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Nebelscheinwerfer als Abblendlicht

Themenstarteram 31. Oktober 2011 um 0:15

Hallo,

ihr kennt ja mit sicherheit diese tollen atu-nachrüstscheinwerfer, bei denen das standlicht als led-leiste ala audi ausgeführt ist.

Im gegensatz zu audi ist die led leiste aber relativ schwach, weshalb sich zumindest mancherorts folgender unsinn beobachten lässt: die leute fahren mit dem led standlicht und zusätzlich mit nebelscheinwerfern, quasi als abblendlicht-ersatz.

Wieso?

Weil die super coolen leds in dem 10 mal helleren abblendlicht unter gehen würden und nicht mehr zu sehen sind.

Ich für meinen fall ziehe da die lichthupe ein paar sekunden, damit derjenige merkt, dass er quasi kein licht eingeschaltet hat.

Wird einigen arrogant vorkommen, aber wenn man so einen irren nachts zu spät sieht bekommt man wahrscheinlich noch ne teilschuld?

Habt ihr das schon mal gesehen?

Beste Antwort im Thema

Na ja, wie häufig viel Halbwissen, ist aber auch net so einfach ;-))

Ich versuch es denn mal aufzudröseln. Erst mal zu den Begrifflichkeiten: Die StVZO kennt laut §52 den Begriff "Begrenzungsleuchten", die StVO spricht im §17 sowohl von Begrenzungs- als auch Standleuchten, also scheinen beide Bezeichnungen zulässig zu sein.

Die Nebelscheinwerfer, bei einem Pkw müssen es, wenn vorhanden, 2 Stück sein, müssen symmetrisch vorn am Fahrzeug angeordnet sein, und zwar von der Anbauhöhe 250 - 800mm über der Fahrbahn (jedoch nicht höher als die Hauptscheinwerfer) und max. 400 mm vom äußeren Fahrzeugumriss entfernt sein (dazu folgt später noch eine Anmerkung). Die Nebelscheinwerfer tragen neben dem "E"-Zeichen die Kennzeichnung "B".

Quelle: 70/156EWG, ECE-R48 und §52StVZO.

Die Tagfahrleuchten müssen eine Kennzeichnung nach ECE haben (großes E + Code des Herstellerlands), weiterhin tragen sie die Bezeichnung RL oder auch DRL (running light bzw. daytime running light). Zusätzlich können sie auch das Kennzeichen "A" tragen, nämlich genau dann, wenn sie neben ihrer Funktion als Tagfahrleuchte auch als Begrenzungsleuchte genutzt werden sollen (siehe Audi).

Was ist wann und wie einzuschalten? Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, sind die Beleuchtungseinrichtungen einzuschalten (StVO §17(1)).

Nur allein mit Standlicht darf nicht gefahren werden (StVO §17(2)).

Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tag mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten.

Quelle StVO §17(3). Letzter Satz gilt nur, wenn die Nebelscheinwerfer nicht mehr als 400 mm von der Außenkante entfernt angebracht sind! Merke: Man kann sehr wohl bei eingeschränkter Sicht nur mit Standlichtern und Nebelscheinwerfern fahren, ein Sichtlimit und Geschwindigkeitslimit hat der Verordnungsgeber hier nicht festgelegt. Hier scheint die einzig "weiche" Stelle im Gesetz zu sein, man könnte u.U. mit der Sichtfahrregel argumentieren, aber die gibt es ja auch beim Fahren mit Abblendscheinwerfern nicht wirklich im Gesetz.

Wieder Sprung zu den Tagfahrleuchten: Wenn diese die "A"-Kennzeichnung haben, dann dürfen sie in gedimmter Form als Standlicht fungieren und in dieser Eigenschaft natürlich zusammen mit den Hauptscheinwerfern (Abblendscheinwerfer und Fernscheinwerfer) funktionieren. Weiterhin dürfen dabei die originalen Standlichter weiter mit leuchten, jedoch nur unter der Bedingung, dass diese denn in den Hauptscheinwerfern integriert sind. Das bei Nachrüst-Tagfahr-/Standleuchten häufig beschriebende notwendige Abklemmen der Originalstandlichter ist somit Quatsch.

Also kann man am Tag bei ausreichender Sicht nur mit ungedimmten Tagfahrleuchten fahren, und wenn es notwendig wird, muss man das "Hauptlicht" anschalten. Die Tagfahrleuchten mit ausschließlicher Kennzeichnung "RL" oder "DRL" haben ab Stellung "Standlicht" zu erlöschen, tragen sie jedoch zusätzlich die "A"-Kennzeichnung, dann haben sie ab Stellung "Standlicht" herunterzudimmen und dürfen fortan als zusätzliches Standlicht betrieben werden.

