Achtung: Versicherungsbetrug bei Glaschäden mit Selbstbeteiligung !
Hallo zusammen,
da hier im Forum immer wieder zu hören ist, dass viele Betriebe auf die Selbstbeiteiligung beim Scheibenaustasch verzichten, sshe ich mich veranlasst euch folgenden Gerichtsurteil zur Verfügung zu Stellen.
Denn hierbei wird der Tatbestand des Betruges durch den Kunden, also Ihr, und der Mithilfe zum Betrug durch den Betrieb gegeben.
Dies gilt nicht bei einer Steinschlagreparatur, da dort die Versicherungen auf die Selbstbeteiligung verzichten.
Zitat:
Nach einer Entscheidung des Langerichts Mannheim vom 13.08.2004 (AZ 7 O 19/04) stellt es einen Verstoß gegen die guten Sitten dar, wenn ein Unternehmen für den Austausch der defekten Windschutzscheibe die Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung als individuellen Preisnachlass anbietet. Die Aktion ist nach dem Langreicht Mannheim darauf ausgerichtet, den Kunden dabei behilflich zu sein, bei ihrer Teilkaskoversicherung einen tatsächlich so nicht entstandenden Schaden abzurechnen.
Gegenstand dieser Entscheidung war die Werbung einer Autoglaserei, die u. a. damit geworben hat, beim Austausch einer Windschutzscheibe dem Kunden einen Gutschein auszuhändigen, der sich über die Summe von 150,00 Euro bei Vorliegen einer Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung belief. Gegenüber der Versicherung wurde im Rahmen der Abrechnung jedoch nicht darauf hingewiesen, dass dem Kunden ein derartiger Nachlass in Höhe von 150,00 Euro eingeräumt wurde.
Das Langreicht Mannheim war der Auffassung, dass die Werbung und die Durchführung der Aktion wegen Teilnahme an einer unerlaubten Handlung wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG war.
Aus den Gründen:
Durch die Werbung und die Durchführung der beworbenen Aktion erlangt die Beklagte einen sittenwidrigen Vorsprung durch Rechtsbruch. Denn durch die Vorlage der Rechnung, die den von dem Versicherungsnehmer (wegen des Verzichts durch die Beklagte) tatsächlich nicht geschuldeten Betrag ausweist, wird die Versicherung darüber getäuscht, wie hoch der vom Versicherungsnehmer tatsächlich entstandene Schaden ist. Es kann davon nicht ausgegangen werden, dass es der Versicherung insoweit nicht darauf ankommt, ob der Kunde den Betrag in Höhe der Selbstbeteiligung tatsächlich bezahlt hat. Denn gemäß § 13 Abs. 9 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) in der Fassung vom 15.11.2002 wird in der Fahrzeugteil- und Vollversicherung der "Schaden" abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt. Insoweit ist davon auszugehen, dass hierunter der für die Herstellung erforderliche Geldbetrag fällt. ....
Es kommt nicht auf die Verhältnisse einer konkreten Versicherung an, Insoweit ist entscheidend, dass es Versicherungen gibt, die nur deshalb den in der Rechnunmg ausgewiesenene Betrag abzüglich der Selbstbeteiligung zahlen, weil sie davon ausgehen, dass es sich hierbei um den tatsächlich von dem Kunden zu erbringenden Betrag handelt. Bei diesem Sachverhalt ist ein Betrug im Sinne des § 263 StGB gegeben.Darüber hinaus ist die angegriffene Werbung auch gemäß §§ 3,4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §1 Preisabgabenverordnung zu beanstanden, da in der beanstandeten Werbung nicht der Preis angegeben wird, den die Beklagte von der Kraftfahrtversicherung letztendlich erhält. ...
