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unverschuldeter totalschaden

Themenstarteram 28. Dezember 2009 um 19:27

vielleicht könnt ihr mir helfen. Es sind ähnliche Fälle hier im Forum. jedoch sind sie wieder anders.

Mir hat vor2 Mon. jemand die Vorfahrt genommen.

Fzg. wurde stark beschädigt. War erst 1 Jahr alt.

Rep. Kosten wurden auf 15000 Euro festgelegt. Der Restwert auf 750,-- u. der Wiederbesch.Wert auf

10.750,--..

Den Schrott habe ich f. 750,--an eine Werkstatt verkauft...Also müßte Vers. 10.000,--zahlen..

Nach 10 Wochen habe seit 2 Wochen endlich ein neues Auto ca. 12.000,--..

Jetzt will die Versicherung mir die MWST 19 % von den 10.000,-abziehen u. sagt, sie hätten für den Rest 2500,--Bekommen statt 750.-..also soll die Diff.jetzt abgezogen werden..

Was soll ich davon halten? Ich möchte mein neues Auto davon bezahlen. Jetzt fehlen mir ein paar Tausen Euro

Beste Antwort im Thema

Die Steuer kriegst Du nach Vorlage eines Kaufvertrages von der Versicherung wieder. Die Anrechnung eines höheren Restwertes ist auch völlig legitim, warum sollen sich Schrotthändler auf Kosten der Versicherungen bereichern? Hättest Du vor dem Verkauf mal die Versicherung fragen sollen und schönen Gruß an deinen Gutachter, hast Du einen der schlechteren Sorte erwischt, soll es auch geben. Ohne das ich Details kenne, die 750 € aus deinen Gutachten sind ein Witz. Hat ihn 1 Telefonat gekostet und das war's...

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Die Steuer kriegst Du nach Vorlage eines Kaufvertrages von der Versicherung wieder. Die Anrechnung eines höheren Restwertes ist auch völlig legitim, warum sollen sich Schrotthändler auf Kosten der Versicherungen bereichern? Hättest Du vor dem Verkauf mal die Versicherung fragen sollen und schönen Gruß an deinen Gutachter, hast Du einen der schlechteren Sorte erwischt, soll es auch geben. Ohne das ich Details kenne, die 750 € aus deinen Gutachten sind ein Witz. Hat ihn 1 Telefonat gekostet und das war's...

@Helgi999

 

Reiche den Kaufvertrag über den erzielten Restwert bei der Versicherung ein.

 

Da du das Fahrzeug zu diesem Restwert real auch verkauft hast (wenn das so stimmt was du schreibst), dann hast du hier nichts mehr zu befürchten.

 

Die Versicherung wird sich dann mit dem Sachvertständigen auseinander setzen.

 

Das ist aber dann nicht mehr dein Problem.

 

In deinem Gutachten wird auch stehen in welcher Art dein Fahrzeug der Besteuerung unterliegt.

 

19% (also die volle Steuer) halte ich bei einem 1 Jahr alten Fahrzeug nicht für unrealistisch.

 

Da du die Steuer bei einem Neukauf aber wiederbekommst entsteht dir hier kein Schaden.

 

Gruß

 

Delle

 

Zitat:

Original geschrieben von Helgi999

 

Nach 10 Wochen habe seit 2 Wochen endlich ein neues Auto..

Jetzt will die Versicherung mir die MWST 19 % von den 10.000,-abziehen u. sagt, sie hätten für den Rest 2500,--Bekommen statt 750.-..also soll die Diff.jetzt abgezogen werden..

Es gibt mehr als genug Urteile, dass der Geschädigte sein Fahrzeug zu dem in seinem Gutachten ausgewiesenen Restwert verkaufen kann, ohne dass dies ihm zum Nachteil gereicht werden kann.

Folglich gibt es hier rein gar nichts zu befürchten, wenn du das Fahrzeug auch tatsächlich für den im Gutachten ausgewiesenen Wert verkauft hast.

Ein kurzer Hinweis an die Versicherung mit Verweis auf die herrschende Rechtsprechung und Vorlage des Kaufvertrages sollte hier das Problem beseitigen.