Es könnte also bei korrektem Anbau durchaus sein, daß man legal mit Tagfahr-/Standleuchten und Nebelscheinwerfern unterwegs ist, wenn die Sicht beispielsweise durch Regen erheblich beeinträchtigt ist.

Als maximale Ausbaustufe an einem Pkw könnten somit 4x Standlicht (davon 2 gedimmte Tagfahrleuchten), 2x Nebel, 2x Abblendlicht und 4x Fernlicht gelichzeitig leuchten, wenn es denn die Lima mitmacht.

Ich hoffe, das hilft erstmal bissel zum Erklären.

Grüsse der Gardiner

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Zitat:

Original geschrieben von MagirusDeutzUlm

....Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten.

Selbst hier ist es nur dann zulässig, wenn der Nebel so dicht ist, dass man durch das eigene Abblendlicht geblendet wird.

Nebelscheinwerfer in Verbindung mit Begrenzungsleuchten ist und bleibt eine unzulässige und nicht ausreichende Beleuchtung des Fahrzeugs.

Zitat:

Original geschrieben von Geisslein

Selbst hier ist es nur dann zulässig,

einen solchen passus konnte ich weder in der stvo, noch in den einschlägigen gesetzeskommentaren hierzu finden...aber du wirst sicherlich eine passende quellangabe bereithalten!

Na ja, wie häufig viel Halbwissen, ist aber auch net so einfach ;-))

Ich versuch es denn mal aufzudröseln. Erst mal zu den Begrifflichkeiten: Die StVZO kennt laut §52 den Begriff "Begrenzungsleuchten", die StVO spricht im §17 sowohl von Begrenzungs- als auch Standleuchten, also scheinen beide Bezeichnungen zulässig zu sein.

Die Nebelscheinwerfer, bei einem Pkw müssen es, wenn vorhanden, 2 Stück sein, müssen symmetrisch vorn am Fahrzeug angeordnet sein, und zwar von der Anbauhöhe 250 - 800mm über der Fahrbahn (jedoch nicht höher als die Hauptscheinwerfer) und max. 400 mm vom äußeren Fahrzeugumriss entfernt sein (dazu folgt später noch eine Anmerkung). Die Nebelscheinwerfer tragen neben dem "E"-Zeichen die Kennzeichnung "B".

Quelle: 70/156EWG, ECE-R48 und §52StVZO.

Die Tagfahrleuchten müssen eine Kennzeichnung nach ECE haben (großes E + Code des Herstellerlands), weiterhin tragen sie die Bezeichnung RL oder auch DRL (running light bzw. daytime running light). Zusätzlich können sie auch das Kennzeichen "A" tragen, nämlich genau dann, wenn sie neben ihrer Funktion als Tagfahrleuchte auch als Begrenzungsleuchte genutzt werden sollen (siehe Audi).

Was ist wann und wie einzuschalten? Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, sind die Beleuchtungseinrichtungen einzuschalten (StVO §17(1)).

Nur allein mit Standlicht darf nicht gefahren werden (StVO §17(2)).

Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tag mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten.

Quelle StVO §17(3). Letzter Satz gilt nur, wenn die Nebelscheinwerfer nicht mehr als 400 mm von der Außenkante entfernt angebracht sind! Merke: Man kann sehr wohl bei eingeschränkter Sicht nur mit Standlichtern und Nebelscheinwerfern fahren, ein Sichtlimit und Geschwindigkeitslimit hat der Verordnungsgeber hier nicht festgelegt. Hier scheint die einzig "weiche" Stelle im Gesetz zu sein, man könnte u.U. mit der Sichtfahrregel argumentieren, aber die gibt es ja auch beim Fahren mit Abblendscheinwerfern nicht wirklich im Gesetz.

Wieder Sprung zu den Tagfahrleuchten: Wenn diese die "A"-Kennzeichnung haben, dann dürfen sie in gedimmter Form als Standlicht fungieren und in dieser Eigenschaft natürlich zusammen mit den Hauptscheinwerfern (Abblendscheinwerfer und Fernscheinwerfer) funktionieren. Weiterhin dürfen dabei die originalen Standlichter weiter mit leuchten, jedoch nur unter der Bedingung, dass diese denn in den Hauptscheinwerfern integriert sind. Das bei Nachrüst-Tagfahr-/Standleuchten häufig beschriebende notwendige Abklemmen der Originalstandlichter ist somit Quatsch.

