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Totalschaden - Muss zum festgesetzten Restwert verkauft werden? "Gewinn" verboten?

Themenstarteram 29. Januar 2019 um 21:00

Aufgrund eines Unfalls mit Totalschaden muss ich hier "spezielleres" fragen. Ist es überhaupt erlaubt mehr Geld zu machen als der festgesetzte Restwert vom Gutachter? Sprich der Restwert wurde mit 2200€ festgesetzt und ich verkaufe für 4000€ (rein hypothetisch), dann mache ich ja einen Zusatzverdienst von 1800€. Ist das so erlaubt? Der Gutachter hat mir das so gesagt, als ich bei der Begutachtung dabei war. Ich gebe mal den O-Ton wider:

Das kommt in eine Restwertebörse, da bieten dann Leute darauf, die an ihr Gebot gebunden sind. Sie können es dann an den Höchstbietenden verkaufen, sind aber nicht daran gebunden. Sie können verkaufen an wen sie wollen. Wenn sie jemanden finden der ihnen 100€ mehr zahlt, ist das gut für Sie.

 

Deshalb bin ich davon ausgegangen, dass das erlaubt ist. In einem Schreiben der Versicherung steht jedoch folgendes:

"Das beschädigte Fahrzeug verbleibt in Ihrem Eigentum. Im Fall eines Totalschadens sind Sie als Eigentümer verpflichtet, das Fahrzeugwrack zum festgesetzten Restwert zu verkaufen bzw. sich diesen Restwert anrechnen zu lassen."

So, diese Formulierung hat mich darauf gebracht kurz zu googlen und siehe da, die Meinungen gehen auseinander. Ich will natürlich nur 100% legal handeln und wenn es verboten ist das Auto für mehr als den Restwert zu verkaufen, dann hat sich für mich die Suche nach einem Käufer der mehr bietet erledigt und ich verkaufe es für den festgelegten Restwert vom Gutachter (an den Bieter der Restwertebörse).

Andererseits ist die Formulierung auch durchaus unklar...einerseits heisst es ich bin dazu verpflichtet zum festgesetzten Restwert zu verkaufen, andererseits kommt dann ein "bzw." mir den anrechnen zu lassen....zwischen dem ersten Teil und dem zweiten Teil nach dem bzw. liegen ja quasi Welten.

Beste Antwort im Thema

Im Verkaufsfall ist der Erlös komplett vom WBW abzuziehen, mindestens jedoch der vom Gutachter ermittelte Restwert. Eine Anleitung zum Bescheissen wird hier hoffentlich niemand abgeben wollen.

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Ist ganz einfach:

Du musst akzeptieren daß die V.den im Gutachten benannten Restwert in Abzug bringt. (Vom WBW)

Mehr nicht!

Themenstarteram 29. Januar 2019 um 21:26

Ok, aber was sagst du dann zu dem Urteil vom BGH?

https://www.rechtsportal.de/.../...ten-Restwert-eines-Unfallfahrzeuges

" Anrechnung des tatsächlich erzielten Veräußerungserlöses auf den von einem Gutachter geschätzten Restwert eines Unfallfahrzeuges

a) Der Geschädigte, der sein beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern es veräußern und ein Ersatzfahrzeug anschaffen will, darf seiner Schadensabrechnung im Allgemeinen denjenigen Restwert zugrunde legen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. b) Anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte für das Unfallfahrzeug ohne besondere Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt. "

 

Ich dachte eben auch, dass man verkaufen kann zu wieviel und an wen man will....inzwischen kann ich mir aber auch gut vorstellen, dass man im Sinne der Schadenabwendungspflicht gegenüber der Versicherung den Schaden gering wie möglich halten muss. Das würde auch bedeuten, dass man einen höheren Verkaufserlös anzeigen muss und das den Auszahlungsbetrag der Versicherung verringert. Wobei ich mir dann natürlich nicht die Arbeit machen würde und nach einem Käufer suchen würde, sondern einfach zu dem Gebot der Restwertebörse (festgestellter Restwert) verkaufen würden.

Du musst doch nicht für die Versicherung arbeiten und einen möglichst hohen Restwert erzielen nur damit die dann ihren Anteil möglichst klein halten kann.Wenn jemand erheblich mehr fur des Wrack zahlen will, muss den schon die Versicherung ausfindig machen.

Das Urteil ist mir leider zu lang um alles zu Lesen und zu verstehen.

Aber dass geht da ja 7 Jahre schon so und hier ist wohl eher der Umstand schuld daß der Kläger mrhr Schmerzensgeld und sonstige höhere Entschädigung erstreiten wollte.

Da haben dann die V.Anwälte offenbsr so ihre Gegenrechnung aufgemacht.

Sollte in Deinem Fall nicht passieren.

Im Verkaufsfall ist der Erlös komplett vom WBW abzuziehen, mindestens jedoch der vom Gutachter ermittelte Restwert. Eine Anleitung zum Bescheissen wird hier hoffentlich niemand abgeben wollen.

I.d.R. liegen die Gebote aus der Restwertbörse eh so hoch, dass man sich fragen muss, wie die das legal und vernünftig in D reparieren wollen. Daher wird es üblicherweise nur selten gelingen, privat mehr als das höchste Restwertgebot zu erzielen.

