Warnung vor HUK Coburg!
Ich habe mein Fahrzeug seit Jahren bei der HUK Coburg Versicherung vollkasko-versichert. Die pünktliche Abbuchung der Beiträge hat natürlich immer problemlos funktioniert.
Vor einigen Wochen hatte ich einen Steinschlagschaden auf der Windschutzscheibe. Eine Reparatur war nicht möglich, so dass die Scheibe ausgetauscht werden musste. Der Austausch wurde von meiner Vertragswerkstatt vorgenommen, wo ich mein Auto neu gekauft hatte und seitdem alle Wartungen und Reparaturen habe durchführen lassen. Von den Reparaturkosten habe ich die Selbstbeteiligung in Höhe von 150 EUR bezahlt und den Restbetrag an das Autohaus abgetreten, die sich dann zur Begleichung dieser Restsumme an die HUK Coburg gewandt hat. Insoweit ein ganz normaler Vorgang, so dass ich davon ausgegangen bin, dass damit der Fall erledigt sei.
Ein paar Wochen später erhielt ich ein Schreiben von der HUK Coburg, in dem mir mitgeteilt wurde, dass die in meiner Werkstatt angefallenen Reparaturkosten die durchschnittlich hierfür anfallenden Kosten um ca. 200 EUR überschritten haben. Als Nachweis wurde mir ein sogenannter Prüfbericht der Firma Control Expert zur Verfügung gestellt, aus dem sich diese Kürzung ergibt. Nach meinen Recherchen handelt es sich bei diesem Unternehmen nicht ein neutrales Sachverständigenbüro, sondern um eine Firma, die im Auftrag der HUK Coburg diese Kürzungen auf der Grundlage von sog. EDV-Datenbanken willkürlich vornimmt und für diese Dienstleistung von der HUK Coburg Provisionen auf Basis der dadurch entstehenden Einsparungen zu Lasten der Versicherungsnehmer erhält.
Anzumerken ist, dass mein Versicherungsvertrag keine Werkstattbindung vorsieht und ich somit im Schadensfall mein Fahrzeug in einer Werkstatt meiner Wahl reparieren lassen kann.
Nach weiteren Recherchen handelt es sich bei dieser Vorgehensweise um eine "Masche" einiger Versicherungsgesellschaften (insb. der HUK Coburg) um die Kosten der Schadensregulierungen willkürlich zu kürzen, da viele Versicherungsnehmer dies - aus welchen Gründen auch immer - widerspruchslos hinnehmen. Es gibt sehr viele Urteile, in denen dieses Verhalten der Versicherungen als rechtlich unzulässig und unbegründet beurteilt wurde und den entsprechenden Klagen der Versicherungsnehmer daher stattgegeben wurde.
Ich selbst habe die HUK Coburg inzwischen aufgefordert, den gekürzten Betrag in Höhe von ca. 200 EUR, den ich zusätzlich zur Selbstbeteiligung an meine Werkstatt überweisen musste, an mich zu überweisen. Sollte dies nicht innerhalb der gesetzten Frist geschehen, werde ich natürlich umgehend meinen Rechtsanwalt beauftragen, die HUK Coburg zu verklagen. Meine Werkstatt hat mir übrigens mitgeteilt, dass die Rechnungskürzung nicht gerechtfertigt sei und sie eine derartige Vorgehensweise noch bei keiner einzigen anderen Versicherungsgesellschaft erlebt habe.
Die Kfz-Versicherung bei der HUK Coburg werde ich selbstverständlich kündigen, da ich nicht erleben möchte, welche Schwierigkeiten mir diese Versicherungsgesellschaft im Falle eines hoffentlich nicht eintretenden gravierenden und damit kostenintensiveren Unfallschadens bereiten wird.
Ich hoffe, dass ich hinreichend deutlich gemacht habe, welche Schwierigkeiten aktuelle und zukünftige Kunden bei dieser Versicherungsgesellschaft im Schadensfall zu erwarten haben. Denn die häufig anzutreffenden positiven Bewertungen der HUK Coburg beziehen sich regelmäßig nur auf die Höhe der Versicherungsprämien, die tatsächlich häufig günstiger als bei der Konkurrenz sind. Aber was nützt dies einem Kunden, der zur Durchsetzung seiner Rechte nur Ärger bekommt und eventuell sogar vor Gericht ziehen muss.
