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Anhängerbetrieb mit Kurzzeitkennzeichen?

Hallo zusammen,

habe da eine Frage zu den Kurzzeitkennzeichen und dem Anhängerbetrieb.

Dazu folgende Situation:

- Beliebiges KFZ mit AHK und einem Kurzzeitkennzeichen (5-Tages-KZ)

- Bereits zugelassener Anhänger(normales KZ)

Darf ich den Anhänger mit dem Zugfahrzeug ziehen?

Ich weiss zwar das Anhänger nicht von einem Fahrzeug mit rotem Kennzeichen gezogen werden dürfen,

weiss jedoch nicht wie sich das hier verhält..

Beste Antwort im Thema

Es ist eben, wie celica1992 schon andeutet, zu unterscheiden zwischen der Zulässigkeit in SAchen Fahrerlaubnisklasse und der Zulässigkeit in SAchen Anhängelast des Zugfahrzeugs. Bei der Fahrerlaubnisfrage kommt es auf die zulässigen Gesamtmassen an, bei der Anhängelast auf die tatsächlichen Massen.

Insofern darf das oben erwähnte Zugfahrzeug mit 1800 kg max. Anhängelast den leer 200kg wiegenden Hänger mit 2200 kg max. Gesamtmasse unbeladen ziehen. Und beladen auch, solange die 1800kg nicht überschritten werden.

ABER: Selbst wenn der Anhänger unbeladen gezogen werden soll, benötigt der Fahrzeuglenker trotzdem eine Fahrerlaubnis, die das Ziehen eines solchen 2,2t-Hängers gestattet.

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Zitat:

Original geschrieben von Beukeod

Zitat:

Original geschrieben von Wolkenkater

Für Probefahrten darf ich meinen voll beladenen Anhänger mitführen,denn ich möchte wissen. wie sich mein Zugfahrzeug verhält.

Im übrigen ist der Anhänger nicht über das Zugfahrzeug versichert, sondern hat eine eigene Haftpflicht.

§ 16 (1) FZV beschreibt die Zulässigkeit von Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten u. a. mit Kurzzeitkennzeichen. Ich würde hier nicht interpretieren, dass das grundsätzlich auch mit beladenen Fahrzeugen möglich ist, allenfalls dann, wenn die Fahrt mit einem speziell dazu beladenen Fahrzeug eindeutig und nachweisbar in Zusammenhang steht.

Schäden die durch einen am Zugfahrzeug angekoppelten Anhänger verursacht werden, dazu zählen auch Schäden die wärend des An- oder Abhängevorgangs entstehen, werden von der Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeuges reguliert.

 

Nun wissen wir auch warum der Haftpflichtbeitrag für einen Anhänger so saubillig ist....wären 25 Euro im Jahr. Demnach muß die Anhängerhaftpflicht nur zahlen, wenn ich meinen Anhänger von Hand schiebe und dann einen Schaden verursache...!??

Zitat:

Original geschrieben von Wolkenkater

Nun wissen wir auch warum der Haftpflichtbeitrag für einen Anhänger so saubillig ist....wären 25 Euro im Jahr. Demnach muß die Anhängerhaftpflicht nur zahlen, wenn ich meinen Anhänger von Hand schiebe und dann einen Schaden verursache...!??

Ja. Oder wenn sich der Anhänger wärend der Fahrt vom Zugfahrzeug löst und dann einen Schaden verursacht.

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke

Zitat:

Original geschrieben von Wolkenkater

Nun wissen wir auch warum der Haftpflichtbeitrag für einen Anhänger so saubillig ist....wären 25 Euro im Jahr. Demnach muß die Anhängerhaftpflicht nur zahlen, wenn ich meinen Anhänger von Hand schiebe und dann einen Schaden verursache...!??

Ja. Oder wenn sich der Anhänger wärend der Fahrt vom Zugfahrzeug löst und dann einen Schaden verursacht.

@Drahkke,

Ja ? Ich würde mal Jein sagen und bei Deinem "oder" ein klares Nein!

Wenn sich ein ordnungsgemäßer angekuppelter Anhänger von einem Zugfahrzeug löst, darf man mit großer Wahrscheinlichkeit von einem Betriebsschaden am Zugfahrzeug ausgehen.

