Werkstatt montiert Reifen mit zu niedrigem Geschw.-Index - wer haftet
Hallo allerseits!
ich habe folgendes Problem - vielleicht kennt sich hierzu jemand aus.
Von meiner KFZ-Werkstatt wurde mir empfohlen, dort die Reifenbestellung incl. Montage vorzunehmen, damit ich im Garantiefall eine höhere Sicherheit habe, als bei Privaterwerb und Werkstatt-Montage.
Ich bestelle daraufhin telefonisch bei dieser Werkstatt den Erwerb und die Montage von 4 Sommerreifen
der Größe 205/60 R15 (lt. Daten in der Fz-Zulassung).
Da der KFZ-Meister meine alten Sommerräder eingelagert hat (V-Reifen!), korrigierte er meine Größe auf 205/55 R16 (wg. Montage auf vorhandener Felge R16). Er "faselte" dann etwas vom Geschwindigkeitsklasse "H" (bis 210 Km/h), wohingegen ich ihn auf GK "V" (bis 240 km/h, lt. Zulassung) korrigierte. Ergebnis: ich bezahlte nach 3 Tagen die Reifen incl. Montage auf der Felge (noch nicht auf dem PKW) und bemerkte nach 3 Tagen, dass doch "H"-Reifen montiert waren und bat um Korrektur - leider ohne Einlenken des KFZ-Meisters. Er behauptete, ich hätte ausdrücklich "H"-Reifen bestellt.
Frage: ist nicht die Werkstatt gesetzlich verpflichtet, auf die Korrektheit aller Angaben/Merkmale z. B. mittels Fz-Zulassung (liegt der Werkstatt vor, da schon mal Reparaturen vorgenommen wurden) zu achten und entsprechend ?
besten Dank und fröhliche Ostern!
Beste Antwort im Thema
@ Fritz
die Ausführungen des GTÜ sind veraltet und nicht mehr relevant.
Hier noch einmal die gültige Version, in einer verständlicheren Ausführung, in welcher auch die wenigen Ausnahmen (Einzelbetriebserlaubnis) berücksichtigt sind:
http://www.reifenpresse.de/.../alle-news.html
Den Wahrheitsgehalt meiner Aussage, kannst Du ganz einfach prüfen, indem Du den BRV kontaktierst. Tel. 02 28-289 94 70 Hr. Drechsler.
@touaresch
Wenn Dir der original Schriftsatz vom BRV, in Deinem Archiv noch fehlt, lasse ich Dir diesen gerne zukommen.
67 Antworten
Ich melde mich am Abend mal dazu - passt gerade schlecht...
@ Fritz
die Ausführungen des GTÜ sind veraltet und nicht mehr relevant.
Hier noch einmal die gültige Version, in einer verständlicheren Ausführung, in welcher auch die wenigen Ausnahmen (Einzelbetriebserlaubnis) berücksichtigt sind:
http://www.reifenpresse.de/.../alle-news.html
Den Wahrheitsgehalt meiner Aussage, kannst Du ganz einfach prüfen, indem Du den BRV kontaktierst. Tel. 02 28-289 94 70 Hr. Drechsler.
@touaresch
Wenn Dir der original Schriftsatz vom BRV, in Deinem Archiv noch fehlt, lasse ich Dir diesen gerne zukommen.
Hallole ...
So langsam wird Reifenkauf wohl echt zur Wissenschaft 🙄
Und das bei der Größe 205 / 55 - 16 ...
Wobei ich heute bei zwei Online Reifen - Händlern = keinen bzw. nur minimalen Preisunterschied beim Dunlop - Blu Response zwischen H & V Index feststellen konnte ...
In so einem Fall wie hier , würde ich freiwillig auch immer den höheren Speed - Index bei SR wählen .
( wobei mein Touran mit 200 km/h und min. " H " in den Papieren eingetragen ist , also gar nicht so weit weg von dieser Chaos - Zone 😁 )
Gruß
Hermy
Wenn dein Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung hat sind die Reifen mit dem Geschwindigkeitsindex "H" zulässig. Der Sicherheitsaufschlag (6,5 km/h + 0,01*V-max) gilt nur für Fahrzeuge mit einer nationalen ABE. Das sage ich verbindlich als TÜV Sachverständiger.
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Zitat:
Original geschrieben von Gummihoeker
@ Fritzdie Ausführungen des GTÜ sind veraltet und nicht mehr relevant.
Hier noch einmal die gültige Version, in einer verständlicheren Ausführung, in welcher auch die wenigen Ausnahmen (Einzelbetriebserlaubnis) berücksichtigt sind:
http://www.reifenpresse.de/.../alle-news.html
Den Wahrheitsgehalt meiner Aussage, kannst Du ganz einfach prüfen, indem Du den BRV kontaktierst. Tel. 02 28-289 94 70 Hr. Drechsler.
