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HUK Coburg . . . Ärger nach Unfall

Themenstarteram 31. Oktober 2007 um 9:13

Habe es schon mehrfach in anderen Foren gepostet, aber es muss einfach mal wieder raus bevor ich platze:

Sucht euch im Falle eines unverschuldeten Unfalles nie einen Gegner aus, der bei der HUK Coburg versichert ist.

Besitze eine 06er Harley Street Bob, auf die habe ich nach Bestellung 7 Monate warten müssen bis ich diese dann ab Mai 06 ganze 14 Monate bzw. 6.500 km fahren durfte.

Bis mir am 26.07.07 innerorts ein jugendlicher Dosenfahrer (verbastelter VW Polo mit Kurzzeitkennzeichen) die Vorfahrt nahm. Habe nach der Vollbremsung vorgezogen, mich langzulegen bevor ich der Dose ins Heck knalle.

Schuldfrage seitens der Polizei eindeutig . . . nicht zuletzt wegen der Zeugin.

Der Schaden laut Gutachten beträgt 7.500 €. Gutachten eingereicht, die HUK Coburg benötigte volle 3 Wochen um zu reagieren . . . mit einem Gegengutachten durch die DEKRA. Erwartungsgemäß fiel dieses mit 4.800 € deutlich geringer aus. Wie sich viel später herausstellte, übersah der kompetente DEKRA-Gutachter die Schäden an Gabel (Ölverlust) und vorderer Felge.

Die HUK Coburg lies und lässt immer noch sämtliche Fristen der Schuldanerkennung und Zahlungsaufforderung verstreichen ohne sich zu bewegen. Die HUK Coburg streitet die Schuld ihres Versicherten ab und außerdem "sei man mit der Bearbeitung von Schadensfällen 6 Wochen im Rückstand".

Das Mahnverfahren wurde Ende September eingeleitet, leider müssen in unserer Nation Fristen eingehalten werden . . . so bin ich seit 15 Wochen ohne Mopped. Ein Ende ist noch nicht abzusehen. Und wenn dann mal eine Entscheidung/ein Urteil gefallen ist, dauert es noch lange Zeit, bis die ganzen Teile für die Harley geliefert werden können. Hinzu kommen Aufwandsentschädigungen, Ersatz für kaputte Schutzkleidung, Schmerzensgeld und Nutzungsentschädigung. Letztere gibt es in der Regel lediglich für die reine Reparaturdauer, ich werde jedoch um mehr kämpfen. Jetzt erst recht!!!

Keine Ahnung was die HUK Coburg mit dieser Zeitverschleppung bezweckt . . . vielleicht hofft sie auf Zuweisung von Teilschuld, wenn es vor Gericht geht. Keine Ahnung, wieso man so einen Laden mit so einem Ruf so einfach in unserer Nation so agieren lässt. Das Web ist voller Berichte über die Gebahren der HUK Coburg, da wird einem richtig schlecht. Hier eine kleine Auswahl

http://www.unix-rent-gmbh.de/news/autounfall/artikel/artikel.html

http://www.swr.de/.../index.html

http://www.captain-huk.de/.../#more-528

Zuzätzlich habe ich mich bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beschwert, bisher noch keine Resonanz erhalten.

http://www.bafin.de/cgi-bin/bafin.pl

http://www.bafin.buergerservice-bund.de/formulare/f_vers_de.php

Ich kann mein Bike weder reparieren lassen (in Hinsicht auf ein eventuelles 3. Gutachten) kann es nicht verkaufen . . . ich kann nur warten. Mal sehen wieviele Monate noch.

Schönen Dank auch . . . HUK Coburg !!!

Ride safe . . . Thomas

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@1,9lgurke schrieb am 15. November 2017 um 17:17:57 Uhr:

Ich bin seit 15 Jahren bei der HUK und ich kann nur sagen, BRAVO! Weiter so liebe HUK. Jeden Euro den ihr nicht zahlt, spare ich beim Beitrag. Danke.

