ForumVerkehr & Sicherheit
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Darf Werkstatt Kfz zurückhalten???

Darf Werkstatt Kfz zurückhalten???

Themenstarteram 18. Juni 2012 um 20:10

Hallo!

Eine Werkstatt stellt bei einem Kundenwagen einen verkehrsgefährdenden Mangel/Schaden fest.

Der Kunde will die Verkehrssicherheit aber nicht herstellen lassen.

Hat die Werkstatt dann eine gesetzlich gedeckte Handhabe, das Fahrzeug zumindest solange einzubehalten, bis die Polizei den Schaden in Augenschein nehmen kann. Also um festzustellen, ob das Auto weiterfahren darf, oder gegebenenfalls per Abschleppdienst weiter befördert werden muß.

Nach meinem Rechtsempfinden müsste es so sein, um Schaden/Gefahr von der Allgemeinhait abzuwenden.

Kann da jemand, optimalerweise mit Verweis auf eine Rechtsvorgabe/Urteil, etwas dazu sagen?

Ratsuchender

Beste Antwort im Thema
am 18. Juni 2012 um 21:03

Oh, beginnt hier die Märchenstunde....selten so eine hohle Antwort gelesen!

 

Glaubst Du das hoffentlich nicht selbst, was Du da vorgibst....;)

 

 

WAs soll UZGBW heißen...Unmittelbarer Zwang Gesetz Bundeswehr oder was.....wohl ne Flasche zuviel....um diese Uhrzeit! :mad:

57 weitere Antworten
Ähnliche Themen
57 Antworten

Zumindest sollte sich die Werkstatt schriftlich bestätigen lassen das sie den Kunden auf den Mangel hingewiesen haben bevor der Schlüssel rausgerückt wird. 

am 18. Juni 2012 um 20:33

Ist eine interessante Frage.

Ich meine schon einmal gehört zu haben, dass der TÜV ein Auto stillegen kann, wenn die Mängel zu gravierend sind; also Abtransport vom TÜV dann nur noch via Abschleppwagen.

Auf jeden Fall hat die Werkstatt immer die Möglichkeit, die Polizei zu verständigen, sobald der Kunde den Werkstatthof verlässt.

Hallole zusmmen

Hier greift der notwehrparagraph uzgbw das eine vorsätzliche gefährdung Dritter verhindern soll-. allein die unterschrift reicht nicht wenn anschließend was passiert , zumindest sind die richter / rechtssprechung da unterschiedlicher meinung. wenn die Polizei geholt werden muß dann sollte der Mangel schon erheblich sein denn sonst hjat die werkstatt ein problem. wenn der kunde nicht reagiert macht er sich dem vorsatz schuldig ,,, abholung auf Transporthänger oder schleppfahrzeug kann die werkstatt durchaus einfordern unddaran sollte sich der kunde halten weil er sich selber strafbar macht . icvh habe in meinem, berufsleben drei fahrzeuge zwangsabgemeldet / Schileder entfernt bis die polizei kam und das rechtlich legalisierte. da kam für mich nieh was nach... jol.

am 18. Juni 2012 um 21:03

Oh, beginnt hier die Märchenstunde....selten so eine hohle Antwort gelesen!

 

Glaubst Du das hoffentlich nicht selbst, was Du da vorgibst....;)

 

 

WAs soll UZGBW heißen...Unmittelbarer Zwang Gesetz Bundeswehr oder was.....wohl ne Flasche zuviel....um diese Uhrzeit! :mad:

Zitat:

Original geschrieben von Peter Clio

Oh, beginnt hier die Märchenstunde....selten so eine hohle Antwort gelesen!

Glaubst Du das hoffentlich nicht selbst, was Du da vorgibst....;)

 

WAs soll UZGBW heißen...Unmittelbarer Zwang Gesetz Bundeswehr oder was.....wohl ne Flasche zuviel....um diese Uhrzeit! :mad:

du hast nicht unrecht und nüchtern bin ich auch .. ich habe mich eventuell falsch ausgedrückt und zum tema notwehrparagraph ist mir nur diese bezeichnung eingefallen aber um sogenannte Gefahr im verzug abzuwenden wie es auch im Beamtendeutsch heist war das am naheliegendsten.. DAS ERLAUBT SOGAR FESTNAHMEN DURCH NORMAL BÜRGER BIS DIE Polizei eintrifft. jol.

