80km/h auf Landstraßen wo 100km/h erlaubt ist
Bei den Kraftstoffpreisen (bin kein Millionär) möchte ich was für meine Brieftasche tun. Deswegen bin ich wieder kraftstoffsparend Unterwegs und möchte es noch verfeinern. Jetzt bin hier (
Link) auf folgenden Text gestoßen:
Zitat:
Auf die richtige Geschwindigkeit achten:
Bei einer Geschwindigkeit von über 100 km/h erhöht sich der Verbrauch überproportional. Daher sollte eure Geschwindigkeit immer angemessen sein, wenn ihr Sprit sparen wollt. Als Richtlinie könnt ihr euch an maximal 80 km/h auf Landstraßen und höchstens 120 km/h auf Autobahnen halten.
Darf man das, oder ist man doch ein Verkehrshindernis? Dann könnte ich mein Auto knapp über 5l/100km fahren.
Schlimm finde ich es schon, dass man sich wegen den hohen Kraftstoffpreisen deswegen gedanken machen muss!
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von shathh
Unsoziales Verhalten und absoluter Schmarn. Für solche Leute gibts von mir dann auch die Hupe vor dem Überholvorgang.
Weil jemand mit 80 vor dir herfährt ? Wie süss 😁
926 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Kawaman1974
mal gespannt was jetzt alles kommt.....§3 Geschwindigkeit
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, daß sie den Verkehrsfluß behindern.
Das hatten wir doch schon:
StVO § 5 :
Zitat:
(6) (...) Der Führer eines langsameren Fahrzeugs muß seine Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.
Von Beschleunigen steht da nix. 😁
Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
nun 80 ist schon rücksichtsvoll und nicht ichbezogen.
95 wäre weniger rücksichtsvoll, wie soll da jemandlegalüberholen. 😉
Ganz simpel... Gangwahl nach persönlichem Gusto, ggf. Auspuffklappen auf Durchzug, Spasspedal aufs Bodenblech und Attacke!😁
Ist recht simpel...!😉
Das steht doch alles schon.
Kein Muß,
100 unter günstigsten (quasi LABOR)bedingungen - die eigentlich gar nicht erreicht werden können auf öffentlichen Straßen... 😉
sonstige Bedingungen
§1 auch mal lesen...
Was ist eigentlich mit nem Urteil? Wir warten immer noch.
Zitat:
Original geschrieben von letzterlude
Ganz simpel... Gangwahl nach persönlichem Gusto, ggf. Auspuffklappen auf Durchzug, Spasspedal aufs Bodenblech und Attacke!😁Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
nun 80 ist schon rücksichtsvoll und nicht ichbezogen.
95 wäre weniger rücksichtsvoll, wie soll da jemandlegalüberholen. 😉Ist recht simpel...!😉
leih mir mal dein auto....😁
Ähnliche Themen
Zitat:
Original geschrieben von Kawaman1974
leih mir mal dein auto....😁Zitat:
Original geschrieben von letzterlude
Ganz simpel... Gangwahl nach persönlichem Gusto, ggf. Auspuffklappen auf Durchzug, Spasspedal aufs Bodenblech und Attacke!😁
Ist recht simpel...!😉
Im nächsten Leben...😉😁
Eher noch das Weibchen...😰😛
Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
Was ist eigentlich mit nem Urteil? Wir warten immer noch.
Ich habe ja bereits vor etwa 50 Seiten dargelegt, warum wir da bis zum Sanktnimmerleinstag vergeblich warten werden...
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
Ich habe ja bereits vor etwa 50 Seiten dargelegt, warum wir da bis zum Sanktnimmerleinstag vergeblich warten werden...
Wenn das die zwei "Experten" hier denn endlich mal kapieren würden, statt immer und immer wieder dieselben §§ zu zitieren, die mit dem Thema nicht das geringste zu tun haben.
