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Firmenwagen - Fragen zu Besteuerung (geldwerter Vorteil - Fahrtenbuch)

Themenstarteram 12. Juli 2016 um 20:12

Hallo zusammen,

hier eine knifflige Fragen, welche ich bisher nach langen Recherchen im Netz nicht beantwortet bekomme. Evtl. bleibt doch nur der Gang zum Steuerberater. :confused:

Derzeit stehe ich (endlich! - ein anderes Thema...) vor der Wahl einen neuen Firmenwagen zu ordern. Jedoch hat sich unsere Car-Policy im Unternehmen inzwischen geändert.

Vorher: 3 Jahre Full Service Leasing, geldwerter Vorteil über 1% Regelung des Bruttolistenpreises (BLP), Zuzahlungen zur max. Leasingrate mindern den geldwerten Vorteil

Neu: Firma kauft die Fahrzeuge, private Nutzung über Nutzungsgebühr (entspricht dem BLP), also entfällt der geldwerte Vorteil. Dem Gehalt wird also 1% Netto des BLP abgezogen. Als Ausgleich wird das Bruttogehalt um etwa 1% des BLP erhöht (Entgegenkommen des AG - Dies ist aber erst einmal nicht für meine Fragestellung relevant).

Info: Ich fahre fast 85-90% der ca. 55.000km/Jahr dienstlich.

Meine Fragen:

1. Wenn ich nun eine einmalige Zuzahlung zur Anschaffung leiste kann diese nicht (mehr) den geldwerten Vorteil mindern, da ja keiner mehr "existiert". Diese Zahlung ist evtl. als Werbungskosten absetzbar?

2. Ein Besteuerung über ein Fahrtenbuch wurde seitens des AG abgelehnt. Bisher hatte ich das auch nicht in Betracht gezogen, da mein privater Anteil aber gering ist würde sich das m.E. anbieten um die mtl. Kosten für mich zu senken.

Also: Kann ich das Fahrtenbuch führen und dies im Rahmen der Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt geltend machen? Ist mein AG verpflichtet mir die Gesamtkosten des Fahrzeugs zur Verfügung zu stellen um die anteiligen Kosten zu ermitteln (Anteil privat/Gesamt-km)? Der AG muss die Dienstfahrten ja auch bestätigen oder wer sagt wann ich wie dienstlich gefahren bin, bzw. kann es prüfen?

Besten Dank vorab für Hinweise oder Ratschläge.

 

Beste Antwort im Thema
am 13. Juli 2016 um 8:10

Zitat:

@thpffm schrieb am 12. Juli 2016 um 22:12:28 Uhr:

 

2. Ein Besteuerung über ein Fahrtenbuch wurde seitens des AG abgelehnt. Bisher hatte ich das auch nicht in Betracht gezogen, da mein privater Anteil aber gering ist würde sich das m.E. anbieten um die mtl. Kosten für mich zu senken.

Also: Kann ich das Fahrtenbuch führen und dies im Rahmen der Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt geltend machen? Ist mein AG verpflichtet mir die Gesamtkosten des Fahrzeugs zur Verfügung zu stellen um die anteiligen Kosten zu ermitteln (Anteil privat/Gesamt-km)? Der AG muss die Dienstfahrten ja auch bestätigen oder wer sagt wann ich wie dienstlich gefahren bin, bzw. kann es prüfen?

Grundsätzlich geht es so, dass man die gemäß Fahrtenbuch ermittelten Kosten im Rahmen der ESt.-Erklärung geltend macht.

Wenn Du aber schreibst, dass Du gar keinen GWV versteuerst, welchen Vorteil versprichst Du Dir dann von einem sehr aufwändig zu führenden Fahrtenbuch? Einen negativen GWV gibt es nicht.

Übrigens: Eine private Zuzahlung kann den GWV mindern, nach einem Urteil (Finanzgericht Sachsen, Urteil vom 5. Februar 2014, 4 K 2256/09) kann eine private Zuzahlung jedoch nicht zu einem negativen GWV führen und demzufolge nicht als Werbungskosten abgesetzt werden.

Gruß

Der Chaosmanager

 

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Hallo,

Wenn die Nutzungsgebühr dem gesamten Geldwerten Vorteil entspricht (oder noch höher ist) dann fällt dieser Vorteil in der Tat weg. Bedenke dabei, dass die Strecke Wohnung - Tätigkeitsstätte ebenfalls versteuert wird und nicht nur die pauschalen 1%.

