Fehlende ATU Kulanz und Betrugsversuch beim Ölwechsel
Habe einen etwas älteren mit 64,90 bezahlten online Gutschein einlösen wollen. Wegen Fahrzeugwechsel und schwerer Krankheit nicht früher verwendet. Dies wurde von ATU mehrfach abgelehnt.
Ich bin (Entschuldigung ich war es) seit Jahrzehnten bzw. von Anfang an mit 2 Fahrzeugen ein ATU Kunde.
KEINERLEI KULANZ der neuern ATU LEITUNG!
Parallel dazu wurde am 19.09.2016 versucht an Stelle des vereinbarten Fass Öls 5W-40 ein Billig Öl 15W40 basic in meinen ASTRA H zu schütten. Offensichtlich ein Betrugsversuch. Dies kann von einer Begleiterin bezeugt werden.
Beste Antwort im Thema
Auch dieses Forum wimmelt von Oberkackern, die einen erfahrungslosen Neuling erstmal zerrupfen, statt ihn willkommen zu heißen und höflich und freundlich auf dies und das hinzuweisen.
Woher soll ein forumsunerfahrener Neuling wissen, dass es hier schon einen Thread gibt. Die meisten Neulinge wissen nicht einmal, was ein Thread ist.
Unterstellungen und "für doof verkaufen" sind eher abstoßend als einladend.
Der Themenstarter hat nicht über einen Krieg gegen ATU gesprochen, sondern sich über KEINERLEI KULANZ beklagt. Ich kann gut nachvollziehen, dass man sich ärgert, ATU knapp 70 € geschenkt zu haben. Wenn ATU angeboten hätte, inflationsbereinigt die Hälfte anzurechnen, hätte sie immer noch einen guten Schnitt gemacht. Das aktuelle Verhalten kommt einer Enteignung gleich.
Es gibt eben Firmen, die Verhalten sich zur Kundschaft wie das Sägewerk zum Wald.
Ich kann an der Einlassung weder etwas Falsches noch Unangemessenes entdecken.
Im Gegenteil, Sinn dieses Forums ist doch der Erfahrungsaustausch zwischen Autofahrern, oder?
107 Antworten
Zitat:
@Jupp78 schrieb am 26. September 2016 um 16:09:37 Uhr:
Man darf sogar ganz ohne Gutschein leisten 😉.
Stimmt. 😁
Gruß Metalhead
Zitat:
@Jupp78 schrieb am 26. September 2016 um 16:09:37 Uhr:
Man darf sogar ganz ohne Gutschein leisten 😉.
Ja. Das ist toll. Nicht wahr?
😁
OK, eine Frage noch zu den Gutscheinen, ganz OT und nur für mein Interesse:
Hier:
https://de.wikipedia.org/wiki/Gutschein
Steht, daß die Verjährung auf jeden Fall die maximale Laufzeit begrenzt und zwar auf 3 Jahre. Eine Befristung kann diese 3 Jahre kürzen, aber nicht verlängern.
Ist das so richtig???
HTC
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Zitat:
@Kulanzlos [url=http://www.motor-talk.de/.../...such-beim-oelwechsel-t5818923.html?...]
Parallel dazu wurde am 19.09.2016 versucht an Stelle des vereinbarten Fass Öls 5W-40 ein Billig Öl 15W40 basic in meinen ASTRA H zu schütten. Offensichtlich ein Betrugsversuch. Dies kann von einer Begleiterin bezeugt werden.
Was denn jetzt?
Wurde eingefüllt, oder wurde nicht?
Zitat:
@HTC schrieb am 26. September 2016 um 16:16:45 Uhr:
...Ist das so richtig???
...
Nein.
Zitat:
@HTC schrieb am 26. September 2016 um 16:56:41 Uhr:
Weil???HTC
Deshalb:
http://www.motor-talk.de/.../...such-beim-oelwechsel-t5818923.html?...