Aber vielleicht findet sich ja auf den nächsten 60 Seiten jemand, der es den beiden so erklären kann, dass sie verstehen was wir meinen.
urteil?
wie wenig verstand muß man haben?
wenn etwas nicht erlaubt ist, bedeutet es nicht das es erst ein urteil dazu bedarf.
aber für die klugscheißer hier:
Es ist Wochenende. Da findet sich so schnell kein Richter, der mal eben ein passendes Urteil spricht 😮
Zitat:
Original geschrieben von Kawaman1974
wenn etwas nicht erlaubt ist, bedeutet es nicht das es erst ein urteil dazu bedarf.
In diesem Fall ist es aber so, daß es erlaubt ist.
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
In diesem Fall ist es aber so, daß es erlaubt ist.Zitat:
Original geschrieben von Kawaman1974
wenn etwas nicht erlaubt ist, bedeutet es nicht das es erst ein urteil dazu bedarf.
ah, dann sind die prüfungsbögen offenbar auch falsch!?
Bitte nicht den guten Kawaman zitieren. Das untergräbt meine Ignorier-Maßnahmen.
Bitte, bitte, bitte 😉
Zitat:
Original geschrieben von Kawaman1974
ah, dann sind die prüfungsbögen offenbar auch falsch!?
Die Prüfungsbögen haben keinen Bezug zu dem hier diskutierten Sachverhalt.
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
Die Prüfungsbögen haben keinen Bezug zu dem hier diskutierten Sachverhalt.
In einem Prüfungsbogen steht auch normalerweise "langsam". Und 80 km/h ist eben nur langsamer als zhG, aber nicht langsam.
Zumindest solange bis ein Urteil das Gegenteil behauptet.
Ach wenn wir schon so schön zusammensind könnten wir evtl. ausschließen, daß es eine Nötigung ist?
Ich hab hier mal eine Ausführung zu Nötigung.
Vorsicht Text... 😉
Das hat irgendwann mal hier im Forum jemand verlinkt, nur hat er es nicht gelesen gehabt, sondern nur einen Satz. 😁 Daher bitte lesen - ich hab auch Markierungen gesetzt.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
Az.: 2b Ss 1/00 - 10/00
Beschluss vom 17.02.2000
Vorinstanz: LG Krefeld - Az.:15 Js 753/97
Zitat:
Die getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung gemäß § 240 StGB nicht.
1. Auch vorsätzliche Behinderungen im Straßenverkehr können den Anforderungen an den Gewaltbegriff genügen, wenn ihre Auswirkungen den Bereich des rein Psychischen verlassen und (auch) physisch wirkend sich als körperlicher Zwang darstellen (BGH NJW 1995, 2862).-Dem steht die Entscheidung des BVerfG vom 10.01.1995 (NJW 1995, 1141) nicht entgegen. Nach dieser Entscheidung, die sich mit der Gewaltanwendung im Rahmen von Sitzblockaden befaßt, ist von der notwendigen Bestimmtheit des Gesetzes und einer zuverlässigen Auslegung von Verfassungs wegen nicht mehr gedeckt der Bereich, in dem Gewalt lediglich in körperlicher Anwesenheit besteht und die Zwangswirkung auf den Genötigten nur psychischer Natur ist. Das ist bei Verhinderung des Überholens auf der linken Fahrspur auch dann nicht der Fall, wenn die Möglichkeit des Rechtsüberholens besteht, vielmehr liegt in diesem Fall eine physische Behinderung vor. Für eine Nötigung reicht jedoch nicht jede bloße vorsätzliche Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers aus, die schon nach den Vorschriften der StVO als Ordnungswidrigkeit angemessen geahndet werden kann. Vielmehr muß der Beweggrund der Behinderung feststellbar sein und nach richtigem allgemeinen Urteil sittlich zu mißbilligen und so verwerflich sein, daß er sich als ein als Vergehen strafwürdiges Unrecht darstellt (BGHSt 18, 389, 391); das Verhalten muß „sozial unverträglich" sein (Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 240 Rn. 23).