 

Zu 1) Ein privat angeschafftes Auto bzw. der Kaufpreis an sich kann auch nicht als Werbungskosten abgesetzt werden. Also: nein.

Strecke Wohnung - Tätigkeitsstätte kann über die Pendlerpauschale abgesetzt werden. Ganz normal wie bei jedem Pendler, unabhängig mit w elchem Fahrzeug man unterwegs ist.

 

Zu 2) kann ich leider nichts sagen.

 

PS: https://www.haufe.de/.../...tzungsentgelt_idesk_PI10413_HI2828282.html

am 13. Juli 2016 um 8:10

Zitat:

@thpffm schrieb am 12. Juli 2016 um 22:12:28 Uhr:

 

2. Ein Besteuerung über ein Fahrtenbuch wurde seitens des AG abgelehnt. Bisher hatte ich das auch nicht in Betracht gezogen, da mein privater Anteil aber gering ist würde sich das m.E. anbieten um die mtl. Kosten für mich zu senken.

Also: Kann ich das Fahrtenbuch führen und dies im Rahmen der Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt geltend machen? Ist mein AG verpflichtet mir die Gesamtkosten des Fahrzeugs zur Verfügung zu stellen um die anteiligen Kosten zu ermitteln (Anteil privat/Gesamt-km)? Der AG muss die Dienstfahrten ja auch bestätigen oder wer sagt wann ich wie dienstlich gefahren bin, bzw. kann es prüfen?

Grundsätzlich geht es so, dass man die gemäß Fahrtenbuch ermittelten Kosten im Rahmen der ESt.-Erklärung geltend macht.

Wenn Du aber schreibst, dass Du gar keinen GWV versteuerst, welchen Vorteil versprichst Du Dir dann von einem sehr aufwändig zu führenden Fahrtenbuch? Einen negativen GWV gibt es nicht.

Übrigens: Eine private Zuzahlung kann den GWV mindern, nach einem Urteil (Finanzgericht Sachsen, Urteil vom 5. Februar 2014, 4 K 2256/09) kann eine private Zuzahlung jedoch nicht zu einem negativen GWV führen und demzufolge nicht als Werbungskosten abgesetzt werden.

Gruß

Der Chaosmanager

 

Themenstarteram 13. Juli 2016 um 11:24

Erst einmal vielen Dank für Eure Antworten.

Bzgl. der Wegstrecke Whg-Arbeitsplatz. Ich habe eine Home Office Regelung, die km werden also nicht als GWV versteuert.

@Chaosmanager: Das mit dem neg. GWV war/ist mir bewusst. Ich war mir jedoch nicht sicher, wie sich meine mtl. Zuzahlung (Nutzungsentgelt) auf die Betrachtung der Gesamtkosten bei der Fahrtenbuchmethode auswirkt. Jetzt ist es jedoch klar, diese mindert den GWV immer, wird also erst nach Ermittlung der Gesamtkosten berücksichtigt. Ich war da gedanklich echt auf dem Holzweg.

Für mich bedeutet das, dass ich den Firmenwagen ablehnen werde. Da kaufe ich mir lieber privat mein Wunschfahrzeug und mache die dienstlichen Strecken über ein Fahrtenbuch geltend.

am 13. Juli 2016 um 16:54

Ich habe auch eine "Home Office"-Regelung, hatte bislang keinen Dienstwagen. Nun stellt mir mein neuer Arbeitgeber einen zur Verfügung.

Soweit ich es verstanden habe, entsteht der geldwerte Vorteil durch die Privatnutzung. Wenn ich meinen eigenen Wagen behalten würde und den Dienstwagen ausschließlich dienstlich verwenden würde, fiele der geldwerte Vorteil ja weg. Das heißt, die 1%-Regelung kommt nicht mehr zur Anwendung? Das ginge dann sicher nur mit einem Fahrtenbuch.

Der AG wollte keine car allowance. Wenn ich den Dienstwagen ablehne, muss er dann trotzdem die beruflich veranlassten Fahrten bezahlen, was ja einer car allowance gleich käme?

Der Hintergrund meiner Gedanken ist, dass ich wenig ambitioniert bin meinen privat angeschafften Wagen zu veräußern und der Dienstwagen ohnehin eine Nummer kleiner und schlechter motorisiert/ausgestattet ist.

an thpffm: Wenn du die Zuzahlung aussschließlich für private Fahrten machst, sind diese nicht abziehbare Kosten der privaten Lebenshaltung. Da nützt auch ein Fahrtenbuch nichts.

an SaintALfonzo: Wenn du über ein Fahrtenbuch nachweist, dass keine Privatnutzung erfolgt, versteuerst du auch nichts.

