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Autoaufbereiter hat bei Lackarbeiten gepfuscht was nun?

Themenstarteram 1. August 2011 um 7:12

Hallo Ihr!

Ich habe folgendes Problem:

Mein Auto hat eine Lackpflege nötig gehapt und bin deshalb auf Empfelung von meinem Freundlichen zu einem Aufbereiter hingegangen. Wir hatten einen Termin vereinbart und das Auto wurde kurz besichtigt was alles zu tun ist. Ich habe asudrücklich verlangt das Ich keine Swirls und Hologramme wünsche. Am Abend habe Ich das Auto abgeholt und Wir haben es uns kurz angeschaut. Auf dem ersten Blick sah alles ganz gut aus, aber es lag daran da das Wetter bewölkt war. Ein Parr Tage später wo mal die Sonne geschienen hat habe Ich das Auto mal genauer unter die Lupe genommen und musste feststellen das an manchen Karosserieteilen erhebliche Hologramme sind und es am Heck einen kleinen Farbunterschied gibt. Nehme mal an da hat man vergessen zu Polieren.

Habe am nächsten Tag dann gleich angerufen und Ihm meine Beanstandungen geschildert. Als erstes hat Er sich aufgeregt das Ich die Rechnung noch nicht bezahlt habe und Ich sollte das erst mal machen...Er meinte Dienstleistungen seihen sofort zu Bezahlen, stimmt das denn? Ich habe davon aufjedenfall noch nie was gehört. Es ist doch immer eine Frist von 2 Wochen oder?

Als Nächstes beschwerte Er sich wie Ich dazu komme was zu Beanstanden da Ich das Auto doch abgenommen habe. Habe an dem Tag wo Ich es abgeholt habe nichts unterschrieben das es Ich es abgenommen habe.

Er schaut sich das Auto an wenn Er wieder aus dem Urlaub kommt wie weit meine beanstandeten Mängel gerechtfertigt sind.

So wie Ich das sehe wird er gar nichts mehr machen und wenn Ich das Geld einbehalte sowieso nicht.

 

Meine Frage: Was für Möglichkeiten habe Ich jetzt? Was würdet ihr an meiner Stelle tun? Kann ein Gutachter feststellen das das Mist ist was Der gemacht hat?

liebe Grüße und Danke schon mal!

I3lacIe

Beste Antwort im Thema

In so einer Situation ist es immer hilfreich, sich erstmal über die eigene Position zu vergewissern.

1. welchen Vertrag hast Du mit dem Aufbereiter geschlossen: Werkvertrag oder Dienstvertrag?

Während beim Dienstvertrag der Einsatz der persönlichen Arbeitsleistung im Vordergrund steht, wird beim Werkvertrag der Erfolg geschuldet.

Mangels schriftlichem Vertrag, geht es also darum, die Willenserklärungen auszulegen. Wolltest Du, daß er Aufbereiter einfach ein paar Mal mit der Poliermaschine Deinen Lack streichelt, oder wolltest Du die Entfernung von Swirls und keine Hologramme? Ich würde sagen, Du wolltest Letzteres und der Aufbereiter hat das auch so verstanden. Dann müsste ein Werkvertrag zustandegekommen sein.

2. gibt es irgendwelche beachtliche Bestimmungen in den AGBs des Aufbereiters?

Damit die AGB des Verwenders Dir gegenüber wirksam werden können, musst Du diese zur Kenntnis genommen haben und damit einverstanden gewesen sein. Du schreibst, daß Du keinen schriftlichen Vertrag hast. Bleibt also nur noch die Variante, daß die AGB beim Aufbereiter ausgelegen haben und er Dich darauf hingewiesen hat und Du die Möglichkeit hattest, von den AGB Kenntnis zu nehmen und Du mit den AGB einverstanden warst.

Ich gehe im Weiteren jetzt mal davon aus, daß die AGB nicht ausgelegen waren und er nicht auf die AGB hingewiesen hat. Somit sind die AGB kein Vertragsbestandteil. Es braucht Dich also nicht zu interessieren, was drin steht.