Ich würde einmal sagen, daß das der blödeste Beitrag seit langem hier ist. Warum, jemand entsteht ein Schaden und der soll nicht ausgeglichen werden ? Eigentlich sollten die "Pflicht" Versicherungen dafür auch da sein ! Aber immer daran Denken, der Fall könnte sich auch einmal umdrehen. ABER DANN KANN MAN JA HIER HERUMHEULEN !!!

Solche Leute liebe ich wie das Bauchweh!

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Themenstarteram 2. November 2007 um 22:10

@ all . . . danke für eure antworten :-)

das mit dem ombudsmann greift nur, wenn man ärger mit seiner eigenen versicherung hat.

habe mich aber an den petitionsausschuß des bundestages gewandt, der tipp kam aus einem anderen forum. leider ist diese art der beschwerde viel zu unbekannt. mal sehen was dabei rumkommt . . . ich werde berichten.

viegrü . . . knubbel

am 3. November 2007 um 0:23

Hallo,

Hinweis:

Das genannte Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) gibt es schon seit 2002 nicht mehr in dieser Form. Dieses ist in die Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (BaFin) übergegangen, an das sich der TE schon gewandt hat.

Da hier schon der RA eingeschaltet wurde, sollte grundlegend! alle weiteren Schritte der Rechtsvertreter übernehmen, und hier nicht eigenmächtig gehandelt werden.

Gruß

....meine Erfahrungen:

Gegnerische Versicherungen zögern das Ganze IMMER heraus - in meinem Fall fast ein 3/4 Jahr. Der Schaden wurde in "Raten" immer so 1/4-jährlich gezahlt, war aber übern Winter (klar ist der kürzer) - Unfall war mal im Oktober. Wirtschaftlicher Totalschaden......Nutzungsausfall nur für 14 Tage, weil auf mich auch noch ein PKW angemeldet war - sonst große Chance auf mehr ! Desweiteren auch noch Standgebühren beim Händler - ich glaube aber nur für 4 Wochen - Stichwort: Schadensminderungspflicht ! Qual der Wahl: Ich bin nur im Frühjahr schon wieder gefahren, weil ich der Versicherung das Geld "vorgeschossen" hatte - ich habe mal BANK gespielt, obwohl ich mit Nachnamen nicht "AmericanExpress" heiße.....

...und ohne Anwalt geht`s heutzutage sowieso nich mehr - `ne Rechtschutz ist Pflicht für Biker, ggflls. auch eine priv. Unfallversicherung.....

Klar, kommt bissel zu spät für den knubbel_7 - Hauptsache ein paar andere "Gefährdete" lesen noch mit und berücksichtigen die ganzen Ausführungen hierzu............

In diesem Sinne !

 

Was ich nicht verstehe, ist der Sachverhalt, da der TE von Beginn an einen RA mit der Durchsetzung seiner Schadenersatzansprüche beauftragt hatte und dieser, nach der Erstellung des Schadengutachten durch einen Kfz-Sachverständigen, es zu ließ, dass ein SV der DEKRA, im Auftrag der Schaden eintrittspflichtigen Versicherung (HUK), eine Besichtigungsmöglichkeit der unfallbeschädigten Harley bekam. Das hätte diesem SV verwehrt werden müssen.

Fakt ist, beim Kfz-Haftpflicht-Schaden hat die gegnerische Versicherung kein Besichtigungs- bzw. Nachbesichtigungsrecht. Die Rechtsprechung ist hier eindeutig.

Mit dem Gutachten war der Unfallschaden an der Harley durch den beauftragten Kfz-SV vom Geschädigten/Anspruchsteller beweissicher festgestellt. Das heißt, Reparaturfreigabe, mit der Reparatur hätte man sofort beginnen können. Warum die HUK soviel Zeit benötigt, um für sich die Haftungsquote festzustellen, kann nicht beurteilt werden. Ist aber auch ein anderes Thema.

