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KBA zu Xenonumbauten

Themenstarteram 6. Juni 2007 um 13:07

Wie hier versprochen

http://www.motor-talk.de/showthread.php?...

habe ich beim KBA bezüglich Xenonumbauten angefragt.

Hier also die Stellungnahme des KBA:

KBA

412-598

Sehr geehrter Herr...

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Gasentladungsscheinwerfer werden nach der ECE-Regelung 98 genehmigt.

In diesen Scheinwerfern dürfen nur nach der ECE-Regelung 99 genehmigte Gasentladungslichtquellen verwendet werden. Die zur Zündung der Lichtquelle notwendigen Vorschaltgeräte werden ebenfalls in der Bauartgenehmigung für den Gasentladungsscheinwerfer genannt und sind Bestandteil der Scheinwerfergenehmigung.

Die von Ihnen beschriebenen Umbausätze verändern die Lichtquelle in einem bauartgenehmigten Scheinwerfer mit Halogenglühlampen

Dabei werden die Halogenglühlampen gegen Gasentladungslichtquelle ausgetauscht.

Ein Umbausatz enthält üblicher Weise

Gasentladungslampen

Vorschaltgeräte, die hinsichtlich der EMV genehmigt sind.

Steckbarer Adapter, der zwischen Gasentladungslampe und Vorschaltgerät angeordnet werden kann.

Montagebedingungen

Die Erteilung einer Genehmigung für eine Gasentladungslichtquelle erfolgt nach der ECE-Regelung 99.

Der Anwendungsbereich dieser Regelung sieht die Verwendung dieser Einrichtungen nur in "genehmigten Gasentladungs-Leuchteneinheiten von Kraftfahrzeugen" vor.

Das Anbieten einer Gasentladungslichtquelle zum Umbau eines Halogenscheinwerfers verstößt gegen die Vorschriften der ECE-Regelung 99.

Adapterlösungen zwischen dem Sockel der Gasentladungslichtquelle auf z.B. H4 Sockel sind nach dieser Vorschrift unzulässig und nicht genehmigungsfähig.

Für den Betrieb einer Gasentladungsquelle sind gesonderte Vorschaltgeräte erforderlich, die dann, wenn Sie für eine Verwendung am Kraftfahrzeug vorgesehen sind, auch eine Genehmigung hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit aufweisen müssen.

Die dafür erforderlichen Nachweise werden üblicherweise durch eine entsprechende EG-Genehmigung erbracht. Die dabei zugeteilten Genehmigungszeichen decken jedoch nur die Belange der elektromagnetischen Verträglichkeit nicht jedoch die lichttechnischen Veränderungen des Umbausatzes an dem veränderten Scheinwerfer ab.

Durch das Genehmigungszeichen auf dem Vorschaltgerät wird der Anschein einer bestehenden Genehmigung für die gesamte Einrichtung erweckt.

Was passiert, wenn ein Verbraucher einen solchen Umbausatz einbaut.

Scheinwerfer sind entsprechend §22a StVZO bauartgenehmigungspflichtige Fahrzeugteile.

Die Scheinwerfer sind mit einem Prüfzeichen bzw. Genehmigungszeichen zu kennzeichnen.

Werden Scheinwerfer derart verändert, wird das Prüfzeichen auf dem Scheinwerfer ungültig.

§19 Abs.2 StVZO gibt Hinweise zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs nach vollzogenen Änderungen.

§19 Abs.3 StVZO nennt die Bedingungen unter denen Veränderungen am Fahrzeug zulässig sind.

Danach darf ein Scheinwerfer nur gegen einen geeigneten und bauartgenehmigten Scheinwerfer ersetzt werden.

Die nachträgliche Veränderung eines bauartgenehmigten Scheinwerfers mit einer Halogenglühlampe durch einem Xenon - Umbausatz führt zum Erlöschen der bestehenden Bauartgenehmigung des Scheinwerfers und somit zum Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug.

Des Weiteren sind bei Nachrüstungen ebenfalls die Bestimmungen des § 50 Abs. 10 StVZO zu beachten.

Die zuvor genannten Sachverhalte gelten für alle Kraftfahrzeuge.

Mit freundlichen Grüßen

19 Antworten
Themenstarteram 8. Juni 2007 um 12:35

Eigentlich bin ich auf darauf im "Auslösethread" schon eingegangen... aber bitte, zitiere ich mich halt selber:

Die (wohl ewige) Mär "Bike ist kein Kraftfahrzeug"

Aha. Man beachte die Definition von Kraftfahrzeug:

Kraftfahrzeug, Abkürzung Kfz, selbstfahrendes, gleisfreies Landfahrzeug, das durch Maschinenkraft angetrieben wird (z. B. →Kraftwagen, →Kraftrad, →Traktor). Rechtsgrundlagen für Zulassung und Verkehr von Kraftfahrzeugen sind in Deutschland das Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der Fassung vom 5. 3. 2003, die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung vom 28. 9. 1988 und die Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 16. 11. 1970

Jo, schade nee? So sieht das eben der Gesetzgeber. Und das KBA. Sorry.

