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Ziviles Behördenfahrzeug übernehmen - Ausbau Sondersignal nötig?

Themenstarteram 4. April 2009 um 16:12

Hallo zusammen,

werde demnächst ein ziviles Behördeneinsatzfahrzeug (BMW 3er als "getarntes" NortarztEinsatzFahrzeug/NEF/KoW) von einer Hilfsorganisation kaufen. Dieses ist mit einem verdeckten Sondersignal (Hänsch 620) und einem Magnetblaulicht (Hänsch MoviaD) ausgestattet. Da ich keine Blaulichtberechtigung habe, muss natürlich das Sondersignal raus. Da ich ehrenamtlich aber für die Hilfsorganisation tätig bin und das Fahrzeug später wohl wieder an die Hilfsorganisation überschrieben wird, würde ich gerne so wenig ausbauen wie nötig. Außerdem nutze ich das Fahrzeug auch beruflich auf Baustellen und deshalb wäre die vorhandene und hübsch verdeckte Bedieneinheit recht praktisch für mein Gelblicht. Müsste dazu einfach die Abdeckung der MoviaD auf Gelb statt Blau ändern, fertig.

Möchte keinen Ärger bei der Ummeldung oder mit Tüv oder Polizei bekommen, deshalb nun meine Frage:

- Kann das Bedienelement (Hänsch BE 200) drin bleiben?

- Kann ich das Blaulicht einfach auf Gelb ändern und darf es dann drin bleiben in Kombination mit dem Bedienelement?

- Und reicht es wenn ich die Ansteuerung des Sondersignals unterbreche (z.B. Kabel abklemmen) oder muss ich Lautsprecher inkl. BlackBox ausbauen?

Bin kein Troll oder Blaulicht-geil, möchte einfach nur auf Nummer sicher gehen. Habe in meinem jetzigen Auto auch eine (selbstgebaute) Ansteuerung des Gelblichts und wäre ja doof, wenn ich das beim neuen Auto wieder manuell hinbauen müsste, wenn schon ne schön eingebaute Lösung im Fahrzeug ist.

Besten Dank für die Antworten!

Beste Antwort im Thema
am 15. April 2009 um 10:22

So Jungs & Mädels.

 

Hier mal die Antwort vom TÜV, hoffe das Ihr diesem glaubt und zur kenntnis nimmt, das meine Aussagen zu 100% sowie auch die von Tom richtig waren.

 

Viel Spaß beim lesen :D

_____________________________________

 

Hi Björn,

 

 

 

vielen Dank für Deine Anfrage.

 

 

 

An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten nach § 49 a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Alle lichttechnischen Einrichtungen müssen in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein und ein Genehmigungszeichen für die jeweilige Leuchtenart tragen.

 

 

 

Alle nach vorn wirkenden Leuchten müssen weißes*, alle nach hinten gerichteten Leuchten müssen rotes* Licht abstrahlen. An den Fahrzeuglängsseiten dürfen nur Leuchten angebracht sein, die gelbes (orangefarbiges) Licht abstrahlen [* hiervon sind nur die Fahrtrichtungsanzeiger ("Blinker") vorn und hinten, sowie die Rückfahrscheinwerfer ausgenommen]. - Alle am Fahrzeug angebrachten lichttechnischen Einrichtungen müssen auch funktionieren. Es gibt keine Unterscheidung zwischen Leuchten, die im Stand oder der während der Fahrt benutzt werden.

 

 

 

Ziel der o. a. Vorschriften ist es, das Signalbild der Beleuchtungseinrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern eindeutig zu gestalten, damit jederzeit leicht erkennbar ist, ob das Fahrzeug zum Betrachter hin, von ihm weg oder quer dazu bewegt.

 

 

 

Die Verwendung von retroreflektierenden Lackierungen wird für die Fahrzeuge der Polizei, des Zolls, der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes durch Ausnahmegenehmigung erlaubt. Diese werden üblicherweise bei der Erstzulassung des Fahrzeugs von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erteilt.

