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Kein KFZ-Brief

Themenstarteram 8. August 2016 um 13:49

Moin

Ich habe das Auto(Wert ca 4000€) von meiner Mutter geerbt und der Brief ist verschwunden.

Laut Zulassungsstelle darf ich den Wagen von Verstorbenen nicht bewegen.

Bei der zuständigen Versicherung ist das erst mal kein Problem.

Nun brauchen wir den Wagen nicht und haben auch kein Stellplatz.Also abmelden geht

auch nicht.Wir warten nun auf den Erbschein vom Amtsgericht,aber da der Wohnsitz

meiner Schwester niemanden seit Jahren bekannt ist wird die die Sache wohl noch

einige Zeit in Anspruch nehmen.Sonst sind keine Geschwister und Erben da.

Was kann man da tun?

Beste Antwort im Thema
am 8. August 2016 um 14:24

Zitat:

@klamann15 schrieb am 8. August 2016 um 16:02:22 Uhr:

Wenn das Auto noch zugelassen ist dann lässt sich der letzte Wohnsitz feststellen lassen.

Von der Tochter der Halterin? Wahnsinn. Wusste garnicht, dass die Strassenverkehrsämter ein internatinonales Meldeverzeichnis führen.

Zitat:

@klamann15 schrieb am 8. August 2016 um 16:02:22 Uhr:

Ebenso wird die Versicherung die Anschrift des Versicherers haben.

Davon ist auszugehen. Die haben sogar die Anschrift der Versicherten ;)

Bisschen früh gewesen für eina Antwort, oder? ;) :)

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Wenn das Auto noch zugelassen ist dann lässt sich der letzte Wohnsitz feststellen lassen.

Ebenso wird die Versicherung die Anschrift des Versicherers haben.

Als direkter Verwandter (Sohn) benötigt man keinen Erbschein, da genügt der Nachweis das der oder die Verstorbene die eigene Mutter war.

Falls es mehrere Geschwister geben sollte erben natürlich alle den gleichen Anteil.

Falls ein Testatent bei einem Gericht hinterlegt ist wird man als Erbe, bzw. jeder Erbe der im Testament steht darüber postalisch informiert.

Ich habe das ganze vor 2 Jahren mitgemacht als meine Mutter starb.

Deswegen weiß ich das alles.

Mit der Sterbeurkunde, evtl. Testament und Verwandschaftsnachweis der Mutter kannst du bei der Bank alles regeln.

Auch bezüglich des Autos kann damit alles abgewickelt werden.

Leibliche Kinder erben immer zu gleichen Teilen.

Mit dem Gericht reden ob du den Brief wenigstens bei der Zulassungsstelle als Verloren melden kannst damit relativ zeitnah ein Neuer ausgestellt werden kann.

am 8. August 2016 um 14:24

Zitat:

@klamann15 schrieb am 8. August 2016 um 16:02:22 Uhr:

Wenn das Auto noch zugelassen ist dann lässt sich der letzte Wohnsitz feststellen lassen.

Von der Tochter der Halterin? Wahnsinn. Wusste garnicht, dass die Strassenverkehrsämter ein internatinonales Meldeverzeichnis führen.

Zitat:

@klamann15 schrieb am 8. August 2016 um 16:02:22 Uhr:

Ebenso wird die Versicherung die Anschrift des Versicherers haben.

Davon ist auszugehen. Die haben sogar die Anschrift der Versicherten ;)

Bisschen früh gewesen für eina Antwort, oder? ;) :)

am 8. August 2016 um 15:16

Um den Halter festzustellen braucht man ja die Schwester nicht. Das Auto gehörte der Mutter und war auf die Mutter zugelassen.

Die Schwester ist wohl eher das Problem wegen dem teilen des Erbes. Wie schon geschrieben wurde gehört 50% des Autos seiner Schwester, es sei denn es gäbe ein Testament welches das regelt?????

Wobei auch die Behörden wohl etwas kulant sein dürften in der Situation. Ausserdem frage ich mich in solchen Situationen immer ob es in Deutschland keine Ansprechperson für sowas gibt? Als erstes würde ich den Notar/Anwalt fragen der für die Vollstreckung des Testaments?? zuständig ist.

Dann beim zuständigen Amt das für das zulassen des Fahrzeugs zuständig ist, keine Ahnung wer das ist.

Wenn auch damit nichts geht, gibt es wohl noch eine Gemeinde (oder wie ihr das nennt) die Helfen könnte und zu guter letzt ein entsprechender Anwalt. Eventuell hast du ja eine Mitgliedschaft bei ADAC oder sowas, da ist solch einer gerne mal mit dabei.

gelöscht.