Man kanns natürlich noch komplizierter machen:
Wenn eine längere Laufzeit als die allgemeine Verjährung vereinbart ist, kann man zwei Alternativen annehmen:
a) Vereinbarung, dass sich der Schuldner während der Laufzeit nicht auf die bereits eingetretene Verjährung berufen wird
oder
b) Hemmung der Verjährung bis zum Ablauf der Befristung.
Ähm ist da jetzt nicht ein Widerspruch:
Eine Befristung schränkt doch einen vorgegebenen Zeitraum ein, in diesem Fall die maximale Laufzeit, die die Verjährung vorgibt.
Das ganze klingt für mich rechtlich nicht plausibel...
HTC
Zitat:
@HTC schrieb am 26. September 2016 um 17:02:46 Uhr:
Ähm ist da jetzt nicht ein Widerspruch:Eine Befristung schränkt doch einen vorgegebenen Zeitraum ein, in diesem Fall die maximale Laufzeit, die die Verjährung vorgibt.
Das ganze klingt für mich rechtlich nicht plausibel...
HTC
Die Befristung ist zunächst einfach nur eine Festlegung, wie lange die Gültigkeit sein soll. Mit der Verjährung hat das zunächst einmal gar nichts zu tun. Verjährung heißt nicht, dass man der Verpflichtung aus dem Gutschein nicht mehr nachkommen darf (dann wäre das eine Ausschlussfrist, das ist es aber nicht).
Erst seit der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 wurde die Regelverjährunsgfrist von vorher 30 Jahren auf 3 Jahre verkürzt (§ 195 BGB) und das gesamte Verjährungssystem überarbeitet. Und, wie schon oben geschrieben: Man KANN sich auf Verjährung berufen, man MUSS es aber nicht.
Bei der Befristung kann man sich auch drauf berufen, muss man aber nicht.
Es ist generell eher selten so, dass einem untersagt wird etwas zu leisten. sofern man denn möchte. Aber das scheint oben mit meinem Kommentar ja nicht angekommen zu sein.
Ein Gutschein, der Mitte 2012 erworben wird, ist bis zum 31.12.2015 gültig. Die Frist beginnt erst am 1.1. des darauf folgenden Jahres.
Zitat:
@Gleiterfahrer schrieb am 26. September 2016 um 12:44:23 Uhr:
Und selbst da kann ich nicht mal sagen, ob sowas wie versuchter Betrug strafrechtlich irgendwie relevant wäre.
Nun, da hilft ein schneller Blick ins Gesetzbuch:
https://dejure.org/gesetze/StGB/263.htmlZitat:
@HairyOtter schrieb am 26. September 2016 um 18:25:36 Uhr:
Ein Gutschein, der Mitte 2012 erworben wird, ist bis zum 31.12.2015 gültig. Die Frist beginnt erst am 1.1. des darauf folgenden Jahres.
Und wir schreiben das Jahr 2016, falls es noch nicht aufgefallen ist ... und nicht erst seit gestern.
Zum Gutscheinwesen (oder -unwesen, wie ich es eher nennen würde; Begründung siehe oben) zwei Ergänzungen.
Erstens, es kann auch Befristungen geben, die in der Natur der Sache liegen und dann nicht zu beanstanden sind. Man denke an Tickets für Veranstaltungen. Ist die Veranstaltung vorbei, wird der Gutschein wertlos.
Zweitens, Kulanz ist zwar etwas, das man nicht fordern kann (wie auch oben schon geschrieben), aber sie wäre nirgends so angebracht wie hier. Warum? Wenn die vor z. B. vier Jahren gekaufte potentielle Leistung oder Lieferung auch heute noch (zu etwa denselben Kosten) erbracht werden kann, wäre es ein Zeichen eines ehrlichen Kaufmanns, das auch zu tun. Denn bezahlt wurde man ja bereits.
Man macht damit also erstens kein Minus, hat zweitens sauber gehandelt und drittens einen sehr zufriedenen Kunden gewonnen.