Urteil: Kollision mit Einkaufswagen vor Supermarkt
Die Kfz-Versicherung ist nicht zuständig
Rollt vor dem Supermarkt ein Einkaufswagen gegen ein parkendes Auto, muss der Verursacher zahlen - nicht seine Kfz-Versicherung. Das entschied das Amtsgericht München.
München - Keine ungewöhnliche Situation: Auf dem Parkplatz vor dem Supermarkt setzt sich ein Einkaufswagen in Bewegung und fährt im ungünstigen Fall gegen ein anderes Auto. So geschehen im März 2011 vor einer Rewe-Filiale im Landkreis Starnberg (Bayern).
Damals hatte ein Mann seinen Einkaufswagen neben seinem Fiat Ducato abgestellt, um leere Getränkekisten aufzuladen. Dabei rollte der Einkaufwagen gegen einen daneben geparkten Kastenwagen.
Die Eigentümerin des Kastenwagens versuchte daraufhin, den Schaden von 1.638,43 Euro von der KFZ-Haftpflichtversicherung des Mannes ersetzt zu bekommen. Diesem Ansinnen erteilte das Amtsgericht München nun eine Absage (AZ 343 C 28512/12).
Ein Zusammenstoß zwischen einem rollenden Einkaufswagen und einem parkenden Auto gilt laut dem Urteil nicht als Verkehrsunfall und ist damit kein Fall für die Kfz-Haftpflichtversicherung. Vielmehr muss derjenige für den Schaden zahlen, der den Einkaufswagen ungesichert abgestellt hat.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung müsse nur zahlen, wenn sich ein Unfall bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs ereignet. In diesem Fall aber hätte der Mann beim Abstellen des Einkaufswagens darauf achten müssen, dass dieser sicher steht und nicht wegrollt. Mit seinem Auto hatte die Sache nichts zu tun.
"Die Tatsache, dass sich der Einkaufswagen in Bewegung gesetzt hat, hat nichts mit den typischen Gefahren bei der Bewegung eines Kraftfahrzeugs zu tun", schreibt das Amtsgericht in einer Mitteilung.
Also muss der Mann selbst zahlen: Das Gericht verurteilte den Ducato-Fahrer zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.519,91 Euro.
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Damals hatte ein Mann seinen Einkaufswagen neben seinem Fiat Ducato abgestellt, um leere Getränkekisten aufzuladen. Dabei rollte der Einkaufwagen gegen einen daneben geparkten Kastenwagen.
Die Eigentümerin des Kastenwagens versuchte daraufhin, den Schaden von 1.638,43 Euro von der KFZ-Haftpflichtversicherung des Mannes ersetzt zu bekommen. Diesem Ansinnen erteilte das Amtsgericht München nun eine Absage (AZ 343 C 28512/12).
Mit dem Auto nicht zu tun
Ein Zusammenstoß zwischen einem rollenden Einkaufswagen und einem parkenden Auto gilt laut dem Urteil nicht als Verkehrsunfall und ist damit kein Fall für die Kfz-Haftpflichtversicherung. Vielmehr muss derjenige für den Schaden zahlen, der den Einkaufswagen ungesichert abgestellt hat.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung müsse nur zahlen, wenn sich ein Unfall bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs ereignet. In diesem Fall aber hätte der Mann beim Abstellen des Einkaufswagens darauf achten müssen, dass dieser sicher steht und nicht wegrollt. Mit seinem Auto hatte die Sache nichts zu tun.
"Die Tatsache, dass sich der Einkaufswagen in Bewegung gesetzt hat, hat nichts mit den typischen Gefahren bei der Bewegung eines Kraftfahrzeugs zu tun", schreibt das Amtsgericht in einer Mitteilung.
Also muss der Mann selbst zahlen: Das Gericht verurteilte den Ducato-Fahrer zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.519,91 Euro.
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Quelle: dpa
Ist dafür denn nicht die gewöhnliche Haftpflichtversicherung zuständig?