Danach stellt nicht jedes planmäßige Verhindern des überholtwerdens eine Nötigung dar, sondern es müssen erschwerende Umstände mit so besonderem Gewicht hinzutreten, daß dem Verhalten des Täters der Makel des sittlich Mißbilligenswerten, Verwerflichen und sozial Unerträglichen anhaftet (BGH a.a.O.). Solche Umstände sind z.B. das absichtliche Langsamfahren und plötzliche Linksausbiegen, oder das beharrliche Linksfahren auf freier Autobahn mit nur mäßiger Geschwindigkeit, um ein überholen zu verhindern, sowie die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (BGH a.a.O.). Ob das Verhalten eines Kraftfahrers, der das Überholtwerden ohne zulässigen, triftigen Grund absichtlich verhindert, sittlich besonders zu mißbilligen, als sozial unverträglich und als schwerwiegendes Unrecht zu bewerten ist, läßt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und insbesondere auch des Verhaltens des behinderten Verkehrsteilnehmers beurteilen.
2. Die Feststellungen der Strafkammer belegen schon nicht, daß der Angeklagte gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 StVO verstoßen hat. Daß sein Verhalten unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände darüber hinaus verwerflich im Sinne des §240 Abs. 2 StGB war, läßt sich ihnen ebenfalls nicht entnehmen.
a) Wenn die Strafkammer in ihren Feststellungen ausführt, die Autobahn sei zur Tatzeit „wenig befahren" gewesen; der Angeklagte sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h gefah ren, „obwohl er bei dem geringen Verkehr auch den rechten Fahrstreifen hätte benutzen können und müssen"; die Benutzung des linken Fahrstreifens sei „nicht erforderlich gewesen", da er kein Fahrzeug überholt habe und sowohl beim Nahen der Zeugin S als auch des Zeugen L sei der Angeklagte nicht auf den rechten Fahrstreifen gewechselt, „was ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre", so handelt es sich dabei nicht um Feststellungen zur Verkehrssituation, sondern um eine eigene Beurteilung der Verkehrslage durch die Strafkammer, die nicht auf objektiven Tatsachen, sondern ersichtlich auf der übernommenen Bewertung der Zeugen L, E und S beruht. Denn nach der Beweiswürdigung haben auch diese keine konkreten, sondern nur wertende Angaben zur Verkehrssituation gemacht. Die Feststellungen, die Autobahn sei wenig befahren gewesen und es habe geringer Verkehr geherrscht, lassen eine Beurteilung der Verkehrslage nicht zu. Auch darauf, ob - wie die Zeugen ausgesagt haben und die Strafkammer festgestellt hat - es dem Angeklagten möglich gewesen wäre, auf die rechte Fahrspur zu wechseln, kommt es nicht an. Allein entscheidend ist vielmehr, ob der Angeklagte dem Rechtsfahrgebot des § 2 StVO entsprechend verpflichtet gewesen wäre, auf den rechten Fahrstreifen zu fahren. Tatsächliche Angaben über die auf der rechten Fahrspur fahrenden Fahrzeuge, die zwischen ihnen bestehenden Zwischenräume und ihre Fahrgeschwindigkeit, die diese Beurteilung ermöglichen, fehlen.
Solche konkreten Feststellungen wären jedoch erforderlich gewesen, um zuverlässig feststellen zu können, ob der Angeklagte verpflichtet war, die linke Fahrspur zu verlassen. Das gilt umso mehr, als die Aussagen der Zeugen S und L sowie die von diesem gefertigten Lichtbilder Anhaltspunkte dafür geben, daß der Verkehr nicht so gering war, daß der Angeklagte den Zeugen jederzeit auf die rechte Fahrspur hätte weichen können und müssen. Die Strafkammer hat festgestellt, daß sowohl die Zeugin S als auch der Zeuge L mit ihren Fahrzeugen auf der linken Fahrspur fahrend zu dem Angeklagten aufschlossen. Es hätte deshalb der Klärung bedurft, ob die Zeugen die linke Fahrspur selbst unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot benutzten, obwohl die rechte Fahrspur frei war, oder ob sich auf der rechten Fahrspur Fahrzeuge befanden, die sie überholten oder die ihnen ein Einordnen unmöglich machten. Das hätte dann in gleicher Weise auch für den Angeklagten gegolten, der die Strecke nur Minutenbruchteile zuvor befahren hatte.