Also kann man am Tag bei ausreichender Sicht nur mit ungedimmten Tagfahrleuchten fahren, und wenn es notwendig wird, muss man das "Hauptlicht" anschalten. Die Tagfahrleuchten mit ausschließlicher Kennzeichnung "RL" oder "DRL" haben ab Stellung "Standlicht" zu erlöschen, tragen sie jedoch zusätzlich die "A"-Kennzeichnung, dann haben sie ab Stellung "Standlicht" herunterzudimmen und dürfen fortan als zusätzliches Standlicht betrieben werden.

Es könnte also bei korrektem Anbau durchaus sein, daß man legal mit Tagfahr-/Standleuchten und Nebelscheinwerfern unterwegs ist, wenn die Sicht beispielsweise durch Regen erheblich beeinträchtigt ist.

Als maximale Ausbaustufe an einem Pkw könnten somit 4x Standlicht (davon 2 gedimmte Tagfahrleuchten), 2x Nebel, 2x Abblendlicht und 4x Fernlicht gelichzeitig leuchten, wenn es denn die Lima mitmacht.

Ich hoffe, das hilft erstmal bissel zum Erklären.

Grüsse der Gardiner

Zitat:

Original geschrieben von gardiner

Nur allein mit Standlicht darf nicht gefahren werden (StVO §17(2)).

Das Standlicht heißt richtig: Begrenzungsleuchten und sicher darf man damit Fahren.

Zitat:

Original geschrieben von Questor

Zitat:

Original geschrieben von gardiner

Nur allein mit Standlicht darf nicht gefahren werden (StVO §17(2)).

Das Standlicht heißt richtig: Begrenzungsleuchten und sicher darf man damit Fahren.

Natürlich darf ich mit Begrenzungslicht fahren, wenn ich soviel sehe, dass ich kein Licht benötige

Zitat:

Original geschrieben von wkienzl

Zitat:

Original geschrieben von Questor

 

 

Das Standlicht heißt richtig: Begrenzungsleuchten und sicher darf man damit Fahren.

Natürlich darf ich mit Begrenzungslicht fahren, wenn ich soviel sehe, dass ich kein Licht benötige

falsch, siehe §17(2) StVO.

am 31. Oktober 2011 um 16:39

Dieser Thread zeigt mal wieder eindrucksvoll, warum sich so viele Autofahrer gegenseitig anhupen. Total gegensätzliche Meinungen und jeder glaubt im Recht zu sein. :D :D :D :D

Quelle Jurathek.

 

Zitat:

 

Das Fahren mit Standlicht ist [nur] dann verboten, wenn die Voraussetzungen von § 17 I S. 1 StVO voliegen (Dunkelheit, Dämmerung, entsprechende Sichtverhältnisse). Daraus folgt, dass das Standlicht im Fahrbetrieb nur während der Beleuchtungspflicht unzulässig ist (so auch Bay 70, 31 = VM 70, 41).

Zitat:

Original geschrieben von gardiner

falsch, siehe §17(2) StVO.

falsch, siehe hier...

am 31. Oktober 2011 um 17:01

falsch, begrenzungslichter dürfen nur mit anderen Leuchtmittel gemeinsam verwendet werden :D

ich weiß, falsch, wollt nur was sagen, da hier jeder falsch sagt.

Zitat:

Original geschrieben von Hartz4Fahrer

Quelle Jurathek.

 

Zitat:

 

Das Fahren mit Standlicht ist [nur] dann verboten, wenn die Voraussetzungen von § 17 I S. 1 StVO voliegen (Dunkelheit, Dämmerung, entsprechende Sichtverhältnisse). Daraus folgt, dass das Standlicht im Fahrbetrieb nur während der Beleuchtungspflicht unzulässig ist (so auch Bay 70, 31 = VM 70, 41).

Hallo,

genau so isses:

Absatz 2 hängt von Absatz 1 ab.

 

Gruß,

diezge

Themenstarteram 31. Oktober 2011 um 17:10

Ich rede von den 359 Tagen, an denen bei Dunkelheit klare Sicht besteht und nicht von den 6 Tagen, an denen die Kombi Standlicht und Nebelscheinwerfer wegen schlechter Sicht zulässig wäre!

Die 6 Tage schlechte Sicht ändern nichts daran, dass man am Tage mit Standlicht/Begrenzungslicht legal fahren darf.

Bei schlechten Sichtverhältnissen ist das Standlicht und die Nebelscheinwerfer erlaubt.

Leider aber nicht bei guten Sichtverhältnissen. 

Themenstarteram 31. Oktober 2011 um 17:35

Zitat:

Original geschrieben von Hartz4Fahrer

Die 6 Tage schlechte Sicht ändern nichts daran, dass man am Tage mit Standlicht/Begrenzungslicht legal fahren darf.

Nur nicht in Kombination mit NSW ;)

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