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Fahrzeugschein (ZB I) darf wieder im Auto verwahrt werden

Themenstarteram 5. Oktober 2010 um 10:45

Hallo Zusammen,

nachdem ja im Jahre 2008 durch das OLG Celle die Aufbewahrung der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (ZB I) im Handschuhfach als "erhebliche Gefahrenerhöhung zur Erleichterung einer Verschiebung ins Ausland" angesehen worden war und dieses Urteil weitreichende Folgen für viele Diebstahlopfer hatte (Zahlungsverweigerung durch Versicherung), ist dieses Urteil nun durch das OLG Oldenburg anderweitig entschieden wurden. (siehe AZ 5 U 153/09 vom 23.06.2010)

Demnach stimmt man zwar der Auffassung zu, dass der ZB I eine "gewisse Bedeutung als Legitimationspapier" beizumessen ist, dies jedoch nicht ausreicht, um ein Fzg. legal ins Ausland zu verbringen.

Denn hierzu ist eine Fälschung mindestens der Fahrgestellnummer erforderlich und dies unabhängig, ob jemand originale oder gefälschte Fahrzeugdokumente bei sich führt.

Zitat:

"Das OLG Oldenburg geht daher nur von einer unerheblichen Gefahrenerhöhung aus, wenn Fahrzeugpapiere im Wagen belassen werden. Diese Gefahrenerhöhung ist nicht geeignet, die Versicherung von ihrer Zahlungsverpflichtung freizustellen."

Kann ich persönlich nur begrüßen dieses Urteil!

 

Martin

Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 5. Oktober 2010 um 10:45

Hallo Zusammen,

nachdem ja im Jahre 2008 durch das OLG Celle die Aufbewahrung der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (ZB I) im Handschuhfach als "erhebliche Gefahrenerhöhung zur Erleichterung einer Verschiebung ins Ausland" angesehen worden war und dieses Urteil weitreichende Folgen für viele Diebstahlopfer hatte (Zahlungsverweigerung durch Versicherung), ist dieses Urteil nun durch das OLG Oldenburg anderweitig entschieden wurden. (siehe AZ 5 U 153/09 vom 23.06.2010)

Demnach stimmt man zwar der Auffassung zu, dass der ZB I eine "gewisse Bedeutung als Legitimationspapier" beizumessen ist, dies jedoch nicht ausreicht, um ein Fzg. legal ins Ausland zu verbringen.

Denn hierzu ist eine Fälschung mindestens der Fahrgestellnummer erforderlich und dies unabhängig, ob jemand originale oder gefälschte Fahrzeugdokumente bei sich führt.

Zitat:

"Das OLG Oldenburg geht daher nur von einer unerheblichen Gefahrenerhöhung aus, wenn Fahrzeugpapiere im Wagen belassen werden. Diese Gefahrenerhöhung ist nicht geeignet, die Versicherung von ihrer Zahlungsverpflichtung freizustellen."

Kann ich persönlich nur begrüßen dieses Urteil!

 

Martin

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Zitat:

Original geschrieben von Roadwin

 

Genau hierzu gibt es aber auch ein Urteil, wonach das unerheblich ist.

So eindeutig ist es eben nicht.

Wie bereits gesagt, unterscheiden sich die Ansichten von OLG zu OLG.

Gerade habe ich mal ein wenig gesucht und bin auf ein Urteil des OLG Bremen Az: 3 U 77/09 vom 20.09.2010, also brandneu, gestoßen, das aus diesem Grund die Revision zugelassen hat.

 

Wir werden sehen, ob die Parteien den BGH entscheiden lassen und wie er es dann ggf. sieht.

 

 

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin

 

Man darf nicht den Diebstahl erleichtern oder einen besonderen Anreiz für einen Diebstahl liefern, aber ob das Fahrzeug nach dem Diebstahl nun leicht oder weniger leicht verbracht oder genutzt werden kann, liegt nicht mehr in der Verantwortung des Halters und kann nicht negativ angerechnet werden.

Die Gefahrerhöhung ergibt sich natürlich nicht aus der Erleichterung des Diebstahls selbst, wenn man den Schein im Auto lässt. Das ist fernliegend.

 

Sie ergibt sich aus der Begünstigung der Verwertung. Und die kann dem Versicherungsnehmer vorgeworfen werden.

 

 

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

Sie ergibt sich aus der Begünstigung der Verwertung. Und die kann dem Versicherungsnehmer vorgeworfen werden.

Sofern der zu verhandelnde Kaskovertrag dafür überhaupt die Möglichkeit, und wenn wie weit, gibt.

Gerade die Teilkasko bietet mit den vielen möglichen Vertrags-Varianten beim Diebstahl nicht unbedingt eine so gleiche Basis für pauschal geltende Urteile, egal wie hoch der Richter sitzt.

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

Nein, es steht nicht im Widerspruch, weil es eine ganz andere Frage zu klären hatte.

