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Glasschaden bei gerade gekauftem Gebrauchtwagen: Versicherungs- oder Garantiefall?

Themenstarteram 22. Januar 2016 um 23:00

Hallo,

vorhin habe ich unseren neuen gebrauchten Skoda Roomster beim Skoda-Vertragshändler abgeholt. Ich hatte ihn vor ca. 2 Wochen probegefahren, dann den Kaufvertrag gemacht, der Händler hat noch eine neue HU durchführen lassen, und heute kam ich dann mit den Nummernschildern, um den Wagen abzuholen.

Als ich vom Hof des Autohauses fuhr, fiel mir ein kleiner Steinschlagschaden auf der Windschutzscheibe im zentralen Sichtfeld auf, der mir bei der Probefahrt nicht aufgefallen war. Ein kleiner Punkt mit einem ca. 1 cm langen Riss.

Bin dann sofort zurück ins Autohaus, und dort meinte der Verkäufter dann, das sei natürlich blöd, aber ich solle jetzt eine Weile so rumfahren und es dann meiner Versicherung melden. Die 150,- Euro Selbstbehalt bei der Teilkasko müsse ich dann halt zahlen.

Ich war ziemlich überrascht über diese Aussage, denn schließlich war der Schaden nie erwähnt worden und wurde ja auch vom TÜV nicht bemängelt. Ich gehe also davon aus, dass er nach dem TÜV aufgetreten ist, möglicherweise auf dem Hof des Autohauses.

Der Verkäufer meinte aber, ich hätte den Kaufvertrag ja bereits abgeschlossen, und daher müsse ich mich um den Schaden kümmern.

Ich hingegen bin der Meinung, dass ich den Wagen in einem anderen Zustand bekommen habe, als ich ihn gekauft habe und der Händler deshalb für den Schaden aufkommen muss. Habe ja außerdem eine einjährige Gebrauchtwagengarantie, keine Ahnung, ob das in diesem Fall ein Rolle spielt.

Wie seht Ihr das? Habe meine Versicherung noch gar nicht abgeschlossen, erst die Vorversicherungsbestätigung erhalten. Irgendwie finde ich es auch seltsam, eine Versicherung abzuschließen und dann nach ein paar Wochen einen Schaden einzureichen, der schon vorher bestanden hat. Und dann auch noch 150,- Euro Selbstbehalt zahlen soll.

Ist doch eigentlich eine Frechheit, oder nicht?

Beste Antwort im Thema

Himmel, Tartar, so schwer ist es doch nicht.

Bei der Zulassung legt der TE eine eVB vor. Damit kommt ab dem Tag der Zulassung ein vorläufiger Versicherungsvertrag zustande. Der beinhaltet immer die KFZ Haftpflichtversicherung, nicht aber eine Teilkasko. Die ist in aller Regel nur auf Wunsch dabei.

Der Schaden ist irgendwann zwischen Probefahrt und Abholung, aber noch im Zeitraum der eVB Deckung entstanden.

Zwischenergebnis 1:

War auf der eVB keine TK vermerkt, bestand zum Schadenzeitpunkt keine TK Deckung für den VN. In diesem Fall würde die Versicherung nur zahlen, wenn der TE wartet, bis der endgültige Vertrag zustandegekommen ist und er dann einen Schadentag angibt, der im versicherten Zeitraum liegt. Das wäre eine falsche Angabe, um den Versicherer zu täuschen. Genau das schlägt der Verkäufer aber vor.

Zwischenergebnis 2:

Nicht der Versicherer muss glauben, dass es schon irgendwann, irgendwie zum Schaden kam. Der VN muss die Umstände beweisen.

Irgendwelche Schneeball-Geschichten sind völlig uninteressant. Entweder war der Schadentag im versicherten Zeitraum oder nicht. Und entweder kann das bewiesen werden oder nicht.

Jede "Geschichte", die drumrum erzählt wird, führt wieder zu 1.)

Zwischenergebnis 3:

Der Versicherer schuldet die erforderlichen Reparaturkosten. Wenn die Werkstatt 150,- EUR SB nachlässt, darf sie das gerne tun, muss es aber auf der Rechnung ausweisen. Von dem reduzierten Betrag darf der Versicherer dann die 150 Euro SB des VN abziehen.

