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Helfer beschädigt Fahrzeug - wer haftet?

Themenstarteram 18. April 2010 um 16:12

Hallo zusammen, ich bräuchte mal die Weisheit des Forums mit folgender Frage: Wenn ein Auto angeschoben und dadurch beschädigt wird, wer ist für den Schaden verantwortlich?

Konkreter Fall: Ein Auto stand so unglücklich auf einer Eisplatte, dass er durch die Fahrerin nicht mehr aus eigener Kraft wegbewegt werden konnte, ohne ggf. das Risiko einzugehen, an ein anderes Fahrzeug zu rutschen. Ein Freund hat sich deshalb gegen die Tür gestemmt (bescheuerte Idee, ich weiß, aber das soll hier nicht Thema sein) und diese dann natürlich dabei eingedrückt.

Und jetzt die 1.000-Euro-Frage: Ist für den Schaden die Vollkasko des Fahrzeugs oder die Privathaftplicht des "Drückers" zuständig? Meiner Meinung nach die Haftpflicht des Schädigers, aber die Wege des Herrn sind ja bekanntlich unergründlich, vor allem wenn es um Versicherungen geht. Wenns geht mit belastbaren Quellen, danke vielmals im Voraus!

Beste Antwort im Thema

@TE:

Was soll das hier?

Wenn du sowieso der Meinung bist, dass dieser Schaden von der PHV zu regulieren ist, dann melde ihn doch einfach dort und warte ab, was passiert.

 

Nach meiner unmassgeblichen Meinung ist das so:

1. Es liegt hier eine Gefälligkeit des Helfers vor, die einen wirtschaftlichen Wert für den Gefälligkeitsnehmer darstellt (sonst hätte er einen Abschlepper kommen lassen müssen und hierfür bezahlen).

2. Damit ist ein stillschweigender Haftungsausschluss anzunehmen, welcher eine Haftung des Gefälligen ausschliesst.

3. Grobe Fahrlässigkeit liegt hier NICHT vor - es handelt sich um eine einfache Fahrlässigkeit.

 

Zitat:

Original geschrieben von ThomasG.

Wenn es allerdings absehbar war (was ich auch so sehe), dass das zu einem Schaden führen kann, dürfte das als grobe Fahrlässigkeit anzusehen sein, und damit wäre in jedem Fall die PHV leistungspflichtig.

Wenn es absehbar war, dass eine Beschädigung eintritt, dann handelt es sich um den sog. "Bedingten Vorsatz" - eine billigende Inkaufnahme einer für den Schädiger absehbaren Schädigung.

Bei bedingtem Vorsatz würde zwar eine Haftung des Schädigers bestehen, jedoch tritt dann (wie beim "normalen" Vorsatz) die Haftpflichtversicherung nicht ein - Vorsatz ist nie versichert!

Melde doch den Schaden einfach so:"Ich wusste schon, dass da ein Schaden passieren wird - mir wars egal, ich habs trotzdem getan" - und warte einfach die Antwort deiner Versicherung ab:D

 

4. Entweder du hast vernünftigen Versicherungsschutz und die sog. "Gefälligkeitsklausel" in deiner PHV eingeschlossen (dann reguliert die PHV) oder du hast einen "Geiz-ist-ja-so-geil-billig-Internetsparvertrag" - dann wird die PHV die erhobenen Ansprüche abweisen mangels Haftung.

 

Fertig - das wars.

 

@Sause: Das wäre schon ein Vollkasko-Schaden.

Das Stemmen gegen die Türe ist ein plötzliches Ereignis - der Schaden wurde ja nicht durch allmähliche Einwirkung verursacht.

 

Der TE war auch nicht der Erfüllungsgehilfe - wenn er hier (wie er schreibt) zur Gefahrenabwehr eingegriffen hat, so läge ggf. die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) vor - siehe hierzu § 677 ff BGB.

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nö ist ein VK fall, der Helfer ist dafür nicht angreifbar - hättest es ja nicht zulassen müssen und es geschah um größeren bzw. Fremdschaden in deinem Sinne zu verhindern

Fehlt da für die VK nicht irgendwie das "Plötzliche" ??

Themenstarteram 18. April 2010 um 17:02

Zitat:

Original geschrieben von der-schrittmacher

nö ist ein VK fall, der Helfer ist dafür nicht angreifbar - hättest es ja nicht zulassen müssen und es geschah um größeren bzw. Fremdschaden in deinem Sinne zu verhindern

Nicht dass ich bestreiten wollte, dass das sein könnte, aber ich wüsste nicht, welcher Rechtsgrund dafür herhalten sollte.

