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Wildunfall Versicherung schickt eigenen Gutachter

Themenstarteram 10. Oktober 2011 um 15:45

Hallo,

ich hatte gestern mit meinem BMW einen Wildunfall. Ein Reh ist mir vor mein Auto gelaufen.

Ich habe sofort den Unfall bei der HUK gemeldet. Die wollen jetzt einen Gutchater der Dekra vorbei schicken!?

Kann ich mir nicht den Gutchter selber aussuchen bzw. das Gutachten direkt bei meiner BMW Werkstatt machen lassen !?

Ich befürchte, dass wenn die Versicherung einen Gutchter kommen lässt, das Gutachten eher im Sinne der Versicherung ausfällt .

Was kann ich jetzt am besten machen ?

Beste Antwort im Thema

Am einfachsten ist:

Schaden Reparieren lassen und das gleiche Auto und den gleichen Kontostand wie vorher haben. Dafür gibt es Versicherungen.

Grüße

Steini

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Themenstarteram 8. November 2011 um 16:24

Also nochmal die Fakten:

Reperaturkosten: 6000€

Wiederbeschaffungswert: 7000€

Restwert: 3400€

Versicherung sagt das wenn ich nicht die Reperatur durch eine Rechnung nachweisen kann bekomme ich nicht die Reperaturkosten! Aber wie soll ich meine Arbeit mit ner Rechnung nachweisen !?

z.B. mit den Rechnungen für Material und die Stunden, die Du benötigt hast, in der Regel wird pro Stunde ca. 10,- veranschlagt (Erfahrungswerte).

 

Nein!

 

Das hier ist ein Kasko-Schaden. Wenn in den Vertragsbedingungen steht, dass in diesen Fällen der Nachweis durch Vorlage einer Rechnung geführt werden muss (was übrigens branchenüblich ist), dann ist der Nachweis durch Vorlage einer Rechnung zu führen.

 

Der Sinn der Kasko-Versicherung ist, dass Dein Fahrzeugschaden ersetzt wird:

 

Bei Ersatzbeschaffung in Form des Wiederbeschaffungswerts abz. Restwert.

 

Im Reparaturfall, wenn die Rep-Kosten höher als der Wiederbeschaffungsaufwand aber geringer als der Wiederbeschaffungswert sind, durch Vorlage einer Rechnung.

 

Selber basteln und ein paar Hunderter einsacken ist in Kasko nicht.

 

 

Themenstarteram 9. November 2011 um 18:29

Also wenn ich 10€ als Arbeitsstunde veranschlage komme ich ja nie auf die Reperaturkosten von 6000€ !?

Ist das denn 100%ig korrekt was Hafi545 geschrieben hat !?

Habe nämlich diesen Fall gelesen und danach sehe ich die Sachlage anders:

http://www.lrz.de/~Lorenz/urteile/vizr70_04.htm

Ja, dass ist richtig was Hafi hier geschrieben hat. Der ist nämlich ein Profi und reguliert jeden Tag Schäden.

 

Das hat also schon seine Richtigkeit.

 

Und dein Urteil hat mit Kasko rein gar nichts zu tun. In diesem wird der Haftpflichtschaden behandelt.

 

Themenstarteram 9. November 2011 um 19:11

ok ich bedanke mich für eure Hilfe !!!

am 9. November 2011 um 22:06

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

Nein!

Das hier ist ein Kasko-Schaden. Wenn in den Vertragsbedingungen steht, dass in diesen Fällen der Nachweis durch Vorlage einer Rechnung geführt werden muss (was übrigens branchenüblich ist), dann ist der Nachweis durch Vorlage einer Rechnung zu führen.

Der Sinn der Kasko-Versicherung ist, dass Dein Fahrzeugschaden ersetzt wird:

Bei Ersatzbeschaffung in Form des Wiederbeschaffungswerts abz. Restwert.

Im Reparaturfall, wenn die Rep-Kosten höher als der Wiederbeschaffungsaufwand aber geringer als der Wiederbeschaffungswert sind, durch Vorlage einer Rechnung.

Selber basteln und ein paar Hunderter einsacken ist in Kasko nicht.

Noch 'mal kurz in einfachen Worten (bei Kasko-Schaden, z. B. Wildunfall im Rahmen der Teil-Kasko):

Bei Totalschaden:

Kunde hat das Recht, sich den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert und abzüglich Selbstbeteilung sowie unter Beachtung der Umsatzsteuer-Geschichte auszahlen zu lassen und kann sein Auto selbst reparieren. Richtig?

Sofern Reparatur günstiger als Wiederbeschaffung:

Keine Auszahlung, Reparatur zwingend in (Fach)werkstatt. Kunde hat keinerlei Anreiz, selbst Kosten einzusparen. Richtig?

Hier ein Link zu dem Thema:

Kaskoschaden auf Gutachten/Kostenvoranschlag abrechnen.

Dort steht, dass man Kaskoschäden nicht reparieren muß.

http://www.juraforum.de/.../...ktiv-abrechnung-erstattet-werden-195142

Gruß Cokefreak

hat das hier einer behauptet :confused:

 

Es geht hier um den Ersatz der Mehrwertsteuer und die Art der möglichen Abrechnung.

 

Und das bedeutet hier:

 

Mehrwertsteuer nur nach Vorlage einer Rechnung

 

Ohne Vorlage einer Rechnung wird hier auf Totalschaddenbasis abgerechnet. 

