Wer muss zahlen?

Guten Abend zusammen,

ich hoffe mal ich bin hier im richtigen Forum gelandet.

Erstmal die Story:
Mein Bruder wurde vor ein paar Wochen 18 und hat mein altes Auto bekommen (ca. Restwert von 5000€).
Das Auto ist auf meinen Vater zugelassen, Versicherung läuft auch auf Ihn mit meinem Bruder als Fahrer eingetragen.

Nun hat mein Bruder in seiner jungen Karriere als Autofahrer bereits das erste Problem:

Er hat den Wagen einem Freund ausgeliehen der in den Nachbarort fahren wollte, wohl wissend das dieser Freund noch KEINEN Führerschein hat. Mein Bruder war nicht mit im Auto.
Nun es kam, wie es kommen musste: Der Freund hat einen Unfall gebaut, Auto überschlagen.
Feuerwehr, Polizei und Krankenwagen vor Ort.

Nun zur Frage:
Wer wird jetzt wie belangt?

Klar ist:
Mein Bruder ist schuld, weil er grob fahrlässig gehandelt hat.
Ich denke die Chance irgendwie von dem Freund das Geld gerichtlich einzutreiben (bzw. von seinen Eltern da er erst 17 ist!) wird so gut wie Hoffnungslos...
Klar zahlt natürlich erstmal deren Haftpflicht jedoch versucht dann natürlich die wiederum das Geld von meinem Bruder/meinen Eltern einzutreiben.

Wie wird mein Vater als Halter belangt? Hat er mit einer Strafe oder sonstigem zu rechnen?
Wie wird der Freund belangt, der den Unfall gebaut hat? Ich denke da wird auf jeden Fall ein Führerschein mit 18 kein Gedanke mehr wert sein oder?

Könntet ihr mir irgendwelche Tipps geben, wie am Besten vorzugehen ist?

Danke.

27 Antworten

Zitat:

@germania47 schrieb am 29. Oktober 2014 um 20:38:08 Uhr:


D.h. ich bin Halter und VN eines Fahrzeuges, das ausschließlich von meinen Sohn, der in 600 km Entfernung lebt, und hafte wenn er z.B unter Alkoholeinfluss einen VU verursacht????

Genauso, in dem geschilderten Fall wohnte der Sohn noch zu Haus beim Vater und natürlich hat der Vater dafür gesorgt, dass der der Sohn die Raten der Regresszahlung bezahlt.

Jetzt ist hier nur noch die Frage zu klären, wer zahlt hier die Raten??
Wenn beim Verursacher nix zu holen ist, bleibt nur der Vater und sein Sohn.

Grüße
Klaus

Das müssen sie dann unter sich ausmachen.

Zivilrechtlich einen Titel gegen den Verursacher erwirken.
In den nächsten 30 Jahren wird er wohl irgendwann mal Geld verdienen.

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Zitat:

@B_e_n schrieb am 29. Oktober 2014 um 20:12:48 Uhr:


Ich hoffe einfach, das meine Eltern bzw mein Bruder nicht auf dem Schaden sitzen bleiben, sondern das gerichtlich/aussergerichtlich geklärt werden kann, das der Fahrer bzw seinen ges. Vertreter zu zahlen haben/zahlen.
Denkt ihr das das eine Wunschvorstellung bleibt?

Ja, absolute Wunschvorstellung. Das zahlt die Haftpflicht des Autos (also den Schaden der anderen zugefügt wurde sowie der Rettungseinsatz. Das Auto ist futsch und das zahlt keiner).

Was sich die Versicherung bezüglich "grob fahrlässig" zurückholt kann keiner sagen.

Sicher ist jedenfalls das der Freund so schnell keienn Führerschein machen wird. Was auf deinen Brude zukommt ist ungewiss (wäre sicher besser der Freund hätte sich das Auto ohne Wissen deines Bruders "geborgt" 😉).

