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Wer will auch eine? Wir "basteln" uns unsere eigenen authentischen SAAB-Kennzeichen

Themenstarteram 12. Februar 2007 um 18:57

Was steht bei Eurem Saab unter dem Kennzeichen? "Saab Centrum Pumpelmus", "OPEL Autohaus Schnickenfittich" oder gar "Car Center SpeedCar"? Seid Ihr damit wirklich glücklich? Wir nicht!

Wir sind 15 engagierte Saab-Enthusiasten, die sich zusammengetan haben, unsere Nummernschildhalter gegen echt authentische Saab-Kennzeichenhalter zu tauschen. Und da die schwedischen nicht zu unseren Eurokennzeichen passen, lassen wir uns unsere auf unseren Wunsch hin fertigen.

Gefertigt werden die Halterungen von einem Händler, den wir über google ausfindig machen konnten. Er zeichnet sich dadurch aus, dass er bereits ab 20 Stück im Siebdruckverfahren bedruckt und nicht nur mit Folie.

In einem äußerst demokratischen Verfahren haben wir uns auf folgende Aufschrift verständigt:

"SAAB - Svenska Aeroplan AktieBolaget"

die Aufschrift wird in weiß auf schwarz gedruckt, rechts und links von der Schrift sollen jeweils das neue und das alte Saab-Logo zu sehen sein (alt=das mit dem Flugzeug).

Einen Entwurf werde ich demnächst hier als Grafik hochladen. Die Kosten betragen derzeit bei uns 15 Bestellern 16,80 EUR/2 Schilderhalterungen incl. versichertem Versand. Wenn sich noch mehr Interessenten fänden, würde das ganze noch billiger.

Also, habt Ihr Interesse, mailt mir Euren Namen, Adresse und Ihr bekommt im Gegenzug meine Kontoverbindung und ich würde sagen am 18.02.07, 18:00 Uhr ist Redaktionsschluss, dann teile ich Euch die endgültigen Kosten mit.

Für Fragen, schreibt ne PN, hier im Forum oder an daniel@behrendt-familie.de

Liebe Grüße,

Euer Daniel Behrendt

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90 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von familiebehrendt

So, die Antwort von Saab kam schneller als gedacht und leider auch negativer als erwartet. Lest sie Euch durch, macht Euch selbst Eure Gedanken dazu und überlegt, ob das nicht eine kleine Mail an den netten Herrn von Saab Deutschland wert sein könnte, aber denkt daran, nur mit Sachlich- und Höflichkeit kommt man da weiter.

Ich danke Euch für Euer Engagement, die guten Ideen und das große Lob,

Daniel Behrendt

Hier die Antwort:

Kunden Info Center

Unser Zeichen 1-614581877/KR-SR

 

Sehr geehrter Herr Behrendt,

wir bedanken uns für Ihre E-Mail vom 15. Februar 2007.

Hinsichtlich Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen mit, dass unser Zeichen rechtlich geschützt ist und nur von Mitarbeitern der Saab Deutschland GmbH und von Saab autorisierten Partnerbetrieben verwendet werden darf. Leider können wir Ihnen daher keine Genehmigung erteilen, unsere Bezeichnung Saab zur Beschriftung von Kennzeichenhalterungen zu benutzen. Hierfür bitten wir Sie um Ihr Verständnis.

Für Fragen oder Anregungen stehen wir auch weiterhin gerne zu Ihrer Verfügung und verbleiben

mit freundlichen Grüßen

Saab Deutschland GmbH

Hallo,

auch als Nichtbesteller will ich doch noch ein paar Gedanken einbringen. M.E. nach ist die Antwort von Saab zwar bedauerlich, aber so nicht richtig. Da das ganze Projekt ja privat initiiert war, gibt es hier keinen Markenschutz für das Saab-Zeichen, das verwendet werden sollte. Markenschutz gibt es nur im gewerblichen Bereich (siehe Gesetzestext unten, man beachte "im geschäftlichen Verkehr").

Insofern ist allgemein eine Genehmigung von Saab für private Zwecke wohl nicht erforderlich.

Viele Grüße

Celeste

§ 4 MarkenG - Entstehung des Markenschutzes

Der Markenschutz entsteht

1. durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register,

2. durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder

3. durch die im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke.

§ 14 MarkenG - Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke; Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,

2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder

3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1. das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,

2. unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,

3. unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,

4. unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,

5. das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,

2. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder

3. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,

wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

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