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Wiederbeschaffungswert auszahlen lassen wenn kein Totalschaden vorliegt ?

Themenstarteram 21. April 2018 um 18:20

Moin,

ich würde mal gerne eure Meinung zu folgendem Sachverhalt hören. Vielleicht hat ja schon mal jemand den selben Fall gehabt.

Ganz kurz zur Sachlage:

Ich bin unverschuldet in einen Verkehrsunfall geraten. Ich fahre auf der Landstraße, jemand biegt ein und missachtet dabei die Vorfahrt, es kommt zum Unfall. Mein Auto ist vorne rechts stark beschädigt, das Auto der Unfallverursacherin komplett hinüber da ich ihr in die Fahrerseite geknallt bin.

Polizei war da, bestätigt das Offensichtliche: Es ist eindeutig die Schuld der anderen Fahrerin.

Das Gutachten von meinem Auto sagt folgendes aus:

Wiederbeschaffungswert 11.200 €

Reparaturkosten ohne MwSt: 7.300 €

Reparaturkosten incl. MwSt: 8.700 €

Fahrzeugrestwert: 3.200 €

Da ich das Auto ohnehin gerne verkaufen wollte, habe ich die Werkstatt gefragt was ich bekomme wenn ich sage "ich will nicht dass das Auto repariert wird".

Meine Rechnung wäre: Die 7.300 € Reparaturkosten ohne Steuer + 3.200 € Fahrzeugrestwert über die Restwertbörse = 10.500 €

Die Werkstatt meint, ich hätte Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert (11.200 €). Ich kann mir allerdings nicht vorstellen dass die Versicherung mir die 11.200 € zahlt, wenn das Auto doch reparabel wäre?

Oder hat es etwas damit zu tun dass Restwert + Reparatur incl. Steuer über dem Wiederbeschaffungswert liegt?

Die Werkstatt will Montag einen Anwalt einschalten um den Betrag von der gegnerischen Versicherung zu fordern.

Beste Antwort im Thema

Hallo,

Du bekommst den Wiederbeschaffungswert von 11.200,- €, wenn Du Dir ein Ersatzfahrzeug für mindestens diesen Betrag kaufst. 3.200,- € vom Restwertkäufer und 8.000,- € von der Versicherung.

Dabei spielt es keine Rolle, ob Du beim Händler oder von Privat kaufst.

"Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem

Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert

des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann

er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung

bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten

Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen. Auf die Frage,

ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert

Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang

nicht an."

BGH VI ZR 91/04

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12 Antworten
am 21. April 2018 um 18:41

Wenn du kein neues Auto kaufst bekommst du Wiederbeschaffungswert minus MwSt minus Restwert. Das sind dann ca. 6.212 EUR. Kaufst du dann ein neues Auto UND ist in der Rechnung die MwSt ausweisbar, kannst du die fehlende MwSt bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes von der Versicherung nachfordern.

Warum sollte Dir die Versicherung den WBW auszahlen,wenn der Wagen für 8700 zu reparieren ist.

Wenn Du nicht reparieren lassen willst, bekommst die 7300 und das was Du für den Wagen noch erzielst.

Was Deine Werkstatt da empfiehlt, dürfte falsch sein.

Aber die Spezies werden sicher genaueres schreiben.

Gruß M

Themenstarteram 21. April 2018 um 19:15

Zitat:

@windelexpress schrieb am 21. April 2018 um 20:45:38 Uhr:

Warum sollte Dir die Versicherung den WBW auszahlen,wenn der Wagen für 8700 zu reparieren ist.

Wenn Du nicht reparieren lassen willst, bekommst die 7300 und das was Du für den Wagen noch erzielst.

Was Deine Werkstatt da empfiehlt, dürfte falsch sein.

Aber die Spezies werden sicher genaueres schreiben.

Gruß M

Das ist ja auch meine Meinung ... 7.300 € Reparaturkosten ohne MwSt + 3.200 € Restwert = 10.500 €

Vorausgesetzt ich bekomme tatsächlich die 3.200 €, aber das sollte machbar sein.

Wobei ich selbst dann wahrscheinlich mit Nutzungsausfallgeld über die 11.000 € komme, das muss ja noch zusätzlich gezahlt werden.