Die vom TE geschilderte Schuldfeststellung der Polizei ist weder rechtsverbindlich noch relevant. Auf der Straße wird kein Recht gesprochen!

Im Übrigen halte ich die "Aktion" des TE keinesfalls für bedenklich oder gar nicht rechtens. Was wirklich zu hinterfragen ist, ist die Qualität des RA.

 

 

 

Themenstarteram 4. November 2007 um 7:26

@ Beukeod . . . als die HUK Coburg meinen Anwalt informierte, haben wir natürlich Einspruch gegen die Durchführung dieses Gutachten eingelegt. Allerdings hat das die einen feuchten Dreck geschehrt . . . ein paar Wochen später kam das Gutachten, welches erwartungsgemäß wie oben beschrieben, weitaus billiger ausfiel. Der Gutachter ging quasi ohne Zustimmung zum Begutachten.

Meine Beschwerde beim Freundlichen "ob da einfach so jeder in die Werkstatt kann" hat nicht viel genutzt. Früher oder später wäre der doch reingekommen :-(

@ schlimmsalabim . . . Vorkasse hab ich mir auch schon überlegt. Allerdings schwebt noch immer das 3. Gutachten über meiner schwerstverletzten Bob . . . ob dann die Fotos für ne Begutachtung ausreichen ?????

Habe mein Problem in einigen anderen . . . auch Nicht-Motorrad-Foren . . . geschildert. Die Resonanz ist unglaublich gut, das Feedback enorm.

Hier noch was ganz Nettes zum Thema HUK und die Sachverständigen

http://www.vox.de/495_3210.php?mainid=20070211&area=reportage4

Danke für eure Antworten, vielleicht hat der eine oder andere noch nützliche Informationen?

VieGrü . . . knubbel

 

am 4. November 2007 um 9:13

Zitat:

Original geschrieben von Beukeod

, eine Besichtigungsmöglichkeit der unfallbeschädigten Harley bekam. Das hätte diesem SV verwehrt werden müssen.

Fakt ist, beim Kfz-Haftpflicht-Schaden hat die gegnerische Versicherung kein Besichtigungs- bzw. Nachbesichtigungsrecht. Die Rechtsprechung ist hier eindeutig.

Im Übrigen halte ich die "Aktion" des TE keinesfalls für bedenklich oder gar nicht rechtens. Was wirklich zu hinterfragen ist, ist die Qualität des RA.

Deine Behauptungen treffen vielleicht auf eine Bananenrepublik zu oder auf die ehemalige Doppeldemokratische Republik und sind schlichtweg Unsinn.

Die Versicherung hat jederzeit das Recht einen eigenen Gutachter zu benennen. Meistens wird darauf verzichtet weil die Werkstätten wissentlich einen der Versicherung genehmen Gutachter beauftragen, was keinesfalls eine Abqualifizierung des Gutachters darstellt.

Da das Ganze ein Zivilrechtsverfahren darstellt, sind leider auch die Möglichkeiten der Verzögerungen riesig.

Ausserdem braucht der Reparateur eine Freigabe von der Versicherung, um die Rep. nach dem Gutachten auszuführen.

Dies ist dann seitens der Versicherung ein verbindliches Anerkenntnis.

Ich will hier keine Abhandlung über Verfahrensrecht abliefern sondern nur sagen

"vor Inbetriebnahme der Tastatur Gehirn einschalten."

Gruss Peter

....bei mir wurde ebenfalls ein Gutachter vorstellig - von der gegnerischen Versicherung beauftragt. Ich bekam eine Abschrift davon, ließ mein Motorrad vom Händler abholen und das Gutachten prüfen. Der hat das dann so abgenickt und ich hab den dann anfangen lassen mit der Instandsetzung lt. Gutachten - hatte dann eine Rechnung lt. Gutachten und hab das dann geltend gemacht. Der Schaden war bei mir -soweit ich mich entsinnen kann- knapp 120% unter dem damaligen Zeitwert, ich glaube bis 127% darf man unter bestimmten Voraussetzungen reparieren lassen..... Hat schlussendlich alles geklappt, aber `ne Zitterpartie war das ganze schon.