Gruß Metalhead

Zitat:

@germania47 schrieb am 29. Oktober 2014 um 20:38:08 Uhr:


Corsadiesel
D.h. ich bin Halter und VN eines Fahrzeuges, das ausschließlich von meinen Sohn, der in 600 km Entfernung lebt, und hafte wenn er z.B unter Alkoholeinfluss einen VU verursacht????

Strafrechtlich kann dich da sicher niemand belangen.

In diesem Fall bist du nicht der Halter im Sinne des Gesetzes.

Versicherungsrechtlich (Regress) kann es natürlich anders aussehen.

Zitat:
"Fahrzeughalter ist, wer ein Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt. Dabei ist nicht entscheidend, wer als Halter in der Zulassungsbescheinigung Teil I (bis zum 30. September 2005: Fahrzeugschein) steht oder wer die Zulassungsbescheinigung Teil II (bis zum 30. September 2005: Fahrzeugbrief) verwahrt."

Quelle

Zitat:

@tippexx schrieb am 30. Oktober 2014 um 12:09:14 Uhr:



Zitat:

@germania47 schrieb am 29. Oktober 2014 um 20:38:08 Uhr:


Corsadiesel
D.h. ich bin Halter und VN eines Fahrzeuges, das ausschließlich von meinen Sohn, der in 600 km Entfernung lebt, und hafte wenn er z.B unter Alkoholeinfluss einen VU verursacht????
Strafrechtlich kann dich da sicher niemand belangen.
In diesem Fall bist du nicht der Halter im Sinne des Gesetzes.
Versicherungsrechtlich (Regress) kann es natürlich anders aussehen.

Zitat:
"Fahrzeughalter ist, wer ein Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt. Dabei ist nicht entscheidend, wer als Halter in der Zulassungsbescheinigung Teil I (bis zum 30. September 2005: Fahrzeugschein) steht oder wer die Zulassungsbescheinigung Teil II (bis zum 30. September 2005: Fahrzeugbrief) verwahrt."

Quelle

Soso, der Text steht aber in einem anderen Zusammenhang, Der VN ist immer noch Vertragspartner des Versicherers (egal wer Halter ist), andere Personen nur Nutzer, sofern sie mit angegeben sind.

Und wenn Regressforderung (lt Versicherungsbedingungen) des Versicherers anstehen, dann ist immer der Vertragspartner ein Vertragspartner (wie beim Leasing, Finazierung usw).

Und wenn ein Vertragspartner eine Forderung gegen eine 3. Person hat, dann kann er das im Zivilrecht (BGB) auch einklagen, je nach dem, ob es sich lohnt.
Der Versicherer wendet sich immer an dem Partner der Vertragsinhaber ist.

Die strafrechtliche Seite (STGB) wird immer gegen die einzelnen Personen erfolgen, die die Straftat begangen hat und die Personen, die an der Straftat beteiligt sind (in dem Fall der Verursacher und der Bruder des TE).

Zitat:

@Corsadiesel schrieb am 30. Oktober 2014 um 12:38:26 Uhr:



Zitat:

@tippexx schrieb am 30. Oktober 2014 um 12:09:14 Uhr:



Strafrechtlich kann dich da sicher niemand belangen.
...
Versicherungsrechtlich (Regress) kann es natürlich anders aussehen.
Und wenn Regressforderung (lt Versicherungsbedingungen) des Versicherers anstehen, dann ist immer der Vertragspartner ein Vertragspartner (wie beim Leasing, Finazierung usw).
...
Die strafrechtliche Seite (STGB) wird immer gegen die einzelnen Personen erfolgen, die die Straftat begangen hat und die Personen, die an der Straftat beteiligt sind (in dem Fall der Verursacher und der Bruder des TE).

So ist es.

Sag ich doch. 😉

Hallo Zusammen,

hier nun meine Ansicht. Man muss immer sehr genau hinschauen.

Bzgl. der Haftpflichtversicherung sind die Regressmöglichkeit beschränkt. Der Versicherer kann nur im Rahmen des §5 KfzPflVV regressieren.