Zweck der Preisangabenverordnung ist es, Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Vergleichsmöglichkeiten die Stellung des Verbrauchers gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken. Diesem Zweck wird nur dann Rechnung getragen, wenn der Endabnehmer den Betrag erfährt, der insgesamt als Gegenleistung für die Ware, das Werk oder die Dienste des jeweiligen Anbieters aufzubringen ist. Besonderheiten, die nur für Einzelpersonen oder bestimmte Kundengruppen gelten, dürfen demnach nicht allein Gegenstand der Preisangabe oder der Werbung sein. Ein effektiver Vergleich der Preise verschiedener Autoglasereien untereinander, auf den es hier ankommt, ist nur bei einer einheitlichen und für alle Autoglasereiene maßgeblichen Ausgangsgröße möglich. Als solche ist der Stückzahlerpreis anzusehen. Auf diesen Preisvergleich ist der Versicherungsnehmer, auch wenn er kaskoversichert ist, angewiesen, da er entscheiden muss, ob er - unter Verlust des Schadenfreiheitsrabattes - seine Versicherung in Anspruch nimmt oder selbst zahlt.
So nun kann sich jeder überlegen, ob er sein Auto bei einem Betrieb reparieren lassen will, der seine Kunden zur Begehung einer Strefttat anstiftet, und halt angeblich 150,00 Euro spart, oder ob er lieber einen seriösen Betrieb aufsucht und seine Selbstbeteiligung bezahlt.
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen,
da hier im Forum immer wieder zu hören ist, dass viele Betriebe auf die Selbstbeiteiligung beim Scheibenaustasch verzichten, sshe ich mich veranlasst euch folgenden Gerichtsurteil zur Verfügung zu Stellen.
Denn hierbei wird der Tatbestand des Betruges durch den Kunden, also Ihr, und der Mithilfe zum Betrug durch den Betrieb gegeben.
Dies gilt nicht bei einer Steinschlagreparatur, da dort die Versicherungen auf die Selbstbeteiligung verzichten.
Zitat:
Nach einer Entscheidung des Langerichts Mannheim vom 13.08.2004 (AZ 7 O 19/04) stellt es einen Verstoß gegen die guten Sitten dar, wenn ein Unternehmen für den Austausch der defekten Windschutzscheibe die Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung als individuellen Preisnachlass anbietet. Die Aktion ist nach dem Langreicht Mannheim darauf ausgerichtet, den Kunden dabei behilflich zu sein, bei ihrer Teilkaskoversicherung einen tatsächlich so nicht entstandenden Schaden abzurechnen.
Gegenstand dieser Entscheidung war die Werbung einer Autoglaserei, die u. a. damit geworben hat, beim Austausch einer Windschutzscheibe dem Kunden einen Gutschein auszuhändigen, der sich über die Summe von 150,00 Euro bei Vorliegen einer Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung belief. Gegenüber der Versicherung wurde im Rahmen der Abrechnung jedoch nicht darauf hingewiesen, dass dem Kunden ein derartiger Nachlass in Höhe von 150,00 Euro eingeräumt wurde.
Das Langreicht Mannheim war der Auffassung, dass die Werbung und die Durchführung der Aktion wegen Teilnahme an einer unerlaubten Handlung wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG war.
Aus den Gründen:
Durch die Werbung und die Durchführung der beworbenen Aktion erlangt die Beklagte einen sittenwidrigen Vorsprung durch Rechtsbruch. Denn durch die Vorlage der Rechnung, die den von dem Versicherungsnehmer (wegen des Verzichts durch die Beklagte) tatsächlich nicht geschuldeten Betrag ausweist, wird die Versicherung darüber getäuscht, wie hoch der vom Versicherungsnehmer tatsächlich entstandene Schaden ist. Es kann davon nicht ausgegangen werden, dass es der Versicherung insoweit nicht darauf ankommt, ob der Kunde den Betrag in Höhe der Selbstbeteiligung tatsächlich bezahlt hat. Denn gemäß § 13 Abs. 9 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) in der Fassung vom 15.11.2002 wird in der Fahrzeugteil- und Vollversicherung der "Schaden" abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt. Insoweit ist davon auszugehen, dass hierunter der für die Herstellung erforderliche Geldbetrag fällt. ....
