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AHK el. Schwenkbar/ Steckdose

Audi Q7 1 (4L)

Hallo zusammen,

ich habe seit gestern einen Q7 mit elektrisch schwenkbarer Anhängerkupplung, alles funtioniert einwandfrei, aber die Steckdose für den Stecker des Anhängers sitzt oben hinter der Kunstoffschale der Stoßstange und ich nicht zugänglich, kann mir jemand sagen was da faul ich und ob die evtl. nach unten fährt, vielleicht klemmt da was, ich hab keine Ahnung..-...

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13 Antworten

an der Dose is ne Feder, die sollte die Anhängersteckdose runterdrücken, tut sie jedoch häufig nicht, das durch den Dreck das Lager fest ist!

Ist ein Ärgernis, ich laß die AHK immer draußen!

Gruß

Rolf

Oh danke für die Aufklärung, da werde ich mal nachschauen, hatte nur Angst was zu beschädigen wenn ich da mit kraft ranngehe...

Gruß Hubi

Zitat:

Original geschrieben von rolfsturm

an der Dose is ne Feder, die sollte die Anhängersteckdose runterdrücken, tut sie jedoch häufig nicht, das durch den Dreck das Lager fest ist!

Ist ein Ärgernis, ich laß die AHK immer draußen!

Gruß

Rolf

+++klugscheißmodus ein+++

Du weißt aber, dass es verboten ist, mit einer abnehmbaren AHK rumzufahren, wenn Du sie gerade nicht benötigst?! Wenn Dir einer hinten drauf fährt und nachweisen kann, dass sein Schaden ohne die AHK geringer gewesen wäre, bist Du für die Differenz verantwortlich ;-)

+++klugscheißmodus aus+++

falsch!

Man ist mit einer schwenkbaren oder abnehmbaren AHK gleichgestellt mit denen, die eine starre AHK haben. Es gibt keinerlei rechtliche Sanktionen.

Gruß

Rolf

 

 

Zitat:

Original geschrieben von rolfsturm

falsch!

Man ist mit einer schwenkbaren oder abnehmbaren AHK gleichgestellt mit denen, die eine starre AHK haben. Es gibt keinerlei rechtliche Sanktionen.

Gruß

Rolf

Nicht ganz richtig: es gibt zwar keine explizite, gesetzliche Pfilcht, die Anhängerkupplung abzumachen, aber es gibt die gesetzliche Schadensminderungspflicht, gegen die Du verstößt, wenn Du die Kupplung dran lässt, obwohl Du sie abnehmen könntest.

Gruß,

Alex.

"In einigen Staaten, wie beispielsweise in der Slowakei, ist es vorgeschrieben, dass jede abnehmbare Kupplung bei Nichtbenutzung auch tatsächlich abzunehmen ist, obwohl dieses gemäß EG-Richtlinie 94/20 nicht explizit benannt wird. Hintergrund dieser Vorschrift liegt vielmehr in der allgemeinen Schadensminderungspflicht eines jeden Einzelnen. Vorstehende Anhängerkupplungen stellen eine latente Gefährdung von Fußgängern mit möglichen Verletzungen beim Durchschreiten von Parklücken dar. Die slowakische Vorschrift ist somit redundant."

 

 

Aber nicht in Deutschland! Die SMP schließt die Anh-K. aus! 

...ich würde mich nicht drauf verlassen, ist im Einzelfall sicherlich Auslegungssache der Versicherung oder ggf. des Richters

Gruß,

Alex.

Letztmalig:

es gibt nach § 254 BGB weder Strafe noch Schadensbeteiligung für eine abn. oder schwenkb. AHK, da es hier auch keine Strafbewehrung gibt. Weiterhin gibt es kein Urteil in dieser Konstellation seit 1955 (Siehe Palandt), deshalb wird auch beim werksseitigen Einbau einer solchen AHK im Brief/Schein/EU-Bescheinigung nicht nach Bauart spezifiziert.

Kurz, es gibt keine Strafe, Strafbewehrung oder Kostenbeteiligung im Schadensfall.

Es gibt sicherlich nicht viel, worum man uns Deutsche besonders beneidet, die Rechtskultur gehört jedenfalls dazu!

 

Gruß

Rolf

 

Bei dieser Frage entscheidet letztlich wohl, wer den besseren Rechtsverdreher hat.

Wenn aber die Gegenpartei Schuldverursacher ist (Auffahrunfall, wie oben beschrieben), hat sie primär für den fremden Schaden aufzukommen (Haftpflicht) und allenfalls zahlt ihr die Versicherung sekundär etwas an den eigenen Schaden (Kasko). Dass eine abnehmbare AHK als solche erkannt wird, wäre noch eine weitere Erschwernis für den von Deejay genannten Beteiligungsfall.

am 9. Mai 2015 um 19:49

Hallo,

um kein neues Thema aufzumachen, hänge ich mich hier dran. Habe seit ein paar Tagen meine 2,5 jährige Kuh. Auch ich habe das Problem mit der festgegammelten Steckdose.

Zuerst ist diese komplett festgeklemmt, mit viel WD40 und viel Kraft läßt sich diese nun zäh bewegen. Notfalls geht das, ist aber einer el. AHK unwürdig.

