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Gebrauchtwagengarantie

Hallo,
Bekannte von uns haben sich vor einiger Zeit von einem Autohaus einen Gebrauchtwagen der Mittelklasse gekauft. Sie konnten sich dann entscheiden, Preisnachlass oder 1 Jahr Garantie. Sie haben sich dann für den Preisnachlass entschieden.
Nun zu meiner Frage:
Wie ist das möglich, Autohäuser und auch die allgemeinen Händler sind ja verpflichtet auf Gebrauchtwagen eine Gebrauchtwagengarantie von einem Jahr zu gewähren, oder gibt es da irgend eine Vertragsklausel, wo man die Garantie ausschließen kann?
Vielen Dank für eure Antworten
Sam

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16 Antworten

Pflicht ist Gewährleistung (Sachmängelhaftung) von 2 Jahren, die im Vertrag auf ein Jahr reduziert werden kann. (Und beim Verkauf von Privat komplett ausgeschlossen werden kann.)
Garantie ist immer eine freiwillige Leistung, die über das o.g. hinaus geht.

Der Wagen wurde von einem AUTOHAUS gekauft, also einer Firma. Kann dort die seit neustem gültige Gebrauchtwagengarantie so einfach ausgeschlossen werden?
Sam

Es gibt keine gesetzliche Garantie, sondern nur eine Gewährleistung.
Eine Garantie kann man anbieten oder auch nicht, die Gewährleistung ist Pflicht.

Also mal in kleinen Schritten:
Garantie und Gewährleistung sind NICHT das selbe.
Gewährleistung durch einen Gewerbetreibenden (Firma, Autohaus) ist seit einiger Zeit gesetzlich vorgeschrieben.
Garantie war immer eine freiwillige Leistung und ist es nach wie vor, die ein Händler (z.B. Autohaus) gewähren kann oder auch nicht, ganz wie er will.
Garantie hat einige Vorteile gegenüber Gewährleistung, daher wird sie manchmal angeboten, man kann sie aber auch weglassen und mit gesetzlichen Gewährleistung zufrieden sein, dann ist in der Regel das Angebot günstiger.
Jetzt klar?

gebrauchtwagenkauf durch privatperson vom händler:
1. gesetzliche vorschrift: 2 Jahre gewährleistung, diese wird im regelfall durch den händler im kaufvertrag auf 1 jahr reduziert. dies ist möglich, wenn über den kauf ein schriftlicher vertrag aufgesetzt und von verkäufer und käufer unterschrieben wurde.
2. 6-monatsfrist: tritt innerhalb von 6 monaten nach verkauf ein schaden an dem fahrzeug auf und meldet der käufer dies dem verkäufer innerhalb der 6-monatsfrist, muss der verkäufer beweisen, dass dieser schaden beim verkauf des fahrzeuges nicht vorhanden war bzw. die voraussetzungen für die entstehung des schadens nicht schon abzusehen war. dies wird der verkäufer in der regel nicht können und daher ist er dann zum ersatz bzw. zur rückabwicklung/wandlung verpflichtet.
3. nach ablauf des 6. monats: tritt der schaden ab dem 7. monat auf muss der käufer beweisen, dass der verkäufer bereits beim verkauf kenntnis vom dem mangel hatte, welcher den schaden verursacht hat. dies wird der käufer auch im regelfall nicht beweisen können und somit wird er dann in der regel auf seinem schaden sitzen bleiben.
vereinfacht ausgedrückt nutzt die gewährleistung nur innerhalb der ersten 6 monate, egal wie lange die laufzeit der gewährleistung ist.
die garantie ist gerade hier besser. die garantie besagt, dass der verkäufer bei ordnungsgemäßer benutzung des fahrzeuges für alle schäden innerhalb der garantiezeit haftet.
sollte der verkauf nach 2002 erfolgt sein, gehe ich mal davon aus, dass lediglich gewährleistung und nicht garantie grundlage des vertrages war.
vorher konnte man keine garantie ausschließen derzeit kann man keine gewährleistung ausschließen, wenn eine juristische person (händler) mit einer privatperson einen fahrzeugkaufvertrag schließt.

Moin,
Noch eine kurze Ergänzung, die Kürzung der Gewährleistung ... geht nur bei GEBRAUCHTEN Gegenständen. Oder habe Ich da etwas verpasst ?!
Also ... Verzicht auf eine GARANTIE ist eine rechtlich mögliche Option, Ausschluss von Gewährleistung dagegen nicht. Neben dem Vorteil der 6 Monatsfrist, beinahlten die meisten Garantien auch deutlich MEHR LEISTUNGEN als die Gewährleistung.
MFG Kester

Die Gewährleistung kannst du auch bei neuen Gegenständen auf ein Jahr verkürzen.
Zu dem Thema war kurz nach in Kraft treten des Gesetzes ein lustiger Artikel im SPiegel drin, das auch auf Pferde (sind Gegenstände im Sinne des Gesetzes) eine Gewährleistung von 1 Jahr mit er 6 monatigen Beweislastumkehr zu gewähren ist.
Da sind unsere Volkszerter mal wieder übers Ziel hinaus geschossen....*g*

