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KFZ Abmeldung und letzte Fahrt

Themenstarteram 3. April 2016 um 12:12

Hallo zusammen,

Ende der Woche haben wir unser Golf Cabrio verkauft und einen anderen Wagen erworben.

Der neue Wagen steht noch beim Händler, dieser soll Montag abgeholt werden, er befindet sich in einem benachbarten Zulassungsbezirk. Unseren Altwagen fahren wir bis dahin noch und überlassen diesen dann dem Händler, bei welchem wir den Wagen erworben haben.

Nun werde ich den Wagen, so der Plan, morgen abmelden, angedacht ist, dann mit entsiegeltem Kennzeichen am gleichen Tag zum Händler zu fahren (benachbarter Zulassungsbezirk, Entfernung rund 100 km, also leider nicht gerade um die Ecke, daher meine Vorsicht) um den Wagen dann einfach zu tauschen. Ich stolpere aber gerade über die Geschichte mit dem Versicherungsschutz. Im Gesetzestext steht ja, dass eine Fahrt noch am gleichen Tage möglich sei, jedoch nur zu Zulassungs- und / oder HU Zwecken. Ich leite daraus ab, dass eine Fahrt nur am gleichen Tage zwischen Zulassungsstellle und Daheim möglich sei, denn anders steht es im Gesetzestext nach meiner Auffassung auch nicht. Allerdings möchten wir den Wagen ja zum Händler bringen - und das dient ja nicht mehr einem Zulassungszweck, sondern ist ja vielmehr als Überführungsfahrt zu verstehen.

Meine Frage an diejenigen, die möglichst genau sagen können "Ja, darfst du", oder "Nein, dass das lieber sein" - Wie ist hier die Lage? Dürfen wir das? Ist die Fahrt versichert obwohl keine "Zulassungsfahrt"?

Oder sollte man diese Frage an die Versicherung richten? (Schon getan, Direktversicherung, kein Anruf möglich, E-Mail Antwort lässt auf sich warten).

Danke fürs Lesen und im Voraus für Eure Bemühungen,

Sarah

Beste Antwort im Thema

Hallo Sarah,

das was Du vorhast ist absolut in Ordnung und erlaubt.

Geregelt ist dies in §10, Abs.4 FZV.

Versichert ist die Fahrt natürlich auch, denn die Versicherung endet am Tag der Abmeldung um 23.59 Uhr.

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Kurzzeitkennzeichen bei der Abmeldung beantragen.

Man braucht dazu eine Versicherungsbestätigungskarte sowie einen Personalausweis und ein paar EUR.

Genaueres sagt einem die Zulassungsstelle (online).

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Wie lang ist ein KFZ versichert nach abmeldung' überführt.]

Hallo Sarah,

das was Du vorhast ist absolut in Ordnung und erlaubt.

Geregelt ist dies in §10, Abs.4 FZV.

Versichert ist die Fahrt natürlich auch, denn die Versicherung endet am Tag der Abmeldung um 23.59 Uhr.

Normal steht so was in deinen AKB. Musst halt nachschauen, ob die das abdecken

Themenstarteram 3. April 2016 um 13:34

Hi "RR" ;-)

§10, Abs.4 FZV. hatte ich mir auch schon angeschaut, aber da steht eben nur "die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen" bzw. HU. Und genau das wäre in meinem Fall eben nicht der Fall, denn die Rückfahrt geht nicht nach Hause, sondern zum Händler. Das bereitet mir etwas Magengrummeln.

musst halt zu Ende lesen, da steht auch das man bis 2400 Uhr fahren darf, wenn die Haftpflichtversicherung das abdeckt

ja. bis 23:59:59,999999999 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit (Atomuhr von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in Braunschweig betrieben) gilt der Versicherungsschutz

@Sarah: Fahr doch mit dem Fahrzeug zum Händler, schraub die Schilder ab und melde das Teil in dem Ort/Bezirk ab.