@touaresch
Wenn Dir der original Schriftsatz vom BRV, in Deinem Archiv noch fehlt, lasse ich Dir diesen gerne zukommen.
Hallo,
somit scheint die Sache langsam klar zu werden. Sollte der in Rede stehende Passat über eine e-Nummer in den Fahrzeugpapieren verfügen, sind die H-Reifen i. O., sonst nicht.
Ich finde es an vielen Stellen einfach erschreckend, wie kompliziert und ungenau die Regelungen an vielen Stellen im Straßenverkehrszulassungsrecht sind.
Gruß Rainer
...viel schlimmer finde ich, dass viele Mitarbeiter der Prüforganisationen, diese Kenntnisse nicht mitbringen und Kunden mit vermeintlich "falscher Bereifung" abweisen. 🙁
Ich habe nun folgende weitere Informationen:
Info vom VW-Service:
Ich darf nur die im Fz-Schein eingetragenen V-Reifen fahren, da diese auch nur von VW freigegeben sind. In der betreffenden EG-Typgenehmigung / COC-Zertifikat steht auch nichts anderes drin.
ADAC (Info 7/2010 www.adac.de/_mmm/pdf/Pkw_Reifenkennzeichnung_33176.pdf):
Neuerung seit Ende 2004 (Erlass des BMVBW vom 9.11.2004 im Rahmen der Sitzung des FKT Sonderausschusses "Räder und Reifen" auf Grundlage der EU-Richtlinie 92/23/EWG):
In Einzelfällen liegen die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen Geschwindigkeitskennbuchstaben (Speed-Index) der Reifen deutlich über der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges (z.B. W-Reifen bis 270 km/h für ein Fahrzeug, das nicht schneller als 189 km/h fahren kann). Seit Ende 2004 ist es in diesen Fällen zulässig, Reifen mit einem niedrigeren Speed-Index zu fahren. Die Mindestan-forderungen an den Reifen bezüglich des Speed-Index errechnen sich dabei aus der Fahrzeughöchst-geschwindigkeit laut Fahrzeugschein (Ziffer 6) nach folgender Formel:
Vmin = Höchstgeschwindigkeit + 6,5 km/h + 0,01 x Höchstgeschwindigkeit
Hrn. Drechsler habe ich ausführlich per Mail angefragt und hoffe bald auf Rück-Antwort.
Ich gehe also vorerst davon aus, dass ich ausschließlich V-Reifen fahren darf. Ich melde mich dann wieder.
Grüße Fritz
Zitat:
Wenn dein Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung hat sind die Reifen mit dem Geschwindigkeitsindex "H" zulässig. Der Sicherheitsaufschlag (6,5 km/h + 0,01*V-max) gilt nur für Fahrzeuge mit einer nationalen ABE. Das sage ich verbindlich als TÜV Sachverständiger.
Das ist mir neu und interessant...
Wo kann ich dazu eine rechtlich verbindliche schriftliche Formulierung finden?
Ich gehe davon aus, dass doch jedes KFZ eine EG-Typgenehmigung hat oder nicht?
Das würde heißen, dass der im Fahrzeugschein angegebene Wert für die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit direkt auf den Speedindex schließen lässt und somit bei 209km/h bbH auch noch H-Reifen reichen würden?
Zitat:
Original geschrieben von Wibo40
Wenn dein Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung hat sind die Reifen mit dem Geschwindigkeitsindex "H" zulässig. Der Sicherheitsaufschlag (6,5 km/h + 0,01*V-max) gilt nur für Fahrzeuge mit einer nationalen ABE. Das sage ich verbindlich als TÜV Sachverständiger.
ich kann damit nicht wirklich etwas anfangen, da:
- ich zwar einen Fz-Schein habe jedoch keine Zul.-Bescheinigung I+II u. schon gar keine EG-Typgenehmigung , Fz-Brief liegt beim Autohaus wg. Finanzierung
- VW mir in meinem Fall mitgeteilt hat, dass ich dieses EG-Zertifikat (COC) zwar erwerben kann (50 €), dort aber nichts anderes drinnsteht, als dass ich V-Reifen benötige.
..ich habe das Gefühl, o. g. Regelung gilt eben nur für Fz. ab EZ 2009 (siehe GTÜ)..und dass der im Fahrzeugschein angegebene Wert für die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit eben nicht generell direkt auf den Speedindex schließen lässt und somit bei 209km/h bbH auch nicht generell H-Reifen reichen würden? - oder??
