weiteres Vorgehen, Anwalt?

Hallo Community,

Folgender Fall.
Bei Schnee ist mir einer auf mein Auto aufgefahren. Ich stand am ende des Staus. Wir beide hatten sommerreifen. Es war im Oktober.
Polizei wurde nicht geholt, aber alles in so einen Vordruck eeingetragen.
Ich habe einen Kostenvoranschlag bei Audi machen lassen.
Die gegnerische Versicherung hat mir die nettosumme für die fiktive Abwicklung von 850 auf 450 gekürzt.
U.a. Fallen verbringungskosten oder upe Aufschläge weg. Der Stundenlohn wurde auch gekürzt.

Meiner Recherche nach sind das Positionen die gezahlt werden müssen. Einzig die Lohnkürzungen wäre strittig.

Sehe ich das richtig?
Frage zwei.
Da ich ja der geschädigte bin, mit wohl 100% nicht schuld.

, muss die gegnerische Versicherung meinen Anwalt zahlen wenn ich mir jetzt einen nehme um zu meinem recht und Geld zu kommen?

Vielen Dank.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Frank128 schrieb am 25. November 2015 um 08:38:50 Uhr:


Dann warte ich jetzt einmal auf die Quelle eines entsprechenden Urteils.

Gruß Frank,
der sich gerne eine eigene Meinung bildet.

Lies Dir bitte mal

dieses Urteil

eines klugen Richters aufmerksam durch.

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Zitat:

@rrwraith schrieb am 26. November 2015 um 09:06:40 Uhr:


Diese Aussage kannst Du sicher auch belegen? Und teile bitte auch mit, wann die Änderung des BGB in Kraft getreten ist.

Seit wann steht im BGB etwas von Stundenlöhnen die man bei fiktiver Abrechnung ansetzen darf? In deinem vielleicht, in dem BGB das ich kenne steht da nichts.

Also fangen wir mal oben an, das BGH hat in dem sog. Porsche-Urteil grundlegend klargestellt wann überhaupt Anspruch auf Löhne einer markengebundenen Werkstatt bestehen.

Darüber hinaus ist die Rechtsprechung sich nur einig darin dass nicht pauschal auf irgendeine billige Hinterhofbude verwiesen werden darf sondern nur auf eine freie Fachwerkstatt die den Schaden gleichwertig reparieren kann. Benennt die Versicherung entsprechende Betriebe ist sie wenn es vor Gericht geht auch nachweispflichtig dass die Betriebe gleichwertig reparieren können. Also läuft es immer auf eine Einzelfallentscheidung hinaus ob die im jeweiligen Fall benannten Werkstätten als gleichwertig gelten können oder nicht.

In dem von dir zitierten Urteil geht es u.a. um erfundene billige Stundenlöhne die nicht den tatsächlichen der Werkstatt entsprechen. Die Versicherung muss nämlich die "normalen" Stundenlöhne bei fiktiver Abrechnung zahlen, nicht ggf. rabattierte Löhne von Partnerbetrieben die ein normaler Kunde nicht bekommen würde.

Es mach doch keine Sinn, immer wieder die Rechtsauffassung eines Einzelnen oder auch meinetwegen einiger Richter auf unterer Ebene zu diskutieren. Für den Verbraucher (den Geschädigten) interessiert einzig die Rechtspraxis. Darauf, dass ein "mutiger" Amtsrichter zu seinen Gunsten die Aufhebung seines Urteils riskiert, kann er nicht vertrauen.

Zitat:

@Moers75 schrieb am 26. November 2015 um 10:12:27 Uhr:


Seit wann steht im BGB etwas von Stundenlöhnen die man bei fiktiver Abrechnung ansetzen darf? In deinem vielleicht, in dem BGB das ich kenne steht da nichts.

Das muss es auch nicht. Aber im BGB steht, klar und deutlich, dass es keinen Unterschied (Ausnahme MwSt) zwischen konkreter und fiktiver Abrechnung gibt.

Zitat:

Also fangen wir mal oben an, das BGH hat in dem sog. Porsche-Urteil grundlegend klargestellt wann überhaupt Anspruch auf Löhne einer markengebundenen Werkstatt bestehen.

Hat er. Zitat:

Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.

Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.

Zitat:

@situ schrieb am 26. November 2015 um 10:27:34 Uhr:


Es mach doch keine Sinn, immer wieder die Rechtsauffassung eines Einzelnen oder auch meinetwegen einiger Richter auf unterer Ebene zu diskutieren. Für den Verbraucher (den Geschädigten) interessiert einzig die Rechtspraxis. Darauf, dass ein "mutiger" Amtsrichter zu seinen Gunsten die Aufhebung seines Urteils riskiert, kann er nicht vertrauen.

Aha, Du bist also nach wie vor der Meinung, dass die Mehrzahl der Richter, auf Wunsch der Versicherungen, am Gesetz vorbei urteilt?

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Sagt mal, findet ihr nicht auch, das ihr in einem Jura Forum besser aufgehoben seid?😁😁

Da ich aktuell noch keine Rechtsschutz Versicherung habe, und mir das alles zu stressig ist, werde ich jetzt die sache für mich abhaken.
So ganz rechtens finde ich das nicht, mit rsv wäre ich zum Anwalt.
Aber so schadet es nur der Gesundheit.
Dennoch danke für die eifrige Teilnahme.

