Wo endet "Vorfahrt gewähren"? Oder: Die Einfädelspur, die keine ist.
Moin zusammen,
sehr interessante Geschichte.
Aber ich wollte mal eure Meinung dazu lesen.
Folgender Sachverhalt (Skizze und Luftbild im Anhang):
T-Kreuzung innerorts.
Rechtsabbieger haben Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren"
Querverkehr hat eine Lichtzeichenanlage
Die dicke, durchgezogene Linie geht in eine dicke, gestrichelte Linie über, die dann endet.
Die "Einfädelspur" muss gar nicht nach links einfädeln.
Im Gegenteil; die linke Spur (eigentlich noch vorfahrtsberechtigt) endet, wird per Pfeil nach rechts (auf die Einfädelspur) geleitet und mündet dann in eine Linksabbiegerspur (auf dem Luftbild am rechten Rand noch zu erkennen).
Frage: Gilt gleich nach dem Ende der gestrichelten, dicken Linie das "Vorfahr gewähren" für die Rechtsabbieger und "beginnt" Ende der Spur mit Reißverschluss?
Hintergrund meiner Frage; klar. Ich war rechts und am Ende der linken Spur meinte ein LKW einfach nach rechts zu ziehen ... :-(
Danke und Gruß
der "Stevie"
Beste Antwort im Thema
Kurzes Update
Also. Nach fast endlosem Hin und Her und einigen Telefonaten und EMails mit der Versicherung des Unfallgegners, der "Unfall-Aufnehmenden-Behörde", usw. habe ich "Recht" bekommen und der Schaden wurde von der Haftpflich bezahlt.
Dabei ist u.a. zu Tage gekommen, dass der Unfallgegner relativ schnell strafrechtlich belangt wurde. Ich habe aber ein halbes Jahr auf Begleichung des Schadens warten müssen.
Auch wenn ich mittlerweile auf Mahnstufe 2 des Gutachters angelangt war, da ich den ja beauftragt hatte.
Egal, Ende gut, alles gut, wobei ich jetzt eine Unfallfahrzeug habe.
Schöne Feiertage
der "Stevie"
47 Antworten
Zitat:
Dazu bedarf es keines Markierungsstreifens.
Stimmt nicht so ganz. Das ist unter dem Begriff überholen geregelt und da kommt es wiederum darauf an ob es inner oder ausserorts ist. Innerorts überholen ist ohne Markierungsstreifen nicht erlaubt.
Nur ein vorbeifahren an stehenden Fahrzeugen ist erlaubt und natürlich die berühmten Ausnahmen wie Strassenbahn und und und ....
Hatten wir aber schon in einem anderen Thread ganz ausführlich.
Zitat:
@jojo1956 schrieb am 28. Juni 2017 um 21:52:44 Uhr:
Zitat:
Dazu bedarf es keines Markierungsstreifens.
Stimmt nicht so ganz. Das ist unter dem Begriff überholen geregelt und da kommt es wiederum darauf an ob es inner oder ausserorts ist. Innerorts überholen ist ohne Markierungsstreifen nicht erlaubt.
Nur ein vorbeifahren an stehenden Fahrzeugen ist erlaubt und natürlich die berühmten Ausnahmen wie Strassenbahn und und und .... [...]
In welchem Gesetz oder Regelwerk kann ich das nachlesen?
An den TE: Sicher dass nur die Rechtsabbieger Zeichen 205 haben und das Zeichen nicht auch für die Linksabbieger gilt? Dann wäre das Schild nämlich in erster Linie für den Fall da, dass die Ampel ausgeschaltet ist (damit dann kein rechts-vor-links an der Kreuzung herrscht, was ohne Z. 205 der Fall wäre).