 

3. Erfüllung des Vertrags / welche rechtlichen Möglichkeiten hast Du nun?

Der Aufbereiter hat seine Arbeit erledigt, Du hast sie abgenommen (strittig). Aber: der versteckte Mangel ist erst durch das Sonnenlicht offenbar geworden. Das Werk ist also nicht frei von Sachmängeln. Deine Rechte hast Du allein durch die Abnahme noch nicht verloren. Dies wäre nur dann der Fall, wenn Du den Mangel gekannt hättest und das Werk vorbehaltlos abgenommen hättest. Du konntest den Mangel aber nicht erkennen. Es stehen Dir Deine Rechte aus 634 BGB weiterhin zu.

Du kannst nun Nacherfüllung geltend machen. Sprich: er muß das ganze nochmal sauber polieren.

Die Vergütung für die Arbeiten sind nach Abnahme fällig. Und zwar zu 100%.

Aber da sagt uns 641 (3) BGB : Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

Ich würde sagen, da der Mangel nur dadurch zu beseitigen ist, daß die ganze Arbeit nochmal durchgeführt wird, brauchst Du erstmal gar nix bezahlen.

Der Aufbereiter kann dann seinen Job ordentlich beenden, Du bezahlst und gut isses.

Oder: Der Aufbereiter hat eine Sau-Wut im Bauch und lehnt eine Nachbesserung grundsätzlich ab.

Dann würde ich zum Gutachter spazieren, Beweise (Schlechtarbeit) sichern und einen zweiten Aufbereiter mit der Beseitigung der Holos etc. beauftragen. Eventuelle Mehrkosten hat dann der erste Aufbereiter zu zahlen (281 BGB).

Da das i.d.R. nicht stressfrei erfolgt, bist Du spätestens jetzt beim Anwalt.

 

Ich persönlich neige auch immer zu der von Opelkaputtmacher vorgeschlagenen Vorgehensweise. Bin dabei aber nicht immer gut gefahren und habe mittlerweile bei solchen Dingen eine recht eindeutige Einstellung, die da heißt: eine Chance kriegt jeder, der sich weiter kundenfreundlich verhält. Ansprüche gegen Versicherungen sind grundsätzlich ausgenommen. Da geht’s ohne Anwalt gar nicht.

Auf jeden Fall würde ich mir aber erstmal eigene Bilder schießen.

Wenn das persönliche Gespräch in Deinem Sinne nix bringt, dann entweder mit der Rechtsschutzversicherung direkt zum Anwalt.

Falls keine Versicherung, siehe Vorschlag Celsi.

Ich denke grade noch über einen Punkt nach. Celsi hat’s ja so treffend formuliert: außer der Rechnung gibt’s noch nix schriftliches. Vielleicht ist es sinnvoll, nach einem vernünftig geführten Gespräch die dann getroffene Vereinbarung schriftlich zu fixieren. Hmmmm.... ich weiß, bis man da irgendwas aufgesetzt hat und der andere unterschrieben hat, ist die Karre schon fertigpoliert.....Wenn’s aber wieder nix wird, wäre es gut, wenigstens dann was schriftliches zu haben.

Drücke Dir jedenfalls mal die Daumen.

Bin kein Jurist, dies ist keine juristischen Beratung. Ich schreibe nur, wie ich es machen würde. Andere sehen das möglicherweise anders.

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Hallo,

ob sich Swirls und Hologramme vollständig vermeiden lassen, selbst bei einer professionellen Aufbereitung, wage ich zu bezweifeln. Zumindest ist das meinen Meinung. Man möge mich bitte eines anderen belehren wenn dem so ist ;)

Natürlich ist es ärgerlich wenn man Geld für eine Leistung bezahlt, die man der eigenen Meinung nach nicht erhalten hat. Gerade deswegen sollte man bei der Übergabe sich den Wagen genau anschauen und sofort reklamieren. Das ganze dann auf das Wetter zu schieben finde ich dann ein wenig komisch.

