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Fiktive Abrechnung: Muss ich nun zum Anwalt?

Themenstarteram 8. Oktober 2010 um 11:33

Hallo Zusammen,

zum Thema fiktiver Abrechnung eines Schadens habe ich in den letzten Tagen einiges gelesen. Hauptsächlich hier im Forum. Trotzdem bleiben mir ein paar Fragen auf die vielleicht jemand von Euch Antwort weiß. Aber der Reihe nach:

Mir ist jemand ins Auto gefahren. Sachlage und Schuldfrage klar, Sachverständiger beauftragt und dessen Urteil von der gegnerischen Versicherung anerkannt. Ich habe mich für fiktive Abrechnung entschieden weswegen aber nicht nur die MwSt sondern auch der Nettobetrag gekürzt wurden:

Lohn von 937,50 zu 735,30

Lackierung von 857,50 zu 647,98

Ersatzteile von 133,44 zu 16,39

Verbringung von 117,90 zu 0

macht stattliche 546,01 Euro (Netto) Differenz

Wichtig zu wissen: Mein Fahrzeug wurde in den letzten Jahren in einer freien Werkstatt gewartet, weshalb ich wohl kein eindeutiges Recht auf eine Reparatur in einer Fachwerkstatt habe.

Nach Google-Studium habe ich sofort eine Liste der Referenzbetriebe bei der Versicherung angefordert und erst nach mehreren Mahnungen erhalten. Zwischenzeitlich telefonierte ich auch mit einem Anwalt und erhielt folgende erste Anmerkungen/Hinweise:

1) Falls ich mir einen Anwalt nehmen möchte, müsste ich den vermutlich selbst bezahlen, da der Schadensfall ja bereits unstrittig abgewickelt wäre und es nur noch um die Abrechnung geht. Hätte ich von Anfang an einen Anwalt hinzugezogen, dann wäre dieser von der gegnersichen Versicherung zu zahlen gewesen.

2) Ich habe das Recht auf Reparatur in einer Fachwerkstatt (irgendeiner Automarke). Freie Betriebe würden aufgrund der mangelnden Beweisbarkeit gleicher Qualitätsstandards nicht gelten. (das habe ich so noch nirgend gelesen gehabt)

In der Werkstattliste der Versicherung tauchen nun tatäschlich nur freie Betriebe auf, die Eurogarant und ZKF Fachbetriebe sind.

Meine Frage ist nun, ob es sich noch rentiert der Sache weiter nachzugehen und welche Schritte nun sinnvoll wären? Falls ich einen Anwalt selbst bezahlen muss, macht es ja so oder so keinen Sinn mehr noch weitere Zeit und Geld zu verplempern...

Fab

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

 

Was aber ganz sicher keine brauchbare Rechtsquelle ist, ist dieses Zitat des IWW (Institut für  Wirtschaftspublizistik, Herausgeber diverser Anwaltszeitschriften). Die dürfen viel verlangen, fordern oder finden. Es ist unerheblich.

Zumal der Text auch inhaltlicher Unsinn ist.

Entscheidend  ist nicht, was bei einer Instandsetzung angefallen wäre, sondern was zur Schadensbeseitigung erforderlich ist.

Das, und nur das, ist Gegenstand des Schadensersatzanspruchs.

Schon klar, immer frei nach dem Motto: "Wessen Brot ich fress, dessen Lied ich sing". Immer wieder die gleiche Leier und die Rechtsanwälte und sonstigen Mitarbeiter, -schreiber etc. bei IWW u. A. haben alle keine Ahnung. Sachverständige schon gar nicht. Im Übrigen gibt es andere Quellen, die die gleichen oder sogar selben Aussagen tätigen. Nicht zuletzt nachzulesen in Gerichtsurteilen.

Im Übrigen ist es reine Wortklauberei, denn klar ist, sind Verbringungskosten für die Instandsetzung erforderlich, fallen sie auch für die fiktive Abrechnung an. Es ist logisch, dass Verbringungskosten nicht in jedem Fall anfallen. Das hängt sicherlich nicht nur von der Werkstatt sondern auch von den örtlichen Begebenheiten ab. In diesem Fall hat der SV diese im Gutachten aufgeführt und das wird bedeuten, dass sie anfallen. Was diesbezüglich im Gutachten steht ist bindend. Es wird wohl immer weiter für Zündstoff sorgen und leider immer wieder zum Nachteil des Geschädigten ausgelegt. Der Schaden alleine reicht nicht, es muss sich noch daran bereichert werden, was der Geschädigte nicht darf.