Zitat:
@Mazon3599 schrieb am 28. Juni 2017 um 23:11:16 Uhr:
An den TE: Sicher dass nur die Rechtsabbieger Zeichen 205 haben und das Zeichen nicht auch für die Linksabbieger gilt? Dann wäre das Schild nämlich in erster Linie für den Fall da, dass die Ampel ausgeschaltet ist (damit dann kein rechts-vor-links an der Kreuzung herrscht, was ohne Z. 205 der Fall wäre).
... jupp.
Linksabbieger haben an der Ampel separates 205er.
An dieser Stelle schon mal danke für die rege Diskussion.
Ich sehe schon, dass es evtl. auf eine langwierige Geschichte hinauslaufen wird.
Danke und Gruß
der "Stevie"
Ähnliche Themen
Zitat:
@Mischkolino schrieb am 28. Juni 2017 um 22:19:17 Uhr:
Zitat:
@jojo1956 schrieb am 28. Juni 2017 um 21:52:44 Uhr:
Stimmt nicht so ganz. Das ist unter dem Begriff überholen geregelt und da kommt es wiederum darauf an ob es inner oder ausserorts ist. Innerorts überholen ist ohne Markierungsstreifen nicht erlaubt.
Nur ein vorbeifahren an stehenden Fahrzeugen ist erlaubt und natürlich die berühmten Ausnahmen wie Strassenbahn und und und .... [...]
In welchem Gesetz oder Regelwerk kann ich das nachlesen?
Kannst Du in §5 STVO nachlesen und wird in der Fahrschule gelernt.
Wichtig dabei ist das es nur erlaubte Ausnahmen gibt und nicht wie viele es deuten erlaubt ist was nicht ausdrücklich verboten ist.
Rechtsüberholen in der Stadt ist z.B. nur erlaubt wenn es verschiedene Fahrspuren gibt.
Das man die dann auch auch benutzen muss, wenn man überholt sollte irgendwie doch klar sein.
und hier noch §7 STVO Absatz 4
(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).
Wetten das jetzt der irgendjemand auf die Idee kommt das das Ende des Fahrstreifens nicht genau definiert ist ? Ist es sehr wohl. Das Ende des Fahrstreifens ist dort wo die Markierung aufhört. Genau dort ist Überholverbot. Und wer an dieser Stelle die Nase vorn hat und nicht erst an der tatsächlichen Fahrbahnverengung hat Vorrang. Alles andere ist verbotenes Überholen.
Der Rechtsabbieger hat aber immer noch das Schild 205. Er muss Vorfahrt gewähren, es gilt also nicht das Reißverschlussverfahren.
Schon witzig, Verkehrsregeln bzw. deren Beschilderung soll eindeutig sein. Wenn man dann aber wie wir hier Seitenweise darüber diskutiert, ist im Straßenverkehrsamt was schief gelaufen, auch wenn diese eigentlich nur einen fliesenden Verkehrsfluss im Sinn hatten.
Apropos Reißverschluss: Dort hat nicht grundsätzlich derjenige Vorrang, der die Nase weiter vorne hat (so wird das gerne auf der wegfallenden Spur gesenen). Sondern bei entsprechend dichtem Verkehr hat immer abwechselnd mal der linke und rechte Vorrang.
Zitat:
@Bahnfrei schrieb am 29. Juni 2017 um 09:56:52 Uhr:
Der Rechtsabbieger hat aber immer noch das Schild 205. Er muss Vorfahrt gewähren, es gilt also nicht das Reißverschlussverfahren.
Das sehe ich genau anders, denn aus den baulichen Gegebenheiten ergibt sich, dass die ursprüngliche Einmündung wenn überhaupt nur bis Abschnitt (b1) geht
Zitat:
Schon witzig, Verkehrsregeln bzw. deren Beschilderung soll eindeutig sein. Wenn man dann aber wie wir hier Seitenweise darüber diskutiert, ist im Straßenverkehrsamt was schief gelaufen, auch wenn diese eigentlich nur einen fliesenden Verkehrsfluss im Sinn hatten.