Zitat:

@tartra schrieb am 26. November 2015 um 10:39:31 Uhr:


Sagt mal, findet ihr nicht auch, das ihr in einem Jura Forum besser aufgehoben seid?😁😁

Da ist rrwraith rausgeflogen, daher schreibt er jetzt hier 😁

Zitat:

@Moers75 schrieb am 27. November 2015 um 18:00:40 Uhr:



Da ist rrwraith rausgeflogen, daher schreibt er jetzt hier 😁

Nö, ich schreibe hier ausschließlich, um den Unsinn, den Du verzapfst, richtig zu stellen. 😁😁

Zitat:

@rrwraith schrieb am 26. November 2015 um 10:30:17 Uhr:


Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.

Richtig - aber wenn du die Hälfte vergisst und das aus dem Zusammenhang reisst verdreht das die Tatsachen.

Das gilt nämlich nur für Fahrzeuge bis 3 Jahre oder wenn älter bei der Markenwerkstatt scheckheftgepflegte. D.h. nur in dem Falle hat man grundlegend Anspruch auf die Löhne der Markenwerkstatt, alle anderen Fälle sind und bleiben derzeit Einzelfallentscheidungen ob ein Verweis auf günstigere Reparaturmethoden möglich ist oder nicht. Da gibt es Urteile die tendenziell in eine ähnliche Richtung gehen, pauschale Verweisung geht nicht, konkretes Angebot mit Nachweis der gleichwertigen Reparaturmöglichkeit geht schon.

Oder der Sachverständige nimmt sinnvollerweise gleich durchschnittliche ortsübliche Stundenverrechnungssätze wenn nach BGH kein Anspruch auf die Löhne einer markengebundenen Werkstatt bei fiktiver Abrechnung bestehen und kein Reparaturauftrag vorliegt.

Als Geschädigter kann man auch ohne RSV zum Anwalt, dessen Kosten gehen zu Lasten der gegnerischen Versicherung. Die Masse der Fälle wie diesen hier lässt mittlerweile fast nur einen Schluss zu, für Laien im Bereich Schadenersatz kann man nur den sofortigen Weg zum Rechtsanwalt empfehlen, sonst ist man den Kürzungsprofis äh Versicherungen ausgeliefert.

Zitat:

@Moers75 schrieb am 27. November 2015 um 19:45:44 Uhr:



@rrwraith schrieb am 26. November 2015 um 10:30:17 Uhr:
Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.

Richtig - aber wenn du die Hälfte vergisst und das aus dem Zusammenhang reisst verdreht das die Tatsachen.

Ich habe weder etwas vergessen, noch aus dem Zusammenhang gerissen. Der von mir hervorgehobene Satz ist der Leitsatz in

allen

zu dieser Thematik ergangen BGH-Urteilen.

Das gilt nämlich nur für Fahrzeuge bis 3 Jahre oder wenn älter bei der Markenwerkstatt scheckheftgepflegte.

Hier liegst Du falsch. Wenn Du Dir die Urteile genau anschaust, wirst Du immer Formulierungen finden wie: ist unzumutbar

vor Allem für

oder

insbesonders für

. Dies bedeutet eben genau

nicht

, dass alle Anderen verwiesen werden dürfen, auch wenn Versicherungen dies immer so auslegen wollen.

D.h. nur in dem Falle hat man grundlegend Anspruch auf die Löhne der Markenwerkstatt, alle anderen Fälle sind und bleiben derzeit Einzelfallentscheidungen ob ein Verweis auf günstigere Reparaturmethoden möglich ist oder nicht. Da gibt es Urteile die tendenziell in eine ähnliche Richtung gehen, pauschale Verweisung geht nicht, konkretes Angebot mit Nachweis der gleichwertigen Reparaturmöglichkeit geht schon.

Alle Urteile, die eine Verweisung als zulässig erachten, sind deshalb ergangen, weil der Verweisung nicht entsprechend entgegengetreten wurde. So funktionieren nun mal unsere Gerichte, da wird auch unsinnigem Vorbringen entsprochen, wenn nicht richtig erwidert wird.

Oder der Sachverständige nimmt sinnvollerweise gleich durchschnittliche ortsübliche Stundenverrechnungssätze wenn nach BGH kein Anspruch auf die Löhne einer markengebundenen Werkstatt bei fiktiver Abrechnung bestehen und kein Reparaturauftrag vorliegt.

Wenn ein Sachverständiger dies macht, verstößt er gegen höchstrichterliche Rechtsprechung und sein Gutachten ist unbrauchbar.

Als Geschädigter kann man auch ohne RSV zum Anwalt, dessen Kosten gehen zu Lasten der gegnerischen Versicherung. Die Masse der Fälle wie diesen hier lässt mittlerweile fast nur einen Schluss zu, für Laien im Bereich Schadenersatz kann man nur den sofortigen Weg zum Rechtsanwalt empfehlen, sonst ist man den Kürzungsprofis äh Versicherungen ausgeliefert.

Hier stimme ich Dir uneingeschränkt zu. Wird von Anfang an ein guter Fachanwalt eingeschaltet, kommt es oft gar nicht zu diesen rechtswidrigen Kürzungen.

Was mich immer wieder erstaunt, da versuchen die Leute bei jeder Gelegenheit ein paar €uro zu sparen, aber beim Schadensersatz verschenken sie ohne Not reihenweise mehrere hundert €uro.

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