Viele Grüße
Räuber
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@phaetoninteressent schrieb am 28. August 2015 um 19:35:23 Uhr:
auch wenn es die meisten nicht hören wollen. Günstig versichert führt nach marktmäßigen Gesetzen auch zu entsprechender Gegenleistung.Zitat:
@Räuber schrieb am 28. August 2015 um 18:57:33 Uhr:
Ein paar Wochen später erhielt ich ein Schreiben von der HUK Coburg, in dem mir mitgeteilt wurde, dass die in meiner Werkstatt angefallenen Reparaturkosten die durchschnittlich hierfür anfallenden Kosten um ca. 200 EUR überschritten haben. Als Nachweis wurde mir ein sogenannter Prüfbericht der Firma Control Expert zur Verfügung gestellt, aus dem sich diese Kürzung ergibt.Ich selbst habe die HUK Coburg inzwischen aufgefordert, den gekürzten Betrag in Höhe von ca. 200 EUR, den ich zusätzlich zur Selbstbeteiligung an meine Werkstatt überweisen musste, an mich zu überweisen. Sollte dies nicht innerhalb der gesetzten Frist geschehen, werde ich natürlich umgehend meinen Rechtsanwalt beauftragen, die HUK Coburg zu verklagen.
Meine Werkstatt hat mir übrigens mitgeteilt, dass die Rechnungskürzung nicht gerechtfertigt sei und sie eine derartige Vorgehensweise noch bei keiner einzigen anderen Versicherungsgesellschaft erlebt habe.
Die Kfz-Versicherung bei der HUK Coburg werde ich selbstverständlich kündigen, da ich nicht erleben möchte, welche Schwierigkeiten mir diese Versicherungsgesellschaft im Falle eines hoffentlich nicht eintretenden gravierenden und damit kostenintensiveren Unfallschadens bereiten wird.
Grundsätzlich bewegen wir uns in der Kaskoversicherung also nicht im Schadensersatzrecht, sondern im Vertragsrecht, im speziellen im Versicherungsvertragsrecht.
Es gilt also das, was vereinbart wurde.
Nach den aktuellen Bedingungen der Huk Coburg gilt nach A.2.6.2 a AKB, dass sie im Reparaturschadenfall "die für die Reparatur erforderlichen Kosten" gezahlt werden.
Nun ist es aber so, dass nach deutschem Recht grundsätzlich derjenige, der eine ihm günstige Rechtsposition für sich in Ansprucht nimmt, diese auch beweisen.
Schaut man genauer hin hast Du einen Anspruch nach §1 VVG i.V.m. A.2.6.2 a AKB implizit geltend gemacht. Ohne Schadenmeldung, zu der Du vertraglich verpflicht bist oder sonstiger Absprache. Zumindest hast Du davon nichts geschrieben.
Die Huk-Coburg im Gegenzug hat aus ihrer Sicht die für Reparatur erforderlichen Kosten bezahlt und belegt dieses mit einem Prüfbericht von einem Sachverständigen. Wenn Du genauer nachdenkst machst Du tagtäglich nichts anderes oder überweist Du ungeprüft und unreflektiert Geld durch die Republik?
Deine Mutmaßungen, dass dieser Sachversändge nicht neutral usw. ist mögen vielleicht richtig sein, hilft Dir aber null, denn wie gesagt derjenige der was will muss es beweisen. Sprich Du muss jetzt beweisen, dass die Reparaturkosten der Höhe nach erforderlich waren. Du und niemand anders.
Und da bringt Dir eine unbegründete Aufforderung oder die bloße Beauftragung eines Rechtsanwaltes rein garnichts. Letzterer verursacht Kosten, die außergerichtlich nicht erstattungsfähig sind.
Im Übrigen ist alles andere was Du schreibst nicht nur unsachlich und schädigt Dich selber, weil Du selbst nicht objektiv bist und somit nicht rational entscheidest wie du weiter vorgehst, sondern nicht bewiesen und im Zweifel eher im Bereich der übelen Nachrede einzuordnen.
Gruß
Hallo,
nach Lesen Deines Beitrags war mir bereits nach wenigen Sätzen klar, dass Du als Mitarbeiter einer Versicherungsgesellschaft tätig bist. Du kannst davon ausgehen, dass ich als selbstständiger, freiberuflich tätiger Steuerberater durchaus in der Lage bin, Versicherungsbedingungen zu begreifen.
