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Autoverkauf - Erfahrung Bewertung kfz100.de = Autohandel Rafik mit Online Kaufvertrag ... Masche?

Themenstarteram 28. April 2016 um 9:58

Hallo zusammen,

ich möchte hier einen Erfahrungsbericht abgeben, damit sich potentielle Käufer oder Verkäufer einen Eindruck von dem Unternehmen "Autohandel Rafik" aus Limburg machen können.

Inseriert habe ich ein Fahrzeug bei einer beliebten Handelsplattform für Privatverkäufer.

Wenige Minuten nach dem Inserieren, erhielt ich einen Anruf von besagtem Autohändler.

Nachdem man sich preislich geeinigt hatte, wollte der Käufer den Vertrag gleich fertig machen damit ich das Fahrtzeug nicht anderweitig verkaufe.

Ok, dachte ich ist ja irgendwo nachvollziehbar.

In diesem Zuge bin ich auf die Seite kfz100.de verwiesen worden, mit der Bitte dort den Kaufvertrag ausfüllen. Der Käufer sicherte mir zu den Vertrag auch auszufüllen, sodass beide Seiten abgesichert sind.

Stutzig gemacht hatte mich die "Sondervereinbarung", die einen Rücktritt vom Vertrag ausschließt.

Wegen der fragwürdigen Passage hab ich kurz Google bemüht, aber nix gefunden. Auch zu der Webseite kfz100.de oder dem Namen des Händlers habe ich keinen Erfahrungsbericht gefunden.

Ok dachte ich leichtgläubig, er wills halt unbedingt haben...

Vertrag ausgefüllt und abgschickt.

Nun stellte sich nach einiger Recherche heraus, dass diese "Onlineverträge" genutzt werden, um versehentlich falsch getätigte Angaben des Verkäufers festzuhalten und später auf deren Grundlage Schadensersatz zu fordern (wenn sie beispielsweise umsonst mit dem Abschlepper gekommen sind und Unkosten hatten).

Anscheinend hatte ich tatsächlich ein falsches Baujahr eingetragen.

Danach hab ich bei einem fachkundigen Polizisten angerufen und den Fall geschildert, der meinte das sei eine weniger bekannte Masche, aber die Schadensersatzforderung wäre rechtlich nicht haltbar.

Um weiteren Ärger zu vermeiden hab ich dem Händer noch am gleichen Tag eine Mail geschrieben, um von dem Vertrag zurückzutreten.

Daraufhin rief dieser mehrfach an, drohte mit einer Anzeige und kündigte an das Fahrzeug wie vereinbart abzuholen auch wenn es mir nicht passt.

Mein Standpunkt ist klar: Mit diesem Unternehmen werde ich unter keinen Umständen Geschäfte machen. Der online abgeschlossene Vertrag fällt unter das Fernabsatzgesetz und unterliegt somit einer gesetzlich geregelten Widerrufsfrist von 14 Tagen, die nicht durch Sonderregelungen ausgeschlossen werden kann.

Bitte nutzt diesen Beitrag um eure Erfahrungen zu teilen und so künftige Käufer / Verkäufer vor diesem Vorgehen zu warnen.

Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 28. April 2016 um 9:58

Hallo zusammen,

ich möchte hier einen Erfahrungsbericht abgeben, damit sich potentielle Käufer oder Verkäufer einen Eindruck von dem Unternehmen "Autohandel Rafik" aus Limburg machen können.

Inseriert habe ich ein Fahrzeug bei einer beliebten Handelsplattform für Privatverkäufer.

Wenige Minuten nach dem Inserieren, erhielt ich einen Anruf von besagtem Autohändler.

Nachdem man sich preislich geeinigt hatte, wollte der Käufer den Vertrag gleich fertig machen damit ich das Fahrtzeug nicht anderweitig verkaufe.

Ok, dachte ich ist ja irgendwo nachvollziehbar.