am 18. Juni 2012 um 21:19

Jooh, mischen wir/Du ein wenig deine "Rechtskenntnisse"....der Jedermannsparagraph, den Du wahrscheinlich meinst, greift aber nicht, wenn sich die Person legitimieren/ausweisen kann.....denk nochmal darüber nach! Außerdem mega offtobic....:mad:

 

Wohl gestern "Wachdienst" gehabt....:D, Herr Gefreiter

am 18. Juni 2012 um 21:25

Zitat:

Original geschrieben von jloethe

du hast nicht unrecht und nüchtern bin ich auch .. ich habe mich eventuell falsch ausgedrückt und zum tema notwehrparagraph ist mir nur diese bezeichnung eingefallen aber um sogenannte Gefahr im verzug abzuwenden wie es auch im Beamtendeutsch heist war das am naheliegendsten.. DAS ERLAUBT SOGAR FESTNAHMEN DURCH NORMAL BÜRGER BIS DIE Polizei eintrifft. jol.

Das hat aber mit dem hier vorliegenden Fall garnichts zu tun.

Du kannst nur jemanden Festnehmen, wenn du ihn auf frischer Tat ertappst und er dir unbekannt ist, bzw. wenn die Gefahr bestehr, dass derjenige untertaucht.

Ist das nicht erfüllt, kannst du schnell der Dumme sein, der wegen Freiheitsberaubung oder Nötigung vor den Richter kommt.

Das einbehalten eines Fahrzeugs gehört nicht dazu.

Moin,

 

hatte ich schon mal beim TÜV Life erlebt, wie das Auto mit 3 blanken Reifen die Papiere und Schlüssel nicht mehr rausgegeben haben, die Streife hat dann den Stempel auf den Kennzeichen entfernt und der gute Mann durfte dann nur noch einen Abschlepper bestellen.

am 18. Juni 2012 um 21:49

Eine Werkstatt hat keinesfalls das Recht ein KFZ einzubehalten wegen Mängel an der Verkehrssicherheit! Das wäre Unterschlagung!

 

Fahrzeug muss herausgegeben werden...keiner kann verlangen, dass der Besitzer auf die Polizei warten muss....keine Werkstatt darf Fahrzeug stilllegen.....;) oder hand anlegen in dem sie Kennzeichen abmontieren.....etc. . Jedenfalls nicht in Deutschland!

 

 

Ende der Durchsage! ;)

 

 

P.S. TÜV hat andere Rechte.....sind hoheitlich tätig als sogenannte Beliehene....der Ordnungsbehörden....

am 18. Juni 2012 um 22:02

Ich kann mir nicht vorstellen, dass man als verantwortungsvoller Bürger gar keine Möglichkeit hat, absehbares Unheil im Vorfeld zu verhindern.

Wenn es wirklich zum Äußersten kommt, würde ich als Werkstattinhaber das Auto und insbesondere die Schlüssel zurückhalten und bei Streitereien eigenständig die Polizei rufen. Ich kann mir kaum vorstellen, dass der Eigentümer des Fahrzeuges auf Grund des Tatbestandes "Unterschlagung" o. ä. vor Gericht durchkommt, wenn es wirklich nur um die Zeit bis zum Eintreffen der Polizei ging.

Natürlich muss man als Werkstatteigentümer vorher abwägen, ob man es sich leisten kann, einen bzw. im Speziellen diesen Kunden (+ Multiplikatoreffekt), zu verlieren.

Wenn ich jemanden mit offenkundigen 2,0 Promille davor abhalte, ein Auto zu fahren, wird mich wohl kaum jemand wegen Freiheitsberaubung, Behinderung oder was weiß ich, belangen können. - Im Falle einer Streiterei: ==> Auch hier wieder Polizei rufen.

Zitat:

Original geschrieben von SpeedPiet

Zitat:

Original geschrieben von jloethe

du hast nicht unrecht und nüchtern bin ich auch .. ich habe mich eventuell falsch ausgedrückt und zum tema notwehrparagraph ist mir nur diese bezeichnung eingefallen aber um sogenannte Gefahr im verzug abzuwenden wie es auch im Beamtendeutsch heist war das am naheliegendsten.. DAS ERLAUBT SOGAR FESTNAHMEN DURCH NORMAL BÜRGER BIS DIE Polizei eintrifft. jol.

Das hat aber mit dem hier vorliegenden Fall garnichts zu tun.