Einmal ging es grobe Fahrlässigkeit in Köln und einmal um Gefahrerhöhung in Oldenburg.

Zwei Paar Stiefel.

Nein, Alle Gerichte hatten die gleiche Frage zu klären: Besteht eine Leistungspflicht des Versicherers oder nicht?  

 

Unterschiede zwischen köln und Oldenburg bestehen in der angewandten Argumentationskette: Die einen argumentierten mit der Gefahrerhöhung und die anderen mit der groben Fahrlässigkeit, die letztendlich auch eine Gefahrerhöhung zur Folge hat.

Grobe Fahrlässigkeit oder Gefahrerhöhung sind doch nicht Selbstzweck eines Prozesses, sondern Merkmale, die für die Urteilsfindung von entscheidender Bedeutung sind.

 

O.

Nein, es sind zwei unterschiedliche Tatbestände, die beide zur Leistungsfreiheit führen können.

Der eine hat auch nicht den anderen zur Folge oder umgekehrt.

 

Entweder es lag eine Gefahrerhöhung gem. § 23 VVG vor oder nicht.

Oder der VN hat grob fahrlässig gem. § 81 VVG gehandelt oder nicht.

 

Mit einer Argumentationskette hat das nichts zu tun. Es  ist reine Anwendung des Gesetzes und das macht das Gericht selbständig und nur anhand des vorgetragenen Sachverhalts. Ggf. prüft es auch beide Tatbestände, wenn beide  in Betracht kommen.

 

Und bei den beiden Urteilen geht es eben im Ergebnis einmal um das eine und einmal um das andere.

 

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin

Sofern der zu verhandelnde Kaskovertrag dafür überhaupt die Möglichkeit, und wenn wie weit, gibt.

 

Gerade die Teilkasko bietet mit den vielen möglichen Vertrags-Varianten beim Diebstahl nicht unbedingt eine so gleiche Basis für pauschal geltende Urteile, egal wie hoch der Richter sitzt.

Ja, das stimmt. Allerdings ist sich die ganze Branche -soweit ich weiß- einig, dass für den Diebstahl nie auf den Einwand grober Fahrlässigkeit verzichtet wird, so dass bei den Diebstahlsfällen sowohl die Gefahrerhöhung als auch die grobe Fahrlässigkeit den Versicherungsschutz gefährden können. Je nachdem, was der VN eben angestellt hat.

 

 

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

Nein, es sind zwei unterschiedliche Tatbestände, die beide zur Leistungsfreiheit führen können.

Der eine hat auch nicht den anderen zur Folge oder umgekehrt.

 

Entweder es lag eine Gefahrerhöhung gem. § 23 VVG vor oder nicht.

Oder der VN hat grob fahrlässig gem. § 81 VVG gehandelt oder nicht.

 

Mit einer Argumentationskette hat das nichts zu tun. Es  ist reine Anwendung des Gesetzes und das macht das Gericht selbständig und nur anhand des vorgetragenen Sachverhalts. Ggf. prüft es auch beide Tatbestände, wenn beide  in Betracht kommen.

 

Und bei den beiden Urteilen geht es eben im Ergebnis einmal um das eine und einmal um das andere.

" Ein Absatz gelöscht"

 

 

Und bei den verschiedenen hier genannten Urteilen geht es im Ergebnis nicht um Gefahrerhöhung oder grobe Fahrlässigkeit, sondern um Zahlen oder Nichtzahlen der Versicherungssume.

Ziel der gerichlichen Verfahren ist der Erlass eines Urteils hinsichtlich des Bestehens einer (Nicht)Zahlungsverpflichtung des Klägers/Beklagten. Der Weg zu dieser Entscheidung führt über die Frage der Gefahrerhöhung und Groben Fahrlässigkeit.

 

O.

 

Frage:

Wenn ein Versicherungsnehmer aus praktischen Gründen seinen Fahrzeugschein dauerhaft im Fahrzeug aufbewahren möchte und diese Gefahrerhöhung mit Beantragung seines Versicherungsvertrage anzeigt, würde dies von Versicherung, ggfs. mit Beitragsaufschlag, akzeptiert werden ?

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf

 

Ziel der gerichlichen Verfahren ist der Erlass eines Urteils hinsichtlich des Bestehens einer (Nicht)Zahlungsverpflichtung des Klägers/Beklagten. Der Weg zu dieser Entscheidung führt über die Frage der Gefahrerhöhung und Groben Fahrlässigkeit.

Ach, O.

Das ist jetzt aber wirklich ein bisschen albern, findest Du nicht?

In einem Prozess um z.B. eine Vorfahrtsverletzung und einem zweiten um die Stundenverrechnungssätze geht es auch jeweils um eine fragliche Zahlungsverpflichtung...

Trotzdem sind es zwei  Paar Stiefel. :rolleyes:

 

 

 

 

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