Wie weit gehen Sonderrechte ?
Hallo zusammen,
habe gestern meinen Osterurlaub beendet und rollte gemütlich mit 60 Sachen ( zäh fließender Verkehr) die A5 hoch. Neben mi Hat ein Mini sich dann entschieden die Ausfahrt zu nehmen( ebenfalls mt geschätzten 60 ). Plötzlich macht der nen Schlenker in meine Richtung um dann sofort in die andere Richtung zu lenken und kurz vor der Leitplanke zum stehen zu kommen. Ich dachte noch : Jaja Handy und Autofahren, aber von wegen, kommt da ein BAG-Vito mit Blaulicht im Rückwärtsgang die Ausfahrt hoch. Und das nicht grade langsam. Musik war nicht an, nur Blaulicht.
Darf er das? Ist ja schließich "nur" BAG und nicht Polizei oder Feuerwehr. Wer haftet für Schäden die entstehen???
§1 zieht ja für den normalen Autofahrer immer, aber mit so etwas muß man ja wirklich nicht rechnen.
Beste Antwort im Thema
Kannst du mal bitte damit aufhören, hier einen Uralt-Thread nach dem anderen auszugraben?
33 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Caravan16V
Wie übersichtlich ist denn ein Mercedes Sprinter den man über Aussenspiegel rückwärts fahren muß ??? Für meine Begriffe nicht übersichtlich genug um das Rückwärtseinfahren in eine Autobahn zu rechtfertigen
da ich nicht weiß wie die ausfahrt aussieht (geht ja von übersichtlich und superbreit bis hin zu total eng und klein), kann ich das schlecht generell geantworten
möglich isses wohl auf jeden fall. leider wissen wir nicht was dem bag-typen da geritten hat 😉
Zitat:
Original geschrieben von Bucklew2
da ich nicht weiß wie die ausfahrt aussieht (geht ja von übersichtlich und superbreit bis hin zu total eng und klein), kann ich das schlecht generell geantworten
möglich isses wohl auf jeden fall. leider wissen wir nicht was dem bag-typen da geritten hat 😉
Gut, die Breite und Beschaffenheit der Ausfahrt macht da sicher was aus. Aber die Idee selbst schon hirnrissig wie ich finde.
ciao
das will ich auhc nicht bestreiten - gibt wohl auch eine schöne bag-übersetzung im polnischen 😁
Grundsätzlich muss man erst einmal zwischen Sonderrechten und Wegerechten unterscheiden! Das Sonderrecht ist personengebunden, das Wegerecht fahrzeuggebunden! Angehörige von Polizei, Bundespolizei (früher BGS), Bundeswehr, Feuerwehr, Kat-Schutz, Zoll dürfen wenn bestimmte Vorraussetzungen erfüllt sind Sonderrechte genießen. Ganz egal ob derjenige in einem Fahrzeug sitzt dass mit Sondersignalanlage ausgerüstet ist oder nicht. Beispiel: Die Polizei fährt oftmals zu Einsätzen bei denen auf gar keinen Fall Sondersignale benutzt werden können, trotzdem können sie dabei Sonderrechte geniessen. Auch freiweillige Feuerwehrleute geniessen wenn sie zum Einsatz gerufen werden auf der Anfahrt zum Gerätehaus Sonderrechte! Das Bundesamt für Güterbeförderung besitzt KEINE Sonderrechte. Selbst der Rettungsdienst besitzt im Prinzip keine Sonderrechte! Im §35 ist nur geregelt dass Fahrzeuge (keine Angehörigen!) des Rettungsdienstes sofern Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden sind, Sonderrechte geniessen dürfen. Ein Notarzt der mit seinem Privatfahrzeug zu einem Unfallort fährt genießt also keine Sonderrechte, hat sich somit an die StVO zu halten!
Das Wegerecht regelt, wann blaues Blinklicht mit oder ohne Einsatzhorn verwendet werden darf und wie von anderen Verkehrsteilnehmern darauf zu reagieren ist.
Auszug aus dem Wegerecht:
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
Da die Fahrzeuge des BAG nicht die Aufgaben vom Absatz 1 haben, sind sie auch nicht mit einem Einsatzhorn ausgerüstet. Sie fallen somit nur in den Absatz 2 (Blaues Blinklicht alleine). Wenn sie das blaue Blinklicht einsetzen ist das also kein Zeichen für andere Verkehrsteilnehmer freie Bahn zu schaffen. Da das BAG vor allem keine Sonderrechte besitzt sind die Fahrer der Fahrzeuge trotz eingeschaltetem blauem Blinklicht an die Straßenverkehrsordnung gebunden! Somit war das Verhalten des Fahrers der die Autobahnauffahrt rückwärts rauffährt absolut falsch und genau wie für jeden anderen "normalen" Verkehrsteilnehmer auch verboten!
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Zitat:
Original geschrieben von Adrian2808
Das Bundesamt für Güterbeförderung besitzt KEINE Sonderrechte.
Selbst jedes Müllauto besitzt Sonderrechte.