Ich habe den Schaden selbstverständlich der HUK Coburg vor Beauftragung meiner Werkstatt gemeldet. Als Versicherungsnehmer kann ich davon ausgehen, dass diese Werkstatt für die Reparatur die erforderlichen Kosten in Rechnung stellt, solange mir keine Umstände bekannt sind, dass diese Werkstatt überhöhte Kosten berechnet. Ich bin nicht verpflichtet, mich mit der Kalkulation und den Stundensätzen dieser Werkstatt auseinanderzusetzen und diese mit anderen (Vertrags-)Werkstätten zu vergleichen, zumal die nächste Vertragswerkstatt weitere 50 Kilometer entfernt liegt. Darüber hinaus bin ich nicht verpflichtet, mein Fahrzeug in einer anderen, freien Werkstatt reparieren zu lassen, da dies nicht in dem Versicherungsvertrag vereinbart wurde und auch nicht durch den Begriff der "Erforderlichkeit" durch die Hintertür geboten ist.
Dass von der Firma Control Expert keine Sachverständigen-Leistungen erbracht werden, hatte ich bereits erwähnt und wird auch vom Geschäftsführer dieses Unternehmens bestätigt. Auf dem "Prüfbericht" wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser "im Auftrag der Versicherungsgesellschaft erstellt wurde". Es handelt sich somit nicht um ein neutrales Sachverständigengutachten und ist daher im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ohne Relevanz.
Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass es sich bei dem zu reparierenden Fahrzeug um einen offenen Sportwagen eines deutschen Herstellers handelt. Es dürfte daher klar sein, dass die Reparaturkosten bei diesem Fahrzeug durchaus höher sind als die durchschnittlich für einen Windschutzscheibenaustausch anfallenden Kosten (z.B. für einen VW Golf). Diese Tatsache fließt jedoch bei der Kalkulation der Kaskobeiträge ein, denn für einen Porsche zahlt man zweifellos höhere Versicherungsbeiträge als z.B. für einen VW Golf.
Es ist mir auch bekannt, dass außergerichtliche Anwaltskosten nicht erstattungsfähig sind. Daher hatte ich auch geschrieben, dass ich meinen Anwalt mit einer Klage beauftragen werde. Hierbei handelt es sich dann eben nicht um außergerichtliche, sondern um gerichtliche Kosten.
Deinen Vorwurf der "üblen Nachrede" lasse ich unkommentiert, da er unbegründet und unsachlich ist und ich mich nicht auf ein derartiges Niveau begebe.
Grüße vom Räuber
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Gerade dort wären zusätzliche Aufschläge gerechtfertigt, weil die Teilelieferung mit dem Eselskarren länger dauert und deshalb auch teurer ist. Nee, Preis ist Preis. Sonst wäre auch zu brücksichtigen, ob die Lebenshaltungskosten des Chefs angemessen sind, der u.a. davon lebt.
Kennt ihr zwei Urteile, die Eure Meinung stützen?
Zitat:
@Lattementa schrieb am 11. Oktober 2016 um 11:06:45 Uhr:
Soweit ich die Rechtsprechung kenne, sind UPE-Aufschläge nicht immer zu erstatten, sondern es kommt darauf an: Wenn der reparierende Betrieb z.B. in der Innenstadt von München liegt, wo Miete und Lohnkosten deutlich über dem Landesdurchschnitt liegen, ist ein UPE Aufschlag gerechtfertigt. In der Mecklenburgischen Provinz kann man eigentlich froh sein, wenn kein Abschlag vom UPE vorgenommen wird ;-)
Mit dieser Aussage beweist Du, dass Du die Rechtsprechung nicht kennst.
Eine solche Rechtsprechung gibt es nicht!
Zitat:
@Lattementa schrieb am 11. Oktober 2016 um 11:22:54 Uhr:
Kennt ihr zwei Urteile, die Eure Meinung stützen?
Dem Geschädigten ist die Höhe der Werkstattrechnung als Schaden entstanden und dieser von der Versicherung zu begleichen (Haftpflichtschaden). Versicherung hat kein Rechtsverhältnis mit der Werkstatt, ist also gar nicht berechtigt Kürzungen an der Rechnung vorzunehmen. Sie kann höchstens im Nachgang ihrerseits Schadenersatz vom Gutachter oder der Werkstatt fordern. Wenn die Werkstatt mit ihrer Gesamtrechnung in ortsüblichem Rahmen bleibt wird das aber nichts, da ist dann kein Wucher oder Betrug der entsprechende Forderungen der Versicherung rechtfertigt.
Kasko ist Vertragsrecht, da kommt es auf den Vertrag an. Wenn da drinsteht "Wir nix Zahlen UPE-Aufschläge" dann ist das so.
Auch wenn die Versicherungen seit Jahren konsequent versuchen diese grundlegende Rechtslage zu leugnen ändert sich nichts daran.