In diesem Zuge bin ich auf die Seite kfz100.de verwiesen worden, mit der Bitte dort den Kaufvertrag ausfüllen. Der Käufer sicherte mir zu den Vertrag auch auszufüllen, sodass beide Seiten abgesichert sind.

Stutzig gemacht hatte mich die "Sondervereinbarung", die einen Rücktritt vom Vertrag ausschließt.

Wegen der fragwürdigen Passage hab ich kurz Google bemüht, aber nix gefunden. Auch zu der Webseite kfz100.de oder dem Namen des Händlers habe ich keinen Erfahrungsbericht gefunden.

Ok dachte ich leichtgläubig, er wills halt unbedingt haben...

Vertrag ausgefüllt und abgschickt.

Nun stellte sich nach einiger Recherche heraus, dass diese "Onlineverträge" genutzt werden, um versehentlich falsch getätigte Angaben des Verkäufers festzuhalten und später auf deren Grundlage Schadensersatz zu fordern (wenn sie beispielsweise umsonst mit dem Abschlepper gekommen sind und Unkosten hatten).

Anscheinend hatte ich tatsächlich ein falsches Baujahr eingetragen.

Danach hab ich bei einem fachkundigen Polizisten angerufen und den Fall geschildert, der meinte das sei eine weniger bekannte Masche, aber die Schadensersatzforderung wäre rechtlich nicht haltbar.

Um weiteren Ärger zu vermeiden hab ich dem Händer noch am gleichen Tag eine Mail geschrieben, um von dem Vertrag zurückzutreten.

Daraufhin rief dieser mehrfach an, drohte mit einer Anzeige und kündigte an das Fahrzeug wie vereinbart abzuholen auch wenn es mir nicht passt.

Mein Standpunkt ist klar: Mit diesem Unternehmen werde ich unter keinen Umständen Geschäfte machen. Der online abgeschlossene Vertrag fällt unter das Fernabsatzgesetz und unterliegt somit einer gesetzlich geregelten Widerrufsfrist von 14 Tagen, die nicht durch Sonderregelungen ausgeschlossen werden kann.

Bitte nutzt diesen Beitrag um eure Erfahrungen zu teilen und so künftige Käufer / Verkäufer vor diesem Vorgehen zu warnen.

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76 Antworten

Vlt hat er sie per Mail bekommen? Der te meldet sich ja nicht mehr.

Zitat:

@Pepperduster schrieb am 30. April 2016 um 19:16:23 Uhr:

Es fehlt die Widerrufsbelehrung des Käufers und das Widerufsformular welches bei Fernabsatzverträgen ab dem 13.06.2014 vorgeschrieben ist.

http://www.internetrecht-rostock.de/muster-widerrufsformular.htm

http://ww2.autoscout24.de/.../b2b-neues-widerrufsrecht-2014

Wirklich einsehen willst du es aber auch wirklich nicht oder?

Kurz ein Zitat aus deinem ersten Link:

..... Widerrufsformular muss durch den Shop-Betreiber vervollständigt werden

Der schützenswerte Verbraucher ist der Käufer, nicht der Verkäufer. In der Konstellation dieses Verkaufes hat der TE kein Widerrufsrecht, wie es Dir schon mehrfach erklärt wurde.

Mit deiner Argumetation wäre jede eBay-Transaktion anfechtbar bzw. widerrufbar..

Und nochmal und dann ziehe ich mich aus diesen Thread zurück...

Der TE hat sich bis heute nicht geäußert, ob der Käufer jemals angedeutet hat, den vereinbarten Preis nicht zu zahlen...

Die Argumentation "hinkt" und am wahrscheinlichsten ist, dass er sich einfach ärgert, das Ding zu billig verkauft zu haben.

am 1. Mai 2016 um 7:13

Zitat:

@kleiner_Lurch schrieb am 1. Mai 2016 um 00:42:47 Uhr:

Zitat:

@Pepperduster schrieb am 30. April 2016 um 19:16:23 Uhr:

Es fehlt die Widerrufsbelehrung des Käufers und das Widerufsformular welches bei Fernabsatzverträgen ab dem 13.06.2014 vorgeschrieben ist.

http://www.internetrecht-rostock.de/muster-widerrufsformular.htm

http://ww2.autoscout24.de/.../b2b-neues-widerrufsrecht-2014

Wirklich einsehen willst du es aber auch wirklich nicht oder?