Es kommt nicht auf die Verhältnisse einer konkreten Versicherung an, Insoweit ist entscheidend, dass es Versicherungen gibt, die nur deshalb den in der Rechnunmg ausgewiesenene Betrag abzüglich der Selbstbeteiligung zahlen, weil sie davon ausgehen, dass es sich hierbei um den tatsächlich von dem Kunden zu erbringenden Betrag handelt. Bei diesem Sachverhalt ist ein Betrug im Sinne des § 263 StGB gegeben.Darüber hinaus ist die angegriffene Werbung auch gemäß §§ 3,4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §1 Preisabgabenverordnung zu beanstanden, da in der beanstandeten Werbung nicht der Preis angegeben wird, den die Beklagte von der Kraftfahrtversicherung letztendlich erhält. ...
Zweck der Preisangabenverordnung ist es, Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Vergleichsmöglichkeiten die Stellung des Verbrauchers gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken. Diesem Zweck wird nur dann Rechnung getragen, wenn der Endabnehmer den Betrag erfährt, der insgesamt als Gegenleistung für die Ware, das Werk oder die Dienste des jeweiligen Anbieters aufzubringen ist. Besonderheiten, die nur für Einzelpersonen oder bestimmte Kundengruppen gelten, dürfen demnach nicht allein Gegenstand der Preisangabe oder der Werbung sein. Ein effektiver Vergleich der Preise verschiedener Autoglasereien untereinander, auf den es hier ankommt, ist nur bei einer einheitlichen und für alle Autoglasereiene maßgeblichen Ausgangsgröße möglich. Als solche ist der Stückzahlerpreis anzusehen. Auf diesen Preisvergleich ist der Versicherungsnehmer, auch wenn er kaskoversichert ist, angewiesen, da er entscheiden muss, ob er - unter Verlust des Schadenfreiheitsrabattes - seine Versicherung in Anspruch nimmt oder selbst zahlt.
So nun kann sich jeder überlegen, ob er sein Auto bei einem Betrieb reparieren lassen will, der seine Kunden zur Begehung einer Strefttat anstiftet, und halt angeblich 150,00 Euro spart, oder ob er lieber einen seriösen Betrieb aufsucht und seine Selbstbeteiligung bezahlt.
310 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Dellenzaehler
Dann erklär uns doch einmal, warum wir (die Versichertengemeinschaft) für deine Dummheit in Jungen bezahlen sollen du Komiker. Ich fasse es nicht du hast wirklich den Intellekt eine Bröchten. Unglaublich deine Einstellung!! 😠
Ganz easy, der Beitrag von Zonkdsl ist schon ein bisschen älter 😉
Zitat:
07.04.05 17:33
Hallo zusammen,
nun ist es entgültig rechtskräftig. Der BGH hat entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist Zugaben bei Abwicklung eines Kasko-Schadens dem Kunden zu gewähren, oder ganz oder teilweise auf die Selbstbeteiligung zu verzichten.
Zitat:
Pressemitteilung der BGH Nr. 168/2007
Werbung mit der Teilerstattung des Selbstbehalts bei der Teilkaskoversicherung wettbewerbswidrig
Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Werbung von Kfz-Reparaturwerkstätten mit einer (teilweisen) Rückerstattung des Selbstbehalts bei der Teilkaskoversicherung grundsätzlich wettbewerbswidrig ist.
Die Beklagte betreibt in Villingen eine Werkstatt für Hagelschäden. In einer Anzeige im "Schwarzwälder Boten" warb sie mit der Schlagzeile "HAGELSCHADEN? 150 EURO in BAR" mit einer Zahlung für den Fall, dass ein kaskoversicherter Kunde seinen Hagelschaden reparieren lässt und die Kosten 1.000 € übersteigen. Die Vorinstanzen haben der Unterlassungsklage eines Wettbewerbsverbandes stattgegeben. Mit seiner gestrigen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Urteile der Vorinstanzen bestätigt.
Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die beanstandete Werbemaßnahme gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt. Sie sei geeignet, die Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Verkehrskreise unangemessen unsachlich zu beeinflussen (§ 4 Nr. 1 UWG). Zwar sei das Werben mit Preisnachlässen und Zugaben nach der Aufhebung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig. Eine unangemessene unsachliche Beeinflussung komme aber in den Fällen in Betracht, in denen der angesprochene Kunde bei der Entscheidung Interessen Dritter zu wahren habe. Die von der Zeitungsanzeige angesprochenen (teil)kaskoversicherten Halter eines Kraftfahrzeuges erhielten den Rabatt für einen Vertragsschluss, für dessen Kosten – abgesehen vom Selbstbehalt – nicht sie selbst, sondern der jeweilige Fahrzeugversicherer aufkommen müsse. Nach dem Versicherungsvertrag seien sie verpflichtet, den geldwerten Vorteil an den Versicherer weiterzureichen. Die Werbeaktion der Beklagten sei demgegenüber darauf angelegt, dass der Kunde den gewährten Rabatt gegenüber dem Versicherer verschweige. Die Werbung ziele daher darauf ab, dass die Kunden ihre Verpflichtungen gegenüber dem Versicherer verletzten. Das Versprechen derartiger Vorteile sei daher nur zulässig, wenn das Versicherungsunternehmen informiert und mit der Gewährung einverstanden sei oder wenn der versprochene Vorteil branchenüblich und so geringfügig sei, dass von dem Angebot keine größere Anlockwirkung ausgehe.
Urteil vom 8. November 2007 – I ZR 192/06
OLG Hamm - Urteil vom 21. September 2006 – 4 U 86/06 ./.
LG Arnsberg - Urteil vom. 6. April 2006 – 8 O 10/06 –
Dieselben Grundsätze hat der Bundesgerichtshof in zwei vergleichbaren Fällen angewandt:
Urteil vom 8. November 2007 – I ZR 60/05
OLG Hamm – Urteil vom 1. März 2005 – 4 U 174/04 /.
LG Essen - Urteil vom 22. September 2004 – 41 O 93/04 –
Urteil vom 8. November 2007 – I ZR 121/06
OLG Schleswig - Urteil vom 6. Juni 2006 – 6 U 19/06 ./.
LG Kiel -Urteil vom 21. Februar 2006 – 16 O 171/05 –
Karlsruhe, den 9. November 2007
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Die in der Pressemitteilung erwänten vergleichbaren Fälle sind die, bei denen sich es um den Scheibenaustausch handelt.
Gute Entscheidung!
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Die Firma A** in München hat mir vor 2 Wochen angeboten meine Frontscheibe für 50€ zu tauschen (bei einer SB von 150€).
Auf Nachfrage das sowas ja nicht erlaubt ist, hieß es das ATU das darf, die würden ja nichts illegales anbieten ... 😕
Hat jemand ähnliche Erfahrungen mit denen gemacht? Wie kann es sein das die sowas anbieten, wenn es doch nicht erlaubt ist???
Moin,
es ist auch A** in München nicht erlaubt so etwas zu tun.
Oft kann man sagen, wo kein Kläger, da kein Richter - denn auch nicht jede Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und jedes Überfahren einer roten Ampel wird geahndet.
Schlecht wird es nur, wenn doch an irgendeiner Ecke ein Kläger lauert - ich für meinen Teil würde auf derartige Angebote nicht eingehen bzw. bei meinem Versicherer (nicht beim Vertreter!) nachfragen, wie ich mich da am Besten verhalten sollte, damit nicht auch ich hinterher noch Schwierigkeiten bekäme.
Beste Grüße
Wenn die Läden au so dumm sind und das öffentlich anbieten... wenn man seine Werkstatt pers. kennt, kann man immer was drehen 😉
Zitat:
Original geschrieben von Qnkel
Wenn die Läden au so dumm sind und das öffentlich anbieten... wenn man seine Werkstatt pers. kennt, kann man immer was drehen 😉
... Du meinst betrügen - das Kind sollte schon beim richtigen Namen genannt werden.