Die von dem Zeugen L gefertigten Lichtbilder sind - entgegen der Meinung der Strafkammer - nicht geeignet, für die Zeitpunkte ihrer Fertigung den Beweis zu erbringen, daß der Angeklagte unter Verletzung des Rechtsfahrgebotes den Zeugen absichtlich am Überholen gehindert hat. Auf dem Lichtbild Nr. 10 ist der Angeklagte ersichtlich im Begriff, einen Motorradfahrer zu überholen. Die Erwägung der Strafkammer, es sei genauso möglich, daß der Motorradfahrer den Angeklagten zuvor wie auch die Zeugin S rechts überholt habe, ist als fernliegend auszuschließen. Der Zeuge L hat nach den getroffenen Feststellungen dieses Lichtbild gemacht, als er bereits etwa 2 km mit einem Abstand von zwei Wagenlängen unmittelbar hinter dem Angeklagten hergefahren war. Das aber bedeutet, daß der Motorradfahrer auch den Zeugen Lmrechts überholt haben müßte. Daß der Zeuge L der das Rechtsüberholen der Zeugin S bemerkt hätte, sich hieran nicht mehr hätte erinnern können, ist fernliegend.
Auf dem Lichtbild Nr. 9 ist zu erkennen, daß sich in nicht sehr großem Abstand vor dem Angeklagten auf der linken Fahrspur ein Pkw befindet, der angesetzt hat, eine Gruppe von drei Pkw zu überholen. In dieser Situation bestand für den Angeklagten angesichts der geringen Abstände - auch wenn die Geschwindigkeit der auf dem Lichtbild sichtbaren Fahrzeuge nicht festgestellt ist - kein Anlaß, auf die rechte Fahrspur zu wechseln und den Zeugen passieren zu lassen, sondern er durfte dem vor ihm fahrenden Fahrzeug folgend ebenfalls mit der Überholung der drei Fahrzeuge beginnen. Daß der Angeklagte zu dieser Zeit mit geringerer Geschwindigkeit als die vor ihm fahrenden vier Fahrzeuge fuhr, ist auszuschließen, denn dann hätten auch sie ihn zuvor überholen müssen, was der Zeuge L nicht berichtet hat und ihm mit Sicherheit nicht entgangen wäre. Angesichts dieser Verkehrssituation während der letzten zwei Kilometer der Fahrstrecke des Angeklagten hätte es, da die Autobahn ersichtlich nicht weitgehend leer und die rechte Fahrspur nicht auf lange Strecken frei war, konkreter Feststellungen zu den Verkehrsverhältnissen während der vorherigen, etwa 2,4 Minuten dauernden Fahrt des Angeklagten auf einer Strecke von ca. 4 km bedurft, auf der er zunächst die Zeugin und sodann den Zeugen L am Überholen gehindert haben soll.
b) Selbst wenn der Angeklagte auf der linken Fahrspur fahrend die Zeugin S und den Zeugen L unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot vorsätzlich am Überholen gehindert hätte, wäre das allein nicht schon verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB. An die Feststellung der Verwerflichkeit des Verhaltens ist - in Abgrenzung zur Ordnungswidrigkeit -ein strenger Maßstab anzulegen (Senat NJW 1989, 51; BGHSt 18, 389, 392; OLG Stuttgart MDR 1991, 467; OLG Köln NZV 1993, 36)) .