Eigentum als schutzwürdiges Rechtsgut verpflichtet. Wird ein unfallbeschädigtes Fahrzeug in die Obhut Dritter,hier Werkstatt, verbracht, so geht die Schutzpflicht auch auf diese über. Folglich muss der Obhutleistende (Werkstatt) auftragsgemäß den Schutz dieses Rechts sicherstellen. Ohne ausdrückliche Einwilligung des Fzg.-Eigentümers darf nicht besichtigt werden.

Zuwiderhandlungen können Schadenersatzforderungen begründen.

Bei Unfällen, die durch andere verursacht worden sind, ist der Geschädigte in der Pflicht, seinen Schaden zu beweisen, Schadengutachten! Ist der Schadenverursacher in Bezug auf diesen Schaden versichert, so ist Schadenersatz bei der gegnerischen Versicherung zu verlangen. Diese benötigt nachvollziehbare Beweise, die Art, Umfang und Schadenhöhe belegen.

Es ist im Regelfall so, dass der Geschädigte daran interessiert ist, vollständig und rechtmäßig entschädigt zu werden, so darf auch angenommen werden, dass der Versicherer, der den Schaden ja bezahlen muss, so wenig wie möglich leisten möchte. Denn aus Sicht der zahlungspflichtigen Versicherung macht eine solche Maßnahme nur dann einen Sinn, wenn hierdurch Kosten eingespart werden können. Da der DEKRA- Sachverständige der HUK zunächst auch einmal Geld kostet, rechnet sich eine Nachbesichtigung für die HUK nur dann, wenn zusätzlich zu den Kosten des eigenen DEKRA-Sachverständigen noch ein weiterer Betrag eingespart werden kann. Selbverständlich soll dieser Betrag am Fahrzeugschaden eingespart werden. Wo auch sonst. Am Ende ist dann in Praxis das Gutachten von vorne herein das richtige, welches die geringere Schadensumme ausweist. Häufig wird dann das 1. Parteigutachachten für unbrauchbar erklärt, das auch nicht bezahlt werden muss. Auch das ist ein Irrtum, selbst wenn es so wäre, müsste der Versicherer (HUK) dem Auftraggeber (da i. d. R. Laie) des SV für das Schadengutachten die Kosten ersetzen, da dieser sich auf die Kompetenz eines zugelassenen SV verlassen darf.

Das 2. HUK-Gutachten ist aber auch nur Parteigutachten!

Und jetzt geht es los - es darf, eigentlich richtiger, muss gestritten (geklagt) werden.

Diesen Umstand hast Du Deiner Werkstatt wegen der Verletzung ihrer Obhutsverpflichtung zu verdanken, finanzielle Nachteile dadurch, dürften/sollten Schadenersatzansprüche gegen diese begründen.

 

Zitat:

Original geschrieben von E605

Deine Behauptungen treffen vielleicht auf eine Bananenrepublik zu oder auf die ehemalige Doppeldemokratische Republik und sind schlichtweg Unsinn.

Die Versicherung hat jederzeit das Recht einen eigenen Gutachter zu benennen. Meistens wird darauf verzichtet weil die Werkstätten wissentlich einen der Versicherung genehmen Gutachter beauftragen, was keinesfalls eine Abqualifizierung des Gutachters darstellt.

Da das Ganze ein Zivilrechtsverfahren darstellt, sind leider auch die Möglichkeiten der Verzögerungen riesig.

Ausserdem braucht der Reparateur eine Freigabe von der Versicherung, um die Rep. nach dem Gutachten auszuführen.

Dies ist dann seitens der Versicherung ein verbindliches Anerkenntnis.

Ich will hier keine Abhandlung über Verfahrensrecht abliefern sondern nur sagen

"vor Inbetriebnahme der Tastatur Gehirn einschalten."