Ich für meinen Teil mag es gar nicht, wenn Du Dich in unheiliger Allianz mit Deiner Werkstatt im Ausräumen meines Geldbeutels versuchst und wäre froh, wenn dieses Tun von einem Richter bewertet würde...
Beste Grüße
Hallo, mir ist auch bekannt das die Firma A** die Versicherer bei Autoglasreparaturen bescheisst. Wen kann man informieren oder ansprechen, wenn man von solchen Machenschaften erfährt?
Zitat:
Original geschrieben von Verenchen
Hallo, mir ist auch bekannt das die Firma A** die Versicherer bei Autoglasreparaturen bescheisst. Wen kann man informieren oder ansprechen, wenn man von solchen Machenschaften erfährt?
Tja, ich würd sagen die Geschädigten oder die Polizei.......
grüße
Steini
Hallo zusammen,
Zitat:
Original geschrieben von Verenchen
Hallo, mir ist auch bekannt das die Firma A** die Versicherer bei Autoglasreparaturen bescheisst. Wen kann man informieren oder ansprechen, wenn man von solchen Machenschaften erfährt?
Man kann solche Vorfälle auch per Mail (info@zda-ev.de) an den Zentralverband Deutscher Autoglaser schicken, oder auf der Internetseite
www.zda-ev.dedort im Forum posten.
Selbstverständlich sollte dann eine genau Beschreibung des Vorfalles dargelegt werden.
Hallo,
das ist so nicht Richtig ich habe eine Abtrettung Unterzeichnet
wo die SB von dem Rechnungsbetrag abgezogenwurde.
Also habe ich die 150,-SB Bezahlt.
Und bei Mercedes hätte der Einbau die Versicherung das Doppelte gekostet.
Hallo zusammen,
Zitat:
Original geschrieben von Kobold6000
das ist so nicht Richtig ich habe eine Abtrettung Unterzeichnet
wo die SB von dem Rechnungsbetrag abgezogenwurde.
Also habe ich die 150,-SB Bezahlt.
Wie Du
hiergeschrieben hast, besteht für das Fahrzeug eine Teilkasko mit SB. Beim Scheibenaustausch hast Du diese NICHT bezahlt.
Es spielt auch keine Rolle, ob Du dem Betrieb eine Abtretungserklärung unterzeichnet hast, denn Du hast einen Rabatt auf die Rechnung in Höhe von 150 Euro erhalten, die Du Deiner Versicherung verschweigst. Die Versicherung geht davon aus, dass der Rechnungsbetrag, den sie eingereicht bekommt, der Schaden ist, den die Werkstatt verlangt. Da die Werkstatt allerdings 150 Euro weniger einnehmen möchte, als auf der Rechnung steht, wird die Versicherung über die tatsächliche Höhe des entstandenen Schaden getäuscht.
Zitat:
Original geschrieben von Kobold6000
Und bei Mercedes hätte der Einbau die Versicherung das Doppelte gekostet.
Das spielt keine Rolle.
😁 Bin ich froh das ich TK ohne Selbstbeteiligung habe,wenn da was an der Scheibe ist kommt die Kiste zu meinem Händler und ich rausch mit dem kostenlosen Leihwagen ab.
Dann habe ich die Gewissheit das die Arbeit anständig mit Originalteilen durchgeführt wird und ich wegen der Rechnung in nichts reinlaufe.
Die halten übrigens nichts von den Schnellreparaturen ala sie können auf ihren Wagen warten.Die lassen das Auto lieber über Nacht ruhig in der Werkstatt stehen auch wenn diese Trocknungszeit nicht mehr nötig wäre.
Eine Scheibe komplett zu wechseln ist immer ein Eingriff in die Stabilität des Fahrzeugs. Ganz zu schweigen von eventuellen Beschadigungen der Lackoberfläche um die Klebereste vollständig zu entfernen oder dem Verschleiß von Halterungen beim Verkleidung Aus-/Einbau.
So lange ein Auffüllen des Steinschlages möglich ist werde ich versuchen die original Scheibe drin zu lassen.
MfG.