Zuglast

Subaru

Welche Subarus dürfen 2t oder mehr ziehen (BJ, Modell)?

32 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von vonderAlb



Für Gespanne unter 3,5 t Gesamtgewicht reicht der Führerschein B aus. Dabei darf das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht überschreiten.

Beispiel:
Forester 2.0X Schaltgetriebe Modelljahr 2011: Leergewicht 1.465 KG. Somit darf das Gesamtgewicht des beladenen Hängers 1.465 Kg nicht überschreiten. Da nutzen auch keine möglichen 2 to Anhängelast.

Führerschein BE benötigst du wenn das Gespann ein Gesamtgewicht über 3,5 to hat.
Das Gesamtgewicht des Anhängers darf maximal das 1-fache, bei Geländewagen das 1,5-fache, des Gesamtgewichts des Zugfahrzeuges betragen.

Gilt das so pauschal auch in der Schweiz?

Gruss

Zitat:

Original geschrieben von Vicky03


nur für 1.8t zugelassen.

Dann hilft dir nur ein leichter ALU Pferdeanhänger. Deren Leergewicht liegt bei deutlich unter 800kg, eher so in Richtung 650kg, allerdings kosten die auch etwas mehr.

MfG Günter

Zitat:

Original geschrieben von Vicky03


Mobile.de nützt mir leider nichts, da ich in der Schweiz bin und meinen eintauschen möchte. Der neue darf bis ca. 8000.- CHF mehr kosten.
Zudem sind die 209PSer bei uns nur für 1.8t zugelassen.

Na, so langsam kommst du raus mit wichtigen Informationen.

Ich zitiere dir hier unsere deutschen Anhängelast- und Führerscheinvorschriften die dir in der Schweiz vermutlich keinen Deut helfen werden.

Ihr Schweizer habt ja meistens ganz andere Vorschriften was den Individualverkehr und KFZ-Zulassungsvorschriften betrifft.

Und da ihr richtige Berge mit richtig steilen Anstiegen habt, wird eine Auflastung von 2.0 to bei 8 % Steigung nichts helfen und auch nicht möglich sein.

Für 8.000 CHF wirst du in der Schweiz wohl keinen gebrauchten 6-Zylinder finden der schon 2.0 to bei 12 % Steigungen ziehen darf.
Also, bei 1,8 to ist Schluß.

Ich würde bei dem Anforderungsprofil zu einem zugstarken Geländewagen oder Pickup raten.
Die bringen durch ihr Gewicht auch schon von Haus aus mehr Ruhe in so ein Gespann.

Leichter Anhänger hin und 2. leichteres Pferdchen her, man hat ja im Anhänger meistens nicht nur die Gäule, sondern auch noch einen Ballen Stroh (oder 2), Futter, je nach Laderaum im Zugfahrzeug auch das Sattelzeug und anderes Gerödel.

Da sollte man nicht auf 50 kg genau kalkulieren müssen.

Gruss

Zitat:

Original geschrieben von Vicky03


Mobile.de nützt mir leider nichts, da ich in der Schweiz bin und meinen eintauschen möchte. Der neue darf bis ca. 8000.- CHF mehr kosten.
Zudem sind die 209PSer bei uns nur für 1.8t zugelassen.

Warum willst Du tauschen, dürfen Schweizer nicht verkaufen?

Mein Freund wohnt in Zürich und macht auch immer so ein Geschiss um sein Auto, gibt es in der Schweiz ein ungeschriebenes Gesetz das lautet, "man verkauft sein Auto nicht"?

Verkauf doch Deine Karre und kaufe in Deutschald den 209PS mit Zulassung bis 2 Tonnen, wo liegt das Problem?
Dann hast mit mobile.de auch kein Problem mehr.

Ich weiß jetzt aber nicht, ob die Zöllner den Fahrzeugbrief von 2 Tonnen auf 1,8 Tonnen umschreiben dürfen, wenn das der Fall ist, na dann.

möchte jetzt ein Späßchen machen,nicht falsch verstehen, aber wechsle doch das Land.
Na ja die teure Schweiz.

@vicky03
nein bleib lieber in der Schweiz 😉
In D sind auch genügend Sachen kompliziert ohne Ende.
Wie karle1 schon schrieb, verkauf Dein Auto und such in Ruhe was Neues. Außer Du bist auf ein Auto angewiesen.
Notfalls kannst Du ja aber zur Migros reiten.
@karle1
der Schweizer ansich ist halt etwas komplizierter. Das wissen wir doch alle.