Alles, was unter der Hand hin und her geschoben wird, ist wiederum eine Täuschung zum Nachteil des Versicherers.

Fazit:

Alles was der Händler hier vorschlägt, stinkt gewaltig, jedenfalls wenn man den tatsächlichen Ablauf den der TE schildert, daneben legt. Ich würde mich darauf nicht einlassen, denn den Schwarzen Peter hat der VN, der die falschen Angaben macht, nicht der schlaue Verkäufer...

Dass es im "echten Leben" trotzdem gemacht wird, wissen auch die Versicherer. Ende vom Lied: Die erschlichene Gelder müssen anderswo eingespart werden. Das führt eben dazu, dass diesem Forum das Gejammer nie ausgehen wird... "Meine Versicherung will die Glasschäden nur noch in der Partnerwerkstatt zahlen buhuhuuuuu..."

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Zitat:

@Alien2012 schrieb am 27. Januar 2016 um 08:24:19 Uhr:

Zitat:

@tartra schrieb am 24. Januar 2016 um 13:41:14 Uhr:

Himmel Hafi und woher weißt du wie der TE den vertrag abgeschlossen hat und was da vereinbart wurde?? Glaskugel?? Und es wird doch immer Rückwirkend berechnet, dann ab zulassungsdatum, das ist falsch was ihr schreibt. Wenn er am 20.1 zugelassen hat, wird er eine Rechnung auch mit Volkasko ab Startdatum 20.1 erhalten..

Nach eurer Logik wär es 20.1 HP und ?? 28.1 Volkasko was soll das für ein Schwachsinn sein??

Butter bei die Fische, ich würde sagen ist jetzt erst passiert und die 150 EUR vom AH einsacken.

Das Leben ist kein Ponnyhof, aber bitte möge sich der TE mit dem Autohaus langwierig zanken oder ~700 EUR aus eigener Tasche zahlen.

Edit: Auf allen meinen Versicherungsrechnugen wird die TK immer sofort ab Anmeldedatum/Zulassungstag berechnet, ihr seid da irgendwie auf einem Holzweg.

Und ich melde immer mit der eVB nummer an, x-beliebige Versicherung nach OnlineVergleich..., teilweise mit unbestimmten Datum, was im Nachgang dann angepasst wird und da gibt es keine Lücke im Kaskoschutz!

Himmel Tatra,

lies mal in den AKB's nach. Eine Kasko besteht nur ab Tag der Zulassung, wenn du dir das vorher schriftlich bestätigen lässt. Tust du das nicht, ist das Fahrzeug bis zur Zahlung des ersten Beitrags nur Haftpflichtversichert.

Dann kann man nur sagen wer das nicht macht, ist vorsichtig ausgedrückt, dumm.

Also ich fahre ungerne mit einem erst frisch gekauften Wagen ohne Kaskoschutz, kann im ungünstigen Fall doch ziehmlich viel Verlust bedeuten.

Sind die Direktversicherer über die Onlineportale, wohl doch nicht so schlimm wie es immer von einigen dargestellt wird..

TE, was ist so schwer einfach mal bei deiner Versicherung direkt nachzufragen? In der gleichen Zeit hätten viele schon eine neue Scheibe und hätten die Sache schon längst vergessen.;)

Klugscheisser

AKB`s gibt es nicht, genauso wenig es AGB`s gibt, es heißt schon Bedingungen

Bedingungen´s:D

Zitat:

@tartra schrieb am 27. Januar 2016 um 11:42:09 Uhr:

 

 

Dann kann man nur sagen wer das nicht macht, ist vorsichtig ausgedrückt, dumm.

Also ich fahre ungerne mit einem erst frisch gekauften Wagen ohne Kaskoschutz, kann im ungünstigen Fall doch ziehmlich viel Verlust bedeuten.

Sind die Direktversicherer über die Onlineportale, wohl doch nicht so schlimm wie es immer von einigen dargestellt wird..

TE, was ist so schwer einfach mal bei deiner Versicherung direkt nachzufragen? In der gleichen Zeit hätten viele schon eine neue Scheibe und hätten die Sache schon längst vergessen.;)

Klugscheisser

AKB`s gibt es nicht, genau so wenig es AGB`s gibt, es heißt schon Bedingungen

Bedingungen´s:D

Schon diesen Post vom TE gesehen?

http://www.motor-talk.de/.../...gs-oder-garantiefall-t5565432.html?...