Die etlichen Urteile zu Verbringungskosten sind natürlich auch alle Nonsens, denn es gilt ja gerade für den hier zur Rede stehenden Ort bzw. der Werkstatt nicht (wo immer der TE auch ansässig ist). Schon bemerkenswert, wie gewisse Dinge ausgelegt werden, nur um eigene Vorteile zu erwirtschaften.

Zitat:

Und wenn es möglich ist, den Schaden zu beseitigen, ohne  dass eine Verbringung erforderlich ist, dann sind es auch die dafür geforderten Kosten nicht, solange der Geschädigte nicht tatsächlich diese Werkstatt beauftragt hat und die Kosten angefallen sind.

Wie wahr, aber wo wurde das Gegenteil behauptet?

 

Zitat:

Es gibt übrigens auch keinen Automatismus hinsichtlich der Stundensätze. Auch das darf jeder Amtsrichter sehen wie er mag und sie sehen es durchaus differenziert.

Hafi.

Da kann ich dem TE nur wünschen, dass der Richter erfahren ist und die Stundenverrechnungssätze des SV für richtig hält!

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Zitat:

Original geschrieben von fab774

2) Ich habe das Recht auf Reparatur in einer Fachwerkstatt (irgendeiner Automarke). Freie Betriebe würden aufgrund der mangelnden Beweisbarkeit gleicher Qualitätsstandards nicht gelten. (das habe ich so noch nirgend gelesen gehabt)

Solche Aussagen beruhen auf Urteilen des BGH, entsprechende gab es in diesem Fall. Allerdings mit der Einschränkung dass das Serviceheft lückenlos in einer entsprechenden Markenwerkstatt abgestempelt wurde. Es ging da um ein älteres Auto dass immer bei Marke XY gewartet wurde und wo die Versicherung aufgrund des Alters auch auf Sätze freier Werkstätten kürzen wollte.

Ist dein Auto aber bereits in einer freien Werkstatt gewartet worden so ist kein automatischer Anspruch auf die Markenverrechnungssätze (Stundenlohn) abzuleiten, hier ist die Kürzung auf ortsübliche Sätze freier Fachbetriebe durchaus rechtens. Mit Betonung auf ortsüblich, die Versicherung darf jetzt nicht einfach die billigste Werkstatt raussuchen und deren Stundensätze nehmen.

Ruf mal selber ein paar Karrosserie- bzw. Lackierbetriebe an in deinem näheren Umrkeis was die so für Stundensätze aufrufen und vergleich das mit dem was die Versicherung angesetzt hat. Aufpassen aber auf das Thema Lackmaterial dass das inklusive ist. Lack wird meist über einen Aufschlag auf die Stundensätze pauschal abgerechnet.

verbringung fällt ja auch nicht an bei fiktiver Abrechnung, und wenn du doch in eine Werkstatt verbringen lässt, kannst du die Kosten nachträglich noch (mit Rechnung darüber) geltend machen.

Zitat:

Original geschrieben von der-schrittmacher

verbringung fällt ja auch nicht an bei fiktiver Abrechnung, und wenn du doch in eine Werkstatt verbringen lässt, kannst du die Kosten nachträglich noch geltend machen.

Wenn er in einer Werkstatt bringt die verbringen lässt. ;)

Zitat:

Original geschrieben von fab774

Hallo Zusammen,

zum Thema fiktiver Abrechnung eines Schadens habe ich in den letzten Tagen einiges gelesen. Hauptsächlich hier im Forum. Trotzdem bleiben mir ein paar Fragen auf die vielleicht jemand von Euch Antwort weiß. Aber der Reihe nach:

Mir ist jemand ins Auto gefahren. Sachlage und Schuldfrage klar, Sachverständiger beauftragt und dessen Urteil von der gegnerischen Versicherung anerkannt. Ich habe mich für fiktive Abrechnung entschieden weswegen aber nicht nur die MwSt sondern auch der Nettobetrag gekürzt wurden:

Lohn von 937,50 zu 735,30

Lackierung von 857,50 zu 647,98

Ersatzteile von 133,44 zu 16,39

Verbringung von 117,90 zu 0

macht stattliche 546,01 Euro (Netto) Differenz

Wichtig zu wissen: Mein Fahrzeug wurde in den letzten Jahren in einer freien Werkstatt gewartet, weshalb ich wohl kein eindeutiges Recht auf eine Reparatur in einer Fachwerkstatt habe.