 

 

 

Die Ausführung der retroreflektierenden Lackierung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Nachträgliche Lackierungen mit retroreflektierenden Farben werden im Interesse einer einheitlichen Kenntlichmachung, und auch um keine Steuermittel zu verschwenden, von den jeweils zuständigen Landesbehörden nur nach Prüfung des Einzelfalles genehmigt.

 

 

 

Werden die vorgenannten Fahrzeuge an private Halter verkauft, dann müssen die Sonderlackierungen entfernt oder mit normalen Farben bzw. Folien überdeckt werden.

36 weitere Antworten
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36 Antworten
am 8. April 2009 um 16:42

Zitat:

Original geschrieben von Hugaar

Zitat:

Original geschrieben von Nice-DJ

Tagesleuchtfarben an Fahrzeugen sind nach der Straßenverkehrsordnung

genehmigungspflichtig!

 

Und das ist der § ??? 49.

Man darf als Privatperson kein Tagesleuchtlack fahren.

Die zählen mit zu den Zurückstahlenden lichttechnischen Einrichtungen.

Mehr kann ich Dir nicht sagen, dazu musst den TÜV oder Zulassungstelle fragen.

EDIT:

Das stink normale Rot darfst fahren, nur das Tagesleucht nicht.

Ist das jetzt WISSEN oder RATEN!?

Ich denk du hast davon Ahnung wenn du hier etwas behauptest?!

Willst mich verarschen oder was !

Und die Behauptung basiert auf der Tatsache, frage den TÜV !

Ohne male Deine Karre mit Tagesleuchtfarbe an und gut.

am 8. April 2009 um 18:38

Jetzt bringt mal wieder etwas Ruhe hier rein. Fakt ist, Tagesleuchtfarbe darf im Straßenverkehr nicht ohne Ausnahmegenehmigung eingesetzt werden, weder als Lack noch als Folie.

Selbst die Edeka-LKW mit ihrm Reflex-Streifen als Umriß am Koffer haben eine Ausnahmegenehmigung für. Genauso verhält es sich mit der Tagesleuchtfarbe. Benutzen nur mit Ausnahmegenehmigung. Und die als privater zu bekommen ist fast unmöglich.

Habe hier mal was dazu rausgesucht.

Evtl. bringt das etwas Licht in die Sache. Kaufen kann man die Sachen natürlich ohne Einschränkung, aber nicht im Straßenverkehr benutzen.

 

MFG Thomas

am 10. April 2009 um 1:35

Zitat:

Original geschrieben von Schraubermeister Tom

Jetzt bringt mal wieder etwas Ruhe hier rein. Fakt ist, Tagesleuchtfarbe darf im Straßenverkehr nicht ohne Ausnahmegenehmigung eingesetzt werden, weder als Lack noch als Folie.

Selbst die Edeka-LKW mit ihrm Reflex-Streifen als Umriß am Koffer haben eine Ausnahmegenehmigung für. Genauso verhält es sich mit der Tagesleuchtfarbe. Benutzen nur mit Ausnahmegenehmigung. Und die als privater zu bekommen ist fast unmöglich.

Habe hier mal was dazu rausgesucht.

Evtl. bringt das etwas Licht in die Sache. Kaufen kann man die Sachen natürlich ohne Einschränkung, aber nicht im Straßenverkehr benutzen.

 

MFG Thomas

Also irgendwie steh ich bei euren Antworten auf dem Schlauch:

reden wir hier jetzt von Lacken oder den Reflex-Streifen?

In der StVZO kann ich NUR die Streifen finden: die wären dann nur mit Genehmigung erlaubt!

Hab dort aber noch nirgendwo die Farben und Lacke gesehen!

@Nice-DJ:

cool down!!!

Du schreibst hier was von der StVO (§ ??? 49)!

