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Bußgeldbescheid

Themenstarteram 13. Juni 2016 um 5:38

Moin Moin Zusammen,

ich habe da mal eine Frage!

Hatte im Februar einen Unfall und dann vom ADAC einen Mietwagen erhalten. Mit dem habe ich in Berlin ohne gültiges Ticket geparkt (war etwas drüber). Also klebte das Knöllchen direkt an der Scheibe. Habe das allerdings vergessen zu überweisen. Das Knöllchen klebte am 20. Februar am Wagen.

Am Samstag bekam ich dann einen Brief, natürlich richtig schön: 10 Euro Bußgeld, 25 Euro Gebühr und 3,50 Euro Auslagen...

Jetzt ist das ganze ja nun schon über 3 Monate her, eigentlich verjährt. Oder zählt das Knöllchen was direkt an der Scheibe klebte als "1. Zustellung" und dieser Zeitraum verlängert sich auf 6 Monate?

Vielen Dank schonmal vorab!

Beste Antwort im Thema

Du hast falsch geparkt, ein Ticket bekommen und nicht bezahlt.

Wogegen willst du jetzt Einspruch bzw. Widerspruch einlegen?

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Wenn der Fahrer nicht in der Frist ermittelt werden kann, wird man dem ADAC die Verwaltungskosten auferlegen. Das sind 23,50 die er sich bei Dir wiederholt.

Themenstarteram 13. Juni 2016 um 6:11

Zitat:

@Kai R. schrieb am 13. Juni 2016 um 07:48:33 Uhr:

Wenn der Fahrer nicht in der Frist ermittelt werden kann, wird man dem ADAC die Verwaltungskosten auferlegen. Das sind 23,50 die er sich bei Dir wiederholt.

Das ist mir klar und war jetzt auch nicht unbedingt die Frage.

Mir geht es nur darum ob ich jetzt zahlen muss oder Einspruch einlegen kann, die 3 Monate sind ja rum!

Du hast falsch geparkt, ein Ticket bekommen und nicht bezahlt.

Wogegen willst du jetzt Einspruch bzw. Widerspruch einlegen?

Themenstarteram 13. Juni 2016 um 6:15

Zitat:

@Lagebernd schrieb am 13. Juni 2016 um 08:13:09 Uhr:

Du hast falsch geparkt, ein Ticket bekommen und nicht bezahlt.

Wogegen willst du jetzt Einspruch bzw. Widerspruch einlegen?

Sowas verjährt doch nach 3 Monaten, oder bin ich da falsch informiert?

Die sind ja bereits rum, darum geht es mir.

Da verjährt nichts nach 3 Monaten. Es war ja schon langst beim ADAC. Oder rechnest du nur die Zeit, bis es bei dir war?

Zahl das und gut ist!

https://www.bussgeldkatalog.org/.../?...

am 13. Juni 2016 um 6:55

Verjährt wäre es wenn du nach 3 Monaten nichts bekommen hättest, durch die Zustellung des Bußgeldbescheides ist die Verjährung unterbrochen. Die neue Verjährungsfrist beträgt nun 6 Monate ab dem Tage der Zusendung des ersten Bescheides.

natürlich würde es verjährt sein.

Die Autovermietung hat einen Zeugenfragebogen erhalten, komfortabel innerhalb der 3-Monatsfrist. Jetzt können zwei Sachen passiert sein: 1. Die Autovermietung reicht das Schreiben an den TE weiter. Dann ist er noch nicht als Fahrer benannt und die Sache gegen ihn verjährt. Allerdings würde ihn die Autovermietung mit der Verwaltungskostenpauschale belasten.

2. Die Autovermietung hat den TE als Fahrer benannt. Dann ist es nicht verjährt, wenn innerhalb der drei Monate die Anhörung gegen ihn als Fahrer angeordnet wurde. Das wäre zu prüfen, denn die Verjährung lief schon am 20. Mai ab.

Entscheidend ist also, woher der TE das Schreiben bekommen hat: war es die Anhörung der Bußgeldstelle oder war es ein Schreiben der Autovermietung? Angesichts der Tatsache, dass die Verwaltungskostenumlage aber in jedem Fall kommt und angesichts der Tatsache, dass die Autovermietung dazwischen hängt und den TE für ihre Aufwendungen auch noch einmal belastet, erscheint es hier aber ratsam, einfach zu zahlen.

Ist doch klar! Er schreibt doch selbst, das Knöllchen klebte an der Scheibe. Er hat "vergessen", zu bezahlen.

Danach kann ja nur der ADAC ihn erinnert haben.

nix ist klar. Wenn der ADAC ihn als Fahrer benannt hat, kann das genauso der Bußgeldbescheid von der Bußgeldstelle gewesen sein.

Ja ist doch auch klar! Hat er aber nicht geschrieben!

25.- € Gebühr und 3,50 Verpackung - das hört sich sehr nach Bußgeldbescheid an. Und der würde von der Bußgeldstelle kommen, denn der ADAC hat bestimmt keinen Bußgeldbescheid bekommen.

Bei Parkvergehen gilt doch immer noch die Halterhaftung. Und das ist die Mietwagenfirma. Die hat doch rechtzeitig den Bescheid bekommen und reicht ihn nun an den Mieter weiter.

Kai.R hat es doch bereits ganz richtig dargestellt. Ist alles zum Thema gesagt.

Allgemeine Ergänzung zu Kai R.: Verjährung wird auch unterbrochen durch den Erlass des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung (§ 33 Nr. 9 OWiG). Die Frist wäre hier also nicht eingehalten.

Ob innerhalb der drei Monate die Anhörung verfügt wurde, bekommt der TE nur durch eine Akteneinsicht heraus, die bekommt nur ein Rechtsanwalt und für Verstöße im ruhenden Verkehr gibt's meist keine Kostenzusage der RS.

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