Werkstatt montiert Reifen mit zu niedrigem Geschw.-Index - wer haftet

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Hallo allerseits!
ich habe folgendes Problem - vielleicht kennt sich hierzu jemand aus.

Von meiner KFZ-Werkstatt wurde mir empfohlen, dort die Reifenbestellung incl. Montage vorzunehmen, damit ich im Garantiefall eine höhere Sicherheit habe, als bei Privaterwerb und Werkstatt-Montage.
Ich bestelle daraufhin telefonisch bei dieser Werkstatt den Erwerb und die Montage von 4 Sommerreifen
der Größe 205/60 R15 (lt. Daten in der Fz-Zulassung).
Da der KFZ-Meister meine alten Sommerräder eingelagert hat (V-Reifen!), korrigierte er meine Größe auf 205/55 R16 (wg. Montage auf vorhandener Felge R16). Er "faselte" dann etwas vom Geschwindigkeitsklasse "H" (bis 210 Km/h), wohingegen ich ihn auf GK "V" (bis 240 km/h, lt. Zulassung) korrigierte. Ergebnis: ich bezahlte nach 3 Tagen die Reifen incl. Montage auf der Felge (noch nicht auf dem PKW) und bemerkte nach 3 Tagen, dass doch "H"-Reifen montiert waren und bat um Korrektur - leider ohne Einlenken des KFZ-Meisters. Er behauptete, ich hätte ausdrücklich "H"-Reifen bestellt.

Frage: ist nicht die Werkstatt gesetzlich verpflichtet, auf die Korrektheit aller Angaben/Merkmale z. B. mittels Fz-Zulassung (liegt der Werkstatt vor, da schon mal Reparaturen vorgenommen wurden) zu achten und entsprechend ?

besten Dank und fröhliche Ostern!

Beste Antwort im Thema

@ Fritz

die Ausführungen des GTÜ sind veraltet und nicht mehr relevant. 

Hier noch einmal die gültige Version, in einer verständlicheren Ausführung, in welcher auch die wenigen Ausnahmen (Einzelbetriebserlaubnis) berücksichtigt sind:

http://www.reifenpresse.de/.../alle-news.html

Den Wahrheitsgehalt meiner Aussage, kannst Du ganz einfach prüfen, indem Du den BRV kontaktierst. Tel. 02 28-289 94 70 Hr. Drechsler. 

@touaresch

Wenn Dir der original Schriftsatz vom BRV, in Deinem Archiv noch fehlt, lasse ich Dir diesen gerne zukommen.  

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Zitat:

Original geschrieben von cleanmaster69



Zitat:

Original geschrieben von Fritz66-1


Schließlich bekam ich (trotzdem) H-Reifen, statt V-Reifen (höherwertiger)
...wie ich schon schrieb, muss der Reifen keinen höheren Wert (Preis) haben...

Wert ist nicht gleich Preis - also zwei gleichwertige Autos können unterschiedliche Preise haben (z. B. in versch. Ländern) - somit kann der V-Reifen höher

wertiger

und der H-Reifen möglicherweise höher

preisiger

sein.

Zitat:

Original geschrieben von touaresch



Zitat:

Original geschrieben von Fritz66-1

Hallo Fritz,

in Deinem Fahrzeugschein muß die Betriebserlaubnis
auf Seite 5-6 beschrieben sein.

>Dein Fahrzeugtyp hat die

EG-Typgenehmigung > e1*2001/116*0157*10

oder 😕

hallo Touaresch,

meine Zulassung ist von 2004, da gibt es keine Seiten 5/6 und auch keine Beschreibungen (nur Erläuterungen/Erweiterungen zu den Ziffern). Inwiefern trifft o. g. EG-Typgenehmigung konkret auf meinen Passat zu und woher hast Du diese?

Grüsse Fritz

Wenn Du nicht sicher bist, ob Dein Fahrzeu eine nationale BE oder eine EG-Typgenehmigung hat finde einfach entweder im Motorraum oder an der B-Säule-Fahrerseite das Typenschild. Dort neben dem Hersteller, zulässigem Gesamtgewicht und Zul. Achslasten steht die ABE bzw. Typgenehmigungsnummer. Die nationale ABE hat bei Kraftfahrzeugen Form X000 (wo X ein Buchstabe und 000 drei zahlen sind). Eine EG-Typgenehmigung beginnt immer mit einer Kleinen Buchstabe "e" gefolgt von einer oder 2 Zahlen (e1für Deutschland, e4 Holland, e20 Polen usw.). Dann nach einem Sternchen folgt die Nummer der Genehmigung.
Wenn VW Dir angeboten hat ein COC-Papier muss man davon ausgehen dass das Fahrzeug auch Typgenehmigt ist. Eine spätere EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit einer nationalen ABE ist nicht möglich und somit darf auch für kein Geld der Welt ein COC Papier ausgestellt werden.
Wenn Du mir die Schlùsselnummer (HSN und TSN) gibst, kann ich Dir sagen, ob Dein Fahrzeug eine EG-TG hat.