Versuch einfach dich mit diesem Mensch im guten zu einigen. Was anderes bzw. besseres wird dir wohl nicht übrig bleiben in dem Fall. Der Zeit und Kostenaufwand mitsamt Gutachter lohnt sich meiner Meinung nach nicht wirklich.

Wenn du mit Anwalt und Gutachter drohst/kommst, wird er wohl sagen, dass du den Wagen ja abgenommen hast ohne Beanstandung. Desweiteren kann er ja sagen, dass diese Hologramme etc. von dir verursacht worden sind nachdem du den Wagen erhalten hast evtl. weitere Wäsche etc. Beweise da mal das Gegenteil.

 

Wie gesagt, versuch dich im guten mit ihm zu einigen und lern für das nächste mal.

 

gruß

Selbstverständlich lässt sich ein Swirl- und Hologramm-freies Ergebnis erzielen. Das ist nicht mal große Hexerei.

Danke, dann habe ich wieder was gelernt. ;)

am 1. August 2011 um 10:45

hallo,

was hast Du denn bezahlt ?

Ich unterstelle jetzt mal einfach, dass ein Aufbereiter der für das Ganze 100 EUR nimmt, natürlich auch entsprechend wenig Zeit veranschlagt um einigermassen wirtschaftlich zu bleiben ( 100 EUR - hiesse höchstens 2 Std Arbeit - alles andere wäre Selbstmord)

Für 2 Std ein komplett swirlfreies Ergebnis zu verlangen ist dann auch schwierig. Kommt natürlich darauf an, was Du mit ihm vereinbart hast, und ob dies schriftlich fixiert wurde und als Auftragsbestätigung seinerseits an Dich vorliegt.

Ich denke bei "Billigheimern" wird wohl oftmals alles was sich schnell und einfach machen lässt ( grosse Flächen wie Dach und Haube ) swirlfreier sein als z.B. die Seitenteile und Spiegel etc. Hier ist die Arbeit estwas aufwändiger und deswegen wird hier vielleicht auch gerne geschludert.

Der Kunde schaut sowieso zuerst mal auf Haube und Dach. Wenn die ok sind, schaut man vielleicht beim Rest nicht so genau hin.

ALLES IM KONJUNKTIV gemeint :-) Ich will ja niemanden etwas unterstellen....

Generell empfiehlt es sich vorher schriftlich zu vereinbaren was zu welchem Preis überhaupt machbar ist. Das sollte dann aber auch erfüllt sein. Ein Aufbereiter sollte dann aber auch über entsprechende Leuchtmittel verfügen, so dass der Kunde auch das Ergebnis bewerten kann.

Gruss

E.

Mein Rat:

1) Zustand/Mängel schnellstens dokumentieren, Fotos machen soweit möglich. Wenn der aus seinem Urlaub zurück ist, wird er die verstrichene Zeit anführen, in der DU irgendwie diesen schlechten Zustand herbeigeführt hast. Zeugen bei der Dokumentation hinzuziehen.

2) Versuchen, einen anderen Aufbereiter zu einer Stellungnahme zu veranlassen zur Qualität dieser Arbeit, notfalls auch gegen ein wenig Bares, das er verrechnen/anrechnen kann, wenn Du Dein Auto danach zu ihm bringst. Stichwort Expertise . Diesmal auf Seriösität achten!

3) Egal ob er im Urlaub ist oder nicht, sofort die Auftragseinzelheiten und die Mängel schriftlich festgehalten und per Einschreiben an seine Firmenadresse zustellen lassen:

"... am xx.xx.2011 habe ich Ihnen mündlich den Auftrag erteilt, mein Fahrzeug AUDI TT Kennzeichen xxxxxxx aufzubereiten. Dabei hatten wir ausdrücklich besprochen, {was auch immer, im anderen Thread hast Du davon gesprochen, dass zuvor besprochen wurde, Hologramme seien nicht akzeptabel}, dass ich die vollständige Beseitigung von allen Arten von Lackdefekten wert lege. Diesen Auftrag haben sie so akzeptiert. Bei der Rückgabe des Fahrzeugs liessen sich aufgrund der Lichtverhältnisse zunächst keine Hologramme oder andere Defekte feststellen. So, wie es aber in der Natur von Hologrammen liegt, wurden diese beim ersten Sonnenschein sichtbar. Dies habe ich in Form von Fotos dokumentiert. Des weiteren habe ich Rat bei anderen fachkundigen Personen gesucht, sowohl bei Berufskollegen von Ihnen (wenn Dir das möglich ist) als auch in Fachforen im Internet. Dort bestätigte man mir ausnahmlos, dass Hologramme als Lackdefekte" aufzufassen und bei ausreichender Fachkunde leicht zu vermeiden sind. Ich spreche deshalb eine Mängelrüge nach §434 BGB aus und fordere Nachbesserung.

Den in Rechnung gestellten Betrag werde ich bis zur endgültigen Erledigung der Arbeiten an der magelhaften Sache einbehalten."

Das ist ein Text, wie ich ihn verfassen würde, aber ich bin kein Rechtsanwalt.

4) Nichts zahlen, es sei denn, die Mängel werden behoben. Bis zur 3. schriftlichen Mahnung passiert GAR NICHTS.

5) Hat wirklich eine offizielle Abnahme stattgefunden, oder bist Du einemal um das Auto gegangen, hast vllt. gesagt "Hui, das sieht ja toll aus", ihm dann die hand geschüttelt und bist weggefahren ? Das ist keine Abnahme. In wie wiet Dir diese Spitzfindigkeit jedoch hilft: :confused:

6) Ich persönlich würde gerne wissen, welche Firma in welchem Ort diese Arbeit ausgeführt hat. Das muß nicht hier und jetzt sein, aber wenn er sich RICHTIG stur stellt und jegliches noch halbwegs freundliche Gespräch vom Tisch ist, kannst Du ihm ankündigen, mir meine Frage hier zu beantworten. Das ist m.E. KEINE RUF- oder GESCHÄFTSSCHÄDIGUNG (ggf. Anwalt fragen), sondern Du beantwortest mir nur neutral meine Frage.

DIESE MEINE RATSCHLÄGE SIND RATSCHLÄGE, MEHR NICHT. ICH BIN KEIN RECHTSANWALT UND KANN WEDER GARANTIEREN, DASS DIE METHODEN ZUM ERFOLG FÜHREN, NOCH, DASS SIE RECHTLICH EINWANDFREI SIND.

ICH KANN JEDOCH GUTEN GEWISSENS SAGEN, DAS ICH SELBER SO VORGEHEN WÜRDE.

Gruss,

Celsi

Zitat:

Original geschrieben von Celsi

4) Nichts zahlen, es sei denn, die Mängel werden behoben. Bis zur 3. schriftlichen Mahnung passiert GAR NICHTS.

Vorsicht. Die 3 Mahnungen sind heutzutage nicht mehr notwendig. Ich gehe mal davon aus, dass TE eine Rechnung bekommen hat mit Zahlungsziel: sofort. Der Aufbereiter kann damit direkt nachm Urlaub einen Mahnbescheid beantragen. Ich würde je nach Zustand 50% anzahlen, den Rest nach Mängelbeseitigung. Notfalls den Aufbereiter schriftlich darüber in Kenntnis setzen und auffordern die Mängel zu beseitigen. Einfach nix zahlen und ihm nicht die Möglichkeit zu geben die Mängel zu beseitigen wird im Ernstfall in die Hose gehen.

@TE

Standard ist eigentlich Geld gegen Ware/Dienstleistung, wenn nix anderes vereinbart. Keine Ahnung wie Du auf 14 Tage kommst.

Themenstarteram 1. August 2011 um 12:48

Vielen Dank für eure ANtworten, besonders dir Celsi. Der Auftrag wurde mündlich erteilt, meine Freundin ist Zeuge. Die Abnahme ist bei schlechtem Wetter erfolgt, es waren nur der Aufbereiter und Ich anwesend und es gab kein Formular wo ich bestätigt habe das ich zufrieden sei.

lg

Umgekehrt wird ein Schuh draus. Zufriedenheit wird normalerweise nicht dokumentiert, nur Fehler/Unzufriedenheit.