Das WD40 wirkt jetzt schon ein paar Stunden ein, es bleibt aber dabei, dass man viel Kraft zum rausklappen braucht. Hat jemand eine Idee? Vermutlich ist das ganze AHK System ein Bauteil ohne Ersatzteile?

Den Mist hatte ich bisher beim 4F, jetzt geht's hier weiter.....

Ist das eigentlich ein Fall für die "Perfect Car" Versicherung?

Ansonsten ist der Q7 ein Traum, kann mir nach ein paar Tagen gar nicht mehr vorstellen, jemals einen "Kleinwagen" gefahren zu sein.

Grüße

Benewand

am 9. Mai 2015 um 21:29

Moin,

Im Netz gefunden,

25.09.2012 16:53

Unfallschaden: abnehmbare Anhängerkupplung

Eine abnehmbare Anhängerkupplung muss, auch wenn sie nicht benutzt wird, nicht demontiert werden. Bei einem Unfall ergeben sich hierdurch keine Nachteile bei der Schadensregulierung.

Einem hartnäckig wiederkehrenden Gerücht zufolge muss eine abnehmbare Anhängerkupplung dann, wenn sie nicht benutzt wird, auch tatsächlich vom Fahrzeug demontiert werden, da ansonsten bei einem Unfall dem Halter bzw. Fahrer des mit der Anhängerkupplung versehenen Fahrzeugs ein Mitverschulden zugerechnet werde, so dass gegebenenfalls auch dann, wenn eigentlich das Verschulden klar alleine beim Unfallgegner liegt (z.B. wenn dieser auf das stehende Fahrzeug aufgefahren ist) der eigene Schaden nicht in voller Höhe erstattet werde und dem Unfallgegner zumindest ein Teil seines Schadens ersetzt werden müsse.

Auch wenn es ganz vereinzelt gerichtliche Entscheidungen gibt, die so oder ähnlich entschieden haben, kann jedoch ganz klar festgehalten werden, dass die vorstehend dargestellte Meinung NICHT zutrifft. Ohnehin ist zu unterscheiden zwischen einer Haftung für den Schaden eines anderen und der Frage, ob der eigene Unfallschaden möglicherweise nicht voll bezahlt wird.

Eine Haftung für den Schaden eines anderen setzt (vereinfacht gesagt) voraus, dass ein Verschulden, d.h. zumindest Fahrlässigkeit vorliegt, oder dass sich die von einer Sache, für die man die Verantwortung trägt, ausgehende Gefahr realisiert hat (Gefährdungshaftung). Ein Verschulden ist jedoch nicht gegeben, da keinerlei Verstoß gegen irgendwelche Regeln (Gesetze) vorliegt. Eine Haftung aus der Betriebsgefahr des Fahrzeugs ist ebenfalls nicht gegeben, da eine relevante Erhöhung der Betriebsgefahr des Fahrzeugs als solchem, die sozusagen einen eigenen Haftungstatbestand begründen könnte, nicht vorliegt.

Für den eigenen Schaden gilt, dass allenfalls ein Verstoß gegen die Pflicht vorfliegen könnte, den eigenen Schaden so gering wie möglich zu halten. Es hängt aber sicherlich sehr vom Einzelfall ab, ob ein Unfallschaden mit oder ohne Anhängerkupplung höher oder niedriger ist, der Schaden kann mit Anhängerkupplung niedriger sein als ohne und umgekehrt. Wenn man aber schon gar nicht im Vorhinein sagen kann, ob es sich überhaupt schadenserhöhend auswirkt, dass die Anhängerkupplung montiert ist, kann dies auch keinen Pflichtverstoß darstellen. Auch eine Kürzung des eigenen Schadens wegen einer montierten Anhängerkupplung kommt daher rechtlich nicht in Betracht.

Das Ergebnis ist damit eindeutig: Auch eine abnehmbare Anhängerkupplung darf am Fahrzeug montiert bleiben, es gibt keine gesetzliche Regelung, die den Halter oder Fahrer des Fahrzeugs zwingt, die Anhängerkupplung abzunehmen, wenn diese nicht in Benutzung ist.

 

Wir weisen darauf hin, dass bei einem Unfall müssen immer die konkreten Umstände des Einzelfalles geprüft werden müssen. Darüber hinaus ist – schon zur Wahrung der „Waffengleichheit“ gegenüber der regulierenden Haftpflichtversicherung – die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes ratsam, um keine Nachteile zu erleiden.

Wir beraten und vertreten Sie bei einem Unfallschaden fachlich fundiert und engagiert.

 

Rechtsanwalt Martin Jäger

 

quelle.

 

greetz

am 10. Mai 2015 um 6:53

Mir ging es bei meiner Frage nicht darum, ein drei Jahre altes Politikum aufzuwärmen, sondern um mein Problem mit der festgegammelten Steckdose.

am 10. Mai 2015 um 13:15

Moin,

Dazu gibt es 2. Möglichkeiten.

1. Demontage der gesamten Steckdosenmechanik und das Reinigen aller Teile.

2. Beim Verkaufshändler das Problem über Kulanz beheben. Denn die PerfectCar Versicherung schließt dieses Bauteil unter Punkt 2.2 nicht mit ein.

greetz

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