Du kannst nur jemanden Festnehmen, wenn du ihn auf frischer Tat ertappst und er dir unbekannt ist, bzw. wenn die Gefahr bestehr, dass derjenige untertaucht.

Ist das nicht erfüllt, kannst du schnell der Dumme sein, der wegen Freiheitsberaubung oder Nötigung vor den Richter kommt.

Das einbehalten eines Fahrzeugs gehört nicht dazu.

zwischen dem einbehalten ( berechtigterr Vorwurf der unterschlagung ) und der sichestellung ( die ich hier meinte ) bis zum eintreffen der polizei ist aber ein gravierender unterschied.

zum themenfremden Absatz :

halte ich jemanden fest bis die polizei eintrifft wird kein richter was dagegen haben wenn eine straftat begangen wurde.. egal ob sich die person ausweisen kann oder ich diese kenne. jol.

Du bist aber unbelehrbar. Wirfst hier mit Rechtsbegriffen um Dich, dass es nur so kracht. Niemand muss alles wissen! Deswegen solltest Du zu Dingen, die Dir nicht ganz bekannt sind, etwas vorsichtiger umgehen.

Zitat:

Original geschrieben von jloethe

Zitat:

Original geschrieben von SpeedPiet

 

Das hat aber mit dem hier vorliegenden Fall garnichts zu tun.

Du kannst nur jemanden Festnehmen, wenn du ihn auf frischer Tat ertappst und er dir unbekannt ist, bzw. wenn die Gefahr bestehr, dass derjenige untertaucht.

Ist das nicht erfüllt, kannst du schnell der Dumme sein, der wegen Freiheitsberaubung oder Nötigung vor den Richter kommt.

Das einbehalten eines Fahrzeugs gehört nicht dazu.

zwischen dem einbehalten ( berechtigterr Vorwurf der unterschlagung ) und der sichestellung ( die ich hier meinte ) bis zum eintreffen der polizei ist aber ein gravierender unterschied.

zum themenfremden Absatz :

halte ich jemanden fest bis die polizei eintrifft wird kein richter was dagegen haben wenn eine straftat begangen wurde.. egal ob sich die person ausweisen kann oder ich diese kenne. jol.

Mal extra für Dich:

StPO § 127:

Zitat:

(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.

(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.

(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.

(4) Für die vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes gelten die §§ 114a bis 114c entsprechend.

lesen und verstehen - oder wenn es hart auf hat kommt, mal selber einrücken!

Zitat:

Original geschrieben von blues-drifter

Kann da jemand, optimalerweise mit Verweis auf eine Rechtsvorgabe/Urteil, etwas dazu sagen?

Die Werkstatt braucht den Wagen nur dann nicht herauszugeben, wenn noch ein Betrag offen ist. Dann kann sie vom Pfandrecht gebraucht machen. Das ist hier nicht der Fall. Die Werkstatt hat keinerlei Handhabe und muss den Wagen herausgeben.

Sie wird die Schlüssel aber nicht freiwillig herausgeben bzw. sie werden sich weigern es zu tun. Der Grund: Du musst beim Ordnungsamt anrufen und einen Streifenwagen herbestellen. Die Polizisten werden dann den Wagen an Ort und Stelle stillegen oder Dir eine Mängelkarte ausstellen (je nachdem, wie sich die Verkehrsuntauglichkeit darstellt).

Alternativ könnte die Werkstatt Dir auch den Schlüssel aushändigen und dann das Ordnungsamt informieren. Die Werkstatt reicht als Zeuge, d.h. die Beamten müssen Dich nicht mal auf der Straße antreffen. Die Ordnungswidrigkeit kostet Dich (wegen Vorsatz) 180€ und 3 Punkte klick

Wenn Du den Wagen woanders reparieren lassen willst, dann lass den Wagen von der Werkstatt abholen, die es machen soll (ist meist kostenfrei / sollte kostenfrei sein) oder lasse Dir den Wagen zur eigenen Garage bringen.

 

ps.: Sollte der Wagen wegen der Verkehrsuntauglichkeit (z.B. Bremsen, fehlendes Licht usw.) verunfallen, so hast Du grob fahrlässig gehandelt. Damit besitzt Du keinen Kaskoschutz und wirst evtl. auch von der Haftpflicht noch in Regress genommen.

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Darf Werkstatt Kfz zurückhalten???