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Du hast eine recht simple Vorstellung vom deutschen Schadensersatzrecht (§§ 249ff BGB). Der Schaden besteht nicht immer in der Höhe der Rechnung. Da gibt es nämlich z.B. die Schadensminderungspflicht des Geschädigten. Die besagt vereinfacht folgendes: Wenn es mehrere gleich gute Möglichkeiten gibt einen Schaden zu beseitigen, hat der Geschädigte nur den Anspruch auf die Günstigste.
Beispiel: Freie Werkstatt repariert für 500 Euro, Markenwerkstatt für 1.000 Euro. Wenn der Geschädigte nun mit dem Kostenvoranschlag der Markenwerkstatt zur Versicherung geht, wird diese ihm in der Regel erst mal nur den geringeren Betrag erstatten, den die freie Werkstatt berechnet hätte.
Dann stellt sich die Frage, ob dem Geschädigten zumutbar ist, in einer freien Werkstatt reparieren zu lassen. Das hängt nach der Rechtsprechung wiederum davon ab, wie alt das geschädigte Fahrzeug ist und ob es zuvor immer in der Markenwerkstatt gewartet worden ist. Während es bei einem fast Neuwagen klar ist, dass man Anspruch auf Reparatur in der Fachwerkstatt hat, ist es dem Geschädigten bei einem 10 Jahre alten Auto, das er selbst in einer freien Werkstatt warten lässt (Checkheft wird regelmäßig von der Versicherung angefordert), zuzumuten, die Reparatur in einer freien Werkstatt durchführen zu lassen.
Virulent wird diese Frage insbesondere bei fiktiver Abrechnung.
Ich hoffe nun ist klar, dass eine Verkürzung "Schaden besteht in Höhe der Rechnung bzw. des Kostenvoranschlages" nicht richtig ist.
Da hättest Du besser nichts weiter geschrieben. So ist es kompletter Murks. In Rede steht eine real durchgeführte Reparatur, mit realer Rechnung und einem Abzug im Ersatzteilpreis. 🙄
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 11. Oktober 2016 um 14:31:21 Uhr:
So ist es kompletter Murks.
Das hast Du jetzt aber sehr zurückhaltend ausgedrückt...😁
Zitat:
@rrwraith schrieb am 11. Oktober 2016 um 10:57:14 Uhr:
Hallo,
Ihr diskutiert am Thema vorbei. Bei den angeführten Urteilen geht es um die rechtswidrige Verweigerung der Zahlung von UPE-Aufschlägen bei fiktiver Abrechnung.
Die HUK verweigert die vollständige Zahlung der Rechnung bei konkreter Abrechnung.
Sie betrügt ihre Kunden um einen Teil der vertraglich vereinbarten Leistung, in der Annahme, dass die Mehrzahl sich scheut, rechtliche Schritte zu unternehmen.
Sie verweigert das Bezahlen der Aufschläge. Es wird eben die Rechnung ohne die Aufschläge bezahlt...
Ihr habt es immer noch nicht verstanden: Auch bei realer Reparatur und realer Abrechnung ist nicht alles zu erstatten, was auf der Rechnung steht, sondern nur das was "erforderlich" war. Und gerade bei UPE-Aufschlägen ist das nicht immer der Fall.
So heißt es z.B. in einem Urteil des OLG München:
"Maßgeblich ist nach Auffassung des Senats, ob im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten (darauf hat der Geschädigte vorliegend im Hinblick auf die Erstzulassung am 12. 07. 2011 Anspruch) typischerweise Verbringungskosten und UPE-Aufschläge erhoben werden (vgl. auch OLG Düsseldorf DAR 2008, DAR Jahr 2008 Seite 523; KG KGR 2008, 610; Senat, Urt. v. 27. 5. 2010 – OLGMUENCHEN Aktenzeichen 10U337909 10 U 3379/09). Nach dem ergänzenden Sachverständigengutachten verlangen sämtliche markengebundenen Fachwerkstätten … im Wohnumfeld des Bekl. zu 1) sowohl Ersatzteilpreisaufschläge in Höhe von mindestens 10% ....
Es kommt also sehr wohl darauf an, ob der UPE-Aufschlag üblicherweise am Wohnort des Geschädigten erhoben wird oder nicht. Dazu wurde im vorliegenden Fall extra ein Sachverständigengutachten eingeholt.
Aber ich vermute schon, dass ihr es mir trotzdem nicht glauben werdet. Meine Zeit ist zu kostbar, es euch weiter zu erklären. Ich bin raus...
Der Glaube gehört in die Kirche und das Wissen in den Kopf.
Das sind ganz andere Sachverhalte.