Themenstarteram 3. April 2016 um 17:04

Zitat:

musst halt zu Ende lesen, da steht auch das man bis 2400 Uhr fahren darf, wenn die Haftpflichtversicherung das abdeckt

Richtig, und wenn es sich um eine Rückfahrt handelt.

Da hier explizit der Begriff Rückfahrt verwendet wird sehe ich das alles ein wenig anders.

Denn das, was ich vorhabe, ist keine Rückfahrt sondern formell betrachtet eine Überführung.

Nenn mich kleinlich, aber bei Versicherungen und Gesetzen, die im Schadensfalle zwischen versichert und unversichert entscheiden nehme ich alles sehr genau.

Lese doch einfach deine AKB, da steht alles drinnen.

So oder so ähnlich müsste auch in deiner stehen

Auszug

H.3.2 Zulassungsfahrten sind Fahrten zur Zulassungsbehörde, um das Fahrzeug

anzumelden und Fahrten zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung.

Das von der Zulassungsbehörde vorab zugeteilte Kennzeichen

muss am Fahrzeug angebracht sein. Sie dürfen das Fahrzeug nur

innerhalb des zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden

Bezirks fahren. Außerdem müssen Sie bei Fahrten zur Zulassungsbehörde

die Versicherungsbestätigung bzw. die Nummer der elektronischen

Versicherungsbestätigung mit sich führen.

Zulassungsfahrten sind auch Rückfahrten von der Zulassungsbehörde,

nachdem Sie das Fahrzeug dort abgemeldet haben. Das bisher zugeteilte

Kennzeichen muss am Fahrzeug angebracht sein. Sie dürfen das

Fahrzeug nur bis zum Ablauf des Abmeldetages fahren. Für Rückfahrten

besteht Versicherungsschutz in Deutschland.

Zitat:

@KindKoeterKombi schrieb am 3. April 2016 um 19:04:09 Uhr:

Zitat:

musst halt zu Ende lesen, da steht auch das man bis 2400 Uhr fahren darf, wenn die Haftpflichtversicherung das abdeckt

Richtig, und wenn es sich um eine Rückfahrt handelt.

Da hier explizit der Begriff Rückfahrt verwendet wird sehe ich das alles ein wenig anders.

Denn das, was ich vorhabe, ist keine Rückfahrt sondern formell betrachtet eine Überführung.

Nenn mich kleinlich, aber bei Versicherungen und Gesetzen, die im Schadensfalle zwischen versichert und unversichert entscheiden nehme ich alles sehr genau.

Dann trete die Fahrt zur Zulassungsstelle von dem Ort des Händlers aus an. Dann ist die Fahrt zum Händler nach Abmeldung in jedem Fall eine Rückfahrt.

O.

Themenstarteram 3. April 2016 um 18:34

Zitat:

Dann trete die Fahrt zur Zulassungsstelle von dem Ort des Händlers aus an.

Ich bin mir ziemlich sicher, dass bei versicherungsrechtlicher Auslegung als Heimfahrt (korrekter: Rückfahrt) die Meldeadresse gemeint ist.

Auch in unseren Versicherungsunterlagen - nach langer Sucherei endlich gefunden, ist ausschließlich von Rückfahrten die Rede und nicht von einer allgemeingültigen Formulierung wie "das Führen des PKW im Straßenverkehr ist bis 23:59 erlaubt".

Ruf doch einfach bei deiner Versicherung an!

EDIT: Ist ja bereits geschehen!

Dann laß doch den Händler das Auto abmelden

am 4. April 2016 um 10:58

Laut Zulassungsstelle darf ich nicht mal von meiner privaten Werkstadt, die nicht gleich Wohnadresse ist, zur Zulassungsstelle fahren. Die sehen das richtig eng. Ausschließlich TÜV und Zalassungsstelle von der gemeldeten Adresse ist zulässig. Logisch ist das nicht da ich Steuer und Versicherung ja für den Tag bezahlt habe. Ist eben Bürokratie.

V:G:

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