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Eintragung in KFZ-Schein in anderem Zulassungsbezirk möglich?

Themenstarteram 30. Juni 2015 um 7:18

Moin!

zu erst einmal kurz der Hinweis:

keine Ahnung ob ich im richtigen Forum gelandet bin, nach etwas suchen und lesen erschien mir dieses jedoch als am besten geeignet. sollte dies nicht so sein, wäre ich dankbar, wenn ein Mod den Thread in ein besseres Forum verschiebt. :)

Nun zur Frage:

In Berlin gibt es das allgemeine Problem, dass man bei den Ämtern ewig auf nen Termin warten muss - vorausgesetzt man ist überhaupt schnell genug, sich einen zu ergattern. Das gilt für die KFZ-Zulassungsstelle genauso wie für die Beantragung eines neuen Perso o.ä.

Nun habe ich endlich mein Motorrad zugelassen bekommen und möchte dieses aber gerne entdrosseln. (Suzuki GS500E, eingetragen mit 25kW offen 34kW)

Wenn ich also jetzt mein Motorrad entdrossel und das vom TÜV absegnen lasse - darf ich dann mehrere Wochen so fahren nur mit dem Zettel vom TÜV dabei ODER kann ich einfach zu einer umliegenden Zulassungsstelle in Brandenburg fahren und dort die Leistungsänderung eintragen lassen? Das wäre mir eigentlich lieber weil es schneller ginge. :)

Und noch eine weitere Frage: WANN muss ich die Leistungsänderung der Versicherung melden? sobald der TÜV das abgesegnet hat oder erst wenn es fest in den Papieren eingetragen ist?

Anmerkungen:

  • Die Möglichkeit vor der Zulassung zu entdrosseln und direkt einzutragen war nicht möglich, weil ich das Motorrad abgemeldet schlecht zum TÜV bekomme.
  • Einen Zulassungsservice beauftragen fällt leider auch weg, da es a) zu teuer ist und b) die sämtliche Fahrzeugpapiere für mehrere Tage benötigen und ich somit nicht fahren kann (darf) weil ich keinen Fahrzeugschein dabei habe usw...

Vielen dank für eine ausführliche Auskunft!

gruß! :)

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23 Antworten
Themenstarteram 3. Juli 2015 um 9:10

Achso also

 

Unverzüglich=ohne schuldhaftes zögern

 

Gut, das ist eindeutig. Danke! :)

und die Benutzung regelt §19 StVZO:

Wenn es sich um eine Änderung nach §19(3) handelt, erlischt die BE nicht und du darfst das Fahrzeug weiterhin nutzen.

Wenn es sich um eine Änderung nach §19(2) handelt, erlischt die BE und du darfst nur noch die Fahrten machen, die zur Wiedererlangung einer BE erforderlich sind. Also zum aaS und zur Zulassungsstelle. Zwischenzeitlich nutzen darfst du das Fahrzeug dann nicht.

Themenstarteram 3. Juli 2015 um 12:17

Und welcher Fall liegt denn nun vor? :)

Das ist aus der Ferne schlecht zu sagen.

Was für ein Prüfzeugnis wirst du denn für die Abnahme vorlegen und was steht im Fahrzeugschein im Feld 17 und unter 2.2?

Themenstarteram 3. Juli 2015 um 19:51

Also ich werde den Gas Anschlag entfernen und 120er Hauptdüsen in den Vergaser setzen. Dazu kommt ein Gutachten, welches die einzutragenen Werte angibt. (Siehe Bild)

 

Was im Feld 17 unter 2.2 steht kann ich erst Anfang nächster Woche sagen. Was müsste da denn stehen?

Wenn der Verwendungsbereich usw. alles passt, ist es ein Fall für eine Änderungsabnahme nach §19(3) StVZO.

Steht ja so auch im Gutachten ;)

Themenstarteram 4. Juli 2015 um 5:24

Aaaaaahh Ok. :)

 

Dann vielen dank für die Unterstützung damit ist alles geklärt :)

Zitat:

@hk_do

Steht ja so auch im Gutachten ;)

Und weiter steht im Gutachten, daß eine unverzügliche Eintragung durch die Zulassungsstelle zu erfolgen hat.

Das wäre auch so wenn es nicht im Gutachten stehen würde, weil das für Änderungen der Nennleistung schon die FZV vorschreibt.

Wie ich vorgestern schon in diesem Faden geschrieben hatte.

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