Wie langsam darf man langsam fahren?
Hallo,
hab schon hier schon SuFu benutzt aber nicht gefunden. Mich würde interessieren wie langsam man langsam fahren darf? Auf einer breite gut ausgebaute Landstraße, wo bis max. 100 km/h erlaubt ist fährt vor mir immer jemand nur 50 km/h. Meist treffe ich morgens auf dem Weg zur Arbeit, immer den gleichen Wagen. Dafür wird er viel überholt, manchmal auch nicht ungefährlich. Manche Autofahrer fühlen sich provoziert. Nun hat es einen Unfall gegeben, zum Glück blieb es nur beim Blechschaden, keine Verletzung. Wäre er schneller gefahren, z.B. 70 km/h wäre auch ok gewesen, wäre es nicht zum Unfall gekommen.
Nun die Frage, darf man überhaupt so langsam fahren und somit die hinterher fahrende Fahrzeuge zu gefährden indem sie sich provoziert fühlen? Gibt es Grenzen?
Gruß
Wuffi2009
Beste Antwort im Thema
Oh je, das wird wieder ein lustiger Thread. Ich versuchs mal sachlich, bevor es wieder rund geht.
Der Gesetzgeber sieht vor, dass man ohne Grund nicht so langsam fahren darf, dass man andere mehr als vermeidbar behindert. Eine exakte Zahl gibt es da nicht. 50 km/h unter Limit ist natürlich schon ne Masse Holz. Das bedeutet aber nicht, dass man den Mann dann einfach von der Straße rammen darf. Wie hat sich der Unfall denn zugetragen?
Nur ein Hinweis sei mir noch gestattet: Die Gefahr geht von demjenigen aus, der sich durch einen Langsamfahrer provoziert fühlt und sich zu einem riskanten Manöver hinreissen lässt.
240 Antworten
Ohne weitere Infos des TE ist das hier eh nur Spekulatius.
Zitat:
Original geschrieben von infuso
nö wieso? kann ja alles sein, irgendein problem muss ja vorliegen
Natürlich darf man auf eine derartige Fragestellung kontrollieren lassen, aber in diesem Bereich muss sich der Fragesteller dann auch die Gegenfrage eines Staatsanwaltes gefallen lassen:
und nochmal nö. die polizei ist über jeden hinweis dankbar.
Zitat:
Original geschrieben von Roadwin
Natürlich darf man auf eine derartige Fragestellung kontrollieren lassen, aber in diesem Bereich muss sich der Fragesteller dann auch die Gegenfrage eines Staatsanwaltes gefallen lassen:Zitat:
Original geschrieben von infuso
nö wieso? kann ja alles sein, irgendein problem muss ja vorliegen
Der § zielt ganz konkret auf "wider besseres Wissen" ab.
Die Polizei ist normalerweise immer dankbar, wenn es sachliche Hinweise auf vermeintliche Mißstände gibt, egal wo und wie hervorgerufen. Dafür, das näher zu untersuchen, ist sie schließlich da und hat oft ein rechtliches Monopol für ihre Tätigkeit. Der VT wird ja nicht gleich konkret beschuldigt und verhaftet (wie hier im V&S 😉) sondern zunächst befragt.
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Zitat:
Original geschrieben von infuso
und nochmal nö. die polizei ist über jeden hinweis dankbar.
Wenn Du bereit bist, 45 Tagessätze zu zahlen, dann ist ein derartiger Hinweis auch in Ordnung.
Hier liegt vorrangig nur eine Behinderung vor, wieso gibt man keinen Hinweis auf eben diese Behinderung, sondern verdächtigt jemand anderen gleich einer Straftat?
Die geäußerte Vermutung einer Möglichkeit ist ein Verdacht und damit ist eine Ermittlung nach §164 StGB auch gebucht. Sollte sich dann im weiteren Verlauf herausstellen, dass dieser Verdacht aus niederen Gründen gemacht wurde, also dem Anderen einfach mal so richtig Stress machen wollen, weil man ein persönliches Problem hatte, dann sind das 45 Tagessätze.
Und sollte sich dies nicht herausstellen, dann hast Du trotzalledem immer noch einige Freizeitbeschäftigung mit dem Beantworten von Fragen zu tun.
Kann man sich doch alles sparen, in dem man nur eine Behinderung meldet. Kommt bei der Überprüfung dann eine Alk oder Drogenfahrt als Grund heraus, dann war es das für denjenigen auch gewesen. Kommt keine Straf- oder Ordnungswidrige Handlung bei der Kontrolle heraus, hat man als "Melder" auch keine persönliche Folgen zu befürchten.
Einen Unterschied für den Langsamfahrer macht es nicht, für Dich als "Melder" aber ganz heftig.
Zitat:
Original geschrieben von Manitoba Star
Der § zielt ganz konkret auf "wider besseres Wissen" ab.
Absolut richtig und genau dazu wirst Du dann auch befragt
Zitat:
Die Polizei ist normalerweise immer dankbar, wenn es sachliche Hinweise auf vermeintliche Mißstände gibt, egal wo und wie hervorgerufen.
Dann melde doch den Missstand einer vermutlichen oder für Dich persönlich auch als sicher geltenden Behinderung.
Zitat:
Dafür, das näher zu untersuchen, ist sie schließlich da und hat oft ein rechtliches Monopol für ihre Tätigkeit.