Wurde der Anhänger nicht ordnungsgemäß angekuppelt, liegt ein An- oder Abhängeschaden vor, der unmittelbar mit der Inbetriebsetzung des Zugfahrzeuges zu tun hat.

In beiden Fällen ist das aber trotzdem ein Fall für den Versicherer des Zugfahrzeuges.

 

Die Haftpflichtversicherung des Anhängers ist z. B. eintrittpflichtig, bei Schäden, die durch den Anhänger entstehen, die nicht im Zusammenhang mit einem An- oder Abhängevorgang stehen. D. h. nach dem erstmaligen und abgeschlossenen Abhängevorgang eines Anhängers. Beispiel:Ein unbefugter Unbekannter beschädigt durch Wegschieben des abgestellten Anhängers einen Pkw.

Ein einfaches Beispiel.....Ich wohne in Berlin und kaufe mir in München 2 Autos die abgemeldet sind....so...wie bekomm ich jetzt die 2 Autos nach Berlin??? entweder ich kauf noch einen Anhänger für den ich dann auch noch ein Ü Kennzeichen brauche oder ich leih mir einen angemeldeten.

Ich versteh nicht was es da für probleme geben soll wenn mein Auto ein Ü kennzeichen hat und mein Anhänger normal angemeldet ist, solange alles im Rahmen bleibt und kein Steuerbetrug stattfindet.

 

Unrechtsmäßiges kann ich hier auch nicht feststellen.

Wenn der Anhänger in München gekauft wird darf er selbstverständlich mit einen Kurzzeitkennzeichen überführt werden. Ob das Zugfahrzeug ein Dauer- oder Kurzzeitkennzeichen hat bleibt unerheblich.

Bei der Frage, ob der Anhänger dann für einen Transport genutzt werden darf, musss ich passen, tippe aber auf ein Nein.

Weil, gemäß > § 16 (1) FZV beschreibt die Zulässigkeit von Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten < nicht so ohne weiteres die Rede sein kann.

Wer so etwas vor hat sollte sich daher nicht auf ein Ratespiel verlassen, sondern bei der Ausgabestelle des Kurzzeitkennzeichen einfach gezielt nachfragen und bestätigen lassen.

Hallo,

also bei uns in Hessen ist das mit den Roten ein No-Go.

Spreche da aus erfahrung.

Hier mal mein Fall:

-Zugfahrzeug normal Zugelassen

-Autohänger mit den Roten ausgestattet

Auf dem Hänger stand ein Fahrzeug, sollte 10 km transportiert werden.

Bis die grünen uns angehalten haben. Das gab dann ein Bußgeld

Gruß Dennis

@gezzi, ihr seit bestimmt zu Recht verdonnert worden.

Zitat:

Merkblatt für die Nutzung von Kurzzeitkennzeichen gem. § 16 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

1. Es sind folgende Fahrten gestattet (Begriffsbestimmung):

• Probefahrt: Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges

• Prüfungsfahrt: Fahrten zur Durchführung der Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation einschließlich der Fahrt des Fahrzeugs zum Prüfungsort und zurück

• Überführungsfahrt: Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges an einen anderen Ort.

 

...oder danach ist man immer klüger.

Zitat:

Original geschrieben von iceman089

Ein einfaches Beispiel.....Ich wohne in Berlin und kaufe mir in München 2 Autos die abgemeldet sind....so...wie bekomm ich jetzt die 2 Autos nach Berlin??? entweder ich kauf noch einen Anhänger für den ich dann auch noch ein Ü Kennzeichen brauche oder ich leih mir einen angemeldeten.

Ich versteh nicht was es da für probleme geben soll wenn mein Auto ein Ü kennzeichen hat und mein Anhänger normal angemeldet ist, solange alles im Rahmen bleibt und kein Steuerbetrug stattfindet.

Du führst mit dem (nicht versteuerten) Kurzzeitkennzeichen einen Transport durch und benützt nicht ein normal zugelassenes (und versteuertes) Zugfahrzeug.

So einfach ist das mit der Steuer.

Grüsse, motorina.

:D:DMoin Moin.

@gezzi

Das Bußgeld,gab es sicher für die falsche Antwort,zweck der Fahrt ?

Mit Ladung lautet die richtige Antwort-Probefahrt,und nicht Überführungsfahrt!:confused:

Bei beladenen Bootstrailern (Sportgeräte)mit meiner roten Nummer ,

habe ich auf tausenden von Kilometern,nie ein Problem bekommen.