quote]

Original geschrieben von Fritz66-1

Zitat:

Original geschrieben von Wibo40


Wenn dein Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung hat sind die Reifen mit dem Geschwindigkeitsindex "H" zulässig. Der Sicherheitsaufschlag (6,5 km/h + 0,01*V-max) gilt nur für Fahrzeuge mit einer nationalen ABE. Das sage ich verbindlich als TÜV Sachverständiger.

ich kann damit nicht wirklich etwas anfangen, da:

- ich zwar einen Fz-Schein habe jedoch keine Zul.-Bescheinigung I+II u. schon gar keine EG-Typgenehmigung , Fz-Brief liegt beim Autohaus wg. Finanzierung

- VW mir in meinem Fall mitgeteilt hat, dass ich dieses EG-Zertifikat (COC) zwar erwerben kann (50 €), dort aber nichts anderes drinnsteht, als dass ich V-Reifen benötige.

..ich habe das Gefühl, o. g. Regelung gilt eben nur für Fz. ab EZ 2009 (siehe GTÜ)..und dass der im Fahrzeugschein angegebene Wert für die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit eben nicht generell direkt auf den Speedindex schließen lässt und somit bei 209km/h bbH auch nicht generell H-Reifen reichen würden? - oder??

Grüße Fritz

Hallo Wibo40,
VW Passat 3BG (EZ: 7/2004) 2.0, 96 kW, HSN: 0603/TSN: 67000F 4, eingetragen: v-max (ziff 6): 204 km/h und überall "V"-Index
na dann schau mal - ich hoffe, das nützt mir dann auch konkret etwas -
wir sollten zur Sicherheit alle nochmal studieren gehen und die Autos stehenlassen!

Dein Fahrzeug hat eine EG-Typgenehmigung e1*2001/116*0157*11
Es heißt: genehmigt vom deutschen KBA (e1), gem. EG-Richtlinie 2001/116, mit der Genehmigungsnummer 0157, Nachtrag 11.
Die gesetzliche Grundlage für die Reifenkennzeichnung ist (EG-Recht) die Richtlinie 92/21/EG, Anlage II, Punkt 3.2.3.1; für die nationale ABE: §36 StvZO, Erläuterung 12.
Gruß
Wibo

Zitat:

Original geschrieben von Fritz66-1


Hallo Wibo40,
VW Passat 3BG (EZ: 7/2004) 2.0, 96 kW, HSN: 0603/TSN: 67000F 4, eingetragen: v-max (ziff 6): 204 km/h und überall "V"-Index
na dann schau mal - ich hoffe, das nützt mir dann auch konkret etwas -
wir sollten zur Sicherheit alle nochmal studieren gehen und die Autos stehenlassen!
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Noch etwas: dass bei Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 210 km/h ein Abschlag bei der Tragfähigkeit der Reifen zu berücksichtigen ist. Weil dein Auto nicht schneller als 204 fährt ist es für dich nicht relevant.
Gruß

Zitat:

Original geschrieben von Fritz66-1


Hallo Wibo40,
VW Passat 3BG (EZ: 7/2004) 2.0, 96 kW, HSN: 0603/TSN: 67000F 4, eingetragen: v-max (ziff 6): 204 km/h und überall "V"-Index
na dann schau mal - ich hoffe, das nützt mir dann auch konkret etwas -
wir sollten zur Sicherheit alle nochmal studieren gehen und die Autos stehenlassen!