So ist es, ich suche als Rechtslaie nach Lösungen gegen solche Abzockmehthoden von Autoaufkäufern mit unaussprechlichen Namen, weil mich solche Geschäfts Methoden einfach ankotzen.

Und bin nun au einem anderen Pfad nämlich dem Rücktritt wegen Eigenschaftsirrtum gestoßen.

Ein Irrtum liegt m.e. beim verwechseln der Erstzulasssung mit dem Baujahr seitens des Verkäufers vor, hierzu schreibt ein Anwalt:

Es stellt sich dann die Frage, ob der Kaufvertrag durch ANFECHTUNG als von Anfang an NICHTIG anzusehen ist (§ 142 Abs. 1 BGB).

"Grundsätzlich kann jede Willenserklärung angefochten werden; Sie können als Verkäufer Ihr Angebot anfechten und der Käufer kann seine Annahmeerklärung anfechten. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie gewerblicher oder privater Verkäufer sind. Das Anfechtungsrecht wird dadurch nicht berührt und hat mit einem Rücktritts- oder Widerrufsrecht – welches dem Käufer in der Tat nicht zusteht – nichts zu tun.

Voraussetzung für eine wirksame Anfechtung ist das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes und einer Anfechtungserklärung. Die Anfechtung muss im Falle eines Eigenschaftsirrtums „unverzüglich" (schnellstmöglich) erklärt werden (§ 121 Abs. 1 BGB).

Anfechtungsgrund kann ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft sein. Ob das betreffende Objektiv mit dem Nikon-System kompatibel ist, wäre eine solche verkehrswesentliche Eigenschaft des Objektivs; ein Irrtum hierüber wäre grundsätzlich ein Anfechtungsgrund. "

am 1. Mai 2016 um 7:16

Das kann dann aber zu Schadenersatzansprüchen des anderen Vertragspartners führen und das ist gelegentlich dann "Steine statt Brot".

am 1. Mai 2016 um 7:38

Auch hierüber streiten sich die Gerichte, oder wird Händlern mehr recht eingestanden als Privatverkäufern?

 

"............Der Käufer jedoch reagierte sauer: Er bestand darauf, das Gerät für den ursprünglich ausgewiesenen Preis geliefert zu bekommen, und zog vor Gericht. Dort hatte er indes keinen Erfolg.

Die Richter gingen durchaus davon aus, dass tatsächlich ein Kaufvertrag zustande gekommen war. Durch den leicht nachvollziehbaren Tippfehler habe jedoch auf Seiten des Händlers ein so genannter Erklärungsirrtum gemäß Paragraf 119 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vorgelegen. Das berechtigt den Verkäufer gemäß § 142 BGB zur Anfechtung des Geschäfts. Der ansonsten ordnungsgemäß geschlossene Kaufvertrag kann so durch eine entsprechende Erklärung gleichsam rückgängig gemacht werden.........."

http://www.heise.de/.../...hlossenen-Kaufvertrag-anfechten-156863.html

am 1. Mai 2016 um 7:52

Ja, des Pudels Kern ist dabei § 122 BGB :)

am 1. Mai 2016 um 7:55

Die diffinition von leicht sollte aber nicht unbeachtet sein lassen.

Ein IPhone kostet 799 Euro steht für 79,90 drin ist ganz klar ein Tippfehler.

 

Aber was wäre bei 799 zu 779 oder 599€?

 

Ich denke das beste wäre immer einen Anwalt darüberschauen zu lassen.

am 1. Mai 2016 um 8:28

Es geht hier in diesem Falle eventuell um einen Angebotsfehler/ Irrtum Erstzulassung 2006 zu Baujahr 2006

am 1. Mai 2016 um 8:33

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 1. Mai 2016 um 09:52:38 Uhr:

Ja, des Pudels Kern ist dabei § 122 BGB :)

(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).