Auch in Hessen nicht :D

Boote ersteigern ist auch ein Hobby von mir,nur zur Erklärung.

Ich habe mit meinem altem VW T3 Joker,und beladenem Autotrailer über die Jahre,

auch noch nie ernste Probleme bekommen .

T3 rote Nummer,Autotrailer schwarze Nummer,beladen mit

Stoppelfeld/Stockcar Fahrzeug.( Max.3-5 x im Jahr)

Werde aber auch sehr selten angehalten,warum auch immer?

Ein Beamter hat am Ende (T3)mal zu mir gesagt,wir wissen beide,daß das hier

keine Probefahrt ist.

Ich kann ihnen aber das Gegenteil nicht beweisen,gute Fahrt!:D:confused:

Ihr solltet vorher sehr gut wissen was ihr da macht,den die Herrschaften

in Uniform stellen ihre Fragen meistens richtig.

 

MfG.alrock01

 

 

 

Hallo @alrock01,

was alles teilweise jahrelang praktiziert wird ohne Konsequenzen ziehen zu müssen, das ist die eine Seite.

Das andere sind die Bestimmungen (und ihre Grauzonen).

Man sollte aber wissen, was in den verschiedenen Vorschriften so alles drin steht.

Denn dann kann man sich - wie du ja auch weisst - sehr oft bei Kontrollen aus der Affäre ziehen...

 

Deshalb das Aufdröseln der Problematik (und nicht Vogel-Strauss-Politik).

 

Grüsse,    motorina.

Moin Moin.

Aufdröseln,werden wir die Problematik hier nicht bis ins

letzte Detail können.

Macht auch keinen Sinn.(IMHO)

Es dürfte auch besser sein,es nicht zu versuchen !!!

Habe meine Zeilen nur zum nachdenken geschrieben.

MfG.alrock01

sorry, ich muss das nochmal hochholen...

ich habe vor, mit meinem zugelassenen PKW mit zugelassenem trailer (den er leer auch ziehen darf und ich auch im besitz der nötigen Fahrerlaubnis bin) einen nicht zugelassenen PKW zu kaufen. Dieser soll dann eine "gelbe Nummer" bekommen und mit diesem will ich den Trailer samt meinem eigenen PKW nach Hause fahren. Gilt das als "Überführungsfahrt"? Sind fast 500km..

Grund ist die Anhängelast, weil ich schlecht mit einem "normalo-PKW" einen VAN ziehen darf, umgedreht aber schon.

LG

Hans-Peter

Fahr mit dem Zug hin

Zitat:

@Odroerir schrieb am 14. April 2016 um 01:38:29 Uhr:

sorry, ich muss das nochmal hochholen...

ich habe vor, mit meinem zugelassenen PKW mit zugelassenem trailer (den er leer auch ziehen darf und ich auch im besitz der nötigen Fahrerlaubnis bin) einen nicht zugelassenen PKW zu kaufen. Dieser soll dann eine "gelbe Nummer" bekommen und mit diesem will ich den Trailer samt meinem eigenen PKW nach Hause fahren. Gilt das als "Überführungsfahrt"? Sind fast 500km..

Grund ist die Anhängelast, weil ich schlecht mit einem "normalo-PKW" einen VAN ziehen darf, umgedreht aber schon.

LG

Hans-Peter

Du bist m. E. einem weit verbreitetem Irrtum unterlegen.

Man darf mit einem Zugfahrzeug nur etwas anhängen, wenn der Hänger, unter Berücksichtigung der zulässigen Ladung, die maximale zulässige Anhängerlast des Zugfahrzeuges nicht übersteigt.

Beispiel: Ich darf an mein Zugfahrzeug 1.800 kg hängen. Der Hänger wiegt leer 200 kg, die maximale Zuladung beträgt 2.200 kg.

Ich darf dann nicht einmal den leeren Hänger ziehen.

Da gibt es aber konträre Meinungen.

Eben deshalb will er ja mit dem Van (mit KzK) den Trailer mit seinem Auto drauf ziehen. Da dürften die Anhängelasten hinkommen. Er fragt hier aber nach dem Versicherungsschutz.

Ich würde aber auch den Zug nehmen. Ist billiger...

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