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Wie muss ein Versicherungsnehmer eine ggf. stattgefundene Nachhaftung bezahlen?

Zum Jahreswechsel kann ja folgendes passieren.

Man kündigt seine Kfz Versicherung zum 31.12. und übersieht eine neue abzuschließen.
Ein paar Tage später, bevor man sich um neuen Versicherungsschutz gekümmert hat, passiert dann ein Unfall.

Die alte Kfz Versicherung muss ja den KH Schaden im Rahmen der gesetzlichen Mindestsummen noch bezahlen.

Was passiert aber dann weiter?
Gibt es dann noch irgendwelche Prämiennachforderungen an den VN oder gar Regress?
Oder hatte man diese Nachhaftung praktisch schon mit der normalen Prämie bezahlt gehabt und es kommt nichts mehr auf den VN zu?

20 Antworten

Die HP wird ihre Haftung aus der eVB meist durch rechtzeitige Mitteilung an die Zulassungsbehörde, dass sie selbige per per 31.12. 24:00 Uhr zurückzieht, schonmal gegen Null gesichert haben. Der Fahrer haftet dann allein. Anderenfalls selbstredend voller Regress.

Anteilige Prämie nachzahlen Versicherung nur zu der gesetzlichen Mindestversicherung. Darüber hinaus muss selbst gelöhnt werden.

Eigentlich war ich bisher der Meinung, das die Nachhaftung des Versicherers frühestens 1 Monat nach der Mitteilung des Versicherers über die Beendigung des Versicherungsvertrages, endet.
Natürlich nimmt der Versicherer dann den ehemaligen VN in Regress, sofern der Zahlungsfähig ist, sofern der Schäden die gesetzliche Mindestversicherungssumme übersteigt.

Wieso "natürlich? Ich verstehe das als eine automatische Vertragsverlängerung zu den Mindestkonditionen um mindestens 1 Monat. Bislang nirgends, außer hier, was anderes gelesen. Gibt es da was zum Nachlesen?

Wenn Regress, dann doch nur bis zur üblichen Grenze, oder?

Die gesetzliche Nachhaftung endet nach einem Monat, wenn nicht vertraglich anders vereinbart.

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Die gesetzliche Nachhaftung dürfte nichts mit der Leistungsfreiheit gegenüber dem VN zu tun haben.

Vielmehr mit der Verpflichtung gegenüber dem Geschädigten.

Was heißt das auf Deutsch?

Regress 5000 EUR/unbegrenzt? Ja/nein?

Zitat:

@situ schrieb am 31. Dezember 2021 um 23:22:05 Uhr:


Was heißt das auf Deutsch?

Nach Ablauf der Nachhaftung kann der Versicherer an den GDV verweisen.

Die Frage ist Regress ja/oder nein.
5000 EUR oder mehr.
Nachzahlung Monatsbeitrag.

Dass nach Ablauf keine Deckung gewährt wird, ist klar. Mit Glück Verkehrsopferhilfe.

Zitat:

@situ schrieb am 31. Dezember 2021 um 23:26:00 Uhr:


Die Frage ist Regress ja/oder nein.
5000 EUR oder mehr.
Nachzahlung Monatsbeitrag.

Dass nach Ablauf keine Deckung gewährt wird, ist klar. Mit Glück Verkehrsopferhilfe.

Wäre gut wenn die editierten Beiträge kennzeichnen könntest.
Regress unbegrenzt möglich.

Kann man das irgendwo nachlesen?

Edit 1: Primärquelle?
Edit 2: Ein gutes Neues!

Zitat:

@situ schrieb am 31. Dez. 2021 um 23:42:00 Uhr:


Kann man das irgendwo nachlesen?

Edit 1: Primärquelle?
Edit 2: Ein gutes Neues!

1. VVG 😕
2. Gleichfalls 🙂

Im Inhaltsverzeichnis habe ich nichts Passendes gefunden. Für die ungezielte Gesamtlektüre langt der Wissensdurst nicht.

Dafür ist heute und gestern der falsche Tag 😁.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 31. Dezember 2021 um 21:11:30 Uhr:


Die HP wird ihre Haftung aus der eVB meist durch rechtzeitige Mitteilung an die Zulassungsbehörde, dass sie selbige per per 31.12. 24:00 Uhr zurückzieht, schonmal gegen Null gesichert haben. Der Fahrer haftet dann allein. Anderenfalls selbstredend voller Regress.

Das ist durch VVG eben 117 nicht möglich.

Daher eben auch meine Frage, wie es weiter geht, falls die Versicherung einen Schaden nach Beendigung aufgrund VVG 117 doch noch zahlen muss.

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