Das ist wie die Logik aus der anderen Mär mit dem Blaulicht usw.... schlicht und ergreifend Unsinn.

Xenon ist in D zulässig (Bike):

1x Zusatzscheinwerfer Xenon und 1x Zusatzscheinwerfer Nebel oder

2x Zusatzscheinwerfer Nebel ... und auch nur in dafür geprüften Scheinwerfern.

ABL... Pech gehabt.

weiter:

Und wenn jetzt einer mit der BMW kommt.... das hat BMW im Rahmen der Gesamt BE (spezielle Achskonstruktion) durchbekommen > auf andere Bikes nicht übertragbar. Und selbst wenn man eine mögliche Zulassung nach EU Recht konkludieren will .... ist der Scheinwerfer nicht explizit für Xenon und Bike geprüft und zugelassen > Nö.

Hirsetier, genau sowas wie der von dir verlinkte Thread sind solche "Geschichten", aus denen eine vermeintliche Legalität konstruiert wird - die aber nicht gegeben ist.

Und nochmal im Klartext:

Von den Anbauvorschriften mal abgesehen, müsste ein Scheinwerfer für Xenonbetrieb explizit für Xenonbrenner und für Bikebetrieb geprüft, zugelassen und gekennzeichnet sein! Mithin jeglicher "Umbau" eben illegal ist. Und genau darum gehts hier.

Gute Arbeit, tec-doc. Mein Kompliment für die Mühen!

ciao

@tec-doc:

*daumenheb* für deine Recherchen!

Eigentlich wollt ich E605 blos zeigen, dass BMW Xenon verbaut. Warum die das dürfen? Ich habs damals so ausm Gesetztestext rausgelesen.

Klar is mir nun, dass sich die Unterscheidung nur auf die Anzahl der Scheinwerfer bezieht, ergo: Asche auf mein Haupt ;).

Den Umbau und dessen Legalität an sich halte ich auch für sehr problematisch.

Drum hab ich mir noch a Paar Nebler ans Moped geschnallt. Heller wird so auch ;) und es is auch noch legal ;)

Themenstarteram 8. Juni 2007 um 13:39

...jetzt bin ich nur noch gespannt auf die Stellungnahme des TÜV zu dem Gutachten bzw. der vermeintlichen E Nummer des Brenners. War wohl Salz in ne Wunde... dauert.

Zugetragen: Hier wurde ebenfalls eine wertlose EMV Nummer vergeben, die aber angeblich sogar schon länger zurückgezogen wurde - nur der Hersteller sch*** sich nix drum. Es wäre ja interessant, wenn einer diese angeblichen Gutachten (liegen ja bei?) hier posten würde....

Nebenbei... ich will auch gar nicht moralaposteln.

Wenn ein Händler klar sagt "Das ist so verboten" und sich einer wissentlich trotzdem dafür entscheidet, ist das eine Sache.

Wenn Legalität suggeriert wird oder Märchen in Umlauf gebracht werden, ist das eine andere Geschichte - um das gehts mir. Denn damit werden unbedarfte Leser/Käufer ahnungslos in eine evtl. sehr ernste Situation manöveriert (was für eintragende Prüfer ebenfalls gilt).

Über Sinn oder Unsinn einer solchen "Umrüstung" zu diskutieren, ist wieder ein anderes Thema - aber es wird nicht aus reiner Bosheit verboten sein.

Themenstarteram 8. Juni 2007 um 14:01

Explizit zur BMW:

Sehr geehrter Herr XXXXX,

es ist unter Umständen möglich, nach umfangreichen Prüfungen bei einzelnen Fahrzeugtypen je nach Fahrzeugausrüstung optional in der Serie auch eine Xenonbeleuchtung anzubieten. Das bezieht sich jedoch auf das explizit angebotene Fahrzeug und läßt keinerlei Rückschlüsse auf eventuelle Umrüstungen bzw. Nachrüstungen anderer Fahrzeuge zu.

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Ulrich Sander

Competence Center

TÜV Kraftfahrt GmbH

Ua. folgende Eigenschaften spielten eine Rolle:

Hohes Eigengewicht, langer Radstand, progr. Hinterradfederung, Telelever, niedriger Schwerpunkt. Böse Zungen behaupten, auf die Reinigungsanlage wurde verzichtet, weil der Fahrer den Reinigungsbedarf ggf. an seinem ebenso verdrecktem Visier erkennen kann *g*

Die E Prüfung erfolgte nebenbei in Austria.... (nein, damit will ich nichts sagen *sfg*)

Und bitte: Den Text des TÜV genau lesen - nicht das da auch wieder eine "Zwecklogik" bei rauskommt ;)

Richtig ist, dass die Vereinigung der Motorradhersteller (IMMA) 2005 einen Vorschlag zur Zulassung von Xenon an Bikes eingereicht hat. Darüber sollte die zuständige Kommision beraten, dies wurde aber auf 07 verschoben... und verschoben... und....

http://www.unece.org/.../ECE-TRANS-WP29-GRE-2006-46e.pdf

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