Deshalb lebe ich ja zwischen D und CH, weil hier vieles unkomplizierter ist. 😁

Gruss
Steffen

Zitat:

Original geschrieben von vonderAlb


Führerschein BE benötigst du wenn das Gespann ein Gesamtgewicht über 3,5 to hat.
Das Gesamtgewicht des Anhängers darf maximal das 1-fache, bei Geländewagen das 1,5-fache, des Gesamtgewichts des Zugfahrzeuges betragen.

wo steht das geschrieben, dass geländewagen das 1,5-fache ziehen dürfen, normale pkw widerrum nicht?

mit dem führerschein be gibt es generell keine beschränkung der anhängelast. diese wird durch die eintragung der maximal zulässigen anhängelast des zugfahrzeugs gegeben.

HIER noch mal zum nachlesen.

der faktor 1,5 hat gültigkeit beim c1e mit § 79: hier dürfen 7,49to-fahrzeuge mit anhängelast 1,5-fach mit dem alten 3er gefahren werden, macht 18,75 to. hat aber rein gar nix mit pkw oder geländewagen zu tun zu tun.

mein mondeo mit 1,4 to leergewicht darf auch 2 tonnen ziehen.

Zitat:

Original geschrieben von mona lisa


wo steht das geschrieben, dass geländewagen das 1,5-fache ziehen dürfen, normale pkw widerrum nicht?

In der

Strassenverkehrszulassungsordnung (StVZO) § 42

Wikipedia ist auch nicht immer der Weisheit letzter Schluß. Teilweise falsch und auch veraltet und vielfach auch unvollständig.

Zitat:

Original geschrieben von mona lisa


mit dem führerschein be gibt es generell keine beschränkung der anhängelast. diese wird durch die eintragung der maximal zulässigen anhängelast des zugfahrzeugs gegeben.

Das war mal gilt aber heute nicht mehr. Fakt ist das das Gewicht des Zugfahrzeuges maßgeblich einen großen Anteil daran hat was gezogen werden darf. Aber eben nicht mehr als das was als max. zulässige Anhängelast eingetragen ist.

Zitat:

Original geschrieben von mona lisa


mein mondeo mit 1,4 to leergewicht darf auch 2 tonnen ziehen.

Technisch ja, rechtlich nein. Die Zeiten ändern sich nun mal und was gestern noch erlaubt war ist heute nicht mehr möglich.

die zwei tonnen sind bei mir eingetragen und somit ist das meine rechtliche grundlage, ich zieh meinen wohnwagen mit 1800 trotzdem, eben weil es da steht.

Tja, wenn es denn mal so einfach wäre.
Als wir damals unseren Führerschein Klasse 3 machten galt das noch so. Aber heute eben leider nicht mehr. Die heute gültige EU-Führerscheinverordnung sieht heute leider folgendes vor:

Klasse B
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse oder bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs bei einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 3.500 kg)

Erst diejenigen, für die die vorstehenden Regelungen nicht ausreichen, benötigen einen Anhängerführerschein, und zwar

Klasse B E: Dieser Führerschein berechtigt zum Führen von Kombinationen (Zügen), und zwar unter Beachtung des § 42 StVZO über die höchstzulässige Anhängelast (maximal 3.500 kg bei Pkw, maximal das 1,5fache zulässige Gesamtgewicht des ziehenden Fahrzeugs bei Lkw und bestimmten Geländefahrzeugen).

Klasse C 1 E: Das bei diesem Führerschein zulässige Gesamtgewicht der Kombination (Zug) beträgt maximal 12.000 kg, und das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf nicht höher als das Leergewicht des Zugfahrzeugs sein. Die zulässige Anhängelast muß dabei ebenfalls beachtet werden.

Klasse C E: Das zulässige Gesamtgewicht der Kombination (des Zuges) richtet sich nach § 34 StVZO, unter Beachtung der zulässigen Anhängelast nach § 42 StVZO.

c) Für die Besitzstandswahrung bedeutet dies:
* Die Inhaber der heutigen Fahrerlaubnis der Klasse 3 erhalten in jedem Fall die neuen Klassen B E und C 1 E.
* Darüber hinaus ist beabsichtigt, den Inhabern der heutigen Klasse 3 auf Antrag die neue Klasse C E zuzuteilen, und zwar beschränkt auf die bisher in Klasse 3 fallenden Züge (z. B. 17,5 t zulässiges Gesamtgewicht, bestehend aus 7,5 t für Zugfahrzeug und 10,0 t für einachsige Anhänger).

