Wertminderung beim Unfall
Hallöchen,
ich hatte letztens einen Unfall mit meinem Fahrzeug. Mir ist ein älterer Herr in die Fahrerseite gefahren. Es wurde die komplette Tür ausgetauscht und der Kotflügel und die hintere Tür wurde mit einlackiert. Zählt das Fahrzeug jetzt als Unfallwagen, und hab ich Anrecht auf auf einen Wertausgleich?
Mfg Markus
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Beukeod
Hast Du auch Werbeflyer, ich meine extra für MT-Verwendung?
Hab ich Gott Sei Dank nicht nötig, da ich ausreichend mit Arbeit eingedeckt bin. Aber wenn es mir gelingt, dem ein oder anderen zu erklären, wie er aus dem Schadensmanagement -System der Versicherer rauskommt, bin ich schon zufrieden. Nichts anderes habe ich hier im Sinn. Die Herren Versicherungsangestellten, die hier schreiben, wollen ja auch keine Verträge verkaufen, sondern nur "helfen" ....
Wenn Du Werbeflyer von mir brauchst, mail mich einfach an :::----))))
142 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Fox.Mulder
Die gegnerische Versicherung
Aufwachen, wir sind hier bei einem Kaskoschaden und nicht bei einem Haftpflichtschaden.
=> Themaverfehlung.
Hallo,
habe aus aktuellem Anlass auch eine Frage zur Wertminderung.
Habe letzte Woche ein neues (gebrauchtes) Fahrzeug gekauft ... 30.000 km, noch keine 3 Jahre alt .. Kaufpreis 16.000 €.
Nun ist mir schon jemand in die Seite gerannt ... genau gesagt die Felge touchiert und den hinteren Stossfänger.
Laut Werkstatt müssen Felge und Stossfänger lackiert, der Reifen vorsichtshalber erneuert und die Achse/Spur vermessen werden.
Kostenpunkt ca. 800€.
Nun meine Frage: Vorausgesetzt die Schadensübernahme klappt .. kann ich hier auch Wertminderung geltend machen ? .. Wenn ja, benötige ich dafür zwingend ein Gutachten vom SV .. und falls dem so ist, muß die Kosten für den SV zwingend die gegnerische Versicherung übernehmen ?
Gruß
chris
Zitat:
Original geschrieben von ccayton
Nun meine Frage: Vorausgesetzt die Schadensübernahme klappt .. kann ich hier auch Wertminderung geltend machen ? .. Wenn ja, benötige ich dafür zwingend ein Gutachten vom SV .. und falls dem so ist, muß die Kosten für den SV zwingend die gegnerische Versicherung übernehmen ?Gruß
chris
"Vorrausgesetzt die Schadensübernahme klappt...." Was heißt das bitte😕
Bei der Schadenhöhe von ca. 800Euro und den Schaden, den du beschrieben hast, wird da wohl nicht viel bei rausspringen als merk. Wertminderung nach meiner Meinung. Aber das kann richtig nur ein Sachverständiger beurteilen!
Ein Gutachten ist schon erforderlich und dient zur Beweissicherung. Wenn der Unfallverursacher zu 100% schuld war übernimmt die Versicherung auch die Gutachterkosten komplett. Wenn du eine Teilschuld hattest, mußt du auch deinen Teil selber dazu zahlen.
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Zitat:
"Vorrausgesetzt die Schadensübernahme klappt...." Was heißt das bitte😕
Sollte heissen, dass es mich nicht wundern würde, wenn die gegn. Versicherung rumzickt. Die Schuldfrage ist zwar eigentlich eindeutig, aber so richtig traut man den Burschen ja nie 😉
Was bedeutet denn merk. Wertminderung ? .. Und kann ich ein Gutachten jederzeit in Auftrag geben ( so dass die gegn. Versicherung es übernimmt) .. oder nur ab ner bestimmten Schadenshöhe ?
Zitat:
Original geschrieben von ccayton
Zitat:
Original geschrieben von ccayton
Sollte heissen, dass es mich nicht wundern würde, wenn die gegn. Versicherung rumzickt. Die Schuldfrage ist zwar eigentlich eindeutig, aber so richtig traut man den Burschen ja nie 😉Zitat:
"Vorrausgesetzt die Schadensübernahme klappt...." Was heißt das bitte😕
Was bedeutet denn merk. Wertminderung ? .. Und kann ich ein Gutachten jederzeit in Auftrag geben ( so dass die gegn. Versicherung es übernimmt) .. oder nur ab ner bestimmten Schadenshöhe ?
Merkantiler Minderwert:
http://de.wikipedia.org/wiki/MinderwertSofern kein Bagatellschaden mehr vorliegt, ist es wohl rechtlich unstrittig das die gegnerische Versicherung einen Gutachter bezahlen muss.