Gruss Peter

 

@E605,

mit Deinem Ton habe ich sicher kein Problem, jeder pflegt so seinen persönlichen Stil.

Inhaltlich, substanziell ist Dein Beitrag schlicht falsch und bedenklich, da ein versicherungstechnischer und juristischer Laie ob Deines Nonsens desinformiert wird. Und Du bist erkennbar auf beiden Gebieten Laie (ist kein Vorwurf).

Der TE berichtet von einem Kfz-Haftpflicht-Schaden! Die Rede ist nicht von einem Kasko-Schaden. Da gibt es Unterschiede!

Richtig bleibt selbstverständlich (es sei denn Deine falsche Meinung :confused: ist rechtsverbindlicher als die Urteile der folgenden Gerichte).

1. Fakt ist, beim Kfz-Haftpflicht-Schaden hat die gegnerische Versicherung kein Besichtigungs- bzw. Nachbesichtigungsrecht. Die Rechtsprechung ist hier eindeutig.

Für sachlich Interessierte:

Landgericht Kleve (Aktenzeichen: 3 O 317/98 in Anlehnung an BGH, ZfS 199, 239)

Amtsgericht Wiesbaden im Verfahren 91 C 1735/98

Landgericht München I (19 S 11609/90)

http://www.main-rheiner.de/motor/auto_display.php3?objekt_id=30954

 

Zitat:

Original geschrieben von E605

Ausserdem braucht der Reparateur eine Freigabe von der Versicherung, um die Rep. nach dem Gutachten auszuführen.

2. Grober Nonsens!

Der Halter des unfallbeschädigten Fahrzeuges (nicht Kaskoschaden!) hat zur Beweissicherung einen zugelassenen zertifizierten oder öffentlich bestellten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadengutachten beauftragt.

Liegt ihm dieses vor, kann er mit der Beseitigung des Unfallschaden beginnen. D. h. Reparaturfreigabe, die gegnerische Versicherung ist hier nicht weisungsberechtigt oder gar anhörungspflichtig.

(Beim Kaskoschaden ist man hier als Geschädigter weisungsgebunden).

Wegen der fundamentalen Falschaussage von @E605 darf/kann hier ich auf eine Quellenzitierung verzichten.

 

Fazit: Es ist i. d. R. vorteilhafter wenn man weiß wovon man spricht. Fachliches Wissen ist dabei nicht immer hinderlich. :)

 

 

am 4. November 2007 um 14:49

Deine aufgeführten Urteile sind ergangen und für den jeweiligen Einzefall.

Daraus eine Pauschalierung abzuleiten ist Unsinn.

Die Versicherung weigert sich und die Werkstatt hat repariert - Gerichtsverfahren - Versicherung beantragt erneutes Gutachten - und nun???

Dann stehst du da wie ein Seemann beim Orkan - nämlich allein in Gottes Hand!

Das zweite Gutachten zu erzwingen ist nämlich eine Kleinigkeit für die Versicherung und ich finde eine Zusammenarbeit ist dienlicher wie ein Konfrontationskurs - wobei man sein Recht nicht aus dem Blick verlieren soll.

Gruss Peter

@ E605 .....is das nich ein Mähdrescher aus Neustadt ???? ....oder der Balkenmäher ? :confused:

Also ich würde aus dem letzten aufgeführten Urteil (http://www.main-rheiner.de/motor/auto_display.php3?objekt_id=30954) schon eine Verallgemeinerung ableiten - "........Sie wurde aber von den Richtern eines Besseren belehrt. Wer nach einem Verkehrsunfall einen anerkannten Sachverständigen beauftragt, darf sich auf dessen Feststellungen verlassen und auf der Basis des Gutachtens den entstandenen Schaden abrechnen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das eingeholte Gutachten erkennbar schwerwiegende Mängel aufweist.......".

Das ist doch ein eindeutiger Satz / Sätze ?!