Wenn derjenige denn eine hat... Wenn nicht (und auch sonst kein Geld vorhanden ist): viel Spaß für den Geschädigten. Aber auf die Idee, die KFZ-Haftpflicht anzugehen, wäre ich nun wirklich nicht gekommen...
Das ist jetzt aber recht seltsam. Bisher galt eigentlich immer da es zum be- und entladen gehört, zahlt es auch die Kfz Versicherung..
Naja, dann wird wohl in Zukunft die Privat Haftplflicht ein bisschen teurer und die Kfz billger..
und ein seltsam hoher Schaden für einen "Kastenwagen" ist das auch..
Mag im Speditionsgewerbe evtl. anders geregelt sein, aber Parkplatzschäden durch Einkaufskörbe hat noch nie die (eigene) Kfz-Haftpflicht gezahlt.
Evtl. gab's beim Schädiger nichts zu holen und der Geschädigte hat auf diesem Weg versucht an sein Geld zu kommen......versuchen kann man es ja mal.😉
Interessantes Urteil, damit könnte auch vom Tisch sein, dass jemand, der mit dem Einkaufswagen einen Kratzer verursacht und abhaut, wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nicht belangt werden kann.
Zur Entscheidung: Finde ich gut. Und ein weiterer Grund dafür, dass man nicht an dem zweistelligen Eurobetrag pro Jahr für eine Privathaftpflicht sparen sollte.
Tick Tick, wiso hatt sone Karre keine Bremsen / -Handbremse ? die bei
bedarf ackiviert werden kann bei einer gewissen Schreglage erforderlich
Wozu? Weil es ein paar Idioten nicht auf die Reihe bekommen ihren Einkaufswagen festzuhalten? Die sollten gleich die doppelte Strafe zahlen für ihre Unfähigkeit!
Ist denn der Tatbestand "Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort" zwingend an ein Kraftfahrzeug gekoppelt? Begeht das nicht auch ein Radfahrer, der auf dem Gehweg eine Omi umholzt und sich entfernt?
Ich auch nicht. Total unverständlich (für mich) nicht gleich die Haftpflicht/Verursacher selbst anzugehen.
Mal ne andere Frage: was für ein Einkaufswagen verursacht von alleine rollend (laut Artikel leer und auf kurze Distanz) einen Schaden von über 1600€ an einem Kastenwagen? ^^
" So geschehen im März 2011 vor einer Rewe-Filiale im Landkreis Starnberg (Bayern). " - das sag mal noch einer, man müsse seinem Geld / Recht hinterherlaufen....
Wenn der Verurteilte jetzt H4 bezieht und keine privat Haftpflicht hat, dann guckt die Klägerin mal richtig dumm aus der Wäsche, dann kann sich sich mit dem Urteil ihr Pausenbrot einwickeln
Wer ist denn bitte so doof und will für einen Einkaufswagen die KFZ Haftspflicht in Anspruch nehmen? Oder hatte der Einkaufswagen Motor und Kennzeichen? 😉
Da ist immer die private HP zuständig oder wenn nicht vorhanden der Schädiger aus eigener Tasche.
Man sollte ja meinen sowas weiss jeder. Scheinbar nicht.
xxxx
Wenn eine private Haftpflicht nicht vorhanden und der Schädiger schlecht bei Kasse ist sieht es zunächst nicht gut aus. Es bleibt , wenn vorhanden die Kaskoversicherung des eigenen Fahrzeuges mit oder ohne SB. Auch beim Zusammenstioß mit einem Einkaufswagen handelt es sich um ein Ereignis das so der Versicherungstext " das mit mechanischer Gewalt von aussen her auf das Fahrzeug einwirkt ". Schleierhaft ist auch mir die Schadenhöhe mit einem leeren abgestellten Einkaufswagen der gegen ein Fahrzeug rollt. Oder sind Kosten für den Sachverständigen, den Anwalt und eventuell Gerichtskosten enthalten. Dann wäre die Schadensumme erklärbar. "Unfallflucht " begeht nicht nur ein Fahrzeuglenker sondern jeder der sich unerlaubt vom Unfall/Schadenort entfernt ohne das seine Personalien festgestellt werden.