O.

am 8. August 2016 um 15:20

Zitat:

@Benzli2013 schrieb am 8. August 2016 um 17:16:18 Uhr:

Um den Halter festzustellen braucht man ja die Schwester nicht. Das Auto gehörte der Mutter und war auf die Mutter zugelassen.

Die Schwester ist wohl eher das Problem wegen dem teilen des Erbes.

Hier muss kein Halter festgestellt werden. Der ist tot!

Und die Adresse der Schwester hat werde die Zulassungsstelle noch die Versicherung.

Lesen, lesen, lesen....Leute eyh.

Zitat:

@v 200 schrieb am 8. August 2016 um 15:49:21 Uhr:

...

Laut Zulassungsstelle darf ich den Wagen von Verstorbenen nicht bewegen.

Bei der zuständigen Versicherung ist das erst mal kein Problem.

Nun brauchen wir den Wagen nicht und haben auch kein Stellplatz.Also abmelden geht

auch nicht.Wir warten nun auf den Erbschein vom Amtsgericht,aber da der Wohnsitz

meiner Schwester niemanden seit Jahren bekannt ist wird die die Sache wohl noch

einige Zeit in Anspruch nehmen.

...

Da musst Du ggf. rechtlichen Rat einholen, denn es gibt in solchen Fällen auch immer einen gewissen Spielraum. Beispiel Immobilien die vermietet sind oder von denen Gefahr ausgeht. Da kann dann auch nicht lange auf einen Erbschein gewartet werden.

 

Zitat:

@klamann15 schrieb am 8. August 2016 um 16:02:22 Uhr:

...

Als direkter Verwandter (Sohn) benötigt man keinen Erbschein, da genügt der Nachweis das der oder die Verstorbene die eigene Mutter war.

Ja, aber ...

Ein Erbschein wird immer dann erstellt, wenn mindestens eine dazu berechtigte Seite dessen Ausstellung verlangt. Das kann das Nachlassgericht, einer der Erben oder auch die Bank sein, wenn sie begründete Veranlassung dazu sieht.

 

Zitat:

@klamann15 schrieb am 8. August 2016 um 16:02:22 Uhr:

 

...

Mit der Sterbeurkunde, evtl. Testament und Verwandschaftsnachweis der Mutter kannst du bei der Bank alles regeln.

...

Das war einmal. Seit 2015 verlangen die Banken in Deutschland zumindest die vom Nachlassgericht beglaubigte Testamentseröffnung (sog. "Eröffnungsniederschrift") mit dem Vermerk, dass keine Auffälligkeiten festgestellt wurden. Ein Erbschein ist hingegen per se nicht erforderlich.

 

Zitat:

@Benzli2013 schrieb am 8. August 2016 um 17:16:18 Uhr:

...

Ausserdem frage ich mich in solchen Situationen immer ob es in Deutschland keine Ansprechperson für sowas gibt? Als erstes würde ich den Notar/Anwalt fragen der für die Vollstreckung des Testaments?? zuständig ist.

...

Das mag in der Schweiz anders sein, aber in Deutschland ist ein Notar bzw. Anwalt nur involviert, wenn er als Testamentsvollstrecker dafür ausdrücklich benannt wurde. Selbst bei einem notariell erstellten und beglaubigten Testament wird er nur auf Anforderung aktiv.

 

Beim TE wurde aber wohl wegen der "verschwundenen" Schwester ein Erbschein beantragt. Die wird dann von Amts wegen ermittelt, ggf. durch Aufgebot und allem drum und dran.

Zitat:

@v 200 schrieb am 8. August 2016 um 15:49:21 Uhr:

Laut Zulassungsstelle darf ich den Wagen von Verstorbenen nicht bewegen.

Sorry, aber das ist Quatsch. Entweder hast du da was falsch verstanden oder du hast nicht mit der Zulassungsstelle gesprochen ;) Ohne sonstige Geschichten, die möglicherweise existieren könnten, kannst du damit rumfahren wie du willst. Entscheidend für die Zulassungsstelle wird sein, dass das Fahrzeug auf den neuen Halter umgeschrieben wird. Das mit dem Erbschein ist so eine Sache: einerseits wollen manche Zulassungsstellen den haben für die Verfügungsberechtigung. Andererseits könnte man auch mit der Sterbeurkunde zumindest das Aufbietungsverfahren in die Wege leiten, da die eidesstattliche Versicherung eh von dir oder deiner Schwester abgegeben werden muss (ich gehe mal davon aus, dass der Vater ebenfalls nicht mehr lebt), da es die Halterin logischerweise nicht mehr machen kann. Dadurch passiert ja auch zulassungsrechtlich noch gar nichts. Wenn die Frist um ist, muss man dann sehen, wie es weitergeht. Kommt dann auch ein bisschen drauf an, was mit dem Auto passieren soll. Evtl. kannst du dazu noch was sagen, ansonsten auch an der Stelle noch mein Beileid.

