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Wohnwagen unterstellen lassen

Themenstarteram 13. November 2022 um 11:45

In einer Facebook Gruppe von unserem Ort fragt jemand, ob wer einen Platz hat, damit er über den Winter seinen Wohnwagen unterstellen kann.

Wie ist das mit der Haftung für denjenigen?

Nimmt der den Wohnwagen dann in seine Obhut und haftet der dann gegenüber dem Besitzer dann auch für Schäden?

Z.B. wenn dessen Unterstellplatz abbrennt oder wenn der Wohnwagen gestohlen wird?

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11 Antworten

Einen Mietvertrag abschließen in dem sich der Mieter verpflichtet sein Fahrzeug so zu versichern das dem Vermieter kein Schaden und keine Kosten enstehen können.

Beispiele:

Hütte brennt ab

Wohnwagen brennt

Wohnwagen wurde durch Einbruch beschädigt - entwendet usw.

MfG kheinz

Ich sehe es so:

Es wird ein Stellplatz vermietet. Kann man etwa vergleichen mit Garage, nur nicht verschlossen.

Diebstahl: Vorher bei der Kfz Versicherung nachfragen, ob Diebstahl Nachts auch bei Carport mitversichert ist.

Stellplatz durch Vermieter gegen Feuer und soweit nicht durch Privathaftpflicht abgedeckt, Haftplicht abschließen.

Gruss

Jens

Was spricht gegen TK beim Wohnwagen? Damit ist der Vermieter raus und den Mieter kostet es nur ein paar €uro.

Dazu findest du Kommentare von Kundigen (!!!!!) im Netz (Vermietung Garage Haftung), die ich hier nicht abschreibe.

Im Mietvertrag Haftungsausschluss in rechtssicherer Form vereinbaren (nicht alles lässt sich ausschließen).

Ob sich der Mieter dann versichert oder dem geklauten Wohnwagen nur hinterher heult, kann dir völlig egal sein. Nur auf einer Haftpflichtversicherung würde ich bestehen (auch dir gegenüber).

Natürlich bist du nicht aus der Haftung, nur weil der Mieter versichert ist. Die muss er ja nicht in Anspruch nehmen, wenn du haftest.

Wichtig wäre in der eigenen Haftpflicht die Unterstellung von Wohnwagen einschließen. Diebstahl, Brand kann über die Teilkasko des Wohnwagens geregelt werden. Problem wäre, falls du mit den Wohnwagen in Obhut durch Unachtsam beschädigen würdest. Die Kosten in den Unterstellkosten mit einrechnen.

Nein, Versicherungen des TE schützen den Vermieter zunächst nicht.

Der Mieter muss eventuell bestehende Versicherungen nicht bemühen, wenn der Vermieter für einen Schaden haften muss. Das steht aber schon weiter oben.

Bei Diebstahl oder Brand sehe ich kein Verschulden des Vermieters. Somit muss der Mieter bei solchen Schäden sein Fahrzeug selbst versichern.

Wenn er es unversichert unterstellt, haftet nicht der Vermieter.

Wohnwagen Teilkasko versichern und gut ist es.

Natürlich gibt es bei Wohnwagen die eine Saisonzulassung haben, keine beitragsfreie Ruheversicherung ( deshalb muss er auch nicht in einem abgeschlossenen Raum oder umfriedeten Gelände stehen) da muss eh der Jahresbeitrag bezahlt werden

Zitat:

@27239 schrieb am 13. November 2022 um 17:37:26 Uhr:

Bei Diebstahl oder Brand sehe ich kein Verschulden des Vermieters. Somit muss der Mieter bei solchen Schäden sein Fahrzeug selbst versichern.

Wenn er es unversichert unterstellt, haftet nicht der Vermieter.

Der Vermieter haftet zunächst für die Folgen jeder Pflichtverletzung. Ob eine solche ursächlich für einen entstandenen Schaden ist, entscheidet im Zweifelsfall ein Richter.

Wie sich der Mieter versichert, muss den Vermieter in keiner Weise interessieren. Denn der Versicherer wird sich an ihn halten, wenn er ihn per Haftung packen kann.

Ausnahme: Haftpflichtversicherung für den Fall, dass der Vermieter geschädigt wird (z. B. bei durch den Wohnwagen verursachten Brand seine eigene Hütte abfackelt).

Wenn er z. B. mit seinem Heuwender, mit dem er am Stellplatz vorbei fährt, die Flanke des Wohnwagens schlitzt, haftet er erst einmal unabhängig von jeder Versicherung des Mieters.

Dann kommt es auf den rechtssicher abgeschlossenen Mietvertrag an. Dabei kann es eine Rolle spielen, ob der Schaden aufgrund von Fahrlässigkeit, grober Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz entstand.

Auch bei Diebstahl kommt es selbstverständlich auf die Umstände und den Vertrag an. Eine sperrangel weit, einladend offen gelassenes Tor eines an sich abgeschlossenen Geländes kann durchaus als Pflichtverletzung des Vermieters gewertet werden.

War er hinreichend klug, steht im Mietvertrag, dass das Gelände NICHT abgeschlossen ist, auch wenn es da ein Tor gibt.

Zitat:

@situ schrieb am 13. November 2022 um 18:17:22 Uhr:

Zitat:

@27239 schrieb am 13. November 2022 um 17:37:26 Uhr:

Bei Diebstahl oder Brand sehe ich kein Verschulden des Vermieters. Somit muss der Mieter bei solchen Schäden sein Fahrzeug selbst versichern.

Wenn er es unversichert unterstellt, haftet nicht der Vermieter.

Der Vermieter haftet zunächst für die Folgen jeder Pflichtverletzung. Ob eine solche ursächlich für einen entstandenen Schaden ist, entscheidet im Zweifelsfall ein Richter.

Wie sich der Mieter versichert, muss den Vermieter in keiner Weise interessieren. Denn der Versicherer wird sich an ihn halten, wenn er ihn per Haftung packen kann.

Ausnahme: Haftpflichtversicherung für den Fall, dass der Vermieter geschädigt wird (z. B. bei durch den Wohnwagen verursachten Brand seine eigene Hütte abfackelt).

Wenn er z. B. mit seinem Heuwender, mit dem er am Stellplatz vorbei fährt, die Flanke des Wohnwagens schlitzt, haftet er erst einmal unabhängig von jeder Versicherung des Mieters.

Dann kommt es auf den rechtssicher abgeschlossenen Mietvertrag an. Dabei kann es eine Rolle spielen, ob der Schaden aufgrund von Fahrlässigkeit, grober Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz entstand.

Auch bei Diebstahl kommt es selbstverständlich auf die Umstände und den Vertrag an. Eine sperrangel weit, einladend offen gelassenes Tor eines an sich abgeschlossenen Geländes kann durchaus als Pflichtverletzung des Vermieters gewertet werden.

So sieht’s aus, für die Schäden mit dem Heuwender haftet die AH des Fahrzeuges.

Für andere Haftungsschäden einer Pflichtverletzung den Punkt Unterstellung von Fahrzeugen unbedingt einschließen in die Haftpflicht.

 

Für die Frage des Themenerstellers. Diebstahl oder Brand.

(Ich gehe davon aus, im größten Teil ohne Verschulden des Vermieters) sollte der Mieter sich selbst versichern.

Es haftet zunächst immer der Verursacher selbst. Ist er gegen solche Vorfälle versichert, kann er besser schlafen.

Die Frage hier ist, wie sich der VERMIETER vor dem Ruin seiner Existenz schützt. Nicht, wie der Mieter für den Schaden entschädigt wird.

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