Eine Reparatur kannst Du immer in einer Werkstatt des Herstellers ausführen lassen, lediglich bei fiktiver Abrechnung werden ortsübliche Verrechnungssätze als Abrechnungsbasis herangezogen. Dafür muss Dein Fahrzeug älter als 3 Jahre sein und länger nicht in der entsprechenden Werkstatt des Herstellers zur Reparatur oder Insepektion gewesen sein. Warst Du in den letzten 6 Monaten in der Werkstatt und sei es auch nur für einen Ölwechsel, können deren Verrechnungssätze angenommen werden.

Zitat:

Nach Google-Studium habe ich sofort eine Liste der Referenzbetriebe bei der Versicherung angefordert und erst nach mehreren Mahnungen erhalten. Zwischenzeitlich telefonierte ich auch mit einem Anwalt und erhielt folgende erste Anmerkungen/Hinweise:

1) Falls ich mir einen Anwalt nehmen möchte, müsste ich den vermutlich selbst bezahlen, da der Schadensfall ja bereits unstrittig abgewickelt wäre und es nur noch um die Abrechnung geht. Hätte ich von Anfang an einen Anwalt hinzugezogen, dann wäre dieser von der gegnersichen Versicherung zu zahlen gewesen.

Nein, der ist nicht unstrittig abgewickelt worden oder hast Du die Abzüge akzeptiert? Der RA wird wissen ob er bezahlt wird.

Zitat:

2) Ich habe das Recht auf Reparatur in einer Fachwerkstatt (irgendeiner Automarke). Freie Betriebe würden aufgrund der mangelnden Beweisbarkeit gleicher Qualitätsstandards nicht gelten. (das habe ich so noch nirgend gelesen gehabt)

Das Recht auf eine Reparatur in einer Fachwerkstatt hast Du immer und woanders würde ich mein Auto auch nicht reparieren lassen, denn auch freie Werkstätten sind Fachwerkstätten, zumindest kann man bei vielen Betrieben davon ausgehen. Letztendlich ist irgendeine Automarke auch nicht Deine Automarke und dann gilt eben auch das Prinzip gleichgestellt zu einer freien Werkstatt.

 

Zitat:

In der Werkstattliste der Versicherung tauchen nun tatäschlich nur freie Betriebe auf, die Eurogarant und ZKF Fachbetriebe sind.

Meine Frage ist nun, ob es sich noch rentiert der Sache weiter nachzugehen und welche Schritte nun sinnvoll wären? Falls ich einen Anwalt selbst bezahlen muss, macht es ja so oder so keinen Sinn mehr noch weitere Zeit und Geld zu verplempern...

Fab

Du hast einen SV beauftragt, der sollte genau wissen, welche Kürzungen gerechtfertigt sind (oder auch nicht....sonst hätte er vielleicht gleich alles richtig eingesetzt). Zumindest sollte er firm in der Materie sein und Dir sagen können welche Kürzungen ungerechfertigt sind, wenn dem so ist. Sprich den SV zuerst an, denn bei der relativ grossen Differenz stimmen mehrere Dinge nicht, Bsp. Ersatzteile mit über 100 € Unterschied.

Zitat:

Original geschrieben von der-schrittmacher

verbringung fällt ja auch nicht an bei fiktiver Abrechnung, und wenn du doch in eine Werkstatt verbringen lässt, kannst du die Kosten nachträglich noch (mit Rechnung darüber) geltend machen.

Wenn Du nicht weisst was richtig ist, schreibe lieber keinen Kommentar, der nichts ist als ein falscher Hinweis! ;)

 

Zitat:

Zur Kürzung der Verbringungskosten mit dem unhaltbaren Argument, die fielen bei der fiktiven Abrechnung nicht an, teilen wir mit: Ob eine Position „anfällt“, ist ohne Bedeutung, denn bei einer konsequent fiktiven Abrechnung fällt bekanntlich gar nichts an. Der Grundsatz lautet: Wer fiktiv abrechnet, kann – mit Ausnahme der gesetzlich gesondert geregelten Mehrwertsteuer – alles das beanspruchen, was ihn eine tatsächliche Reparatur kosten würde. Die zu beantwortende Frage lautet: Wären bei einer Instandsetzung Verbringungskosten angefallen?

