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GGG-Gebrauchtwagengarantie

Themenstarteram 14. Januar 2005 um 23:11

Hi!

Hat jemand mit der GGG-Gebrauchtwagen Garantie Erfahrungen gemacht?

Beste Antwort im Thema

Der Unterschied zwischen Sachmängelhaftung und Gebrauchtwagengarantie

 

Händler haften ein Jahr für Sachmängel

Seit dem 1. Januar 2002 müssen Händler/Unternehmer (Definition: siehe "Mängelhaftung beimGebrauchtwagen") beim Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen Verbraucher mindestens ein Jahr für Mängel des Fahrzeuges einstehen. Denn ein Ausschluss der Sachmängelhaftung beim sog. Verbrauchsgüterkauf ist seither nicht mehr zulässig. Klauseln im Vertrag eines Gebrauchtwagenhändlers wie z.B. "Gekauft wie gesehen" oder "Fahrzeug wird unter Ausschluss der Gewährleistung /Sachmängelhaftung verkauft" haben daher keine Wirksamkeit mehr, auch wenn einige Händler diese noch weiterhin in ihren Kaufverträgen verwenden (weitere Informationen zur neuen Rechtslage beim Gebrauchtwagenkauf finden Sie unter "Mängelhaftung beim Gebrauchtwagen").

 

Sachmängelhaftung und Gebrauchtwagengarantie

Verstärkt werden seit dem 1.1.2002 "Gebrauchtwagengarantien" angeboten bzw. beim Verkauf eines Gebrauchten gleich "mitverkauft". Darunter versteht man eine Reparaturkostenversicherung, die im Falle eines Mangels die Reparaturkosten übernimmt. In der Regel bezahlt der Kunde für eine einjährige Gebrauchtwagengarantie zwischen 100 und 250 Euro.

 

Die Sachmängelhaftung ist ein gesetzliches Recht

Es besteht keine rechtliche Verpflichtung für den Käufer, eine solche Gebrauchtwagengarantie zu erwerben. Sie haben als Käufer beim Gebrauchtwagenkauf ein gesetzliches Recht auf kostenlose Nachbesserung aufgrund der Sachmängelhaftung – auch ohne Gebrauchtwagengarantie. Für dieses gesetzliche Recht müssen Sie nicht bezahlen! Die Gebrauchtwagengarantie ist lediglich als zusätzliche Absicherung zu verstehen, die aber nicht zwingend erforderlich ist. Viele Gebrauchtwagenhändler verweigern jedoch den Vertragsschluss, wenn der Käufer den Erwerb einer kostenpflichtigen Gebrauchtwagengarantie ablehnt. Diese Vorgehensweise ist zulässig im Hinblick auf die in Deutschland geltende Vertragsabschlussfreiheit, wonach es jedem frei gestellt bleibt, ob und mit wem er einen Vertrag schließt.

 

Vorteil einer Gebrauchtwagengarantie

Ein Vorteil einer solchen Garantie gegenüber der gesetzlichen Sachmängelhaftung besteht z.B. darin, dass nach Ablauf von sechs Monaten, wenn also die Beweislastumkehr (Bedeutung: siehe Mängelhaftung beim Gebrauchtwagenkauf) nicht mehr gilt, die Garantie auch eintritt, wenn der Käufer nicht mehr beweisen kann, dass der Mangel schon von Anfang an vorgelegen hat. Bei der Garantie reicht es nämlich im Normalfall aus, wenn der Mangel im Laufe der Garantiezeit auftritt. Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass die Nachbesserung meist nicht zwingend vom Verkäufer, sondern entsprechend den Garantiebestimmungen in der Regel von jeder Vertragswerkstatt durchgeführt werden kann. Der Käufer ist damit nicht ortsgebunden - er muss nicht den u.U. weit entfernt gelegenen Verkäufer zur Nachbesserung aufsuchen - sondern kann sich an die nächstgelegene Vertragswerkstatt wenden.