Ergänzung: Ob der Arbeitgeber dir dann für die dienstlichen Fahrten ein für dich kostenloses Auto (neben dein privates) vor die Tür stellen darf oder dir ein KM-Geld zahlen muss wäre Sache deines Arbeitsvertrages / Reisekostenrichtlinie. Wenn diesbezüglich gar nichts geregelt wurde wird es denke ich sehr schwierig auf KM-Geld zu bestehen... rede mit dem AG!

am 13. Juli 2016 um 20:05

Zitat:

@SaintALfonzo schrieb am 13. Juli 2016 um 18:54:45 Uhr:

 

Der AG wollte keine car allowance. Wenn ich den Dienstwagen ablehne, muss er dann trotzdem die beruflich veranlassten Fahrten bezahlen, was ja einer car allowance gleich käme?

Nein, wenn der AG Dir für berufliche Fahrten ein Fahrzeug zur Verfügung stellt - egal ob einen persönlichen Firmenwagen oder ein Poolfahrzeug - ist er nicht verpflichtet, Dienstfahrten mit dem Privatfahrzeug zu vergüten.

Gruß

Der Chaosmanager

Bei 55000 KM jährlich würde ich aus repräsentativen Gründen als AG auf die Nutzung des Firmenwagen bestehen. Oder hat es der AG nötig per Car Allowance ein paar Euro im Jahr zu sparen. Welchen BLP würde der Wagen in etwa haben???

am 14. Juli 2016 um 4:53

Zitat:

@Chaosmanager schrieb am 13. Juli 2016 um 22:05:56 Uhr:

Zitat:

@SaintALfonzo schrieb am 13. Juli 2016 um 18:54:45 Uhr:

 

Der AG wollte keine car allowance. Wenn ich den Dienstwagen ablehne, muss er dann trotzdem die beruflich veranlassten Fahrten bezahlen, was ja einer car allowance gleich käme?

Nein, wenn der AG Dir für berufliche Fahrten ein Fahrzeug zur Verfügung stellt - egal ob einen persönlichen Firmenwagen oder ein Poolfahrzeug - ist er nicht verpflichtet, Dienstfahrten mit dem Privatfahrzeug zu vergüten.

Gruß

Der Chaosmanager

Danke! Hatte ich so erwartet. Dabei wird es wohl keine Rolle spielen, dass im Arbeitsvertrag die Erstattung von Kosten für Dienstreisen drin steht.

am 14. Juli 2016 um 5:05

Zitat:

@SaintALfonzo schrieb am 14. Juli 2016 um 06:53:35 Uhr:

Zitat:

@Chaosmanager schrieb am 13. Juli 2016 um 22:05:56 Uhr:

 

Nein, wenn der AG Dir für berufliche Fahrten ein Fahrzeug zur Verfügung stellt - egal ob einen persönlichen Firmenwagen oder ein Poolfahrzeug - ist er nicht verpflichtet, Dienstfahrten mit dem Privatfahrzeug zu vergüten.

Gruß

Der Chaosmanager

Danke! Hatte ich so erwartet. Dabei wird es wohl keine Rolle spielen, dass im Arbeitsvertrag die Erstattung von Kosten für Dienstreisen drin steht.

Wenn Du bisher keinen Firmenwagen hattest, wird Dir Dein AG höchstwahrscheinlich einen Überlassungsvertrag vorlegen, in dem dann auch geregelt ist, dass die bisherige Regelung der Erstattung von beruflich veranlassten Fahrten hinfällig ist.

Zu Deiner Frage:

Zitat:

Wenn ich meinen eigenen Wagen behalten würde und den Dienstwagen ausschließlich dienstlich verwenden würde, fiele der geldwerte Vorteil ja weg. Das heißt, die 1%-Regelung kommt nicht mehr zur Anwendung?

In diesem Fall wäre der AG verpflichtet, Dir die Verfügungsgewalt nach Arbeitsende zu entziehen, z. B. indem Du das Fahrzeug nach Arbeitsende auf dem Betriebsgelände abstellst und am nächsten Morgen wieder abholst.

Tut der AG dies nicht (z. B. weil ein Außendienstler zu weit entfernt wohnt), läuft er Gefahr, dass er im Fall einer Betriebsprüfung den GWV nachversteuern muss.

