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Abgemeldet zum Händler fahren bei Inzahlungnahme?

Themenstarteram 3. Januar 2016 um 18:52

Ich werde Mitte Januar ein neues Fahrzeug übernehmen, ich muss zu BMW nach Stuttgart.

Mein bisheriges Fahrzeug wird in Zahlung genommen.

Abmelden und hin fahren ist nicht, korrekt ?

Beste Antwort im Thema

Endlich was gefunden, was die Auffassung von Tecci6N bestätigt. Hier steht deutlich, dass man bundesweit fahren darf, somit nur zeitlich, aber nicht örtlich begrenzt.

http://www.stadt-koeln.de/.../fahrten-mit-ungestempelten-kennzeichen

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am 3. Januar 2016 um 19:08

Hinfahren und dort abmelden lassen.

Themenstarteram 3. Januar 2016 um 19:09

Bei ner BMW-Niederlassung mache ich mir da auch weniger Kopfschmerzen als bei privat

Am Tag der Abmeldung kannst du hinfahren bis 24 Uhr. Einfach bei der Zulassungsstelle das Auto abmelden und die entwerteten Kennzeichen wieder ans Auto dran.

Klick

§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen

(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Zitat:

@gammoncrack schrieb am 3. Januar 2016 um 21:28:31 Uhr:

 

Klick

Wenn du schon was verlinkst, dann nimm doch wenigstens das richtige und vor allem AKTUELLE. Dann haben nämlich auch alle den gleichen RICHTIGEN Stand. Das Bundesministerium der Justiz hat extra ne Seite geschaffen, auf der alle Gesetze tagesaktuell drauf sind, da muss man doch nicht irgendeinen Kram verlinken...

Themenstarteram 3. Januar 2016 um 20:43

Was stimmt nu !?

Zitat:

@Schweinesohn schrieb am 3. Januar 2016 um 21:43:17 Uhr:

Was stimmt nu !?

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 3. Januar 2016 um 20:11:15 Uhr:

Am Tag der Abmeldung kannst du hinfahren bis 24 Uhr. Einfach bei der Zulassungsstelle das Auto abmelden und die entwerteten Kennzeichen wieder ans Auto dran.

Es ist die "Rückfahrt" zulässig, d.h. eine "Weiterfahrt" ist eigentlich nicht zulässig. Rückfahrt heißt doch, dass das Fahrzeug zurück gefahren wird, also an den vorigen regelmäßigen Standort. Klar kann man bei einer Kontrolle sagen, dass das Fahrzeug normalerweise bei BMW in Stuttgart stand, aber ob das auch geglaubt wird? Ich würde mich nicht darauf verlassen.

Die örtliche Begrenzung ist entfallen, es gilt nur noch die zeitliche. Das hat auch überhaupt null mit dem regelmäßigen Standort zu tun. Wenn überhaupt wie früher, dann ging es um den endgültigen Verbringungsort. Aber das gibt's halt nicht mehr, Gesetze ändern sich halt auch mal...

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 4. Januar 2016 um 00:28:12 Uhr:

Die örtliche Begrenzung ist entfallen, es gilt nur noch die zeitliche. Das hat auch überhaupt null mit dem regelmäßigen Standort zu tun. Wenn überhaupt wie früher, dann ging es um den endgültigen Verbringungsort. Aber das gibt's halt nicht mehr, Gesetze ändern sich halt auch mal...

Gibt´s das dann auch schriftlich? Im Internet findet man nur den Passus mit der Rückfahrt...

Zitat:

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/fzv_2011/gesamt.pdf

...

"Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 18 des

Gesetzes vom 3. Dezember 1015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist"

...

(wird wohl das aktuelleste sein, also 2015, genial, nicht? :D :p :rolleyes:)

Sinn macht das natürlich, wenn der Händler den Wagen selbst abmeldet und zu sich "zurück" fährt. Könnte man natürlich dann auch so verstehen, dass man als "Gehilfe" des Händlers auftritt, den Wagen abmeldet und dann eben direkt zu ihm "zurück" fährt.

Könnte... also ich weiß es nicht... ohne Gewähr.

Zitat:

http://www.rhein-erft-kreis.de/.../...t-ungesiegelten-kennzeichen.html

...

Nach der Abmeldung des Kfzs sind Rückfahrten jetzt bundesweit bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung möglich, wenn eine entsprechende Haftpflichtversicherung vorliegt.

Die Fahrten müssen auf direktem Weg, ohne jeden Umweg, erfolgen! Die Fahrzeugpapiere sind mitzuführen.

...

Warum schreibt man nicht einfach "endgültiger Verbringungsort" oder "Überführungsfahrt" ins Gesetz?

PS:

Warum eigentlich Rückfahrt"en"? Es kann doch nur eine Rückfahrt geben, wenn diese auf direktem Weg zu erfolgen hat. Mehrere Etappen mit Pausen, logisch, aber letztlich ist´s doch nur eine Fahrt.

PPS:

Bitte einfach sachlich erklären. Danke. :)

Danke, Tecci6N, wusste ich noch nicht.

Also morgens in Hamburg abmelden und dann nach München (z.B. zum Händler) fahren ist erlaubt.

Irgendwo weit weg ein Auto kaufen, abmelden und am selben Tag z.B. 400km entfernt nach Hause fahren ist auch erlaubt.

Dann z.B. drei Wochen später mit den alten, abgemeldeten Kennzeichen zur Zulassungsstelle fahren (Deckungszusage der neuen Versicherung natürlich vorausgesetzt) ist auch erlaubt.

Richtig?

am 4. Januar 2016 um 9:09

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 4. Januar 2016 um 00:28:12 Uhr:

Die örtliche Begrenzung ist entfallen, es gilt nur noch die zeitliche. Das hat auch überhaupt null mit dem regelmäßigen Standort zu tun. Wenn überhaupt wie früher, dann ging es um den endgültigen Verbringungsort. Aber das gibt's halt nicht mehr, Gesetze ändern sich halt auch mal...

Und wo genau steht das so?

Ich lese immer "Rückfahrt" im Gesetz – was ist denn diese Rückfahrt wenn nicht eine Fahrt zurück zum regelmäßigen Standort?

Zitat:

Dann z.B. drei Wochen später mit den alten, abgemeldeten Kennzeichen zur Zulassungsstelle fahren (Deckungszusage der neuen Versicherung natürlich vorausgesetzt) ist auch erlaubt.

NEIN!

Doch, es kommt einfach nur auf die genauen Umstände an.

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