Da ist was dran. Die Sache ist etwas unglücklich gestaltet. Allerdings hat auch Mischkolino einen Punkt mit der Bemerkung, dass die Straßenmarkierungen bei Schnee ggf. nicht erkennbar sind, worauf Z. 205 wiederum sehr sinnvoll wird.
Zitat:
Apropos Reißverschluss: Dort hat nicht grundsätzlich derjenige Vorrang, der die Nase weiter vorne hat (so wird das gerne auf der wegfallenden Spur gesenen). Sondern bei entsprechend dichtem Verkehr hat immer abwechselnd mal der linke und rechte Vorrang.
Da bin ich ganz bei dir. Das ist das von mir erwähnte Wechselseitigkeitsprinzip. Exakt gefasst ist es so, dass die VT bei dichtem Verkehr sich direkt vor der Engstelle wechselseitig das Einscheren zu ermöglichen haben. Ansonsten gilt, dass derjenige Vorfahrt hat, der den Bereich des Reißverschlusses zuerst erreicht, also weiter vorn ist. Können wir uns so einigen?
Zitat:
@jojo1956 schrieb am 29. Juni 2017 um 07:27:21 Uhr:
Zitat:
@Mischkolino schrieb am 28. Juni 2017 um 22:19:17 Uhr:
In welchem Gesetz oder Regelwerk kann ich das nachlesen?Kannst Du in §5 STVO nachlesen und wird in der Fahrschule gelernt.
Wichtig dabei ist das es nur erlaubte Ausnahmen gibt und nicht wie viele es deuten erlaubt ist was nicht ausdrücklich verboten ist.
Rechtsüberholen in der Stadt ist z.B. nur erlaubt wenn es verschiedene Fahrspuren gibt.
Das man die dann auch auch benutzen muss, wenn man überholt sollte irgendwie doch klar sein. [...]
Ich konnte leider nirgends in der StVO den Passus finden, nach welchem innerhalb geschlossener Ortschaften Überholverbot herrscht.
Ach so, falls ich es noch nicht erklärt hatte:
Der Querverkehr war gerade an der Ampel losgefahren.
Somit kam ich schon auf gleicher Höhe quasi auch schon direkt neben dem Fahrerhaus des Lkw mit nahezu gleicher Geschwindigkeit auf die rechte Parallelfahrbahn. Ein Beschleunigen war mir aber auf Grund der Verkahrslage (voraus fahrendes Auto) nicht möglich, so dass der Lkw und ich diese ca. 100m bis zur Kollision nebeneinander gefahren sind.
Danke und Gruß
der "Stevie"
Man muss nicht immer Beschleunigen, um Unfaelle zu vermeiden. Die meisten Fahrzeuge haben links neben dem Gaspedal neuerdings auch ein Bremspedal, das defensives Fahren ermoeglicht. Wissen nur viele noch nicht.
Auch wenn der LKW-Fahrer vor einem Spurwechsel schauen muss: rechts sieht er zum verrecken einfach schlecht, steck also vorher zurueck.
Zitat:
@Mischkolino schrieb am 29. Juni 2017 um 22:42:48 Uhr:
Ich konnte leider nirgends in der StVO den Passus finden, nach welchem innerhalb geschlossener Ortschaften Überholverbot herrscht.
Ist es ja auch nicht ....... Wenn Du genau gelesen hättest was ich geschrieben habe
***** Innerorts überholen ist ohne Markierungsstreifen nicht erlaubt. ****
Es gibt Ausnahmen z.B. Bei Strassenbahnen ....
Aber wie schon geschrieben - hatten wir alles schon einmal im Forum das es zum Überholen getrennter Fahrspuren bedarf. Und wenn die Trennlinie zwischen den Fahrbahnen endet, gibt es dort keine getrennten Fahrspuren mehr.