Grüße Fritz
Zitat:
Original geschrieben von Hermy66
Wobei ich heute bei zwei Online Reifen - Händlern = keinen bzw. nur minimalen Preisunterschied beim Dunlop - Blu Response zwischen H & V Index feststellen konnte ...
In so einem Fall wie hier , würde ich freiwillig auch immer den höheren Speed - Index bei SR wählen .
Gruß
Hermy
...interessanter Weise habe ich V-Reifen günstiger als H-Reifen bekommen, da diese bei der Fertigung ein größeres Volumen hatten.....
Hier steht´s doch...
Zitat:
Original geschrieben von Wibo40
Wenn dein Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung hat sind die Reifen mit dem Geschwindigkeitsindex "H" zulässig. Der Sicherheitsaufschlag (6,5 km/h + 0,01*V-max) gilt nur für Fahrzeuge mit einer nationalen ABE. Das sage ich verbindlich als TÜV Sachverständiger.
...Gummihoecker hat das Offizelle gepostet:
Hier noch einmal die gültige Version, in einer verständlicheren Ausführung, in welcher auch die wenigen Ausnahmen (Einzelbetriebserlaubnis) berücksichtigt sind:
http://www.reifenpresse.de/.../alle-news.html
Den Wahrheitsgehalt meiner Aussage, kannst Du ganz einfach prüfen, indem Du den BRV kontaktierst. Tel. 02 28-289 94 70 Hr. Drechsler.
...und Reifen haben auch noch mal ein paar Prozent Tolleranz nach oben und platzen nicht bei 210 im H-Bereich !
Dann wäre da noch die Frage nach der Geschwindigkeit auf dem Tacho oder der realen Geschwindigkeit...
Die Haftungsfrage ist hier tatsächlich interessant, ABER:
Warum die Werkstatt sich versucht rauszureden, kann ich nicht nachvollziehen.
Der TE hat ganz offenbar V-Reifen bestellt und H-Reifen bekommen. Ist ein 1-A-Reklamationsgrund.
Hätte der TE natürlich bei der Abholung des Fahrzeugs drauf achten können, um sofort zu reklamieren. Geht man aber bei seiner Stamm-Werkstatt (so klingt das zumindest) davon aus, dass die Aufträge befolgen können.
Sehe den Fehler aber dennoch eher bei der Werkstatt - Lieferung einer nicht bestellten Ware.
dem ist auch so und eigentlich auch klar - nun geht es aber um den Sachverhalt: "Welcher PKW kann Reifen mit welchen Speed-Index fahren und welche gesetzl. Regelungen gibt es dazu aktuell" - also
könnte sich der Werkstattmeister damit "herausreden" dass doch auch H-Reifen zulässig sind. Ob das dann in diesem Einzelfall (Mein Bestellvorgang) auch für eine evtl. Einigung relevant ist sei dahingestellt. Schließlich bekam ich (trotzdem) H-Reifen, statt V-Reifen (höherwertiger)
Zitat:
Original geschrieben von Fritz66-1
Schließlich bekam ich (trotzdem) H-Reifen, statt V-Reifen (höherwertiger)
...wie ich schon schrieb, muss der Reifen keinen höheren Wert (Preis) haben...
Zitat:
Original geschrieben von Fritz66-1
ich kann damit nicht wirklich etwas anfangen, da:Zitat:
Original geschrieben von Wibo40
Wenn dein Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung hat sind die Reifen mit dem Geschwindigkeitsindex "H" zulässig. Der Sicherheitsaufschlag (6,5 km/h + 0,01*V-max) gilt nur für Fahrzeuge mit einer nationalen ABE. Das sage ich verbindlich als TÜV Sachverständiger.
- ich zwar einen Fz-Schein habe jedoch keine Zul.-Bescheinigung I+II u. schon gar keine EG-Typgenehmigung , Fz-Brief liegt beim Autohaus wg. Finanzierung
- VW mir in meinem Fall mitgeteilt hat, dass ich dieses EG-Zertifikat (COC) zwar erwerben kann (50 €), dort aber nichts anderes drinnsteht, als dass ich V-Reifen benötige...ich habe das Gefühl, o. g. Regelung gilt eben nur für Fz. ab EZ 2009 (siehe GTÜ)..und dass der im Fahrzeugschein angegebene Wert für die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit eben nicht generell direkt auf den Speedindex schließen lässt und somit bei 209km/h bbH auch nicht generell H-Reifen reichen würden? - oder??
Grüße Fritz
Hallo Fritz,
in Deinem Fahrzeugschein muß die Betriebserlaubnis
auf Seite 5-6 beschrieben sein.
>Dein Fahrzeugtyp hat die
EG-Typgenehmigung > e1*2001/116*0157*10
oder 😕