Wenn dann findet man was du behauptest in der StVZO bzw. FZV und dazu wollte ich von dir ne Info! Wie geschrieben hier behaupten Viele Einiges aber wenn man mal genau nachfragt erntet man solche Antworten wie von dir oder nur heiße Luft!

Ich will doch einfach nur FAKTEN, FAKTEN, FAKTEN!

Und immer schön an die Leser denken!

am 10. April 2009 um 9:50

Da Du wohl nicht in der Lage bist, habe ich mal eine E Mail versand und werde Dir dann das Resultat schicken.

Und ausserdem steht bei Tom auch der Lack drin.

am 10. April 2009 um 13:19

Zitat:

Original geschrieben von Nice-DJ

Da Du wohl nicht in der Lage bist, habe ich mal eine E Mail versand und werde Dir dann das Resultat schicken.

Und ausserdem steht bei Tom auch der Lack drin.

Danke für deine Mühen!

Und was den Link von Tom angeht frag ich mich:

was hat deiner Meinung nach ein Schreiben der Landesfeuerehrschule und der Erlass des UVM (?) Az: 37-3861-02/33 mit der Gestaltung eines Fahrzeugs nach der StVZO bzw. FZV zu tun?

am 10. April 2009 um 14:04

Wie gesagt, ich kann es Dir nicht genau sagen, deswegen habe ich mich schlau gemacht.

Fakt ist, das es nicht erlaubt ist, diesen Lack privat ohne Genehmigung zu fahren.

Und das was wir auf der Landesfeuerwehrschule lernen, wird sicherlich nach § von was weiß ich nicht überall gelehrt.

am 15. April 2009 um 10:22

So Jungs & Mädels.

 

Hier mal die Antwort vom TÜV, hoffe das Ihr diesem glaubt und zur kenntnis nimmt, das meine Aussagen zu 100% sowie auch die von Tom richtig waren.

 

Viel Spaß beim lesen :D

_____________________________________

 

Hi Björn,

 

 

 

vielen Dank für Deine Anfrage.

 

 

 

An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten nach § 49 a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Alle lichttechnischen Einrichtungen müssen in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein und ein Genehmigungszeichen für die jeweilige Leuchtenart tragen.

 

 

 

Alle nach vorn wirkenden Leuchten müssen weißes*, alle nach hinten gerichteten Leuchten müssen rotes* Licht abstrahlen. An den Fahrzeuglängsseiten dürfen nur Leuchten angebracht sein, die gelbes (orangefarbiges) Licht abstrahlen [* hiervon sind nur die Fahrtrichtungsanzeiger ("Blinker") vorn und hinten, sowie die Rückfahrscheinwerfer ausgenommen]. - Alle am Fahrzeug angebrachten lichttechnischen Einrichtungen müssen auch funktionieren. Es gibt keine Unterscheidung zwischen Leuchten, die im Stand oder der während der Fahrt benutzt werden.

 

 

 

Ziel der o. a. Vorschriften ist es, das Signalbild der Beleuchtungseinrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern eindeutig zu gestalten, damit jederzeit leicht erkennbar ist, ob das Fahrzeug zum Betrachter hin, von ihm weg oder quer dazu bewegt.

 

 

 

Die Verwendung von retroreflektierenden Lackierungen wird für die Fahrzeuge der Polizei, des Zolls, der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes durch Ausnahmegenehmigung erlaubt. Diese werden üblicherweise bei der Erstzulassung des Fahrzeugs von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erteilt.

 

 

 

Die Ausführung der retroreflektierenden Lackierung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Nachträgliche Lackierungen mit retroreflektierenden Farben werden im Interesse einer einheitlichen Kenntlichmachung, und auch um keine Steuermittel zu verschwenden, von den jeweils zuständigen Landesbehörden nur nach Prüfung des Einzelfalles genehmigt.

 

 

 

Werden die vorgenannten Fahrzeuge an private Halter verkauft, dann müssen die Sonderlackierungen entfernt oder mit normalen Farben bzw. Folien überdeckt werden.

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