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Eingeleitete Notbremsung nicht abschaltbar?

Themenstarteram 7. Mai 2024 um 18:36

Werden die eingeleiteten Notbremsfunktionen bis zum Stillstand des Fahrzeugs aufgehoben, auch bei einem Defekt am "Aktiv Nothalt-Assistent", sobald der Fahrer wieder eingreift?

Nach einem Urteil des LG Hamburg, Aktenzeichen 331 O 134/21, haftet der grundlos und stark Abbremsende überwiegend, und zwar mit 70:30.

 

 

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115 Antworten

Das ist logisch, da sich die Haftung aus der Betriebsgefahr des Fahrzeugs ergibt.

Hallo

Natürlich hab ich von der Materie null Ahnung.

Wenn ich dieses Assistentenmanagment mit zb einem Tempomat vergleiche, schaltet dieses doch auch bei jedem Befehl durch den Fahrer - ab.

Sobald die Kupplung, Gas oder Bremse „manuell“ betätigt wird, ist der Tempomat zb raus.

Das Gleiche würde auch fürs ABS gelten. Es müsste dem Fahrer gewährt werden, den Bremsdruck (auch aus dem Regelbereich) zurückzunehmen.

Das wäre jetzt meine laienhafte Sicht.

Gruß

Der Notbremsassistent ist vermutlich so programmiert dass man ihn nicht übersteuern kann. Wie will man das auch übersteuern, etwa mit Gas geben? Ich gehe davon aus dass diese Systeme so abgesichert sind dass eine Notbremsung ohne Grund ausgeschlossen werden kann. Gelesen habe ich zumindest noch nichts davon dass mal eine Notbremsung von einem System grundlos ausgelöst wurde. Sollte es allerdings so sein, würde Dir vermutlich nur eine Blackbox helfen um die 70% zu vermeiden. Oder Du hast Zeugen im Fahrzeug. Oder eine Dashcam die auch die Bewegungen im Fahrerfussraum aufzeichnet :-).

Den kann man per Gasgeben abstellen.

Themenstarteram 7. Mai 2024 um 19:22

Zitat:

@Timbow7777 schrieb am 7. Mai 2024 um 20:46:44 Uhr:

..., da sich die Haftung aus der Betriebsgefahr des Fahrzeugs ergibt.

Ja, hier gilt die StVO § 4 Abstand für den

  • Auffahrenden gemäß Abs. 1 Satz 1:

    Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird

  • und für den Abbremsenden gemäß Abs. 1 Satz 2:

    Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

Und das Gericht spricht folgende Leitlinien aus:

Der Anschein eines Auswahlverschuldens gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO, wonach der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß zu sein hat, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird, kann dann erschüttert sein, wenn ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer ohne zwingenden Grund stark abbremst.

Auch wenn die starke, nicht verkehrsbedingt veranlasste Vollbremsung nicht verschuldet gewesen sein sollte, weil etwa ein Fahrzeugdefekt vorgelegen hat, gilt der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO.

Da ein Fahrzeug, bei welchem auf einer Bundesautobahn die Bremsen versagen, eine extrem hohe Betriebsgefahr hat und eine plötzliche Vollbremsung dort unwahrscheinlich ist, wohingegen beim Auffahrenden lediglich die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs in Ansatz zu bringen ist, haftet der grundlos und stark Abbremsende überwiegend mit 70:30.

Von Menschen programmiert, also ist auch der Nothalteassistent nicht unfehlbar.

Erst vor einigen Monaten selbst erlebt, als ich langsam an einem Betonmischwagen vorbei fuhr.

Die große Trommel drehte und dieses scheint das System falsch interpretiert zu haben.

Der Wagen bremste so stark bis zum Stillstand ab, dass ein Radfahrer hinter mir einen riesigen Stunt über das Auto gemacht hätte und ich ohne Gurt ins Lenkrad gebissen hätte.:cool::eek:

Reagieren kann man in dieser Situation sowieso nicht.:rolleyes:

Zitat:

@WalterE200-97 schrieb am 7. Mai 2024 um 20:36:07 Uhr:

Werden die eingeleiteten Notbremsfunktionen bis zum Stillstand des Fahrzeugs aufgehoben, auch bei einem Defekt am "Aktiv Nothalt-Assistent", sobald der Fahrer wieder eingreift?