Zitat:

Original geschrieben von Schorre28

 

Vorsicht. Die 3 Mahnungen sind heutzutage nicht mehr notwendig. Ich gehe mal davon aus, dass TE eine Rechnung bekommen hat mit Zahlungsziel: sofort. Der Aufbereiter kann damit direkt nachm Urlaub einen Mahnbescheid beantragen. Ich würde je nach Zustand 50% anzahlen, den Rest nach Mängelbeseitigung. Notfalls den Aufbereiter schriftlich darüber in Kenntnis setzen und auffordern die Mängel zu beseitigen. Einfach nix zahlen und ihm nicht die Möglichkeit zu geben die Mängel zu beseitigen wird im Ernstfall in die Hose gehen.

Hallo Schorre,

als Erzfeind des "gefährlichen Halbwissens" bin ich umso erschütterter, dass ich es nun verbeitet zu haben scheine. Ich gebe zu, dass ich schon seit fast 10 Jahren aus dem Job raus bin und sich da gut was geändert haben kann, was ich in meinem jetzigen Job nicht mehr unbedinght mitbekomme.

Also habe ich mich mal ein wenig eingelesen und eine befreundete BiBu befragt:

Offenbar ist heutzutage nur noch 1 Mahnung notwendig, um in Zahlungsverzug zu geraten, und außerdem gerät man 30 Tage nach Ablauf der Mahnungfrist automatisch in Verzug, wenn man als Verbraucher auf der nachweislich zugestellten Rechnung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Ab da kann ein Mahnbescheid beantragt werden.

Was ich nicht rausfinden konnte, ist, ob eine vorliegende Mängelrüge (zu der ich geraten habe) den Zahlungsverzug unterbricht?

Meine Quelle: http://www.akademie.de/.../richtig-mahnen.html

Schorre, ich will keinen "Weitpiss"-Wettbewerb veranstalten, erst recht nicht, falls Du vom Fach bist. Ich brösel das nur so auf, weil ich erschüttert bin, dass ich nicht wußte, dass ich es nicht mehr richtig wußte. Bin richtiggehend verunsichert.

D.h, wenn der Hinweis auf "Automatik-Verzug" auf der Rechnung steht, ist er nach 30 Tagen in Verzug und kann einen Mahnbescheid bekommen, sonst erst nach der 1. Mahnung, würdest Du diese Interpretation zustimmen ?

OH MANN, ich weiß schon, warum ich in meinem Forum Rechtsberatung verboten habe ... :(

Hey warte, meine BiBu schreibt mir gerade:

Zitat:

ist doch einfach: erste mahnung ist erforderlich um in zahlungsverzug zu kommen, es sei denn, diese 30-tage-klausel ist auf der rg vermerkt. und das auch nur dann, wenn die leistung nicht strittig ist. :)

Also doch Verzugs-Hemmung durch die Mängelrüge ?

Gruss,

Celsi

Ich war in soweit "vom Fach", dass ich gelernter Industriekaufmann bin, und bis vor 2 Jahren einen Laden hatte. Das Thema gehörte in meinen Augen zu meinem "Grundwissen", bin aber damit natürlich kein Anwalt ;)

Ich habe es auch so gelernt, dass man die 3 Mahnungen schreibt.

Ich hab mich nochmal in das Thema eingelesen: Unter der Voraussetzung, dass auf der Rechnung ein Zahlungsziel (ob "sofort" auch dazu gehört, konnte ich nicht herauslesen) und bei Endverbrauchern der Hinweis dabei ist, dass er bei Nichtzahlung sich im Zahlungsverzug befindet, bedarf es keiner Mahnung und nach 30 Tagen kann damit der Mahnbescheid beantragt werden. Fehlt dies, bedarf es einer Mahnung. Hier http://www.bpb.de/popup/popup_lemmata.html?guid=7J0M5L steht drin, dass man bei kleineren Mängelrügen (in dem Beispiel Handwerkerrechnung) nicht mehr die Bezahlung ganz ablehnen kann.