Wenn dann derjenige den Du auf seiner Fahrspur überholst links abbiegen will - darfst Du das kaltverformte Blech bezahlen.
Zitat:
@jojo1956 schrieb am 30. Juni 2017 um 09:24:11 Uhr:
Zitat:
@Mischkolino schrieb am 29. Juni 2017 um 22:42:48 Uhr:
Ich konnte leider nirgends in der StVO den Passus finden, nach welchem innerhalb geschlossener Ortschaften Überholverbot herrscht.Ist es ja auch nicht ....... Wenn Du genau gelesen hättest was ich geschrieben habe
***** Innerorts überholen ist ohne Markierungsstreifen nicht erlaubt. ****
Es gibt Ausnahmen z.B. Bei Strassenbahnen ....Aber wie schon geschrieben - hatten wir alles schon einmal im Forum das es zum Überholen getrennter Fahrspuren bedarf. Und wenn die Trennlinie zwischen den Fahrbahnen endet, gibt es dort keine getrennten Fahrspuren mehr.
Wenn dann derjenige den Du auf seiner Fahrspur überholst links abbiegen will - darfst Du das kaltverformte Blech bezahlen.
Das ist nur leider falsch, was du schreibst. Zum Überholen werden keine getrennten Fahrspuren benötigt und innerorts darf natürlich auch ohne Markierungsstreifen überholt werden.
Wo soll denn das Überholverbot innerorts geregelt sein, von dem du sprichst?
@jojo1956
Ich glaube, du hast das mit innerorts *rechts* Überholen verwechselt. Sind zwei oder mehr Spuren je Richtung markiert, ist rechts Überholen erlaubt. Ist nur (noch) 1 sehr breite Spur vorhanden, ist das Rechtsüberholen nicht erlaubt und wird mit 30€ Verwarngeld versehen.
Siehe Thema dazu https://www.motor-talk.de/.../...eifenwahl-vs-ueberholen-t6023305.html
Man sollte auch unterscheiden zwischen einer Fahrbahn mit einer Spur pro Richtung, wo diese Spuren nicht durch Markierungen getrennt sind, und Fahrbahnen mit zwei Spuren pro Richtung, in denen die zwei Spuren jeweils mit Markierungen voneinander getrennt sind. Diese Differenzierung wird hier glaube ich gerade etwas missverstanden/vernachlässigt.
In beiden Fällen ist überholen erlaubt.
Im ersten Fall allerdings nur links.
Im zweiten Fall links und rechts.
Zwei Spuren in eine Richtung, die nicht durch Markierungen getrennt sind, habe ich zwar noch nie gesehen, aber in diesem Fall wäre Überholen von rechts unzulässig.
Korrigiert mich wenn ich falsch liege, so entnehme ich es lediglich dieser Diskussion. Habe mich selbst nicht weiter dazu erkundigt 😛
Zitat:
@steviewde schrieb am 30. Juni 2017 um 07:39:18 Uhr:
Ach so, falls ich es noch nicht erklärt hatte:
Der Querverkehr war gerade an der Ampel losgefahren.
Somit kam ich schon auf gleicher Höhe quasi auch schon direkt neben dem Fahrerhaus des Lkw mit nahezu gleicher Geschwindigkeit auf die rechte Parallelfahrbahn. Ein Beschleunigen war mir aber auf Grund der Verkahrslage (voraus fahrendes Auto) nicht möglich, so dass der Lkw und ich diese ca. 100m bis zur Kollision nebeneinander gefahren sind.
Dann würde ich gemäß des Reißverschlussprinzips die primäre Schuld bei dir sehen. Du hättest dem LKW das Einscheren zwischen deinem Vordermann und dir ermöglichen müssen. Ggf. kann es auf eine Teilschuld des LKW-Fahrers hinauslaufen, wenn erkennen konnte, dass du genau dies nicht tust, sondern den Spurwechsel blockierst. Das wirst du aber beweisen müssen.