Quellenangabe: IWW

Auch wenn es hier gerade etwas anders klang:

Ob Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung zu erstatten sind, ist von Amtsgericht zu Amtsgericht unterschiedlich.

 

Wie es bei Dir, TE, ist, weiß ich nicht. Vielleicht weiß es der Anwalt?

 

Was aber ganz sicher keine brauchbare Rechtsquelle ist, ist dieses Zitat des IWW (Institut für  Wirtschaftspublizistik, Herausgeber diverser Anwaltszeitschriften). Die dürfen viel verlangen, fordern oder finden. Es ist unerheblich.

 

Zumal der Text auch inhaltlicher Unsinn ist.

Entscheidend  ist nicht, was bei einer Instandsetzung angefallen wäre, sondern was zur Schadensbeseitigung erforderlich ist.

Das, und nur das, ist Gegenstand des Schadensersatzanspruchs.

 

Und wenn es möglich ist, den Schaden zu beseitigen, ohne  dass eine Verbringung erforderlich ist, dann sind es auch die dafür geforderten Kosten nicht, solange der Geschädigte nicht tatsächlich diese Werkstatt beauftragt hat und die Kosten angefallen sind.

 

Da Du bereiits mit einem Anwalt gesprochen hast und der die lokale Rechtsprechung besser kennen sollte, als wir das könnnen, solltest Du Dich auf seine Auskunft verlassen.

 

 

Es gibt übrigens auch keinen Automatismus hinsichtlich der Stundensätze. Auch das darf jeder Amtsrichter sehen wie er mag und sie sehen es durchaus differenziert.

 

Hafi.

 

 

 

 

 

Hallo,

in den Schreiben von der Versicherung müsste eigentlich im einzelnen aufgelistet sein warum entsprechende Kürzungen vorgenommen wurden.

Meiner Meinung tut es nichts zur Sache ob ich das Auto für Instandsetzungsarbeiten bisher in eine freie Werke gebracht habe oder nicht. Das eine hat mit den anderen nichts zu tun.

Es ist doch allein meine Entscheidung wo ich was machen lasse.

Dem Geschädigten kann nicht vorgeschrieben werden wo er sein Fahrzeug Instandzusetzen hat.

Allerdings kann die Versicherung bei etwas älteren Fahrzeugen auf eine Werkstatt hinweisen in der sie aber den Nachweis erbringen muss dass die Reparaturmaßnahmen dort gemäß Herstellervorschriften durchgeführt werden.

Sofern ich Rechnungen vorweisen kann dass ich schon immer meine Werkstatt meines Vertrauens mit Reparaturen beauftragt habe muss die Versicherung diese Werkstatt auch akzeptieren.

Selbst bei der fiktiven Abrechnung kann der Geschädigte eigentlich die Kosten verlangen, die bei einer tatsächlichen Reparatur in einer regionalen markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden.

Wenn also deine markengebundene Werkstatt über keine Lackierei verfügt und das Fahrzeug zum Lackierer transportiert werden müsste sind diese Kosten auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung zu ersetzen.

Deine Stundenverrechnungssätze wurden gekürzt und als Basis eine freie Werkstatt genommen. Diese Werkstätten haben meistens ihre eigene Lackiererei so dass dass der Punkt Fahrzeugverbringung gestrichen wird weil er in den freien Betrieben meist erst gar nicht anfällt.

Bei den Ersatzteilpreisen könnte unter Umständen ein Ersatzteilpreisaufschlag von 5-20% enthalten sein den die Versicherung bei der fiktiven Abrechnung streicht.

Hier gilt eigentlich dass gleiche wie bei der Fahrzeugverbringung:

sofern der Händler ET-Aufschläge auf seine Teile erhebt sind diese auch bei der fiktiven Abrechnung zu erstatten.

Letztendlich würde ich das Schreiben den Sachverständigen aushändigen.

Denn nur er kann beurteilen wo unter Umständen Kürzungen gerechtfertigt sind.

Notfalls kann er auch eine Stellungnahme zu den einzelnen Punkten schreiben in dem er begründet warum er z.B. eine Erneuerung des Bauteils in Erwägung gezogen hat.

