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Faltenbalg25217
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Bei Inanspruchnahme der Kasko kann durchaus die Leistung an die Kasko gefordert werden. Es besteht ein eigenes Rechtsschutzinteresse des Kasko-VN an dieser Form der Leistung, das dann in Prozessstandschaft wahrzusehmen ist ;).
wirklich entzückend ... you made my day :D §86 Abs.1 Satz 2, Abs.2 VVG postulieren diese Form der Interessenwahrung ja zur Obliegenheit des Kasko-VN :p
Ich war mal so frei, die tatsächlich relevanten Passagen hervorzuheben. Und nun bitte ... lass zu, dass der Groschen fällt ;)
Wenn die Reparatur schon begonnen wurde, dann ist das tatsächlich so.
Und ich dachte, dass bei den meisten Menschen das Gehirn das Denken leistet. :)
@gammoncrack Es bedeutet, dass der Kasko-VN aktiv die Leistung der gegnerischen Haftpflicht und des Unfallgegners an die Kasko verlangen muss. Wer das Risiko liebt, kann es gerne anders sehen und mit etwas Pech dafür die Zeche zahlen. Me...
Das ist zwar bedauerlich, aber als Meinung durchaus legitim. Die Prozessstandschaft gibt es nun mal und ist Alltag vor Gericht. Natürlich kann man als Geschädigter von der gegnerischen Haftpflicht verlangen, dass sie die von der Kasko e...
Echt? Dann liegen also drei Leute vom Fach falsch. :p Und Du meinst also, ich wäre ein Laie. Erwäge ruhig mal, dass Du damit daneben liegst. Kannst Du aber halten wie Du magst.
Danke gleichfalls. Gibt aber Königsberger Klopse. Lies Dich mal zum Thema ein. Da wirst Du schockiert sein ... über etwas anderes.
@phaetoninteressent Du bist ja putzig. Soviel Selbstkritik hätte ich garnicht erwartet. Aber nun hör mal mit diesen persönlichen Erniedrigungen auf. Das ist doch für andere völlig uninteressant ;)
Er versteht das schon. Er hat deshalb den Weg über die Kasko empfohlen. Leider verstehst DU nicht, was Prozessstandschaft ist. Da liegt das eine Verständnisproblem der "Leute vom Fach". Das andere Verständnisproblem liegt darin, in meine...
Das sagte ich bereits, dass es dieses Verständnisproblem ist, das da im Wege steht. Nochmal: Es ist eine Obliegenheit des Kasko-VN, seinen Erstattungsanspruch (egal ob es noch seiner ist oder ob er schon auf die Kasko überging) geltend z...
Na logo ... und HeinBlöd meldete sich auch zu Wort, ohne im Ansatz etwas Zielführendes beizutragen. Die anderen mühen sich ja wenigstens an der Sache ab, währendessen Du ... ach, das weisst Du selbst.
Wo Du was vom Quotenvorrecht sagtest, das ist Dir entfallen. Aha. Na dann schau mal hier hinein: http://www.motor-talk.de/.../...en-auto-mit-motorrad-t5694378.html?... Dort hast Du doch mit stolz geschwellter Brust auf diese Thematik v...
Und das ist eben falsch und das kannst/magst Du eben nicht einsehen. Wir stimmen also überein, dass wir verschiedener Auffassung sind. Ist doch nicht schlimm :)
Richtig ist: zur Beitreibung an die KASKO ist der Kasko-VN befugt und zur Geltendmachung als Obliegenheit verpflichtet.
Zu glauben, für die alle sprechen zu dürfen, überschreitet sicherlich die Grenze zum Größenwahn :) Ist aber nicht schlimm. Bestätigt nur etwas :D
Wenn Du nun noch einsiehst, dass es auch eine Obliegenheit des Kasko-VN ist, die Forderung geltend zu machen, dann hast Du's endlich :)
Und damit sind wir wieder bei der Prozessstandschaft ... ach komm, wir lassen das. Sonst werden hier noch alle völlig irre :D