Hallo,

da ich persönlich kein Interesse habe, das Thema erneut in allen Facetten zu durchleben, rate ich Dir, hier zu lesen:

https://www.motor-talk.de/.../...-vom-gutachter-restwert-t6321574.html

Dort wurde in sehr ähnlicher Art Dein Anliegen ausführlich und, wie ich es empfinde, abschließend, erörtert.

Im Groben hat " windelexpress" schon den Weg gezeigt, aber, wie aus o.g. Link hervorgeht, ist die Bemessung der Mwst. eine noch zu bedenkende Größe.

Gruss vom Asphalthoppler

Hallo,

Du bekommst den Wiederbeschaffungswert von 11.200,- €, wenn Du Dir ein Ersatzfahrzeug für mindestens diesen Betrag kaufst. 3.200,- € vom Restwertkäufer und 8.000,- € von der Versicherung.

Dabei spielt es keine Rolle, ob Du beim Händler oder von Privat kaufst.

"Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem

Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert

des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann

er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung

bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten

Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen. Auf die Frage,

ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert

Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang

nicht an."

BGH VI ZR 91/04

Zitat:

@rrwraith schrieb am 22. April 2018 um 12:50:05 Uhr:

Hallo,

Du bekommst den Wiederbeschaffungswert von 11.200,- €, wenn Du Dir ein Ersatzfahrzeug für mindestens diesen Betrag kaufst. 3.200,- € vom Restwertkäufer und 8.000,- € von der Versicherung.

Dabei spielt es keine Rolle, ob Du beim Händler oder von Privat kaufst.

"Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem

Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert

des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann

er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung

bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten

Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen. Auf die Frage,

ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert

Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang

nicht an."

BGH VI ZR 91/04

Sofern die Abrechnung auf Basis von WBW und RW erfolgt.

Hier erfolgt die Abrechnung aber aus Basis der Netto-Reparaturkosten.

Zitat:

@Mindscape schrieb am 22. April 2018 um 15:10:51 Uhr:

 

Hier erfolgt die Abrechnung aber aus Basis der Netto-Reparaturkosten.

Nein,

es wird nicht fiktiv abgerechnet, sondern es findet eine Ersatzbeschaffung statt. Daher ist Brutto abzurechnen. Und da Die Reparaturkosten den WBW - RW übersteigt, bekommt die Geschädigte den WBW - RW.

Bei mir liegt ein ähnlicher schaden vor, ich habe mit fachrechtlich beraten lassen.

Man darf sich den Reparaturkosten ohne MwSt: auszahlen lassen, nur sagt dann die Versicherung.

wir haben eine günstigere Werkstatt mit ca 30% weniger stundenlohn, und zieht dann diesen Betrag ab.

Günstiger wäre es diese Rechnung zu machen:

Wiederbeschaffungswert - restwert (siehe Gutachten) = Auszahungsbetrag, (Voraussetzung: man fährt den wagen weiter)

WIe seht ihr die Sache?

WIe ist es ausgegangen BIllie_SB ?

keiner irgendwelche Erfahrungen?

Zitat:

@m-blaster schrieb am 25. Aug. 2018 um 18:13:23 Uhr:

WIe seht ihr die Sache?

Ich sehe die Sache so, dass man sich den willkürlichen Kürzungen einer Versicherung nicht unterwerfen sollte.

 

Das Fahrzeug weiterzufahren (wenn der Schaden die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt bzw. diese wieder hergestellt wird) kann eine durchaus sinnvolle Alternative sein.

Zitat:

@Billie_SB schrieb am 21. April 2018 um 20:20:41 Uhr:

...

Die Werkstatt will Montag einen Anwalt einschalten um den Betrag von der gegnerischen Versicherung zu fordern.

Was hat die Werkstatt mit deinem Anliegen zu tun?

Oder geht es eher um die Empfehlung eines Anwalts, den du dann beauftragen musst?

Da der TE am 26.04. das letzte Mal online war, ist das Thema bestimmt lange durch. Schade dass es selten Meldungen gibt, wie etwas ausgeht.

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