Was haltet ihr von diesem Artikel? http://www.finblog.de/.../

es handelt sich aber nicht um einen Fernseher sondern um ein Auto und es war absehbar dass dies zu einem Schaden führen kann im Gegensatz zum Stolpern welches eben einfach mal passiert. Es wurde auch bewusst gemacht um einen Schaden an einem anderen Fahrzeug zu vermeiden

 

@ Sause, danke für das ergänzen

Mal angenommen, das hat sich wirklich so ereignet - kann man es wohl A) über die PHV des "Helfers" regulieren lassen oder B) über die eigene Vollkasko.

Hmmm, ich habe da noch ein kleines Problem mit:

In der Vollkasko finde ich das versicherte Ereignis nicht - es ist weder Vandalismus noch ein Unfall. In der PHV ist der Helfer doch Erfüllungsgehilfe.

Wo ist mein Denkfehler?

Themenstarteram 18. April 2010 um 17:42

Zitat:

Original geschrieben von der-schrittmacher

es handelt sich aber nicht um einen Fernseher sondern um ein Auto und es war absehbar dass dies zu einem Schaden führen kann

Ob ein Auto oder ein Fernseher beschädigt wird ist für die Sache selbst ohne Belang. Wenn es allerdings absehbar war (was ich auch so sehe), dass das zu einem Schaden führen kann, dürfte das als grobe Fahrlässigkeit anzusehen sein, und damit wäre in jedem Fall die PHV leistungspflichtig.

@TE:

Was soll das hier?

Wenn du sowieso der Meinung bist, dass dieser Schaden von der PHV zu regulieren ist, dann melde ihn doch einfach dort und warte ab, was passiert.

 

Nach meiner unmassgeblichen Meinung ist das so:

1. Es liegt hier eine Gefälligkeit des Helfers vor, die einen wirtschaftlichen Wert für den Gefälligkeitsnehmer darstellt (sonst hätte er einen Abschlepper kommen lassen müssen und hierfür bezahlen).

2. Damit ist ein stillschweigender Haftungsausschluss anzunehmen, welcher eine Haftung des Gefälligen ausschliesst.

3. Grobe Fahrlässigkeit liegt hier NICHT vor - es handelt sich um eine einfache Fahrlässigkeit.

 

Zitat:

Original geschrieben von ThomasG.

Wenn es allerdings absehbar war (was ich auch so sehe), dass das zu einem Schaden führen kann, dürfte das als grobe Fahrlässigkeit anzusehen sein, und damit wäre in jedem Fall die PHV leistungspflichtig.

Wenn es absehbar war, dass eine Beschädigung eintritt, dann handelt es sich um den sog. "Bedingten Vorsatz" - eine billigende Inkaufnahme einer für den Schädiger absehbaren Schädigung.

Bei bedingtem Vorsatz würde zwar eine Haftung des Schädigers bestehen, jedoch tritt dann (wie beim "normalen" Vorsatz) die Haftpflichtversicherung nicht ein - Vorsatz ist nie versichert!

Melde doch den Schaden einfach so:"Ich wusste schon, dass da ein Schaden passieren wird - mir wars egal, ich habs trotzdem getan" - und warte einfach die Antwort deiner Versicherung ab:D

 

4. Entweder du hast vernünftigen Versicherungsschutz und die sog. "Gefälligkeitsklausel" in deiner PHV eingeschlossen (dann reguliert die PHV) oder du hast einen "Geiz-ist-ja-so-geil-billig-Internetsparvertrag" - dann wird die PHV die erhobenen Ansprüche abweisen mangels Haftung.

 

Fertig - das wars.

 

@Sause: Das wäre schon ein Vollkasko-Schaden.

Das Stemmen gegen die Türe ist ein plötzliches Ereignis - der Schaden wurde ja nicht durch allmähliche Einwirkung verursacht.

 

Der TE war auch nicht der Erfüllungsgehilfe - wenn er hier (wie er schreibt) zur Gefahrenabwehr eingegriffen hat, so läge ggf. die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) vor - siehe hierzu § 677 ff BGB.

Tja.........

 

ich stelle mir gerade vor, es gäbe hier im Versicherungsforum nur Gärtner, die Hecken schneiden würden, was wäre dann wohl..............:D

 

mehr sag ich jetzt nicht mehr.......:rolleyes:

 

Ich lese auch immer die Beiträge von Twelferider und spare mir die Kohle für Seminare... :D:D

Wobei ich ja bei der Schilderung des TE nicht genau finde, worin die Gefahrenabwehr besteht - die Karre steht da und es passiert nix - die Fahrerin hätte auch einfach das Ding da stehen lassen können, bis Tauwetter eingesetzt hat... :D

Themenstarteram 18. April 2010 um 18:45

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

@TE:

 

Was soll das hier?

 

Wenn du sowieso der Meinung bist, dass dieser Schaden von der PHV zu regulieren ist, dann melde ihn doch einfach dort und warte ab, was passiert.