Nachdem hier zudem offensichtlich ein Ersatzfahrzeug angeschafft wurde, ist auch der Mehrwertsteueranteil zu erstatten.

Hier kommt es allerdings darauf an, wie teuer das Ersatzfahrzeug gewesen ist (geht aus deinem Posting nicht hervor).

Du musst allerdings den Kaufvertrag für das Ersatzfahrzeug bei der Versicherung vorlegen (sofern noch nicht geschehen).

 

Themenstarteram 28. Dezember 2009 um 21:24

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

Zitat:

Original geschrieben von Helgi999

 

Nach 10 Wochen habe seit 2 Wochen endlich ein neues Auto..

Jetzt will die Versicherung mir die MWST 19 % von den 10.000,-abziehen u. sagt, sie hätten für den Rest 2500,--Bekommen statt 750.-..also soll die Diff.jetzt abgezogen werden..

Es gibt mehr als genug Urteile, dass der Geschädigte sein Fahrzeug zu dem in seinem Gutachten ausgewiesenen Restwert verkaufen kann, ohne dass dies ihm zum Nachteil gereicht werden kann.

Folglich gibt es hier rein gar nichts zu befürchten, wenn du das Fahrzeug auch tatsächlich für den im Gutachten ausgewiesenen Wert verkauft hast.

Ein kurzer Hinweis an die Versicherung mit Verweis auf die herrschende Rechtsprechung und Vorlage des Kaufvertrages sollte hier das Problem beseitigen.

Nachdem hier zudem offensichtlich ein Ersatzfahrzeug angeschafft wurde, ist auch der Mehrwertsteueranteil zu erstatten.

Hier kommt es allerdings darauf an, wie teuer das Ersatzfahrzeug gewesen ist (geht aus deinem Posting nicht hervor).

Du musst allerdings den Kaufvertrag für das Ersatzfahrzeug bei der Versicherung vorlegen (sofern noch nicht geschehen).

Themenstarteram 28. Dezember 2009 um 21:25

Zitat:

Original geschrieben von Helgi999

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

 

Es gibt mehr als genug Urteile, dass der Geschädigte sein Fahrzeug zu dem in seinem Gutachten ausgewiesenen Restwert verkaufen kann, ohne dass dies ihm zum Nachteil gereicht werden kann.

Folglich gibt es hier rein gar nichts zu befürchten, wenn du das Fahrzeug auch tatsächlich für den im Gutachten ausgewiesenen Wert verkauft hast.

Ein kurzer Hinweis an die Versicherung mit Verweis auf die herrschende Rechtsprechung und Vorlage des Kaufvertrages sollte hier das Problem beseitigen.

Nachdem hier zudem offensichtlich ein Ersatzfahrzeug angeschafft wurde, ist auch der Mehrwertsteueranteil zu erstatten.

Hier kommt es allerdings darauf an, wie teuer das Ersatzfahrzeug gewesen ist (geht aus deinem Posting nicht hervor).

Du musst allerdings den Kaufvertrag für das Ersatzfahrzeug bei der Versicherung vorlegen (sofern noch nicht geschehen).

Das Neu-Fzg. hat ca. 12.000,-- gekostet

am 1. Januar 2010 um 15:35

Hallo,

der TE schreibt, daß das Fahrzeug erst 1 Jahr alt war, hätte er denn von der Versicherung einen NEU-WAGEN als Ersatz verlangen können?

Vor vielen Jahren hatte in jedem Falle die Provinzial-Versicherung diese Regelung in ihren Versicherungsbedingungen.

Mfg.

wie gehabt

Hi,

 

Du musst genau zwischen Haftpflicht und Kasko trennen!

 

In der Kasko Versicherung bieten viele Gesellschaften an, in den ersten 6 bis 18 Monaten den Neuwert des Wagens zu ersetzen.

 

Hängt an verschiedenen Voraussetzungen:

-Zerstörung, Verlust oder zumindest Totalschaden.

-VN ist Erstbesitzer. Manchmal werden Tageszulassungen oder Vorführwagen geduldet. Sobald aber ein anderer als Hersteller oder Autohaus  den Wagen auf sich zugelassen hatte, ist Essig.