Richtig und genau aus dem Grunde muss und wird sie auch aufgrund einer möglichen Straftat nach §164 StGB ermitteln.
Zitat:
Der VT wird ja nicht gleich konkret beschuldigt und verhaftet (wie hier im V&S 😉) sondern zunächst befragt.
Im §164 wird im Strafmaß zwischen Beschuldigung (der hat) und Verdacht (der könnte) unterschieden. Ein "der könnte" ist bei echtem Vorsatz (ich weiß schon, dass er nicht, aber ich will ihm Stress machen), wie auch bei nur mittelbarem Vorsatz (keine Ahnung ob, ich will ihm nur richtig Stress bereiten) eine nicht unerheblich strafbare Handlung.
Bleibt doch einfach bei der Beschuldigung einer Behinderung. Selbst wenn hier keine Behinderung vor liegt, bleibt eine offen getätigte Beschuldigung ohne jede Folgen.
Greift man hier aber in den Straftatbereich, ist schon der alleinige "Verdacht mit Hintergedanken", die gegenüber der Polizei genannte Möglichkeit nur um Stress zu machen, eine begangene Straftat.
Mit welchem besonderen Grund muss bei einer Meldung ganz speziell auf eine mögliche Straftat hingewiesen werden?
Zitat:
Original geschrieben von Roadwin
...
Bleibt doch einfach bei der Beschuldigung einer Behinderung. Selbst wenn hier keine Behinderung vor liegt, bleibt eine offen getätigte Beschuldigung ohne jede Folgen.
...
Warum diese Formulierung 🙄 ? Man gibt den
Hinweisauf ein Verhalten (also auch keine Anzeige erstatten), welches für einen (und andere) eine Behinderung darstellt und bittet die Polizei, dem nachzugehen. Ohne irgendwelche Angaben, warum der VT so handeln könnte, das ist nicht das Bier des Fragestellers sondern der Polizei.
natürlich ist es das bier des fragestellers/anrufer, da dieser behindert, gefährdet und genötigt wird.
Die Gefährdung kannst du bestimmt begründen, oder? Und für die Nötigung hääte ich gern mal die gesetzliche Grundlage. Nur einmal Fakten bitte, einfach so zur Abwechslung!
Zitat:
Original geschrieben von infuso
natürlich ist es das bier des fragestellers/anrufer, da dieser behindertgefährdet und genötigtwird.
absichtliches langsamfahren ist und bleibt nötigung. und die gefährdung bleibt auch, auch wenn die schleicher das nicht so sehen.
Nein nein, keine substanzlosen Behauptungen wiederholen. Du wolltest Fakten nennen, vielleicht einen § nennen. Versuchs nochmal!
Zitat:
Original geschrieben von Wuffi2009
Hallo,hab schon hier schon SuFu benutzt aber nicht gefunden. Mich würde interessieren wie langsam man langsam fahren darf? Auf einer breite gut ausgebaute Landstraße, wo bis max. 100 km/h erlaubt ist fährt vor mir immer jemand nur 50 km/h. Meist treffe ich morgens auf dem Weg zur Arbeit, immer den gleichen Wagen. Dafür wird er viel überholt, manchmal auch nicht ungefährlich. Manche Autofahrer fühlen sich provoziert. Nun hat es einen Unfall gegeben, zum Glück blieb es nur beim Blechschaden, keine Verletzung. Wäre er schneller gefahren, z.B. 70 km/h wäre auch ok gewesen, wäre es nicht zum Unfall gekommen.
Nun die Frage, darf man überhaupt so langsam fahren und somit die hinterher fahrende Fahrzeuge zu gefährden indem sie sich provoziert fühlen? Gibt es Grenzen?
Gruß
Wuffi2009
Wenn man eine stichhaltige, nachvollziehbare, anerkannte Begründung für die Wahl seiner Geschwindigkeit hat, darf man nahezu jede Geschwindigkeit bis zur zHG fahren.
Man ist, wenn man den fließenden Verkehr über Gebühr aufhält, aber auch dazu verpflichtet durch geeignete Maßnahmen diesem das passieren zu ermöglichen.
Zitat:
Original geschrieben von infuso
absichtliches langsamfahren ist und bleibt nötigung. und die gefährdung bleibt auch, auch wenn die schleicher das nicht so sehen.
Wobei wir ja nicht wissen ob er ABSICHTLICH langsam fährt. Es kann sein dass es ein gedrosseltes Vehicel ist oder sonstige Beschränkungen hat.
Laut schilderung ist es ja bereits zu einem Unfall gekommen. Vermutlich wurde zu diesem die Polizei hinzugezogen zur Unfallaufnahme. Wenn dies der Fall war dürfte sich evt. schon einiges geklärt haben :-) Entweder der Langsame taucht, aus was für Gründen dann auch immer, nicht mehr auf oder er wird immer noch jeden Morgen angetroffen...dann dürfte es auch "berechtigt" sein.
und welche begründung soll das sein?
sehschwäche? ab zum arzt
reaktionsschwäche? bus und bahn
unfähig? bus und bahn
ausfallerscheinungen? bus und bahn
übermüdung? schlafen
überfordert? bus und bahn
auto kaputt? werkstatt
also welche begründung soll da kommen? und wenn alle anderen schneller wollen und KÖNNEN, dann sollte man keine scheinheilligen begründungen erfinden.