Hallo Wibo,
zunächst vielen Dank. Soeben gaben mir 2 namhafte, ortsansässige Reifenhändler/-Werkstätten (u. a. "Reifen-Müller Berlin/BRB" Mitglied im BRV!) übereinstimmend folgende Auskünfte:

1. Maßgebend (für die Polizei etc.) ist das was in der Zulassung steht, also V-Reifen.
2. Ein TÜV-Mitarbeiter mag das ggf. anders beurteilen als "der Polizist (u. Staatsanwalt)" vor Ort
3. EG-Typgenehmigung mit anders lautenden Regelungen sind nicht bekannt
..sieht für mich so aus, als wenn hier mit zweierlei Maß gemessen (geregelt) wird.
Grüße Fritz

Du hast die Wahl: kannst daran glauben, was dir eine Werkstatt erzählt oder cih als TÜV-Sachverständiger.
Die gesetzliche Grundlage habe ich dir angegeben.
Anderseits, wenn das zählen sollte, was in der Zulassungsbescheinigung steht bräuchten wir keine Gesetze. Am Beispiel von VW Passat 3C: eingetragene Reifen bei jedem Fahrzeug dieser Klasse mit einem Lasten-Index (LI) 94. Der Passat hat eine zul. Achslast vorne von 1130 kg und hinten 1100 kg. Bei Höchstgeschwindigkeit von 220 Km/h und V-Reifen muss man einen Zuschlag von 3 % dazu zählen was einer minimalen Radlast des Reifens auf Achse 1 von ca. 1165 Kg und Achse 2 von ca. 1135 Kg entspricht. Ausreichende Lastenindex der Reifen vorne wäre dann 90 (600Kg) und hinten 89 (580Kg). Und solche Reifen dürfen auch montiert werden.
Gruß

Zitat:

Original geschrieben von Fritz66-1


Hallo Wibo,
zunächst vielen Dank. Soeben gaben mir 2 namhafte, ortsansässige Reifenhändler/-Werkstätten (u. a. "Reifen-Müller Berlin/BRB" Mitglied im BRV!) übereinstimmend folgende Auskünfte:

1. Maßgebend (für die Polizei etc.) ist das was in der Zulassung steht, also V-Reifen.
2. Ein TÜV-Mitarbeiter mag das ggf. anders beurteilen als "der Polizist (u. Staatsanwalt)" vor Ort
3. EG-Typgenehmigung mit anders lautenden Regelungen sind nicht bekannt
..sieht für mich so aus, als wenn hier mit zweierlei Maß gemessen (geregelt) wird.
Grüße Fritz

Sorry in meinem letzten Beitrag ging natürlich um minimale Achslast (verteilt auf zwei Reifen) von 1165 und 1135 Kg (nicht wie irrtümlich geschrieben minimale Radlast)

Zitat:

Original geschrieben von Wibo40


Du hast die Wahl: kannst daran glauben, was dir eine Werkstatt erzählt oder cih als TÜV-Sachverständiger.
Die gesetzliche Grundlage habe ich dir angegeben.
Anderseits, wenn das zählen sollte, was in der Zulassungsbescheinigung steht bräuchten wir keine Gesetze. Am Beispiel von VW Passat 3C: eingetragene Reifen bei jedem Fahrzeug dieser Klasse mit einem Lasten-Index (LI) 94. Der Passat hat eine zul. Achslast vorne von 1130 kg und hinten 1100 kg. Bei Höchstgeschwindigkeit von 220 Km/h und V-Reifen muss man einen Zuschlag von 3 % dazu zählen was einer minimalen Radlast des Reifens auf Achse 1 von ca. 1165 Kg und Achse 2 von ca. 1135 Kg entspricht. Ausreichende Lastenindex der Reifen vorne wäre dann 90 (600Kg) und hinten 89 (580Kg). Und solche Reifen dürfen auch montiert werden.
Gruß

Zitat:

Original geschrieben von Wibo40



Zitat:

Original geschrieben von Fritz66-1


Hallo Wibo,
zunächst vielen Dank. Soeben gaben mir 2 namhafte, ortsansässige Reifenhändler/-Werkstätten (u. a. "Reifen-Müller Berlin/BRB" Mitglied im BRV!) übereinstimmend folgende Auskünfte:

1. Maßgebend (für die Polizei etc.) ist das was in der Zulassung steht, also V-Reifen.
2. Ein TÜV-Mitarbeiter mag das ggf. anders beurteilen als "der Polizist (u. Staatsanwalt)" vor Ort
3. EG-Typgenehmigung mit anders lautenden Regelungen sind nicht bekannt
..sieht für mich so aus, als wenn hier mit zweierlei Maß gemessen (geregelt) wird.
Grüße Fritz

Zitat:

Wert ist nicht gleich Preis - also zwei gleichwertige Autos können unterschiedliche Preise haben (z. B. in versch. Ländern) - somit kann der V-Reifen höherwertiger und der H-Reifen möglicherweise höherpreisiger sein.