Ich denke, das BAG fällt in die Kategorie "Zolldienst", auch wenn es noch andere Aufgaben hat. Somit HAT es Sonderrechte
Seit wann gehört das BAG zum Zoll?!?! Im § 35 ist genau geregelt wer Sonderrechte besitzt! Das sind nur "Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst" Und das auch nur "soweit Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist". Dass jedes Müllauto Sonderrechte besitzt ist völlig falsch! Wo erfüllen die bitte dringende hoheitliche Aufgaben? Die Müllabfuhr hat eine spezielle Regelung, genau wie der Rettungsdienst. Sie steht im §35 Absatz 6:
(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn das zulässige Gesamtgewicht bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, daß keine Beschädigung der Gehwege und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.
Wo steht hier also bitte dass Müllautos Sonderrechte geniessen? Hier steht nur dass sie überall fahren und halten dürfen soweit ihr Einsatz dies erfordert. Das ist eine besondere Regelung, die ihnen aber keine Sonderrechte zuschreibt! Besäßen sie Sonderrechte wären sie komplett von der StVO befreit, aber hast du schonmal ein Müllauto gesehen dass mit 80 durchs Ort fährt oder an einer roten Ampel nicht hält? Also ich nicht, dürfen sie ja auch nicht, denn sie besitzen ja keine Sonderrechte.
Zitat:
Original geschrieben von Adrian2808
hast du schonmal ein Müllauto gesehen dass mit 80 durchs Ort fährt oder an einer roten Ampel nicht hält? Also ich nicht, dürfen sie ja auch nicht, denn sie besitzen ja keine Sonderrechte.
das was du aufzählst sind wegerechte, keine sonderrechte 😉
und wie du siehst haben sie sonderrechte, denn sie dürfen überall halten und langfahren wo sie wollen - und das ist schon kein schlechtes sonderrecht.
Zitat:
Original geschrieben von Adrian2808
Besäßen sie Sonderrechte wären sie komplett von der StVO befreit
Nein, nicht unbedingt. Sonderrechte heißt einfach besondere Vorrechte. Oder wie erklärst du es dir, warum die Sonderrechte der Müllautos unter "§35
Sonderrechte" stehen?
Zitat:
Original geschrieben von Adrian2808
Hier steht nur dass sie überall fahren und halten dürfen soweit ihr Einsatz dies erfordert.
Ist das etwa kein Sonderrecht???
Zitat:
Original geschrieben von Bucklew2
das was du aufzählst sind wegerechte, keine sonderrechte 😉
Nein, dass sind schon Sonderrechte.
Allerdings haben die Müllautos nicht die komplette Entbindung von der StVO, sondern nur von bestimmten Sachen.
Nein ist leider falsch, es sind Sonderrechte. Die Sonderrechte befreien von der StVO und nicht die Wegerechte. Eigentlich gibt es die Wegerechte so auch nicht mehr in der StVO. Der §38 in dem das Wegerecht geregelt war heißt nun "Blaues und gelbes Blinklicht" und sagt nur aus wann dieses verwendet werden darf bzw. was es für andere bedeutet.
Müllabfuhr besitzt wie bereits gesagt keine Sonderrechte, sondern nur eine besondere Regelung die im §35 Sonderrechte steht (Absatz 6). Wer Sonderrechte besitzt steht im §35 Absatz 1:
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
Zitat:
Original geschrieben von Adrian2808
Müllabfuhr besitzt wie bereits gesagt keine Sonderrechte, sondern nur eine besondere Regelung die im §35 Sonderrechte steht (Absatz 6)
mensch, müllabfuhr hat also keine sonderrechte, dennoch werden ihre zusätzlichen rechte in dem paragraphen für sonderrechte geregelt - es wird immer obskurer 😁
Zitat:
Nein, nicht unbedingt. Sonderrechte heißt einfach besondere Vorrechte. Oder wie erklärst du es dir, warum die Sonderrechte der Müllautos unter "§35 Sonderrechte" stehen?
Zitat:
Ist das etwa kein Sonderrecht???
Klingt irgendwie schon logisch was du schreibst aber mir wurde es so erklärt, dass nur die im Absatz 1 geregelten Organisationen und Behörden Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen, wenn sie dringende hoheitliche Aufgaben erfüllen. Denn die Sonderrechte setzen für den Fahrer die StVO außer Kraft. Alles was dort in den anderen Absätzen extra geregelt ist sind keine Sonderrechte sondern besondere Regelungen.
Zitat:
mensch, müllabfuhr hat also keine sonderrechte, dennoch werden ihre zusätzlichen rechte in dem paragraphen für sonderrechte geregelt - es wird immer obskurer
Ja genau, klingt komisch...ist aber so :-/
zum Vorteil eines verbesserten Verkehrsflusses für alle Beteiligten kann es auch schon mal angebracht sein, freiwillig auf seine Rechte zu verzichten
Ist doch relativ klar - §35 regelt alle Sonderrechte bzw. Ausnahmen von der StVO.
Absatz 1 sagt: Polizei, Feuerwehr usw. haben das Sonderrecht: Sie sind komplett von der StVO befreit.
Absatz 2 sagt: Müllabfuhr hat das Sonderrecht: Ist von bestimmten Regelungen der StVO befreit.
Beides Sonderrechte, aber unterschiedliche...
MfG, HeRo
ja, beides sonderrechte auf derselben stufe. die einen vollkommen, die anderen nur teilweise.
dennoch sonderrechte.