Na den Grund der Anfechtbarkeit kennt er wohl oder ?:rolleyes::rolleyes::rolleyes:

ja :)

Im Prinzip dreht sich hier alles darum, wie schwerwiegend die Abweichung des angegeben Baujahres zum tatsächlichen Baujahr ist. Wenn das nur ein paar Monate sind (im Extremfall: 12/2006 statt 01/2007), ist der Mangel meiner Meinung nach kaum von Bedeutung und der Käufer käme hier in Erklärungsnot.

am 1. Mai 2016 um 11:02

Das sehe ich auch so. Außer es geht um Face oder nicht Facelift Modelle. Aber ist hier ja nicht der Fall.

Zitat:

@franneck1989 schrieb am 1. Mai 2016 um 13:01:40 Uhr:

Im Prinzip dreht sich hier alles darum, wie schwerwiegend die Abweichung des angegeben Baujahres zum tatsächlichen Baujahr ist. Wenn das nur ein paar Monate sind (im Extremfall: 12/2006 statt 01/2007), ist der Mangel meiner Meinung nach kaum von Bedeutung und der Käufer käme hier in Erklärungsnot.

Mit welcher Begründung will der Te=Verkäufer denn hier anfechten?

"Entschuldigung, ich dachte das Kart war Baujahr 2006, bei Baujahr 2007 hätte ich natürlich nie zu dem Preis verkauft...."?

Auf den Prozessausgang bin ich gespannt. Wenn überhaupt könnte der Käufer aus diesem Grund anfechten.

Allerdings wissen wir bis heute nicht, ob der Käufer überhaupt noch einmal versucht hat, den Preis zu drücken, da in der Kaufvertragsbestätigung ein falsches Jahr stand. Das Inserat war doch vermutlich korrekt, also auch der mündlich geschlossene Kaufvertrag und für beide Parteien besteht überhaupt keine Anfechtungsgrundlage.

Das einzige was wir wissen ist, dass sich der TE nicht mehr rührt. Der ganze "Ärger" ist nur entstanden, weil der Verkäufer einfach keine Lust mehr hat zu verkaufen, vermutlich weil er inzwischen gemerkt hat, dass der Preis zu günstig war. Dann wird lieber dem Käufer die Schuld in die Schuhe geschoben, weil man selber eine Bestätigung abgeschickt hat, an der man selber vorher Zweifel hatte, und sich selber wundert, dass es Ärger gibt, weil der Käufer vermutlich wirklich einen entgangenen Gewinn hat, wenn das Geschäft nicht zustande kommt.

am 1. Mai 2016 um 20:20

§ 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

 

§ 120

Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung

Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.

 

Ich tippe 10,99 € ein und das Internet übermittelt mein komma falsch und dort steht 1,099 €

Zitat:

@Pepperduster schrieb am 1. Mai 2016 um 09:13:04 Uhr:

So ist es, ich suche als Rechtslaie nach Lösungen gegen solche Abzockmehthoden von Autoaufkäufern mit unaussprechlichen Namen, weil mich solche Geschäfts Methoden einfach ankotzen.

Keiner zwingt dich mit den Leuten Geschäfte zu machen. Zum Thema Abzockmethose ist es eine reine Spekulation deinerseits. Auch das es zwei identische Internetseiten mit unterschiedlichen Inhabern existiert sagt nichts aus. Hier wurde wohl nur Geld beim Internetauftritt gespart.

Aktuell will der TE das Fahrzeig zum abgesprochenen Preis loswerten und der Händler will es für den Preis haben. Jetzt kann man sich vorbereiten, dass eventuell was wegen dem falschen Baujahr nachkommt, aber dies ist bei jedem Fahrzeugverkauf so. Die ganze Sache schaukelt sich jetzt nur unnötig auf.

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