Praktisch bedeutet dies, daß für die meisten Gespanne aus Pkw und Wohnanhänger der Führerschein der Klasse B ausreichen dürfte. Für das Mitführen von Boots- und Sportpferdeanhängern wird man in einer Reihe von Fällen am Führerschein B E (Zugfahrzeug Pkw) oder am Führerschein C 1 E (Zugfahrzeug leichter Lkw) nicht vorbeikommen. Dies ist aber für heutige Inhaber der Klasse 3 kein Problem, denn sie haben ja am Stichtag der Einführung des neuen Fahrerlaubnisrechts automatisch die Klasse B E und C 1 E.

Quelle: http://www.pkwanhaenger.de/de/schein.htm

Tja, ich glaube du bewegst dich mit deinem Mondeo rechtlich auf ziemlich glattem Parkett. Laß dich nicht erwischen.

Ich bin leider auf ein AUto angewiesen, darum will ich es eintauschen.
Habe mir am Anfang auch überlegt, mein Auto erst zu verkaufen und dann in DE ein occ kaufen, aber der Gedanke 1.5h mit dem Zug zur arbeit...naja da bi nich wohl zu faul :-D Und in den Stall würd ich auch nicht mehr kommen.

Ich werde nächste Woche nen 3.0L LEgacy BJ 05 anschauen gehen.

Zitat:

Original geschrieben von vonderAlb


Tja, wenn es denn mal so einfach wäre.
Als wir damals unseren Führerschein Klasse 3 machten galt das noch so. Aber heute eben leider nicht mehr. Die heute gültige EU-Führerscheinverordnung sieht heute leider folgendes vor:

Klasse B
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse oder bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs bei einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 3.500 kg)

Erst diejenigen, für die die vorstehenden Regelungen nicht ausreichen, benötigen einen Anhängerführerschein, und zwar

Klasse B E: Dieser Führerschein berechtigt zum Führen von Kombinationen (Zügen), und zwar unter Beachtung des § 42 StVZO über die höchstzulässige Anhängelast (maximal 3.500 kg bei Pkw, maximal das 1,5fache zulässige Gesamtgewicht des ziehenden Fahrzeugs bei Lkw und bestimmten Geländefahrzeugen).

Klasse C 1 E: Das bei diesem Führerschein zulässige Gesamtgewicht der Kombination (Zug) beträgt maximal 12.000 kg, und das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf nicht höher als das Leergewicht des Zugfahrzeugs sein. Die zulässige Anhängelast muß dabei ebenfalls beachtet werden.

Klasse C E: Das zulässige Gesamtgewicht der Kombination (des Zuges) richtet sich nach § 34 StVZO, unter Beachtung der zulässigen Anhängelast nach § 42 StVZO.

c) Für die Besitzstandswahrung bedeutet dies:
* Die Inhaber der heutigen Fahrerlaubnis der Klasse 3 erhalten in jedem Fall die neuen Klassen B E und C 1 E.
* Darüber hinaus ist beabsichtigt, den Inhabern der heutigen Klasse 3 auf Antrag die neue Klasse C E zuzuteilen, und zwar beschränkt auf die bisher in Klasse 3 fallenden Züge (z. B. 17,5 t zulässiges Gesamtgewicht, bestehend aus 7,5 t für Zugfahrzeug und 10,0 t für einachsige Anhänger).

Praktisch bedeutet dies, daß für die meisten Gespanne aus Pkw und Wohnanhänger der Führerschein der Klasse B ausreichen dürfte. Für das Mitführen von Boots- und Sportpferdeanhängern wird man in einer Reihe von Fällen am Führerschein B E (Zugfahrzeug Pkw) oder am Führerschein C 1 E (Zugfahrzeug leichter Lkw) nicht vorbeikommen. Dies ist aber für heutige Inhaber der Klasse 3 kein Problem, denn sie haben ja am Stichtag der Einführung des neuen Fahrerlaubnisrechts automatisch die Klasse B E und C 1 E.

