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Mehr Personen als erlaubt

Themenstarteram 17. März 2016 um 8:55

Hallo,

 

ich habe eine allgemeine Frage und hoffe auf hilfreiche Antworten.

 

 

Was passiert, wenn in einem 9-Sitzer Bulli (8 Personen + 1 Fahrer), 10 Personen mitfahren (also 9 Personen + 1 Fahrer)?

 

Der Fahrer darf ja grundsätzlich nur 8 Personen (ohne Personenbeförderungsschein) befördern. Befördert der Fahrer aber 9 Personen wird ein Personenbeförderungschein benötigt. Desweiteren kommt ja der Sachverhalt dazu, das der Bulli nur mit insgesamt 9 Sitzplätzen ausgestattet ist, also die Anschnallpflicht nur von 9 Personen eingehalten werden kann.

 

Wer bekommt die Strafe und wenn, was für eine? – Nur der Fahrer, der Fahrer und die Person die die zulässige Personzahl übersteigt oder sogar alle Mitfahrer?

 

Freue mich auf Eure Diskussion.

 

Beste Antwort im Thema

Was wird das den jetzt wieder für eine Diskussion? Warum sollte eine anderer als der Fahrer dafür belangt werden?

Oder hat man ihn mit vorgehaltener Waffe dazu genötigt? :):confused:

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Was wird das den jetzt wieder für eine Diskussion? Warum sollte eine anderer als der Fahrer dafür belangt werden?

Oder hat man ihn mit vorgehaltener Waffe dazu genötigt? :):confused:

am 17. März 2016 um 9:25

Das kannst du hier alles nachlesen: http://openjur.de/u/483047.html

Zitat:

@x.rudi schrieb am 17. März 2016 um 09:55:38 Uhr:

Der Fahrer darf ja grundsätzlich nur 8 Personen (ohne Personenbeförderungsschein) befördern. Befördert der Fahrer aber 9 Personen wird ein Personenbeförderungschein benötigt.

Das ist so alles andere als richtig.

Es gilt:

Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist. (§48 Absatz 1 FeV; es folgen diverse Ausnahmen)

Für

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (Kraftomnibusse) benötigt man den "Bus-Führerschein", also eine Fahrerlaubnis der Klasse D1 bzw. D.

Zitat:

@x.rudi schrieb am 17. März 2016 um 09:55:38 Uhr:

Was passiert, wenn in einem 9-Sitzer Bulli (8 Personen + 1 Fahrer), 10 Personen mitfahren (also 9 Personen + 1 Fahrer)?

Wer bekommt die Strafe und wenn, was für eine? – Nur der Fahrer, der Fahrer und die Person die die zulässige Personzahl übersteigt oder sogar alle Mitfahrer?

Bei einer allgemeinen Verlehrskontrolle zahlt der Fahrgast 30 Euro. Ist der Fahrgast noch nicht volljährig zahlt der Fahrer 60 Euro und bekommt einen Punkt.

Die Weiterfahrt mit dem überfüllten Wagen wird nicht gestattet, man muss damit rechnen, in der Pampas einen Fahrgast zurückzulassen.

Sollte der ungesicherte Fahrgast bei einem verkehrsunfall verletzt werden, darf der Fahrer "etwas tiefer" in die Tasche greifen, um es mal harmlos auszudrücken. Hierbei ist es egal, ob der Fahrgast volljährig ist oder nicht. Auch die Schuldfrage des Unfalles ist nebensächlich.

Soll das hier eine Absicherung werden, weil du deine Frage in der Praxis testen willst?

Zitat:

@PeterBH schrieb am 17. März 2016 um 20:27:37 Uhr:

Soll das hier eine Absicherung werden, weil du deine Frage in der Praxis testen willst?

Ich schätze eher, es ist bereits passiert und jetzt kommt die Frage, was hätte passieren können... ;)

Wer kennt nicht die Jungendlichen mit ihrem "nimm mich doch mit, passiert schon nix, ich zahl auch die Strafe"...

Zitat:

@MvM schrieb am 17. März 2016 um 19:57:46 Uhr:

Sollte der ungesicherte Fahrgast bei einem verkehrsunfall verletzt werden, darf der Fahrer "etwas tiefer" in die Tasche greifen, um es mal harmlos auszudrücken.

Es ist im Gegenteil schon geurteilt worden, dass im Fall eines Unfalls der ungesichert Mitfahrende durch die selbstgeschaffene Gefahrenerhöhung vom Verursacher nur einen Teil seines Schadens ersetzt bekommt.

Zitat:

Auch die Schuldfrage des Unfalles ist nebensächlich.

Jein.

Zahlen muss nur, wer den Schaden (mit-) verursacht hat. Außerdem der Fahrzeughalter aus Gefährdungshaftung.

Themenstarteram 18. März 2016 um 8:26

Es war einfach nur eine allgemeine Frage, da wir uns heute über dieses Thema auf der Arbeit unterhalten haben.

Es ist weder passiert und soll auch keine Absicherung sein, weil es mal passieren wird. Ich denke auch nicht das ich noch zu den Jugendlichen gehöre.

Danke auf jeden Fall für die Infos, so gehen einem keine Zigarettenpausen Themen aus.

Beschränkt sich die Gefährdungshaftung (Betriebsgefahr) auf den Halter???

Hallo, MvM,

Zitat:

@MvM schrieb am 17. März 2016 um 19:57:46 Uhr:

Bei einer allgemeinen Verlehrskontrolle zahlt der Fahrgast 30 Euro. Ist der Fahrgast noch nicht volljährig zahlt der Fahrer 60 Euro und bekommt einen Punkt.

die Rechtsgrundlage für diesen Unsinn hätte ich gerne gesehen.

Wofür sollte denn hier gezahlt werden? Für den fehlenden Sicherheitsgurt?

Ganz sicher nicht.

Wenn 9 Sitzplätze einschließlich Fahrer vorhanden und mit Gurt ausgestattet sind und wenn 9 Personen den Sicherheitsgurt wie vorgeschrieben angelegt haben, gibt es keine Möglichkeit, weitere Personen ordnungsgemäß zu sichern und somit kann man dies auch nicht sanktionieren.

Richtig ist dagegen, dass man damit rechnen muss, dass die Weiterfahrt zumindest für die überzählige Person vorbei ist und dass es auch bei der Haftungsfrage für den Fahrer ordentlich Ärger geben kann.

Hallo, PeterBH,

Zitat:

@PeterBH schrieb am 18. März 2016 um 10:11:22 Uhr:

Beschränkt sich die Gefährdungshaftung (Betriebsgefahr) auf den Halter???

im Gegensatz zu hk_do bin ich mir da nicht so sicher.

Im Schadensfall können neben der Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs auch der Halter und der Fahrer bzgl. der Haftung ins Boot genommen werden und deshalb könnte ich mir gut vorstellen, dass es bei der Gefährdungshaftung nicht anders ist.

Viele Grüße,

Uhu110

Straßenverkehrsgesetz (StVG)

§ 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs oder des Anhängers zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

Da sehe ich nur Verschuldens- aber keine Gefährdungshaftung.

am 19. März 2016 um 7:52

Ein Gurt kann leben retten...

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