Themenstarteram 29. Januar 2019 um 22:23

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 29. Januar 2019 um 23:10:22 Uhr:

Im Verkaufsfall ist der Erlös komplett vom WBW abzuziehen, mindestens jedoch der vom Gutachter ermittelte Restwert. Eine Anleitung zum Bescheissen wird hier hoffentlich niemand abgeben wollen.

Ich hoffe ich habe mehrfach deutlich genug gesagt, dass ich eben NICHT bescheisse will, sondern nur Klarheit über die Sache. Wie man da bescheissen kann ist ja logisch, aber das will ich eben NICHT, sondern alles offiziell und legal machen! Genau deswegen frage ich ja nach, ansonsten müsste ich hier ja nicht fragen.

Kannst du denn fundiert belegen, dass das verboten ist bzw. warum? Ich meine ich habe ja auch Arbeit und Aufwand dadurch.

Es gibt für den Geschädigten das in der Rechtsprechung seit Jahrzehnten etablierte Verbot der Gewinnerzielung aus dem Schaden. Eine BGH-Entscheidung dazu hast Du ja schon selbst zitiert. So ist es eben.

Themenstarteram 30. Januar 2019 um 0:50

Klingt alles einleuchtend und ich bin auch geneigt der Argumentation zu folgen, nur ich habe teilweise Meldungen oder Urteile gefunden in denen "lustigerweise" das verkaufen zum im Gutachten festgelegten Restwert zum Risiko werden kann...wenn z.B. die Versicherung einen Käufer mit höherem Gebot gefunden hat. Wenn man die Kiste dann schon verkauft hat, hat man wohl scheinbar ein Problem. Umgemünzt auf meinen Fall: Wenn ich jetzt zu dem festgelegten Restwert an den Höchstbietenden der Restwertbörse (dadurch wurde der Restwert durch den Gutachter festgelegt) verkaufe, dann muss ich noch Angst haben, dass ich am Ende auf einem Verlust sitzen bleibe, wenn die Versicherung mit einem höher Bietenden um die Ecke kommt. Und die Frist innerhalb der der Bieter in der Restwertbörse an sein Gebot gebunden ist, läuft nicht mehr all zu lange....ich muss jetzt handeln....entweder so oder so.

Ich sehe das anders.

DieVersicherung überläßt dir das Auto und dir die Arbeit und das Risiko es zu verkaufen. Also kannst du auch einen möglichen Gewinn erziele . Wenn die Versicherung das nicht will, soll sie dir den vom Gutachter ermittelten Restwert auszahlen und die Karre selber verkaufen und die Arbeit und das Risiko selber tragen.

Das ist nur meine Meinung. Wie die Rechtssprechung dies sieht, weiß ich nicht.

Themenstarteram 30. Januar 2019 um 1:07

Ich habe schon überlegt, ob ich einfach bei der Versicherung anrufen soll und fragen.

Wobei mit einfach mal anrufen bin ich bei so Callcentern schon häufiger auf die Schnauze geflogen....da wird viel erzählt und zugesichert und am Ende will niemand mehr von irgendwas wissen.

Zitat:

@lulloz schrieb am 30. Januar 2019 um 02:07:26 Uhr:

Ich habe schon überlegt, ob ich einfach bei der Versicherung anrufen soll und fragen.

Wobei mit einfach mal anrufen bin ich bei so Callcentern schon häufiger auf die Schnauze geflogen....da wird viel erzählt und zugesichert und am Ende will niemand mehr von irgendwas wissen.

Aber fragen, wer Sachbearbeiter ist und welche Schreiben als Bestätigung gesandt werden ist möglich. Der Telefonservice hat oft Einfluss auf den Vorgang und soll alles tun (ist geschult) eine Einigung voranzutreiben. Schnelle Abläufe sparen mehr Geld als Einzelfälle.

 

Also meiner Meinung nach ist da kein Risiko dabei, wenn man das beschädigte Fahrzeug zeitnah an den im Gutachten genannten Käufer zum vereinbarten Preis verkauft. Falls die Versicherung doch noch jemanden aus dem Hut zieht, der mehr bietet, und das Fahrzeug ist schon verkauft, dann waren sie halt zu langsam. Du bist hier nicht verpflichtet auf irgendwas zu warten.

Genau so. Wenn du sagst, dass das Restwertgebot bald abläuft, dann hatte die Versicherung bereits genug Zeit, evtl. selber einen anderen Käufer zu präsentieren. Da dies bisher nicht geschehen ist, kannst du guten Gewissens an den Höchstbieter der Restwertauktion verkaufen.

Davon abgesehen hast du überhaupt einen anderen Bieter, der dir mehr als das Restwertgebot geboten hatte? Sonst ist der Teil der Diskussion eh hinfällig.

Zitat:

@lulloz schrieb am 29. Januar 2019 um 22:26:46 Uhr:

...

b) Anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte für das Unfallfahrzeug ohne besondere Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt. "

...

wie sind eigentlich"besondere Anstrengungen" definiert?

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