 

Gesetzliches Rücktrittsrecht nur bei Nachbesserung durch den Verkäufer

Nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen wegen desselben (nicht ganz unerheblichen) Mangels hat der Käufer in der Regel das gesetzliche Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten. D.h. er kann das Fahrzeug zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen. Dies gilt aber nur, wenn die Nachbesserung vom Verkäufer selbst durchgeführt wurde oder der Verkäufer vorher der Nachbesserung in einer anderen Werkstatt zugestimmt hat. Wer also aufgrund der Gebrauchtwagengarantie in einer anderen Werkstatt als der des Verkäufers reparieren lässt, muss u.U. dem Verkäufer selbst noch einmal die Nachbesserung ermöglichen und kann erst vom Vertrag zurücktreten, wenn auch dem Verkäufer die Reparatur nach zwei Versuchen nicht gelingt.

 

Gesetzliche Rechte bestehen neben der Gebrauchtwagengarantie

Nicht selten kommt es vor, dass Händler den Kunden bei einer Mängelrüge einfach auf die Gebrauchtwagengarantie verweisen und behaupten, dass weitere Rechte nicht bestehen. Lehnt aber z.B. der Reparaturkostenversicherer aus irgendeinem Grunde (z.B. weil die Garantie bestimmte Fahrzeugteile nicht umfasst oder eine bestimmte Laufleistung erreicht ist) die kostenlose Reparatur ab oder verlangt eine Kostenbeteiligung bei der Reparatur, bleibt immer noch zu prüfen, ob nicht der Verkäufer aufgrund der Sachmängelhaftung kostenlos nachbessern muss. Zudem kann der Verkäufer dem Kunden nicht das gesetzliche Recht zum Rücktritt vom Vertrag aufgrund einer fehlgeschlagenen Nachbesserung verweigern mit der Begründung, die Gebrauchtwagengarantie sehe ein solches Recht nicht vor.

 

Strittig: Wann ist ein Gebrauchtwagen mangelhaft?

Schwierig ist die Beurteilung, wann ein Gebrauchtwagen als mangelhaft zu bezeichnen ist. Denn ein gebrauchtes Fahrzeug mit einer entsprechenden Laufleistung ist nicht mit einem Neufahrzeug zu vergleichen. Reguläre Gebrauchsspuren und klassische Verschleißerscheinungen dürften daher nicht zu einer Sachmängelhaftung des Verkäufers führen. Fällt jedoch z.B. bei einem vier Jahre alten Gebrauchtwagen innerhalb der Sachmängelfrist die Elektronik aus, dürfte dies in der Regel einen Sachmangel darstellen. Der Händler muss in diesem Fall kostenlos nachbessern und kann sich nicht auf "Verschleiß" berufen. Lehnt der Verkäufer eine kostenlose Nachbesserung mit der pauschalen Begründung ab, es handelt sich um ein Verschleißteil, das der Sachmängelhaftung nicht unterliegt, muss im Streitfall gerichtlich geklärt werden - in der Regel per Sachverständigengutachten - , ob es sich tatsächlich um ein Verschleißteil handelt oder nicht.

Gruß

***EDITIERT - Quelle - bitte in Zukunft nicht mehr ohne Quellenangabe Schreddi

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99 Antworten
am 15. Januar 2005 um 10:19

Hi,

nicht wirklich - aber im Mitsubishi-Forum wurde dir ja auch schon drauf geantwortet.

Ich selber hab die noch nie gehört - meine Gebrauchtwagengarantie war direkt vom Opelhändler und der Wagen wurde vorher bei Dekra durchgecheckt.

Persönlich halt ich nicht viel von derartigen Gebrauchtwagenversicherern, weil die Leistungen oft zu spezifisch sind und dann im Fall der Fälle womöglich nicht reibungslos gezahlt wird.

Ein gebrauchtes Auto hat eben manchmal auch Macken.......

Grüße

Schreddi

Zitat:

Original geschrieben von Schreddi

... aber im Mitsubishi-Forum wurde dir ja auch schon drauf geantwortet.

Wie jetzt? Er hat doch erst einen Beitrag. Wie kann er dann die gleiche Frage schon im Mitsubishi Forum gestellt haben?

am 15. Januar 2005 um 11:07

Hups, dann wars n anderer ;)

http://www.motor-talk.de/showthread.php?threadid=192470

--> sehs auch grad, bissi alt :)

Sorry

Grüße

Schreddi

Hallo!