 

Das beudeutet in diesem Fall:

 

Wiederbeschaffungswert-Restwert abzgl. evtl. SB und unter Umständen 2,4% Abzug der Mwst vom WBW.

 

Das hier ist Kasko und somit Vertragsrecht. §249 BGB ist Schadenersatz und in Haftpflicht Thema nicht aber in Kasko.

 

Aber auch hier gilt Mehrwertsteuer nur nach Vorlage einer Rechnung.

 

 

 

 

 

Die aktive Schadenregulierung ist bei mir schon ein bisschen her, aber ich denke es läßt sich über die Möglichkeit einer Überraschungsklausel diskutieren.

Zum anderen läßt sich sonst aus jedem Schaden ein wirtschaftlicher Totalschaden rechnen. Ich denke, ob KH oder KF ein Reparaturnachweis erbracht ist,kann auf Reparaturbasis abgerechnet werden. Mehrwertsteuerthema außen vor.

Themenstarteram 10. November 2011 um 18:04

also in den agbs meiner versicherung steht nur mit Rechnung ist die Auszahlung möglich !? Also bringt ne eigene Reperatur ja nichts !!!

Nochmal: Rep-Nachweis nur mit Rechnung, sonst gibt´s in diesem Fall WBW minus RW.

Das ist doch nicht unverständlich, oder?

 

 

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

Nochmal: Rep-Nachweis nur mit Rechnung, sonst gibt´s in diesem Fall WBW minus RW.

Das ist doch nicht unverständlich, oder?

für einige hier wohl eher nicht..........

Natürlich übernimmt die Kaskoversicherung die Entschädigung nur max. bis zum Wiederbeschaffungswert. Nur wenn hier künstlich ein fiktiver Totalschaden drauß gemacht wird, ist es nicht im Kundensinne.

Vielen dürften die Seite captain... bekannt sein. Dort wird gerade auf solche Fälle in der Kaskoversicherung verwiesen.

http://www.captain-huk.de/.../

Bei den früheren AKB´s haben die Versicherer versucht bei fiktiver Abrechnung die MwSt. generell nicht zu erstatten. Diese wurde dann bei Klageerhebung doch erstattet, da Überraschungsklausel. Mittlerweile hat sich die Auffassung, nach Angleichung des Schadenersatzrechtes, angepaßt, dass die MwSt außen vor bleibt.

Wenn nun versucht wird fiktive Totalschäden herbeizuführen... ich denke hier läßt sich über eine Überrasschungsklausel diskutieren.

Genauso wie hier der Herr SV andere Gutachten in Frage stellt, darf man Vertraugsklauseln in Frage stellen.

Ja, in Frage stellen kann man natürlich alles. Die Frage ist, welchen Sinn das hat.

Denn nicht alles, was einem Kunden -egal in welcher Branche- nicht gefällt, ist eine überraschende Klausel, wenn es in AGB (oder AKB wie hier) geregelt ist.

Instruktive Passage aus einer Entscheidung des OLG Saarbrücken (5 U 278/08), die klar macht, worum es bei der Inhaltskontrolle geht:

(a) Ob eine Klausel in Versicherungsbedingungen überraschend gemäß § 305c Abs. 1 BGB ist, entscheidet sich danach, ob zwischen den Erwartungen des durchschnittlichen Versicherungsnehmers und dem Inhalt einer Klausel eine deutliche Diskrepanz besteht, mit der der Versicherungsnehmer nicht zu rechnen brauchte. Die berechtigten Erwartungen des Versicherungsnehmers werden von allgemeinen Umständen (wie z.B. dem Grad der Abweichung vom dispositiven Recht) und den besonderen Umständen, unter denen der Vertrag geschlossen wurde (Gang und Inhalt der Verhandlungen, äußerer Zuschnitt des Vertrags) bestimmt ( BGH, Urt.v. 21.11.1991 - IX ZR 60/91 - NJW 1992, 1234; Senat, Urt.v. 27.10.1993 - 5 U 197/93 - 15 - VersR 1994, 720).

Die Parteien haben keine individuellen Regelungen zur Höhe der Ersatzleistung getroffen, so dass die Klägerin von einer entsprechenden Regelung in den Versicherungsbedingungen ausgehen musste. Sie hatte deshalb Anlass, die Bedingungen genau zu lesen, wenn sie der Umfang des Versicherungsschutzes interessierte. Durch die hervorgehobene Überschrift von § 13 AKB „Ersatzleistung“ ist die maßgebliche Textstelle leicht zu finden und befindet sich am Anfang der Bestimmungen zur Fahrzeugversicherung. Die Regelung zur Umsatzsteuer befindet sich in § 13 AKB im richtigen Kontext, nicht an versteckter Stelle und ist als eigener Absatz der äußeren Erscheinung nach leicht wahrnehmbar.

Mit anderen Worten: Wer wissen will, welche Entschädigung er erwarten kann, kommt nicht darum herum, die Bedingungen aufmerksam zu lesen.

Wenn diese bei durchschnittlichem Verstand nachvollziehbar sind und die Klausel, um die es geht, nicht im "Kleingedruckten" an ganz anderer Stelle versteckt ist, dann ist sie auch nicht überraschend.

A.2.7. ist inzwischen regelmäßig überschrieben mit "Was zahlen wir bei Beschädigung?" Danach kommt die Erklärung.

Ich kann nicht feststellen, dass hier etwas überraschend wäre...

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