Wenn die Versicherung von Knubbel_7`s Unfallgegener das erste Gutachten nicht ausdrücklich anzweifelt, gäbe es für mich nur eine Konsequenz: REPARIEREN und dann die Rechnung und Folgekosten zur Regulierung vorlegen.

(Klamotten, Helm, Schmerzensgeld etc.) Ja sogar der Arbeitgeber darf bei Fremdverschulden auf Kosten der gegnerischen Versicherung einen Ersatz für dich Einstellen und die Kosten dann geltend machen - und ggflls. hat der einen kompetenten Rechtsverdreher, der denen Beine macht ?!

Gruß

...der bim

Zitat:

Original geschrieben von E605

Deine aufgeführten Urteile sind ergangen und für den jeweiligen Einzefall.

Daraus eine Pauschalierung abzuleiten ist Unsinn.

 

Ein rechtskräftig gewordenes Urteil schließt immer nur einen Einzefall ab, das wäre erstmal nichts Neues.

Es gibt eine Hierarchie der Gerichte. AG bis BGH. Die Urteile haben auf die gültige Rechtsprechung (Veränderung der Rechtsnorm) unterschiedliche Weisungswirkung.

Zitat:

Original geschrieben von E605

Die Versicherung weigert sich und die Werkstatt hat repariert - Gerichtsverfahren - Versicherung beantragt erneutes Gutachten - und nun???

Dann stehst du da wie ein Seemann beim Orkan - nämlich allein in Gottes Hand!

 

Lass es doch einfach sein, wenn Dir hier das Wissen fehlt.

Ich schreibe das deshalb so, weil Du hier nicht als Fragesteller auftrittst sondern als "Falschbehaupter" der auch noch seine Begründung schuldig bleibt.

Zitat:

Original geschrieben von E605

Das zweite Gutachten zu erzwingen ist nämlich eine Kleinigkeit für die Versicherung.

 

Dank und nochmals Dank - ganz offensichtlich bis Du in der Lage MT jetzt zu verkünden wie das geht - ich meine diese Kleinigkeit ein "zweites Gutachten zu erzwingen". Ganz neidlos, Du hast wahrlich eine große Aufgabe vor Dir.

Bin schon ganz gespannt auf Deine Begründung. Aber bitte mit Quellenhinweis, Deine Meinung und persönliche nicht maßgebliche Ansicht hierzu ist mir schon hinlänglich bekannt.

(Und bleib schön gesund und stressfrei, nicht dass von Dir wegen "viel zu tun war krank" wochenlang nichts mehr zu lesen ist ;) )

Grüße

Beukeod

 

PS für alle Schnell- und Querleser

Die Rede ist von einem Kfz-Haftpflicht-Schaden

 

 

 

Zitat:

Original geschrieben von knubbel_7

...

Die Schuld wird unter anderem damit abgestritten, weil sich beide Fahrzeuge nicht berührt haben. Vielleicht hätte ich doch einschlagen sollen?

...

Für die Schadenregulierung wäre es sicher besser gewesen. Für dich sicher nicht.

Hauptsache ist ja auch, dass dir selbst nichts Schwerwiegendes passiert ist

Der Sachbearbeiter ist evtl. kein Mopedfahrer und sieht den Unfallhergang etwas anders. Der Polo-Freak hat denen ja auch seine (!) Meinung kund getan.

Und mit Gummi auf den Felgen bremst es sich eindeutig besser und kürzer als auf den nackten, metallenen Felgen (auf dem Auspuff/Lenker... rutschendem Moped).

Und wenn die Harley nicht eingeschlagen hat, wäre der Anhalteweg in senkrechter Lage sicher noch kürzer gewesen. Außer, die Harley hat liegenderweise die Richtung geändert und ist an dem Polo vorbeigeschossen. Aber auch dann wird sicher so argumentiert "man hätte ja auch beim Bremsen die Richtung ändern können, um einem Aufprall/Unfall zu vermeiden".