Ich neu hier und habe mich eigentlich nur angemeldet, weil ich zu dem Thema Gebrauchtwagengarantie eine ganz andere Erfahrung gemacht habe.

Ich kaufte mir vor 10 monaten einen Ford Ka Bj.2001 mit 104000 km bei einem Opel-Händler.

Inkl. einer stink normalen Gebrauchtwagengarantie. Hatte mit dem Auto in den ersten Wochen schon nur Ärger. Kleinkram, aber nervig... Alles wurde aber einigermaßen behoben.

Dann nach der ersten Wäsche blätterte auch noch der Lack.

Der Händler verweigerte promt die Reklamation.

 

Daraufhin habe ich mich bei der Rechtsberatung meiner Rechtschutzver. informiert und siehe da.... Zu diesem Thema gibts eine gesetzliche Bestimmung.... Diese Lautet, das der Händler bei der vergabe einer Gebrauchrwagengarantie in den ersten 6 Monaten für sämtliche Defekte aufkommen muß, weil davon ausgegangen wird, das der defekt in diesem zeitraum schon bei Kauf bestand.

Zu meiner Geschichte... Ein kurzer Brief vom Rechtsanwalt an den Händler und schon war das Thema erledigt, wurde alles behoben.

Ich kann also eine Kfz-Rechtschutzversicherung in jedem Fall empfehlen. Meine ist auch gar nicht so teuer...

Liebe Grüß Tine

Hallo Tine,

danke für den Bericht und herzlich willkommen bei Motor-Talk :)

Zur Richtigstellung:

Die "6 Monate nah dem Kauf" beziehen sich allerdings wohl eher generell auf Gewährleistung - und die ist gesetzlich vorgeschrieben. Hat also mit der Garantie, die Du abgeschlossen hast, nix zu tun.

Wird oftmals verwechselt - sicher hat die Rechtsschutz das auch erzählt.

Grüße

Schreddi

naja, ich weiß nicht so genau.. die aussage der rechtsanwältin bezog sich eigentlich nur auf gebrauchtwagengarantie.

aber auch andersherum wäre man ja in jedem fall die ersten 6 monate gut abgesichert, beim kauf über einen händler.

Der Unterschied zwischen Sachmängelhaftung und Gebrauchtwagengarantie

 

Händler haften ein Jahr für Sachmängel

Seit dem 1. Januar 2002 müssen Händler/Unternehmer (Definition: siehe "Mängelhaftung beimGebrauchtwagen") beim Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen Verbraucher mindestens ein Jahr für Mängel des Fahrzeuges einstehen. Denn ein Ausschluss der Sachmängelhaftung beim sog. Verbrauchsgüterkauf ist seither nicht mehr zulässig. Klauseln im Vertrag eines Gebrauchtwagenhändlers wie z.B. "Gekauft wie gesehen" oder "Fahrzeug wird unter Ausschluss der Gewährleistung /Sachmängelhaftung verkauft" haben daher keine Wirksamkeit mehr, auch wenn einige Händler diese noch weiterhin in ihren Kaufverträgen verwenden (weitere Informationen zur neuen Rechtslage beim Gebrauchtwagenkauf finden Sie unter "Mängelhaftung beim Gebrauchtwagen").

 

Sachmängelhaftung und Gebrauchtwagengarantie

Verstärkt werden seit dem 1.1.2002 "Gebrauchtwagengarantien" angeboten bzw. beim Verkauf eines Gebrauchten gleich "mitverkauft". Darunter versteht man eine Reparaturkostenversicherung, die im Falle eines Mangels die Reparaturkosten übernimmt. In der Regel bezahlt der Kunde für eine einjährige Gebrauchtwagengarantie zwischen 100 und 250 Euro.