Der herkömmliche Bremsassistent wirkt nur, wenn auch der Fahrer bremst. Löst er die Bremse, dann kann der BAS nicht weiter bremsen. Allerdings schreibst du ja von einem Defekt am System - da kann trotz aller Redundanz und Sicherheitsebenen natürlich etwas passieren, was nicht vorgesehen ist.

Die anderen (radarbasierten) Notbremsfunktionen funktionieren auch ohne dass der Fahrer das Bremspedal tritt. Diese Funktion kann durch Gasgeben überstimmt werden - aber natürlich sind auch da Fehlfunktionen denkbar.

Zitat:

@WalterE200-97 schrieb am 7. Mai 2024 um 21:22:23 Uhr:

Auch wenn die starke, nicht verkehrsbedingt veranlasste Vollbremsung nicht verschuldet gewesen sein sollte, weil etwa ein Fahrzeugdefekt vorgelegen hat, gilt der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO.

Das kann ich nicht nachvollziehen. Unstrittig liegt bei einem technischen Defekt ein Fall der Gefährdungshaftung und nicht der Verschuldenshaftung vor. § 4 Abs. 1 StVO ist aber eindeutig eine Verhaltensvorschrift, gegen die bei einem technischen Defekt nicht verstoßen wird. Die Zitierung von § 4 StVO ist wegen der Gefährdungshaftung auch unnötig.

In dem Fall fußt die Haftungsverteilung auf dem schuldhaft grundlosen Bremsen an sich. Ob der Fahrer die Systeme nicht richtig bedienen konnte/wollte oder ob die technisch defekt waren, ist insofern irrelevant, als die grundlose Bremsung sowohl mit als auch ohne Assistenten eben ein schuldhafter Verstoß gegen eine konkret drittschützende Vorschrift in der StVO vorliegt.

Das stimmt nicht und das Gericht hat auch genau das Gegenteil gesagt:

"Auch wenn der Beklagte die von ihm geschilderte Vollbremsung nicht verschuldete, sondern seine Behauptung, es habe ein Fahrzeugdefekt vorgelegen, ist von einer Haftungsquote von 70 % auszugehen. Ein Fahrzeug, bei welchem auf einer Bundesautobahn die Bremsen versagen, hat eine extrem hohe Betriebsgefahr."

Das LG HH stellt damit nur klar, dass selbst wenn die unbewiesene strittige Behauptung des "Vollbremsers" zutreffend wäre (Fehlfunktion Assistent), wovon das LG HH also gerade nicht überzeugt ist, seine Haftung auch aus der Betriebsgefahr mindestens in dieser Höhe berehtigt wäre. Beim Auffahrenden lag offenbar ein Mitverschulden durch einen Abstandsverstoß vor. Sonst gäbe es da keine Qoute.

Das Gericht hat gesagt, dass eine Fehlfunktion des Fahrzeugs auf jeden Fall kein schuldhaftes Verhalten des Fahrers wäre und eine Haftung nicht aus Verschulden, sondern wegen der Betriebsgefahr besteht.

Du hast es aber als "schuldhaft grundloses Bremsen" und als "schuldhaften Verstoß" bezeichnet, was es gerade nicht ist. Für die zivilrechtliche Haftung kann das dem Vorausfahrenden auch egal sein, aber die Bezeichnungen sollten eben schon stimmen. Beispielsweise könnte bei schuldhaftem Verhalten auch noch ein Straf- oder OWi-Verfahren drohen, bei einer techn. Fehlfunktion aber nicht.

Den Notbremsassistenten per Gasgeben abstellen ?

Eine gewagte These.

Ob man in so einer Situation, ans Gasgeben denkt ? Ich weis nicht …..

Gruß

Zitat:

@Fashionbike schrieb am 7. Mai 2024 um 22:49:01 Uhr:

Eine gewagte These

Das ist keine These, sondern eine Tatsache. Es ist ja wohl auch logisch, dass die Systemauslegung so sein muss, dass der Fahrer per Gaspedal eine automatische Bremsung überstimmen können muss.

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