Unter 750 Euro wird es kritisch, das wird in den meisten Fällen als Bagatellschaden gewertet, und wegen der Schadensminderungspflicht wird ein Gutachter nicht mehr überall als gerechtfertigt angesehen, ein Kostenvoranschlag einer Markenwerkstatt mag durchaus angemessen sein.
Das Problem ist halt, woher weiss ein Laie wie hoch in etwa der Schaden ist.
Den Gutachter sollte man so schnell wie möglich eigentlich den Auftrag erteilen. Also ist zu jeder Zeit möglich für dich und brauchst da auf nichts warten.
@rlc
Das ist eigentlich nicht das Problem woher der Laie das wissen sollte, denn er kann trotzdem einen Gutachter beauftragen. Sollte der Schaden sich im Bagatellbereich abspielen erstellt der Sachverständige ein Kurzgutachten (was praktisch gesehen auch ein Kostenvoranschlag ist) welches dann auch mit der Versicherung abgerechnet wird.
Einen großen Vorteil hat dieses Kurzgutachten gegenüber dem normalen Kostenvoranschlag, da es rechtlich auch zur Beweissicherung dient und der Kostenvoranschlag von der Werkstatt nicht rechlich anerkannt wird.
richtig... 😉
Sorry Delle,
aber (teilweise) falsch. 😁
Zitat:
Einen großen Vorteil hat dieses Kurzgutachten gegenüber dem normalen Kostenvoranschlag, da es rechtlich auch zur Beweissicherung dient und der Kostenvoranschlag von der Werkstatt nicht rechlich anerkannt wird.
Wieso sollte ein Kostenvoranschlag grundsätzlich nicht zum Nachweis geeignet sein?
Ein Kostenvoranschlag (mit Bildern) ist als Nachweis völlig ausreichend, solange die Schadenhöhe nicht bestritten wird.
Wird sie bestritten, ist der KVA des Sachverständigen (oder auch ein Gutachten) genauso gut oder schlecht.
Beidesist
nurParteivortrag und wird im Prozess vom (gerichtlich bestellten) Sachverständigen geprüft.
Gruß
Hafi
Sorry Hafi,
nicht ganz richtig.
In einem KVA kann drin stehen, was der Auftraggeber vorgibt oder wünscht.
In einem Gutachten nicht.
Auch nicht in einem Kurzgutachten.... 😁
Zitat:
Original geschrieben von Dellenzaehler
In einem KVA kann drin stehen, was der Auftraggeber vorgibt oder wünscht.In einem Gutachten nicht.
Auch nicht in einem Kurzgutachten.... 😁
Uuups, was unterscheidet einen Kfz-Meister in der Werkstatt von einem Kfz-Sachverständigen ???
Hallo Delle,
ich habe beanstandet, dass MenschMeier geschrieben hat, der KVA werde "rechtlich nicht anerkannt", was immer das heißen soll.
Ein Beweismittel im Sinne der ZPO sind sie beide nicht. Als Nachweis sind sie daher beide gleich gut oder schlecht.
Ob das eine oder andere qualitativ besser ist, steht auf einem anderen Blatt.
Wobei ich mich da auch für keins von beiden in jedem Fall aus dem Fenster lehnen würde...
😎
Gruß
Hafi
Ich würde das hiermit beantworten den Unterschied zum Kfz-Meister.
Zitat:
Original geschrieben von xAKBx
Uuups, was unterscheidet einen Kfz-Meister in der Werkstatt von einem Kfz-Sachverständigen ???Zitat:
wenn ein Profi aus der Versicherungsbranche diesen Unterschied nicht kennt, dann ist das einfach nur peinlich.
Da du diesen Unterschied sehr wohl kennst - da bin ich mir ziemlich sicher- unterstelle ich dir, ganz
Unverblümt, dass du hier provozieren möchtest.....
Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
Hallo Delle,ich habe beanstandet, dass MenschMeier geschrieben hat, der KVA werde "rechtlich nicht anerkannt", was immer das heißen soll.
Ein Beweismittel im Sinne der ZPO sind sie beide nicht. Als Nachweis sind sie daher beide gleich gut oder schlecht.
Ob das eine oder andere qualitativ besser ist, steht auf einem anderen Blatt.
Wobei ich mich da auch für keins von beiden in jedem Fall aus dem Fenster lehnen würde...
😎Gruß
Hafi
Hihi... 😉 hab schon verstanden.
Es gibt da aber doch schon einen kleinen Unterschied. Zwischen dem Beweis und dem qualifizierten Beweis..
Aber in einem hast du natürlich schon Recht, dass mit dem "aus dem Fenster lehnen" stimmt schon.
Gruß
Delle