 

Die Sachmängelhaftung ist ein gesetzliches Recht

Es besteht keine rechtliche Verpflichtung für den Käufer, eine solche Gebrauchtwagengarantie zu erwerben. Sie haben als Käufer beim Gebrauchtwagenkauf ein gesetzliches Recht auf kostenlose Nachbesserung aufgrund der Sachmängelhaftung – auch ohne Gebrauchtwagengarantie. Für dieses gesetzliche Recht müssen Sie nicht bezahlen! Die Gebrauchtwagengarantie ist lediglich als zusätzliche Absicherung zu verstehen, die aber nicht zwingend erforderlich ist. Viele Gebrauchtwagenhändler verweigern jedoch den Vertragsschluss, wenn der Käufer den Erwerb einer kostenpflichtigen Gebrauchtwagengarantie ablehnt. Diese Vorgehensweise ist zulässig im Hinblick auf die in Deutschland geltende Vertragsabschlussfreiheit, wonach es jedem frei gestellt bleibt, ob und mit wem er einen Vertrag schließt.

 

Vorteil einer Gebrauchtwagengarantie

Ein Vorteil einer solchen Garantie gegenüber der gesetzlichen Sachmängelhaftung besteht z.B. darin, dass nach Ablauf von sechs Monaten, wenn also die Beweislastumkehr (Bedeutung: siehe Mängelhaftung beim Gebrauchtwagenkauf) nicht mehr gilt, die Garantie auch eintritt, wenn der Käufer nicht mehr beweisen kann, dass der Mangel schon von Anfang an vorgelegen hat. Bei der Garantie reicht es nämlich im Normalfall aus, wenn der Mangel im Laufe der Garantiezeit auftritt. Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass die Nachbesserung meist nicht zwingend vom Verkäufer, sondern entsprechend den Garantiebestimmungen in der Regel von jeder Vertragswerkstatt durchgeführt werden kann. Der Käufer ist damit nicht ortsgebunden - er muss nicht den u.U. weit entfernt gelegenen Verkäufer zur Nachbesserung aufsuchen - sondern kann sich an die nächstgelegene Vertragswerkstatt wenden.

 

Gesetzliches Rücktrittsrecht nur bei Nachbesserung durch den Verkäufer

Nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen wegen desselben (nicht ganz unerheblichen) Mangels hat der Käufer in der Regel das gesetzliche Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten. D.h. er kann das Fahrzeug zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen. Dies gilt aber nur, wenn die Nachbesserung vom Verkäufer selbst durchgeführt wurde oder der Verkäufer vorher der Nachbesserung in einer anderen Werkstatt zugestimmt hat. Wer also aufgrund der Gebrauchtwagengarantie in einer anderen Werkstatt als der des Verkäufers reparieren lässt, muss u.U. dem Verkäufer selbst noch einmal die Nachbesserung ermöglichen und kann erst vom Vertrag zurücktreten, wenn auch dem Verkäufer die Reparatur nach zwei Versuchen nicht gelingt.

 

Gesetzliche Rechte bestehen neben der Gebrauchtwagengarantie

Nicht selten kommt es vor, dass Händler den Kunden bei einer Mängelrüge einfach auf die Gebrauchtwagengarantie verweisen und behaupten, dass weitere Rechte nicht bestehen. Lehnt aber z.B. der Reparaturkostenversicherer aus irgendeinem Grunde (z.B. weil die Garantie bestimmte Fahrzeugteile nicht umfasst oder eine bestimmte Laufleistung erreicht ist) die kostenlose Reparatur ab oder verlangt eine Kostenbeteiligung bei der Reparatur, bleibt immer noch zu prüfen, ob nicht der Verkäufer aufgrund der Sachmängelhaftung kostenlos nachbessern muss. Zudem kann der Verkäufer dem Kunden nicht das gesetzliche Recht zum Rücktritt vom Vertrag aufgrund einer fehlgeschlagenen Nachbesserung verweigern mit der Begründung, die Gebrauchtwagengarantie sehe ein solches Recht nicht vor.

 

Strittig: Wann ist ein Gebrauchtwagen mangelhaft?