Quelle: http://www.pkwanhaenger.de/de/schein.htm

Tja, ich glaube du bewegst dich mit deinem Mondeo rechtlich auf ziemlich glattem Parkett. Laß dich nicht erwischen.

in deiner aufzählung fehlt aber noch der §79 zum c1e.

ich würde mich auf dünnem eis bewegen, wenn ich den falschen führerschein hätte. den hab ich aber nicht, da ich den alten 3er habe bzw die umschreibung auf c1e §79.

der §79 besagt, dass das zugfahrzeug max 7,49 tonnen haben darf und ein einachsiger hänger (tandem mit max-abstand der naben unter 1 m zählt als einachser) mit max-gewicht 1,5 fach der zugmaschine. heisst also 7,5 + 11,25 = 18,75 tonnen.

bin das bis letztes jahr einige jahre lang in der spedition gefahren. gab nie beanstandungen bei kontrollen.

es mag stimmen, dass einige punkte heute nicht mehr zutreffend sint, aber es gibt sowas wie bestandschutz. die änderungen betreffen nur diejenigen, die ihren führerschein nach den änderungen gemacht haben.

Zitat:

in deiner aufzählung fehlt aber noch der §79 zum c1e.

ich würde mich auf dünnem eis bewegen, wenn ich den falschen führerschein hätte. den hab ich aber nicht, da ich den alten 3er habe bzw die umschreibung auf c1e §79.

der §79 besagt, dass das zugfahrzeug max 7,49 tonnen haben darf und ein einachsiger hänger (tandem mit max-abstand der naben unter 1 m zählt als einachser) mit max-gewicht 1,5 fach der zugmaschine. heisst also 7,5 + 11,25 = 18,75 tonnen.

bin das bis letztes jahr einige jahre lang in der spedition gefahren. gab nie beanstandungen bei kontrollen.

es mag stimmen, dass einige punkte heute nicht mehr zutreffend sint, aber es gibt sowas wie bestandschutz. die änderungen betreffen nur diejenigen, die ihren führerschein nach den änderungen gemacht haben.

Genauso isses.

Ein Kumpel von mir hat eine kleine Spedition und eben auch so eine 7,5 to Zugmaschine mit 11 to Sattelauflieger.

Und den darf auch sein Bruder (der normalerweise mit einem Twingo unterwegs ist und keinen alten Zweier bzw. BCE... hat) legal fahren, solange er die Lenkzeiten einhält.

Manchmal hat das Alter (Bestandschutz) halt auch seine Vorteile oder das (alte) Führerscheinrecht seltsame Regelungen.

Aber auch das würde der Vicky in CH nicht weiterhelfen.

Ihr würde ich aber empfehlen einen Outback satt des Legacy anzuschauen. Bei dem sitzt die Anhängerkupplungskugel höher, das dürfte besser mit einem Pferdeanhänger harmonieren.
War zumindest bei allen Tandemanhängern so die ich bisher angehängt hatte.

Gruss

Zwischen dem was man als Besitzer eines bestimmten Führerschein fahren und ziehen darf und dem was das Fahrzeug ziehen darf das man gerade fährt, da besteht ein großer Unterschied. Aber das wisst ihr ja selber. Ich behaupte nach wie vor das man mit dem Mondeo nicht mehr als das 1-fache des Leergewichtes ziehen darf. Aber ich lasse mich gerne vom Gegenteil überzeugen.

§79 ? In welcher Verordnung? In der StVZO gibt es keinen §79. Auch nicht in der FeV (Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr). Und hier wird auch klipp und klar vorgegeben das der alte 3er Führerschein nicht über ewigen Bestandsschutz verfügt.

Magisches Alter in der 50. Geburtstag des Führerscheinbesitzers. Lest mal § 76 FeV .
Nur mal ein Absatz aus der doch ziemlich komplizierten Verordnung:
Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Absatz 9 und § 12 Absatz 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klassen C oder CE mehr führen.

Also knapp gesagt: Bestandsschutz für die alten Führerscheine gibt es nicht.

Na ja, wie dem auch sein, so wie @Naegi schon schrieb, es wir der @Vicky03 nicht helfen. In der Schweiz gelten vermutlich andere Vorschriften.

HIER nochmal alles haarklein zerlegt.

bestandschutz gibt es natürlich, ABER der inhaber muss ab dem 50. lebensjahr seine fähigkeiten unter beweis stellen. müssen aber alle, die den schein später gemacht haben, auch.

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