Ich mache es immer so, dass ich den Beteiligten die maßgeblichen Rollen, die für den Regress relevant sind, gedanklich ordne:

Vater = VN, Halter
Sohn = Eigentümer
Freund = berechtigter Fahrer und somit miversicherte Person.

Ich gehe davon aus, dass der Unfall auf öffentlichen Wegen oder einem öffentlichen Platz geschah.

Zitat:

Als Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls können nur vereinbart werden die Verpflichtung,
1..
2..
4.) das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Wegen und Plätzen zu benutzen oder benutzen zu lassen, wenn der Fahrer nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat;

Zitat:

(2) Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder Eigentümer befreit eine Obliegenheitsverletzung nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 den Versicherer nur dann von der Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Eigentümer die Obliegenheitsverletzung selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat. Eine Obliegenheitsverletzung nach Absatz 1 Nr. 5 befreit den Versicherer nicht von der Leistungspflicht, soweit der Versicherungsnehmer, Halter oder Eigentümer durch den Versicherungsfall als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, geschädigt wurde.

Also dem Grunde nach:

Vater = VN und Halter, Obliegenheitsverletzung = ja, aber § 5 II KfzPflVV (nicht selber begangen; nicht schuldhaft ermöglicht)

Sohn = Eigentümer, Obliegenheitsverletzung = ja, § 5 II KfzPflVV: zwar nicht selber begangen, aber schuldhaft bzw. sogar vorsätzlich ermöglicht.

Freund = Fahrer, Obliegenheitsverletzung = ja, selber begangen, aber eh kein Haftungsprivilieg nach § 5 II KfzPflVV

Zitat:

(3) Bei Verletzung einer nach Absatz 1 vereinbarten Obliegenheit oder wegen Gefahrerhöhung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen auf den Betrag von höchstens je 5 000 Euro beschränkt. Satz 1 gilt nicht gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat.

Als der Höhe nach:

maximal 5000€, geschuldet von Sohn und Freund.

Im Ergebnis teile ich somit - bzgl. KH - Klaus Ansicht.

Bzgl. der Kasko, sofern eine vereinbart wurde, müsste man nun in die genauen AKB schauen, was vereinbart wurde.

Phaeti

Phaeti, ich danke Dir.
Habe mich hinsichtlich Deiner fachlichen Kompetenz nicht getäuscht.
Wäre eine VK, was ich bei einem Wert von € 5.000,-- nicht glaube, vorhanden, wäre die Repräsentantenhaftung zu klären.
D.h., wenn Sohn das Fahrzeug zu 100% oder überwiegend nutzt und vielleicht noch die Versicherungsprämie und Kfz Steuer zählt, wäre die VK leistungsfrei.
Klaus

Ist der Sohn wirklich der Eigentümer des Kfz oder nur der Besitzer?
Wurde wirklich das Eigentum am Fahrzeug übertragen oder darf er nur damit fahren?

Grüße
Klaus

Zitat:

@B_e_n schrieb am 29. Oktober 2014 um 17:51:30 Uhr:



Erstmal die Story:
Mein Bruder wurde vor ein paar Wochen 18 und hat mein altes Auto bekommen
...

Das habe ich hieraus abgeleitet.

Würde aber am Ergebnis nichts ändern, wenn er nur Besitzer wäre bzw. strenggenommen verschärft sich sogar der Regressrahmen, weil dann die priviliegte Stellung als Eigentümer nach § 5 II, die er genießt (auch wenn die Bedingungen für eine Haftungsbeschränkung hier nicht erfüllt sind), wegfällt.

Oder anders: er würde deklassiert werden zur "nur" mitversicherten Person.

@ Klaus: Danke für das Kompliment.

Danke für die ganzen Meinungen und Infos... ich werde euch auf jeden Fall up-to-date halten.

Mein Bruder ist "nur" mitversicherter nutzte das KFZ aber zu 100% allein.

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