Schwierig ist die Beurteilung, wann ein Gebrauchtwagen als mangelhaft zu bezeichnen ist. Denn ein gebrauchtes Fahrzeug mit einer entsprechenden Laufleistung ist nicht mit einem Neufahrzeug zu vergleichen. Reguläre Gebrauchsspuren und klassische Verschleißerscheinungen dürften daher nicht zu einer Sachmängelhaftung des Verkäufers führen. Fällt jedoch z.B. bei einem vier Jahre alten Gebrauchtwagen innerhalb der Sachmängelfrist die Elektronik aus, dürfte dies in der Regel einen Sachmangel darstellen. Der Händler muss in diesem Fall kostenlos nachbessern und kann sich nicht auf "Verschleiß" berufen. Lehnt der Verkäufer eine kostenlose Nachbesserung mit der pauschalen Begründung ab, es handelt sich um ein Verschleißteil, das der Sachmängelhaftung nicht unterliegt, muss im Streitfall gerichtlich geklärt werden - in der Regel per Sachverständigengutachten - , ob es sich tatsächlich um ein Verschleißteil handelt oder nicht.

Gruß

***EDITIERT - Quelle - bitte in Zukunft nicht mehr ohne Quellenangabe Schreddi

toller beitrag und gute erklärung... danke

Jau, fehlt nur noch der Quellenhinweis.;)

Meinst du GGG oder GPG? Ich habe eine Gebrauchtwagenversicherung bei GPG. Die sind milde gesagt nicht zu empfehlen. Warum: Siehe unten. Ich hoffe, ich darf das so stehen lassen, ohne Aerger wegen Rufschaedigung zu bekommen. Wo kein Ruf ist kann ich auch nix schaedigen. ;) Wenn ich Glueck habe bekomme ich mein Auto noch dieses Jahr wieder, bis dahin sind Beweisverfahren, Gerichtsverfahren und alles, was sonst noch so anfaellt hoffentlich durch. :(

@VentoRenner,

ob Du mit Deiner Auffassung in Deinem Fall richtig liegst, kann doch hier niemand beurteilen. Jedenfalls ist Deine Vorgehensweise eher nicht ratsam und besonders bedenklich.

Ich würde den Beitrag schroten.

Hallo,

nun - eine Nichtempfehlung kann man auch mal stehen lassen.

Und die Sig ist ja schon editiert, nicht war? ;)

Ansonsten möchte ich noch eines sagen - zitieren ohne Quellenangabe gehört sich nicht und ist unanständig.

Daher habe ich nach kurzer Recherche die Quelle eingefügt.

Grüße

Schreddi

Hallo.

Dieser Beitrag ist schon etwas älter,aber ich habe vor, diese Woche so eine GGG Gebrauchtwagen-Garantie abzuschliessen.

2 Jahre + Zusatzoption 1 und 2 für 520 €

Hat vielleicht jemand Erfahrung mit dieser Gesellschaft und kann hier berichten,wie das ganze abläuft.

Und überhaupt .Ist es Sinnvoll so eine GGG abzuschliessen,wo man sowieso vom Händler 12 Mon. Gewährleistung bekommt.

Danke für Eure Hilfe

Gruß

apator

Dein Auto hast Du mit Sicherheit schon gekauft. Ich hoffe die GGG Vers. mit den Paketen 1+2 für sage und schreibe 520€ nicht. Wenn ja, lies dir in Ruhe mal die Bedingungen durch und besonders den Punkt 6.1 c). (Glaube ich). Danach mußt du nach 6 Monaten einen Ölwechsel + diesen GGG Additiven machen und die Rechnung bei einem Schadenfall vorlegen, ansonsten gibt es keine Erstattung im Schadenfall. Ist ja nicht so das Ding, wenn man es weiß und hingewiesen wird man darauf nicht. Klar kann man sagen, dass steht doch da, aber mal ehrlich wer liest sich das alles durch beim Kauf.

Die Werkstatt in der ich meinen jetzigen Schaden beheben lassen wollte sagte mir, solche Bedingungen hat man noch nie gesehen. Mal ganz davon abgesehen, dass meine Faxe immer wieder verschwunden sind bei der GGG. Habe den Schaden im Februar gemeldet und jetzt bekam ich die Nachricht, man könne den Schaden nicht regulieren, da er schon länger her ist und ich hätte diesen Ölwechsel nicht gemacht. Außerdem muß beim Kauf des Fahrzeug von dem Händler schon diese ominösen Additive in fast alle Flüssigkeiten rein. Hast du da den Nachweis? Also ist diese Versicherung, im schlimmsten Fall, nach einem halben Jahr schon nicht mehr zu gebrauchen.

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