Wie geschrieben, ich bin kein Anwalt, ich würde es so handhaben, wie bei einer Telefonrechnung: Den unstrittigen Beitrag sofort zahlen und den strittigen bei Behebung der Mängel. Also wenn 70% des Autos ok sind 70% zahlen, die Mängel reklamieren und damit den Ball an den Aufbereiter geben. Vielleicht ist das nicht 100% richtig, aber ich glaube nicht, dass mit der Methode das Ding vor Gericht geht und der TE dann auch noch verknackt wird voll zu zahlen ohne das nachgebessert wurde.

Weil man hat ja seine Zahlungsbereitschaft gezeigt.

Mit Blick auf die schwammige Formulierung "kleinere Mängelrügen" (wann sind sie denn "kleiner" ?) stimme ich Dir zu. So fährt er sicherer. Danke für die sachliche und angenehme Diskussion :), sowie die Aufklärung :)

Themenstarteram 1. August 2011 um 18:52

Nochmal Vielen Dank für Eure zahlreichen Ratschläge. Ich werde dann eine Mängelrüge verfassen. Morgen werde ich schauen das ich vielleicht noch von 1-2 anderen Autoaufbereitern was schriftliches haben kann die den Pfusch bestätigen, außerdem werde ich Fotos von den unzureichend polierten Stellen machen.

Wäre das sinvoll in der Mängelrüge meine Freundin als Zeugin zu bennenen die bei der Auftragserteilung dabei war? Soll ich vielleicht eine Kopie der eventuell Schriftlichen Bestätigung der nicht fachgerechten Ausführung eines anderen Autoaufbereiters hinzufügen? Wie siehts mit Fotos der besagten Stellen aus?

lg

Hallo ! Mit deine Mängelrüge ,wirste nicht weit kommen. Reklamation ,ist gleich zu beanstanden. Oder ,hast nicht dein Auto ,bei Übernahme auf eventuell zusätzliche Schäden kontrolliert .

Dienstleistungsrechnungen sind sofort zu zahlen ,da ich davon ausgehe dich als Privatperson einzuordnen. Sind nicht bei Quelle oder Neckermann im Juli kaufen & erste Rate in 6 Monaten. Die 14tägige Rechnungsstellung ,gilt bei Selbständigen/Gewerbetreibenden.Obendrein ,keine Rechnung bezahlt,da kannst froh sein,daß der dir dein Auto gegeben hat.

Am besten wäre, in einem ordentlichen Gespräch ,die Mängel auflisten & auf Nachbesserung ,aber sachlich beharren.

Irgendwie muß er die Beanstandung ja mal offiziell aussprechen, und zwar schriftlich, und da lautet das Mittel halt Mängelrüge.

Und wenn an dem Tag keine Sonne geschienen hat, hatte er keine Chance, die Hologramme bei der Übergabe zu erkennen.

Und wenn er ihn ohne Zahlung hat fahren lassen, wird eine "Übergabe" genauso stattgefunden haben wie eine Barzahlung: Gar nicht.

Laß Dich nicht beirren, I3lacIe, man kann zwar keinen Erfolg garantieren (dazu ist die Lage zu verworren), aber es wird Zeit, dass in diesem ganzen Tanz mal was schriftliches zustande kommt ausser der Rechnung.

Expertisen von anderen Aufbereitern dazu wären perfekt, dann kann er eigentlich nur noch argumentieren, "das wäre später entstanden", nach seinem "Werk", und wer will ihm das glauben.

Theoretisch würde ich das auch langsamer, sanfter, sachlicher angehen wollen, so wie Opelkaputtmacher das in seinem abschließenden Satz anregt, aber wenn ich das richtig gelesen habe, ist Dir der Aufbereiter auf Deine erste Beschwerde hin schon dumm gekommen und hat sich dann in den Urlaub verpisst.

Bist Du rechtschutzversichert, würde ich auf jeden Fall einen Anwalt hinzuziehen, kostet ja dann nix.

Gruss,

Celsi

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