*lol*
Ist schon lustig - aber an sich ja in Ordnung (und nur der Richtigkeit wegen: Tiere sind als "Sachen" definiert, nicht als Gegenstand im eigentlichen Sinne)
Grüße
Schreddi

Nur du kannst innerhalb eines halben jahres ein pferd "kaputt" reiten und dann zurück geben. Bei Tieren ist es schwieriger zu definieren was Kaputtist und was nicht asl bei Autos, da tuts oder eben nicht....
aber jetzt BTT

Vielleicht noch eine Ergänzung:
Bei neuen Gegenständen übernimmt häufig der Hersteller freiwillig eine Garantie für 1 Jahr. Anschließend ist der Händler für das restliche Jahr Gewährleistung verantwortlich. Meistens versucht sich der Händler durch die Beweislastumkehr aus der Miesere zu ziehen. Denn auch bei Neuwaren gilt die Sechsmonatsfrist.
Und glaubt mir, ich weiß wovon ich spreche, ich habe in einer Supportabteilung eines gr0ßen, jetzt insolventen, Händlers gemacht und eben dies mehrmals pro Woche gemacht/machen müssen.

Zitat:

(und nur der Richtigkeit wegen: Tiere sind als "Sachen" definiert, nicht als Gegenstand im eigentlichen Sinne)

Meine grauen Zellen sagen da was anderes. Sind Tiere nicht ausdrücklich keine Sache, sondern werden lediglich als Sache behandelt? Sachen umfassen, merine Meinung nach, juristisch gesehen Gegenstände. Aber da mag ich mich täuschen ...

Ich mag die Pferde jetzt mal außen vor lassen..
es wurde schon richtig beschrieben. Garantie ist eine Zusatzleistung zur gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistung. Einen Gewährleistungsausschluß können nur Privatleute vereinbaren, Händler nicht.
Insofern frage ich mich, wieweit sich die Gesetzeslage bei Händlern überhaupt schon herumgesprochen hat. Mir wurde kürzlich beim Kauf meines Gebrauchten auch eine Garantie angeboten, die in meinen Augen nur in Teilen marginal über die Gewährleistung hinaus ging, andererseits sogar weit darunter lag.
So müßte ich laut Garantie bei Schäden an Motor oder Getriebe 30% der Kosten übernehmen, und das ab Tag des Kaufs. Tatsächlich sind aber 100% der Kosten vom Händler zu tragen, soweit der Schaden beim Kauf schon vorlag. In den ersten sechs Monaten nach Kauf geht man sowieso davon aus, d.h. der Händler muss das Gegenteil beweisen. Und das ist ja gerade der interessante Zeitraum.
Ich hatte den Eindruck, diese Garantie stammt noch aus der Zeit vor Novellierung des BGB, allerdings bekam ich sie auch kostenlos. Und da könnte sogar Absicht dahinter stecken.. wer dumm genug ist, beteiligt sich vielleicht aufgrund der "Garantiebedingungen" an Kosten, die nach gesetzlicher Gewährleistungund der Händler tragen müßte..

Ich kann es nicht mehr ausprobieren.. beim meinem A8 ist nach nun über 6 Monaten nicht mal eine Glühbirne defekt ;)
Grüße, Ulrich

@Tibos: Interessanter Aspekt, das mit der Garantie. Könnte wirklich so sein, dass der Händler eine "Garantie" anbietet, die weniger beinhaltet als die Gewährleistung.
So denkt der Kunde, er würde nur 30% bezahlen müssen. Er weiß aber nicht, dass er eigentlich 100% bekommen hätte.
So hab ich die Garantie noch garnicht gesehen :(

Na, da ist schon ein wenig anders.
Die Gewährleistung bei einem Gebrauchten läuft zwar auch ein Jahr, aber nach 6 Monaten müsst ihr beweisen, das der Schaden schon vor dem Kauf vorlag. Deshalb kann man die Gewährleistung nur 6 Monate für eine kostenlose Rep. nutzen. Danach ist der besser dran, der zusätzlich die Garantie bekommen hat. Er muss in den zweiten 6 Monaten nur die anteiligen Kosten übernehmen.
Im Übrigen würde du bei der Garantie in den ersten 6 Monaten eben nix zuzahlen, weil die 30% dann der Händler aufgrund seiner Gewährleistung übernehmen müsste. Denn die Garantie ist ZUSÄTZLICH und bedeutet nicht, das dann kein Gewährleistung mehr wäre.
hoffe, jetzt ist es etwas klarer ;-)

die Händler bieten gern Garantie an, damit sie im Gewährleistungsfall selber einen Teil der Kosten über die CarGarantie zurückbekommen ;-)

Gruß

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