Ich wollte mich hier aber nicht unbeliebt machen. Das ist nicht meine Meinung, aber so wird das evtl. gesehen.

Einem Freund ist etwas ganz ähnliches im Sommer in Ö passiert. Auch flachgelegt und das Möp ist am Auto vorbeigerutscht. Mehrere Freunde hintendran gefahren und dienen als Zeugen. Seit Ende Juli bis heute kein Zahlungseingang. Trotz Zeugen, eindeutigem Polizeiprotokoll und Anwalt.

Trotzdem wünsche ich dir viel Glück und baldigen Zahlungseingang.

Gruß

Ghost

am 5. November 2007 um 8:04

 

 

Zitat:

Original geschrieben von Beukeod

Zitat:

 

 

 

 

 

1. Fakt ist, beim Kfz-Haftpflicht-Schaden hat die gegnerische Versicherung kein Besichtigungs- bzw. Nachbesichtigungsrecht. Die Rechtsprechung ist hier eindeutig.

 

 

 

Für sachlich Interessierte:

 

Landgericht Kleve (Aktenzeichen: 3 O 317/98 in Anlehnung an BGH, ZfS 199, 239)

 

Amtsgericht Wiesbaden im Verfahren 91 C 1735/98

 

Landgericht München I (19 S 11609/90)

 

www.main-rheiner.de/motor/auto_display.php3?objekt_id=30954

 

 

 

Zitat:

 

 

Der Halter des unfallbeschädigten Fahrzeuges (nicht Kaskoschaden!) hat zur Beweissicherung einen zugelassenen zertifizierten oder öffentlich bestellten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadengutachten beauftragt.

 

Liegt ihm dieses vor, kann er mit der Beseitigung des Unfallschaden beginnen. D. h. Reparaturfreigabe, die gegnerische Versicherung ist hier nicht weisungsberechtigt oder gar anhörungspflichtig.

 

(Beim Kaskoschaden ist man hier als Geschädigter weisungsgebunden).

 

 

 

deckt sich mit meinen Erfahrungen aus der Praxis......wie schon ausgeführt gilt ein Sachverständiger als neutral und ist nicht ohne Grund vereidigt. Deswegen wundert es mich halt, dass die Meinung des ersten Sachverständigen angezweifelt wird, und ein Gegengutachten erstellt wird....erst Recht bei der nicht sehr hohen Schadenssumme.....kann mich an einen Schaden von damals 90.000,00DM erinnern bei einem Custom-Bike....

Zitat:

Original geschrieben von XX-Ghost

Original geschrieben von knubbel_7

Die Schuld wird unter anderem damit abgestritten, weil sich beide Fahrzeuge nicht berührt haben. Vielleicht hätte ich doch einschlagen sollen?

 

Für die Schadenregulierung wäre es sicher besser gewesen. Für dich sicher nicht.

.

Ich wollte mich hier aber nicht unbeliebt machen. Das ist nicht meine Meinung, aber so wird das evtl. gesehen

Das sehe ich leider auch so. Fatal zu dem ist, dass man der Gegenseite (HUK) noch nicht einmal Bösartigkeit unterstellen kann, wenn sie anmerkt (eine gängige Behauptung bei Unfall Krad/Auto ohne Kollision), dass es sein könne, dass der Sturz des Harley-Fahrers lediglich zeitgleich mit der Vorfahrtverletzung zusammenfiel und der Sturz auch nur seine Ursache darin haben könne, dass dieser überreagiert oder einen Fahr- bzw. Bremsfehler begangen habe.

Wenn hier ein Zeuge die Reaktion des Kradfahrers nicht als die letze und beste Möglichkeit bestätigt, da nur so der Zusammenprall mit dem Pkw für diesen abwendbar war, wird/kann es schwierig werden mit der Beweisführung - und diese wird dem Geschädigten, wie immer, nicht erlassen.

Daher ist @knubbel_7 dringend zu raten, sich auf diese Einlassung der Gegenseite vorzubereiten.

 

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