So 100% klingt das nicht, aber ok, dann ist es wie ich es schon die ganze zeit schreibe. Easy und da AH übernimmt auch noch die SB, verstehe da die Dramatik nicht, alle Glücklich.

Und bitte nicht schon wieder die Laier von Betrug, ist es nicht

am 27. Januar 2016 um 16:36

Zitat:

@tiramizu schrieb am 27. Januar 2016 um 08:38:01 Uhr:

…...

2. ist es nicht sinnvoll, statt hier von Leihen doch besser von einem Anwalt fundierte Informationen einzuholen? Das heißt ja noch lange nicht, dass man den Rechtsweg beschreitet, sondern Fakten kennt statt Kaffeesatz liest.

Leihen = Jemandem etwas für eine bestimmte Zeit geben, damit er es benutzen kann.

Laie = Eine Person, die auf einem bestimmten Gebiet unerfahren ist und keine Kenntnisse hat.

Ich fürchte mal, Letzteren hast du gemeint und im großen und ganzen wirst du damit sogar leider recht haben. Es gab mal Zeiten, da waren hier im Forum u.a. Richter, öbuv Kfz-Sachverständige pp. behilflich, die von Anwaltsblökern oder Versichererhasser "vertrieben" wurden.

@tatra

Dass das AH die Selbstbeteiligung übernimmt, halte ich eher für zweifelhaft. Dazu müsste der TE die 150 Euro schon vom AH ausgezahlt bekommen und die Scheibe bei einem anderen Autohaus bzw. Werkstatt austauschen lassen.

Das habe ich mir nicht ausgedacht, das wurde dem te nach eigenen Angaben so vorgeschlagen vom AH.

Ich würde das annehmen, auch wenn es Bar auf die Hand ist. Eigentlich müsste das AH garnichts so wie ich das sehe.

am 27. Januar 2016 um 16:54

Hier wird mal wieder alles über zig Seiten ausdiskutiert, obwohl die Antwort auf der Hand liegt...

So nun mal struktiert:

Es könnten zwei Ansprüche bestehen.

  • Kaskoleistung aus §1 VVG i.V.m. AKB
  • Nacherfüllung des Autohaus aus §437 Nr.1 BGB i.V.m. §434 BGB

Ein Anspruch auf Kaskoleistung könnte bestehen, wenn

  • im Vertrag der vorläufigen Deckung eine Kasko vereinbarte wurde und
  • der Schaden nach der Zulassung eingetreten ist.

Der VN ist bweispflichtig für die Voraussetzungen einer Kaskoleistung. Da letzteres faktisch in diesem Fall nicht beweisfähig ist, gibt es auch keine Kaskoleistung. Allenfalls abzüglich Selbstbehalt.

Ein Anspruch auf Nacherfüllung könnte bestehen, wenn der Schaden nicht nachweislich nicht bei der Übergabe des Fahrzeuges bestand, da ein Schaden innerhalb der ersten sechs Monate als vor Gefahrenübergang verhanden gewesen vermutet wird (§476 BGB).

 

Und damit möchteste was sagen, außer wieder alle zu verunsichern.

Man man und dann wundern sich einige wenn Versicherungsnehmer tatsächlich betrügen und in diesem konkreten Fall einfach 2 Wochen warten und dann sagen, wenn die Versicherungsverträge in Sack und Tüten sind.:

"Hallo Versicherung , gerade hab ich einen bösen Steinschlag mit Riss in der Scheibe, muss Neu, Auto steht schon bei Carglass"

Schaden ist gerde passiert" ehrlich!

Bums, wer will da das Gegenteil beweisen.

Aber ok, die Versicherungen wollen es nicht anders.

am 27. Januar 2016 um 17:04

Zitat:

@phaetoninteressent schrieb am 27. Januar 2016 um 17:54:57 Uhr:

Hier wird mal wieder alles über zig Seiten ausdiskutiert, obwohl die Antwort auf der Hand liegt...

So nun mal struktiert:

…….

Ein Anspruch auf Kaskoleistung könnte bestehen, wenn

  • im Vertrag der vorläufigen Deckung eine Kasko vor Eintritt des Schadens vereinbarte wurde und
    • der Schaden nach der Zulassung eingetreten ist.
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