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Kfz am Tag der Abmeldung noch fahren
Ich muss einen Kaufvertrag wieder rückabwickeln, wegen erheblicher Mängel am gekauften Kfz.
Da der Händler ca. 200 km entfernt ist und ich das Fahrzeug möglichst abgemeldet übergeben will, stellt sich die Frage, ob ich am Tag der Abmeldung mit dem abgemeldeten Fahrzeug noch die rd. 200 km fahren darf.
Den Kfz-Schein muss ich ja abgeben u. erhalte nur eine Abmeldebescheinigung.
Über diesbezügliche Antworten würde ich mich freuen.
Viele Grüße
quali
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29 Antworten
Nein. Darft du nicht.
Hallo BerndMaili,
vielen Dank für Deine schnelle Antwort.
Inzwischen habe ich gegoogelt und Folgendes gefunden u. bin aber verunsichert:
http://...hrzeugforum-deutschland.de/.../
Doch nach dem Abmelden des Autos stellt sich für die meisten die Frage:
Darf ich nach der KFZ Abmeldung noch mit dem Auto fahren?
Das ist besonders wichtig, wenn Sie mit dem Auto zur Zulassungsstelle fahren, das Sie abmelden wollen. Denn dürfen Sie mit diesem Auto noch zurück nach Hause, oder zum Händler fahren?
Die Antwort lautet: JA.
Sie dürfen an diesem Tag, wo Sie Ihr Auto abmelden, noch fahren, und zwar egal wohin Sie wollen, nur auf die Zeit müssen Sie achten. Sie dürfen nämlich noch bis 23.59 Uhr fahren, so lange haben Sie am Tag der Abmeldung Ihren vollen Versicherungsschutz den Sie damals mit der KFZ Versicherung abgeschlossen haben.
Natürlich geben wir keine Garantie das dies immer so bleiben wird.
Das heißt also nochmal im Klartext: Ja Sie dürfen nach der Abmeldung noch mit Ihrem Auto nach Hause fahren.
Viele Grüße
quali
Wenn du einen digitalen Personalausweis hast, kannst du das kfz hinbringen und vor Ort online abmelden. Über dem Siegel im Kennzeichen und im Fahrzeugschein Teil 2 sind Codes, die freigerubbelt werden müssen, womit auch gleichzeitig das Dokument oder auch das Kennzeichen entwertet wird.
Zitat:
@quali schrieb am 10. September 2022 um 12:18:27 Uhr:
Hallo BerndMaili,
vielen Dank für Deine schnelle Antwort.
Seine Antworten sind immer hilfreich.
Allerdings musst Du eine Besonderheit beachten! Du musst immer das Gegenteil von dem nehmen, was er behauptet. Dann hast Du die richtige Antwort...
Solche nicht ganz einfachen Fragen, klärt man besser mit der zuständigen Zulassungsstelle.
Hier mal ein Link zum Thema:
https://www.wuppertal.de/.../...gestempelten_amtlichen_Kennzeichen.php
PS: nach der Außerbetriebsetzung erhältst du die entstempelten Kennzeichenschilder und die entwertete Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein) ausgehändigt, die wird also nicht wie früher eingezogen.
Auch die wissen das nicht immer ganz sicher.
Nach Hause fahren darf man auf jeden Fall, das weiß ich ganz sicher, denn man darf auch mit EVB und zugeteilter KFZ Nr. und Schild im Bezirk auch zur Anmeldung fahren.
Dies wusste nicht mal der MA des Zulassungsamtes bis ich ihn drauf hingewiesen hatte und er das klärte.
Ob man auch nach Abmeldung außerhalb des Bezirkes noch fahren dürfte würde ich zuvor auch genauer klären.
Der Knackpunkt ist u. a. der Versicherungsschutz, das steht aber so auch im Link.
Hier noch das entsprechende Gesetz:
https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__10.html
Da sehe ich das geringste Risiko. Die läuft ja auch an dem Tag um 0 Uhr aus.
Und mein Berater hat mir das so auch immer bestätigt.
Aber auch das kann man mit der Versicherung vorher klären wenn man sich nicht sicher ist.
Wäre noch zu klären und ggf. zu beachten, ob mit ungestempelten Kennzeichen nur innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks gefahren werden darf.
Im Bezirk geht auf jeden Fall.
Wie ich sagte sollte man das mit außerhalb Bezirk sicherheitshalber klären.
Wenn die Versicherungsfrage geklärt ist, darf innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks auf jeden Fall gefahren werden.
Ob auch darüber hinaus, also innerhalb ganz Deutschlands, wäre zu klären, denn der TE spricht von ca. 200 km.
Warum nicht einfach die Vorschrift lesen?
FZV Par 10 Abs (4)
"Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind"
Also bei den Rückfahrten ist nicht vom selben oder angrenzenden Zul.-Bezirk die Rede.
Die Diskussion hatten wir neulich schon in einem anderen Thread, welche Fahrten noch als "Rückfahrt" anzusehen ist.