 

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

 

Was aber ganz sicher keine brauchbare Rechtsquelle ist, ist dieses Zitat des IWW (Institut für  Wirtschaftspublizistik, Herausgeber diverser Anwaltszeitschriften). Die dürfen viel verlangen, fordern oder finden. Es ist unerheblich.

Zumal der Text auch inhaltlicher Unsinn ist.

Entscheidend  ist nicht, was bei einer Instandsetzung angefallen wäre, sondern was zur Schadensbeseitigung erforderlich ist.

Das, und nur das, ist Gegenstand des Schadensersatzanspruchs.

Schon klar, immer frei nach dem Motto: "Wessen Brot ich fress, dessen Lied ich sing". Immer wieder die gleiche Leier und die Rechtsanwälte und sonstigen Mitarbeiter, -schreiber etc. bei IWW u. A. haben alle keine Ahnung. Sachverständige schon gar nicht. Im Übrigen gibt es andere Quellen, die die gleichen oder sogar selben Aussagen tätigen. Nicht zuletzt nachzulesen in Gerichtsurteilen.

Im Übrigen ist es reine Wortklauberei, denn klar ist, sind Verbringungskosten für die Instandsetzung erforderlich, fallen sie auch für die fiktive Abrechnung an. Es ist logisch, dass Verbringungskosten nicht in jedem Fall anfallen. Das hängt sicherlich nicht nur von der Werkstatt sondern auch von den örtlichen Begebenheiten ab. In diesem Fall hat der SV diese im Gutachten aufgeführt und das wird bedeuten, dass sie anfallen. Was diesbezüglich im Gutachten steht ist bindend. Es wird wohl immer weiter für Zündstoff sorgen und leider immer wieder zum Nachteil des Geschädigten ausgelegt. Der Schaden alleine reicht nicht, es muss sich noch daran bereichert werden, was der Geschädigte nicht darf.

Die etlichen Urteile zu Verbringungskosten sind natürlich auch alle Nonsens, denn es gilt ja gerade für den hier zur Rede stehenden Ort bzw. der Werkstatt nicht (wo immer der TE auch ansässig ist). Schon bemerkenswert, wie gewisse Dinge ausgelegt werden, nur um eigene Vorteile zu erwirtschaften.

Zitat:

Und wenn es möglich ist, den Schaden zu beseitigen, ohne  dass eine Verbringung erforderlich ist, dann sind es auch die dafür geforderten Kosten nicht, solange der Geschädigte nicht tatsächlich diese Werkstatt beauftragt hat und die Kosten angefallen sind.

Wie wahr, aber wo wurde das Gegenteil behauptet?

 

Zitat:

Es gibt übrigens auch keinen Automatismus hinsichtlich der Stundensätze. Auch das darf jeder Amtsrichter sehen wie er mag und sie sehen es durchaus differenziert.

Hafi.

Da kann ich dem TE nur wünschen, dass der Richter erfahren ist und die Stundenverrechnungssätze des SV für richtig hält!

Zitat:

Original geschrieben von fordfuchs

Hallo,

in den Schreiben von der Versicherung müsste eigentlich im einzelnen aufgelistet sein warum entsprechende Kürzungen vorgenommen wurden.

Meiner Meinung tut es nichts zur Sache ob ich das Auto für Instandsetzungsarbeiten bisher in eine freie Werke gebracht habe oder nicht. Das eine hat mit den anderen nichts zu tun.

Es ist doch allein meine Entscheidung wo ich was machen lasse.

Dem Geschädigten kann nicht vorgeschrieben werden wo er sein Fahrzeug Instandzusetzen hat.

Allerdings kann die Versicherung bei etwas älteren Fahrzeugen auf eine Werkstatt hinweisen in der sie aber den Nachweis erbringen muss dass die Reparaturmaßnahmen dort gemäß Herstellervorschriften durchgeführt werden.

Sofern ich Rechnungen vorweisen kann dass ich schon immer meine Werkstatt meines Vertrauens mit Reparaturen beauftragt habe muss die Versicherung diese Werkstatt auch akzeptieren.

Selbst bei der fiktiven Abrechnung kann der Geschädigte eigentlich die Kosten verlangen, die bei einer tatsächlichen Reparatur in einer regionalen markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden.

Wenn also deine markengebundene Werkstatt über keine Lackierei verfügt und das Fahrzeug zum Lackierer transportiert werden müsste sind diese Kosten auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung zu ersetzen.