Zitat:

@go-4-golf schrieb am 8. August 2016 um 17:18:53 Uhr:

Wenn der Erbschein noch nicht vorliegt, hat der Te das Auto auch noch nicht von seiner Mutter geerbt.

Der Erbfall tritt mit dem Tod ein und nicht mit der Erstellung des Erbscheins...

 

Zitat:

@klamann15 schrieb am 8. August 2016 um 16:02:22 Uhr:

Deswegen weiß ich das alles.

Du weißt vielleicht ein bisschen was, aber sicher nicht alles und das Meiste davon auch noch falsch...

Keine Steuern zahlen,dann wird Zwangsabgemeldet,dehnen fällt wohl was ein.

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 8. August 2016 um 17:51:16 Uhr:

 

@go-4-golf schrieb am 8. August 2016 um 17:18:53 Uhr:

Wenn der Erbschein noch nicht vorliegt, hat der Te das Auto auch noch nicht von seiner Mutter geerbt.

Der Erbfall tritt mit dem Tod ein und nicht mit der Erstellung des Erbscheins...

Beitrag hatte ich schon gelöscht, da nicht zutreffend.

Te benötigt Erbschein, wenn er sich ausweisen muss, um den Erbteil in Besitz zu nehmen.

O.

Zitat:

@opa111 schrieb am 8. August 2016 um 17:58:58 Uhr:

Keine Steuern zahlen,dann wird Zwangsabgemeldet,dehnen fällt wohl was ein.

Extrem unschlauer Tip, verursacht nur weitere Kosten und Schwierigkeiten, wo gar keine sind :rolleyes:

 

Zitat:

@go-4-golf schrieb am 8. August 2016 um 18:02:30 Uhr:

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 8. August 2016 um 17:51:16 Uhr:

 

@go-4-golf schrieb am 8. August 2016 um 17:18:53 Uhr:

Wenn der Erbschein noch nicht vorliegt, hat der Te das Auto auch noch nicht von seiner Mutter geerbt.

Der Erbfall tritt mit dem Tod ein und nicht mit der Erstellung des Erbscheins...

Beitrag hatte ich schon gelöscht, da nicht zutreffend.

Te benötigt Erbschein, wenn er sich ausweisen muss, um den Erbteil in Besitz zu nehmen.

O.

Ja, auch richtig. Dann passt es ja jetzt trotzdem :) Ist aber auch zur Klarstellung für andere sinnvoll, die das evtl. gelesen hatten ;)

 

Ist kein Testament da, muß ein Erbschein beantragt werden. In diesem Verfahren muß der Rechtspfleger versuchen, die Schwester ausfindig zu machen. Solange bleiben alle Konten gesperrt und es darf nichts veräußert werden. Es darf also weiter damit gefahren werden bis die Steuern und die Versichrung "aufgebraucht" oder die Frist abgelaufen ist, die die Zulassung zur Umschreibung gesetzt hat. Hier mal was zum lesen:http://www.wf-kanzlei.de/.../...erbschein-und-erbscheinsverfahren.html

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 8. August 2016 um 17:51:16 Uhr:

...

Zitat:

@go-4-golf schrieb am 8. August 2016 um 17:18:53 Uhr:

Wenn der Erbschein noch nicht vorliegt, hat der Te das Auto auch noch nicht von seiner Mutter geerbt.

Der Erbfall tritt mit dem Tod ein und nicht mit der Erstellung des Erbscheins...

Ein ganz wichtiger Kernsatz. Mit allen Rechten und Pflichten. Der Rest ist eine Frage des Nachweises etc.

Ein Säugling kann ein Industrieimperium erben, da hat er noch nicht mal "Bäuerchen gemacht" geschweige denn einen PA oder Erbschein ;). Das Deutsche Erbrecht ist per se zunächst einmal ein "Blutrecht" mit gesetzlicher Erbfolge. Dann kommt der Papierkram.

Zitat:

@R 129 Fan schrieb am 8. August 2016 um 18:20:15 Uhr:

Es darf also weiter damit gefahren werden bis [...] die Frist abgelaufen ist, die die Zulassung zur Umschreibung gesetzt hat.

Sie kann gar keine Frist setzen, wenn sie den TE nicht ins Aufbietungsverfahren reinlässt. Jegliche Anordnung in diese Richtung wäre auf ein unmögliches Tun des TE gerichtet, also von Anfang nichtig.

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