ForumVerkehr & Sicherheit
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. §29 Abs.5 - Verdeckte Plaketten auf Kennzeichen bei Radträgern?

§29 Abs.5 - Verdeckte Plaketten auf Kennzeichen bei Radträgern?

Themenstarteram 9. Juli 2014 um 9:45

5) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass sich die nach Absatz 3 angebrachte Prüfplakette und die nach Absatz 4 angebrachte Prüfmarke und das SP-Schild in ordnungsgemäßem Zustand befinden; sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein.

Wie verträgt sich das eigentlich mit einem Heckträger? dadurch verdecke ich doch die TÜV-Marke.

Moorteufelchen

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von eugain

ich bin mal gespannt, was der Obstkuchen dazu meint.... :)

Ich warte da erst mal ab, vielleicht wird §10 Abs.9 FZV per Mehrheitsentscheidung hier außer Kraft gesetzt, dann stehe ich doch nur wieder als einziger Ahnungsloser herum. ;)

16 weitere Antworten
Ähnliche Themen
16 Antworten
am 9. Juli 2014 um 9:54

Geht es um die Plaketten am LKW/Bus? Ein Skiträger etc. am Bus muss so angebracht sein, dass sie nicht verdeckt sind. Oder die Plaketten müssen woanders angebracht werden.

Themenstarteram 9. Juli 2014 um 10:02

Zitat:

Original geschrieben von birscherl

Geht es um die Plaketten am LKW/Bus? Ein Skiträger etc. am Bus muss so angebracht sein, dass sie nicht verdeckt sind. Oder die Plaketten müssen woanders angebracht werden.

Nö, um die TÜV-Marke auf dem Kennzeichen.

Bei einem Heckträger muss das Kennzeichen des KFZ wiederholt werden da der Träger selbst das gestempelte Kennzeichen verdeckt. Und genau das darf man nach dem § eigentlich nicht.

Moorteufelchen

am 9. Juli 2014 um 10:07

Zitat:

Original geschrieben von Moorteufelchen

Zitat:

Original geschrieben von birscherl

Geht es um die Plaketten am LKW/Bus? Ein Skiträger etc. am Bus muss so angebracht sein, dass sie nicht verdeckt sind. Oder die Plaketten müssen woanders angebracht werden.

Nö, um die TÜV-Marke auf dem Kennzeichen.

Bei einem Heckträger muss das Kennzeichen des KFZ wiederholt werden da der Träger selbst das gestempelte Kennzeichen verdeckt. Und genau das darf man nach dem § eigentlich nicht.

Moorteufelchen

ich bin mal gespannt, was der Obstkuchen dazu meint.... :)

Zitat:

Original geschrieben von eugain

ich bin mal gespannt, was der Obstkuchen dazu meint.... :)

Ich warte da erst mal ab, vielleicht wird §10 Abs.9 FZV per Mehrheitsentscheidung hier außer Kraft gesetzt, dann stehe ich doch nur wieder als einziger Ahnungsloser herum. ;)

am 9. Juli 2014 um 11:52

Zitat:

Original geschrieben von Moorteufelchen

Zitat:

Original geschrieben von birscherl

Geht es um die Plaketten am LKW/Bus? Ein Skiträger etc. am Bus muss so angebracht sein, dass sie nicht verdeckt sind. Oder die Plaketten müssen woanders angebracht werden.

Nö, um die TÜV-Marke auf dem Kennzeichen.

Bei einem Heckträger muss das Kennzeichen des KFZ wiederholt werden da der Träger selbst das gestempelte Kennzeichen verdeckt. Und genau das darf man nach dem § eigentlich nicht.

Moorteufelchen

Doch, §10 (9) FZV sagt " (9) Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. Eine Abstempelung ist nicht erforderlich. …"

Themenstarteram 9. Juli 2014 um 12:10

Ja den § hab ich dann nach Pflaumenkuchens erwähnung auch gerade gelesen.

Ich darf nach dem einen Gesetz die Plaketten nicht verdecken und das zweite sagt wenn ich sie doch verdecke muss das Kennzeichen wiederholt werden aber nicht die Plaketten.

Irgendwie widersinnig.

Moorteufelchen

am 9. Juli 2014 um 12:25

Die eine Verordnung regelt auch die Zulassung zum Straßenverkehr, die andere die Zulassung des Fahrzeugs selbst.

Themenstarteram 9. Juli 2014 um 12:42

Na ja, trotzdem 2 Gesetze die sich widersprechen.

PS: wer hat eigentlich die Überschrift angepasst?

Moorteufelchen

Ich war mal so frei.

Deine drei Zahlen waren ja nicht wirklich aussagekräftig. ;)

Themenstarteram 9. Juli 2014 um 12:48

Zitat:

Original geschrieben von MartinSHL

Ich war mal so frei.

Deine drei Zahlen waren ja nicht wirklich aussagekräftig. ;)

Danke, ich werde mich bessern.

Moorteufelchen

Etwas unglücklich formuliert, bei den beiden §en geht es um zwei verschiedene Dinge, die Identifizierbarkeit der Plaketten/Siegel und die des Fahrzeuges.

Bei der FZV geht es darum dass das Fahrzeug von hinten eindeutig auch aus einiger Entfernung identifizierbar ist, d.h. hinten muss ein aus vorgegebenen Winkeln sichtbares und beleuchtetes Kennzeichen angebracht sein.

Beim 29er geht es um die Kontrollierbarkeit der Anmeldung/HU-Frist, da ist die Sichtbarkeit aus der Ferne nicht relevant, sondern hier müssen zumindest im Stand die Plaketten irgendwo ablesbar sein, bestimmte Sichtwinkel sind hier in weiteren Richtlinien zum 29er nicht gefordert, nur die generelle Ablesbarkeit. Sonst dürfte man ja nicht einmal einen Anhänger hinter ein KFZ hängen, damit wäre von hinten ja auch die HU-Plakette nicht lesbar. Wenn man zwischen Anhänger und KFZ steht aber schon, passt also.

Aber gut, schreiben halt Juristen ...

am 9. Juli 2014 um 22:31

Ich habe neulich einen LKW mit Wechselbrücken-Aufbau gesehen, wo das Kennzeichen zu ca. 75 % in der Horizontalen verdeckt war.

Habe mit dem Fahrer gesprochen und der meinte, dass das bei allen Aufbauten des Fahrzeugbauers so aussieht, denn sie haben dutzende LKW mit Aufbauten des Fahrzeugbauers.

In einer Kontrolle sei es noch nie bemängelt worden.

Deswegen würde mich das Thema auch interessieren. Denn der Fahrzeugbauer baut die Aufbauten ja auch TÜV-Konform und mit KBA-Zulassung.

Gucks Du hier: § 10.9 FZV

http://www.verkehrsportal.de/fzv/fzv_10.php

Übrigens handelt es sich nicht m.E. um eine TÜV-Marke, als eher um eine HU Plakette. Das klingt sonst immer so, als dürfte nur der TÜV eine HU abnehmen.

An meiner Heckbox habe ich auch ein Kennzeichen ohne HU-Siegel und Landessiegel.

Dass ich überhaupt noch ruhig schlafen kann!?

cheerio

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. §29 Abs.5 - Verdeckte Plaketten auf Kennzeichen bei Radträgern?