Deine Stundenverrechnungssätze wurden gekürzt und als Basis eine freie Werkstatt genommen. Diese Werkstätten haben meistens ihre eigene Lackiererei so dass dass der Punkt Fahrzeugverbringung gestrichen wird weil er in den freien Betrieben meist erst gar nicht anfällt.

Bei den Ersatzteilpreisen könnte unter Umständen ein Ersatzteilpreisaufschlag von 5-20% enthalten sein den die Versicherung bei der fiktiven Abrechnung streicht.

Hier gilt eigentlich dass gleiche wie bei der Fahrzeugverbringung:

sofern der Händler ET-Aufschläge auf seine Teile erhebt sind diese auch bei der fiktiven Abrechnung zu erstatten.

Letztendlich würde ich das Schreiben den Sachverständigen aushändigen.

Denn nur er kann beurteilen wo unter Umständen Kürzungen gerechtfertigt sind.

Notfalls kann er auch eine Stellungnahme zu den einzelnen Punkten schreiben in dem er begründet warum er z.B. eine Erneuerung des Bauteils in Erwägung gezogen hat.

Was eigentlich? Eigentlich hättest Du das gar nichts schreiben brauchen.

Denn erstens steht das oben schon alles

und

zweitens schränkst Du sämtliche Aussagen mir Deinem "eigentlich" so weit ein, dass sie wertlos sind.

Hast Du eine eigene Meinung, dann schreibe sie!

 

Und wenn das geschehen ist, erkläre mir bitte den Preisaufschlag von 16,39 zu 133,44 €.

Den Rest möchte ich nicht kommentieren, denn eigentlich hast Du gar nichts geschrieben bzw. ausgesagt.

Hallo

@paddye27

ich würde dir nahelegen dein Mundwerk mir gegenüber etwas zu drosseln.

Wenn Du Kritik an mich ausüben möchtest dann mache das Bitte in einen anderen Ton oder per PN.

Mehr habe ich dazu nicht zu sagen!

 

Zitat:

Original geschrieben von fordfuchs

Hallo

@paddye27

ich würde dir nahelegen dein Mundwerk mir gegenüber etwas zu drosseln.

Wenn Du Kritik an mich ausüben möchtest dann mache das Bitte in einen anderen Ton oder per PN.

Mehr habe ich dazu nicht zu sagen!

Gerne, aber wenn Missstände ausgeräumt werden müssen, sage ich meinen Teil dazu.

Der Ton ist keineswegs böse gemeint, er sollte Dir nur helfen Deinen Kommentar aussagekräftiger auszudrücken, denn ich denke dem Grunde nach meinst Du genau das Richtige!

Entschuldigung, wenn ich mich Dir gegenüber zu barsch ausgedrückt habe! ;)

Themenstarteram 8. Oktober 2010 um 19:38

Erst einmal vielen Dank für die vielen ausführlichen Antworten.

Ich denke aber der erste Punkt, der zu klären ist, ist ob "mein" Rechtsanwalt wirklich von der Versicherung bezahlt werden muss. Laut meiner Rechtsauskunft lautet diese Antwort ja "nein" womit der Fall eigentlich erledigt wäre, denn soviel ist nicht rauszuholen, als das sich der ganze Aufwand lohnt. Wie kann ich bzgl. dieses Pktes eine verbindliche Aussage bekommen?

Mit dem Gutachter hatte ich zwischenzeitlich gesprochen, jedoch kann dieser mir bei der Auslegung der Kosten nicht weiterhelfen. Die von der Versicherung zugrunde gelegten Referenzbetriebe stammen übrigens aber natürlich aus meiner Gegend, sind auch überprüfbar...

Fab

Ansich ists schon so, dass wer die Musik bestellt auch die Kapelle bezahlen muss.

Es zwingt dich ja keiner für die Klärung einen Anwalt zu bemühen.

Kannsts ja erst mal ohne versuchen.

Zitat:

Original geschrieben von der-schrittmacher

Ansich ists schon so, dass wer die Musik bestellt auch die Kapelle bezahlen muss.

Es zwingt dich ja keiner für die Klärung einen Anwalt zu bemühen.

Kannsts ja erst mal ohne versuchen.

Wird aber schwer, wenn der Gutachter keine Meinung dazu hat und nicht mal "die Auslegung der Kosten" erklären kann. :(

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