 

Nach meiner unmassgeblichen Meinung ist das so:

 

1. Es liegt hier eine Gefälligkeit des Helfers vor, die einen wirtschaftlichen Wert für den Gefälligkeitsnehmer darstellt (sonst hätte er einen Abschlepper kommen lassen müssen und hierfür bezahlen).

 

2. Damit ist ein stillschweigender Haftungsausschluss anzunehmen, welcher eine Haftung des Gefälligen ausschliesst.

 

3. Grobe Fahrlässigkeit liegt hier NICHT vor - es handelt sich um eine einfache Fahrlässigkeit.

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

Zitat:

Original geschrieben von ThomasG.

Wenn es allerdings absehbar war (was ich auch so sehe), dass das zu einem Schaden führen kann, dürfte das als grobe Fahrlässigkeit anzusehen sein, und damit wäre in jedem Fall die PHV leistungspflichtig.

Wenn es absehbar war, dass eine Beschädigung eintritt, dann handelt es sich um den sog. "Bedingten Vorsatz" - eine billigende Inkaufnahme einer für den Schädiger absehbaren Schädigung.

 

Bei bedingtem Vorsatz würde zwar eine Haftung des Schädigers bestehen, jedoch tritt dann (wie beim "normalen" Vorsatz) die Haftpflichtversicherung nicht ein - Vorsatz ist nie versichert!

 

Melde doch den Schaden einfach so:"Ich wusste schon, dass da ein Schaden passieren wird - mir wars egal, ich habs trotzdem getan" - und warte einfach die Antwort deiner Versicherung ab:D

 

 

4. Entweder du hast vernünftigen Versicherungsschutz und die sog. "Gefälligkeitsklausel" in deiner PHV eingeschlossen (dann reguliert die PHV) oder du hast einen "Geiz-ist-ja-so-geil-billig-Internetsparvertrag" - dann wird die PHV die erhobenen Ansprüche abweisen mangels Haftung.

 

 

Fertig - das wars.

 

 

@Sause: Das wäre schon ein Vollkasko-Schaden.

 

Das Stemmen gegen die Türe ist ein plötzliches Ereignis - der Schaden wurde ja nicht durch allmähliche Einwirkung verursacht.

 

 

Der TE war auch nicht der Erfüllungsgehilfe - wenn er hier (wie er schreibt) zur Gefahrenabwehr eingegriffen hat, so läge ggf. die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) vor - siehe hierzu § 677 ff BGB.

Deine pampigen Kommentare solltest du dir verkneifen, wenn du Ernst genommen werden möchtest. Ich werde ja wohl noch sagen dürfen, was ich für eine Meinung habe, denn genau deshalb frage ich - weil eine Meinung (sic!) eben eine solche ist und nicht bedeutet, dass diese auch zutreffend sein muss. Da es zu diesem Thema meiner Kenntnis nach unterschiedliche Auffassungen gibt, ist es legitim und sinnvoll, sich in einem Forum (sic2!) darüber auszutauschen.

Schön wäre es auch, wenn du das, was ich schreibe, auch tatsächlich nicht nur lesen, sondern auch darauf antworten würdest. Es ist ein durchaus nicht unentscheidender Unterschied, ob etwas eintreten kann (so wie ich schrieb) oder ob man bereits absieht, dass etwas eintreten wird (so wie du es hineinfabuliert hast).

Es geht hier auch nicht um meinen Versicherungsschutz, und den des Helfers kenne ich nicht im Detail. Es geht darum, dass mich interessiert, ob es praktische Erfahrungen und/oder hinreichend qualifizierte Kenntnisse über mögliche Varianten gibt. Persönliche Angriffe und pubertäre Flapsigkeiten helfen da doch eher arg bedingt weiter.

Themenstarteram 18. April 2010 um 18:48

Zitat:

Original geschrieben von Sause4711

 

Wobei ich ja bei der Schilderung des TE nicht genau finde, worin die Gefahrenabwehr besteht - die Karre steht da und es passiert nix - die Fahrerin hätte auch einfach das Ding da stehen lassen können, bis Tauwetter eingesetzt hat... :D

Rischdisch, so hätte man es rein theoretisch auch machen können, unmittelbare Gefahr bestand zu keiner Zeit für irgend etwas oder jemanden.

@TE:Viel Erfolg weiterhin und noch ein schönes Leben..............bin dann raus hier.

 

Schade um die verschwendete Zeit für solche Typen!

Zitat:

Original geschrieben von ThomasG.

Deine pampigen Kommentare solltest du dir verkneifen, wenn du Ernst genommen werden möchtest.........

Meister, bevor du hier so auf die Kacke haust, dass es nur so spritzt, solltest du schon mal vorab Eruieren wen du hier anpamst. 

 

Nur soviel zum Thema "Ernst genommen werden".......:D

 

Halt mal den Ball flach du Grünschnabel.......

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