Natürlich wäre ein Fahrtenbuch eine Möglichkeit. Dies würde vom FA jedoch mit Sicherheit nicht anerkannt (oder zumindest in Frage gestellt), wenn überhaupt kein Privatanteil aufgeführt wäre, obwohl Du die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hast.

Gruß

Der Chaosmanager

Themenstarteram 14. Juli 2016 um 6:01

Zitat:

@keksemann schrieb am 14. Juli 2016 um 04:59:27 Uhr:

Bei 55000 KM jährlich würde ich aus repräsentativen Gründen als AG auf die Nutzung des Firmenwagen bestehen. Oder hat es der AG nötig per Car Allowance ein paar Euro im Jahr zu sparen. Welchen BLP würde der Wagen in etwa haben???

Ich denke nicht, dass mein AG es nötig hat zu sparen, jedoch sehe ich es nicht ein Geld mitzubringen um das Fahrzeug zu finanzieren. Die Policy ist einfach nicht auf Vielfahrer ausgerichtet.

BLP ist meine Wahl, da ist von BLP 20.000,- EUR bis max. 67.000 EUR (alles drüber mit einmaliger Nettozuzahlung) alles möglich. Je nach Marke (Opel, BMW) und Modell. Komforthalber, derzeit A5 SB mit nahezu Vollausstattung, würde ich zu einem BMW 5er tendieren, da hier die Pakete derzeit so interessant sind.

Themenstarteram 14. Juli 2016 um 6:05

Zitat:

Übrigens: Eine private Zuzahlung kann den GWV mindern, nach einem Urteil (Finanzgericht Sachsen, Urteil vom 5. Februar 2014, 4 K 2256/09) kann eine private Zuzahlung jedoch nicht zu einem negativen GWV führen und demzufolge nicht als Werbungskosten abgesetzt werden.

Gruß

Der Chaosmanager

Zwar für den Sachverhalt nicht relevant aber eine private Zuzahlung kann den GWV so lange mindern bis diese quasi "abgestottert" ist.

Bsp. Einmalige Zuzahlung i.H.v. 5.000 EUR, GWV mtl. von 500,- EUR. 10 Monate keinen GWV zu versteuern.

am 14. Juli 2016 um 6:21

Zitat:

@thpffm schrieb am 14. Juli 2016 um 08:05:35 Uhr:

Zitat:

Übrigens: Eine private Zuzahlung kann den GWV mindern, nach einem Urteil (Finanzgericht Sachsen, Urteil vom 5. Februar 2014, 4 K 2256/09) kann eine private Zuzahlung jedoch nicht zu einem negativen GWV führen und demzufolge nicht als Werbungskosten abgesetzt werden.

Gruß

Der Chaosmanager

Zwar für den Sachverhalt nicht relevant aber eine private Zuzahlung kann den GWV so lange mindern bis diese quasi "abgestottert" ist.

Sorry - ich hatte Dir ja diese Antwort geschrieben, weil Du in Deinem Eröffnungsthread dargelegt hast, dass Dein Eigenanteil 1% des BLP beträgt und somit keine Versteuerung des GWV erfolgt. Mit anderen Worten: Dein GWV ist bereits "abgestottert".

Deine Frage war, ob Du eine darüber hinaus gehende Zuzahlung absetzen kannst und daraufhin hatte ich Dir die o. g. Antwort gegeben.

Zitat:

Bsp. Einmalige Zuzahlung i.H.v. 5.000 EUR, GWV mtl. von 500,- EUR. 10 Monate keinen GWV zu versteuern.

Dieses Beispiel würde ich anzweifeln, aber es mag sein, dass verschiedene Finanzämter das auch anders beurteilen. In meinem Fall - ist schon ein paar Jahre her - musste ich meine einmalige Zuzahlung auf die voraussichtliche Nutzungsdauer meines Firmenwagens verteilen, d. h. die private einmalige Zuzahlung hat den GWV monatlich um 1/36 gemindert.

Gruß

Der Chaosmanager

Es ist alles eine Frage der Vertragsgestaltung!

Machst du eine Zuzahlung, damit du auf betrieblichen Fahrten einen 5er BMW statt eines 3ers nutzen kannst, hast du steuerlich abzugsfähige Werbungskosten in dieser Höhe. Auch ohne Geldwerten Vorteil für Privatfahrten.

Es kommt halt immer darauf an, wie eine Zuzahlung begründet wird.

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