aa)
Kurzfristige Behinderungen reichen nicht. Notwendig ist eine planmäßige, länger währende Behinderung ohne vernünftigen Grund (Bay0bLG DAR 1990, 187 f.; OLG Stuttgart a.a.O.). Im Rahmen der notwendigen umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ist neben der - von der Strafkammer nicht hinreichend festgestellten Verkehrslage - auch das Verhalten der behinderten Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen. Wer etwa in vorübergehender Unmutsaufwallung einen anderen Verkehrsteilnehmer behindert, nachdem er durch diesen durch dichtes Auffahren provoziert worden ist, handelt u.U. unter Berücksichtigung des in § 199 StGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens nicht verwerflich (vgl. auch BGHSt 17, 331 f.; BGH 18, 389, 392; OLG Stuttgart a.a.0.-).
bb) Solche besonderen Umstände, die das Verhalten des Angeklagten als sittlich besonders zu mißbilligen und sozial unverträglich erscheinen ließen, hat die Strafkammer nicht in der gebotenen Weise festgestellt. In den Feststellungen und auch in der Beweiswürdigung fehlt es an Ausführungen zu den Beweggründen des Angeklagten. Zwar heißt es in der rechtlichen Würdigung, irgendein vernünftiger Grund für die Behinderung der Zeugen S und L habe nicht vorgelegen. Der Anlaß für die Tat sei ersichtlich das Bestreben des Angeklagten gewesen, die hinter ihm schneller fahrenden Zeugen zu disziplinieren und zu belehren. Da die Strafkammer nicht ausführt, auf welche Beweismittel sie diese Feststellung stützt - ein entsprechendes Eingeständnis des Angeklagten lag nicht vor -, ist davon auszugehen, daß die Grundlage hierfür die gesamten aufgrund der Aussagen der Zeugen S und L getroffenen Feststellungen sind. Diese aber reichen, da sie konkrete Feststellungen zu den Verkehrsverhältnissen während der angenommenen Behinderungen nicht enthalten, für die Feststellung dieses Beweggrundes nicht aus. Die Schlußfolgerung entfernt sich so sehr von einer sicheren Tatsachengrundlage, daß es sich letztlich um eine bloße Vermutung handelt (vgl. BGHSt V 1986, 421; 1995, 453).
cc) Auch sonstige Umstände, die das Verhalten des Angeklagten als verwerflich erscheinen lassen könnten, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Die festgestellten Behinderungen der Zeugen und LM dauerten nicht länger an, sondern beschränkten sich auf eine Fahrstrecke von etwa 4 km und eine Zeit von etwa 2,5 Minuten. Es handelte sich also nicht um ein beharrliches Linksfahren auf freier Autobahn. Auf der letzten Fahrstrecke von etwa 2, km, die durch die von dem Zeugen L gefertigten Lichtbilder dokumentiert ist, lag angesichts des, herrschenden Verkehrs - wenn überhaupt - jedenfalls keine als verwerflich zu bewertende Behinderung vor.
Ob der Angeklagte bereits durch zu dichtes Auffahren der Zeugin provoziert worden ist, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, da die Strafkammer insoweit keine Feststellungen getroffen hat. Eine Provokation stellte jedoch das Verhalten des Zeugen L dar, der mit hoher Geschwindigkeit zu dem Angeklagten aufschließend, über mindestens 2 km in einem Abstand von etwa zwei Wagenlängen, also etwa 10 m, und damit unter grobem Verstoß gegen § 4 StVO hinter dem Angeklagten herfuhr, dadurch seine freie Fahrt erzwingen wollte und dabei den Angeklagten und dessen Begleiterin gefährdete.
Das würde das Verhalten des Angeklagten, selbst wenn ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot vorläge, einfühlbar erscheinen lassen und damit die Verwerflichkeit i. S. d. § 240 Abs. 2 StGB ausschließen.
Soweit alles ok?
Also nichtmal unbedingt ein planmäßiges Verhindern eines Überholens wäre eine Nötigung... 😉