-Vertragsgemäßes Höchstalter.

 

Im Haftpflichtschaden gelten viel strengere Voraussetzungen.

 

-Ebenfalls erhebliche Beschädigung

-max. 1000 km Laufleistung

-max vier Wochen alt

 

sind so die groben Eckdaten.

 

Gruß

Hafi

 

 

am 1. Januar 2010 um 16:00

Hallo Hafi545,

meinen Dank für die schnelle Info - bin wieder etwas schlauer geworden.

Mfg

wie gehabt

Immer gerne.

Frohes Neues

Hafi

Wenn die Voraussetzungen in der Kasko erfüllt sind (sofern ein besteht), kann der TE natürlich seine Kasko in Anspruch nehmen.

Die Leistung des Haftpflichtversicherers auf den Fahrzeugschaden wird natürlich in Abzug gebracht und der Kaskoversicherer zahlt die Differenz zur vertraglichen Neupreisentschädigung abzüglich einer evtl. SB.

Folge ist natrülich die Höherstufung.

Also erstmal klären, ob die vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Falls ja zwischen Leistung und Mehrprämie vergleichen und dann entscheiden.

Mindscape hat da Recht, kann man so machen.

 

Es bietet sich sogar folgendes Vorgehen an:

Den Schaden auf Neupreisentschädigung komplett über die eigene Vollkasko abzuwickeln.

Von der Kasko nicht erstattungspflichtige Positionen bei der gegnerischen Haftpflicht geltend machen:

-Selbstbeteiligung

-Nutzungsausfallentschädigung

-Unkostenpauschale

 

Die Kaskoversicherung regressiert dann den unter Haftpflichtgesichtspunkten zu erstattenden Schaden bei der gegnerischen Hafpflichtversicherung.

Der Höherstufungsschaden wird in einem solchen Fall natürlich nicht von der gegnerischen Haftpflicht übernommen - dafür bekommt man aber eben auch ein neues Auto, was unter Haftpflichtgesichtspunkten nicht der Fall wäre.

Kleiner Rechenfehler.

Hier haben wir eine Haftungsquote von 100% und die Besonderheiten der Neupreisentschädigung.

Es kommen nicht das Quotenvorrecht zum Tragen.

 

Die Selbstbeteiligung kann nicht beim Haftpflichtversicherer geltend gemacht werden.

Themenstarteram 4. Januar 2010 um 21:13

Habe ich jetzt das Recht meinen Schrottrest 750,--den ein vereidigter Sachverständiger festgestellt hat, allein zu verkaufen??Wenn es klar ist, dass ich nicht Schuld bin...

Kann die Gegnerische Versicherung jetzt einfach sagen, sie hätten 2000 Euro mehr bekommen..Und ziehen mir dann insgesammt 2750,- schrottwert ab...ich habe aber jetzt nur 750 in Wirklichkeit vom Autohändler bekommen.

Die hätten ja jetzt auch jede beliebige Zahl nennen können..

Hat der Gutachter versagt?Hätte er auf dem freien Markt mehr recherchieren müssen..Hat mein Anwalt versagt..

Außerdem haben die ja noch fett die MWST abgezogen trotz Autoneukauf..

Ich bin echt fertig..Schreibe meinem Anwalt im Mom. eine Mail..Er ist bis 11ten schön in Urlaub..

Ich danke euch allen schonmal für die Nachrichten hier..

Wie soll ich jetzt vorgehen..Wo kann ich einhaken??? Muß der Gutachter dafür geradestehen??

 

 

Zitat:

Zitat:

Original geschrieben von Helgi999

Habe ich jetzt das Recht meinen Schrottrest 750,--den ein vereidigter Sachverständiger festgestellt hat, allein zu verkaufen??Wenn es klar ist, dass ich nicht Schuld bin...

am 28.12.09 20:27 schreibt Helgi999

 

Den Schrott habe ich f. 750,--an eine Werkstatt verkauft...

 

 

Was wird denn das hier nun bitte?.......

 

Du hast verkauft und gut ist.

 

Nochmal:

 

Du hast hier nichts zu befürchten. Reiche den Kaufvertrag ein und gut ist.

 

Gruß

 

Delle

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