....

kann

aber auch umgekehrt sein......

Zitat:

Original geschrieben von Fritz66-1


Hallo Wibo,
zunächst vielen Dank. Soeben gaben mir 2 namhafte, ortsansässige Reifenhändler/-Werkstätten (u. a. "Reifen-Müller Berlin/BRB" Mitglied im BRV!) übereinstimmend folgende Auskünfte:

1. Maßgebend (für die Polizei etc.) ist das was in der Zulassung steht, also V-Reifen.
2. Ein TÜV-Mitarbeiter mag das ggf. anders beurteilen als "der Polizist (u. Staatsanwalt)" vor Ort
3. EG-Typgenehmigung mit anders lautenden Regelungen sind nicht bekannt
..sieht für mich so aus, als wenn hier mit zweierlei Maß gemessen (geregelt) wird.
Grüße Fritz

Hallo,

nachdem wir jetzt gemeinsam festgestellt haben, daß Du ein Fahrzeug
>mit EG-Typgenehmigung besitzt ,

nimm´das nachfolgende Schreiben des BRV vom 22.10.2012

zur Kenntnis und konzentriere Dich speziell auf die Aussagen:

>Seite 1 zur EU-Richtlinie 92/23/EWG Anhang IV Nr.3.4.1

Da ist alles, was die Fachleute Gummihoeker und Wibo40 gepostet haben
zusammenfassend bestätigt 😉

http://www.brv-bonn.de/.../20121022_Anlage_zulaessige_Bereifungen.pdf

Das bedeutet zusammengefasst, dass Bereifungen an Kraftfahrzeugen, die den o.g. Punk- ten entsprechen genauso zulässig sind, wie die durch den Automobilhersteller freigegebe- nen Bereifungen (Eintragungen im Fahrzeugschein oder den COC-Papieren) – auch wenn sie sich von diesen unterscheiden – und es bedarf keiner Änderung/Ergänzung der Fahr- zeugpapiere dazu!

Das gilt doch auch für Felgen...oder sehe ich das Falsch ?

Das siehst du leider (teilweise) falsch. Eine Stahlfelge ist immer zulässig, wenn ihre Dimensionen, die Einpresstiefe, Lochkreis und Mittenloch mit den eingetragenen Felgen übereinstimmen.
Eine Leichtmetallfelge bedarf immer eines Prüfzeugnisses (ABE oder Teilegutachten). Dabei ist zu beachten, dass LM-Felgen, die mit einem Teilegutachten ausgeliefert werden IMMER eintragungspflichtig sind. Bei ABE muss man in den Auflagen, die das bestimmte Auto und bestimmte Reifengröße betreffen lesen ob sie eintragungspflichtig oder von der Änderungsabnahme befreit sind.
In einzelfällen genügt es für einen Sachverständigen ein Festigkeitsgutachten damit er eine Rad-Reifen-Kombination begutachten kann.
Gruß

Zitat:

Original geschrieben von cleanmaster69


Das bedeutet zusammengefasst, dass Bereifungen an Kraftfahrzeugen, die den o.g. Punk- ten entsprechen genauso zulässig sind, wie die durch den Automobilhersteller freigegebe- nen Bereifungen (Eintragungen im Fahrzeugschein oder den COC-Papieren) – auch wenn sie sich von diesen unterscheiden – und es bedarf keiner Änderung/Ergänzung der Fahr- zeugpapiere dazu!

Das gilt doch auch für Felgen...oder sehe ich das Falsch ?

Sehe ich vollkommen anders. Eine Stahlfelge ist eben nicht immer zulässig, wenn Dimension und Anschlussmaße identisch sind! Letztlich sind alle Stahlfelgen typengebunden und Bestandteil der Fahrzeug-ABE. Von dem Nachweis ausreichender Tragfähigkeit und Bremsenkühlung will ich gar nicht erst reden. 

Hallole ...

Ganz schön was los hier 😰

Ich würde sagen ... " Stimmen " wir doch einfach mal ab zu H & V Index 😁

Gruß
Hermy

Na ja, und ich habe geglaubt, die Sache mit der Zulässigkeit der H-Bereifung für den Fall hätten wir schon geklärt.
Dann klinke ich mich aus.

Zitat:

Original geschrieben von Hermy66


Hallole ...

Ganz schön was los hier 😰

Ich würde sagen ... " Stimmen " wir doch einfach mal ab zu H & V Index 😁

Gruß
Hermy

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