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Wann ist eine Vollabnahme fällig

Themenstarteram 16. Januar 2008 um 20:03

Hallo ich will mein Auto restaurieren brauche bestimmt 2 bis 3 Jahre

Jetzt meine frage wie lange darf der tüv abgelaufen sein das ich nicht zur vollAbnahme muss? Bzw. wenn mein Auto neu tüv hat ( Januar 2008)wie lange kann ich mir jetzt zeit lasen bis ich spätestens zur nächsten Hauptuntersuchung muss?

Macht es einen unterschied ob der PKW an oder angemeldet ist?

Mfg Markus

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11 Antworten

Ich bin mir nicht ganz sicher. Wenn ein Fahrzeug länger als 7 Jahre abgemeldet ist, muß eine Vollabnahme gemacht werden.

Solltest du den Käfer also jetzt abmelden (vorübergehende Stillegung), hast du 7 Jahre Zeit, ihn wieder mit normalem TÜV zuzulassen. Früher war der Zeitraum glaube ich mal 12 bzw. 18 Monate, wurde aber vor einem Jahr entsprechend geändert.

Also innerhalb der 7 Jahre fertig werden mit der Arbeit, ab auf nen Hänger oder mit Kurzzeitkennzeichen zum TÜV und normale Hauptuntersuchung machen lassen und dann wieder Zulassen.

Viel Erfolg bei der Restaurierung.

Gruß

Thomas

Ein Freund von mir wollte ein Auto das seit über 10 Jahren stillgelegt und nur eine normale HU hatte kaufen.

Ich hab ihn auf die 7 Jahre-Regelung hingewiesen und auch noch sicherheitshalber beim ADAC nachgefragt,hier die Antwort.

vielen Dank für Ihre Mail, die uns zur juristischen Bearbeitung weitergeleitet wurde.

Gem. § 44 Abs. 1 FZV gilt: Bei Fahrzeugen mit Kennzeichen nach § 8 FZV sind die Daten im Zentralen Fahrzeugregister vorbehaltlich des Abs. 5 sieben Jahre, nachdem das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wurde, zu löschen. Wenn die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht wurden und dann nicht eine Übereinstimmungsbescheinigung, Datenbestätigung oder Bescheinigung über eine Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs erbracht werden kann, ist für eine Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs eine Einzelgenehmigung nach § 21 StVZO zu erteilen, wozu es eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sahverständigen bedarf, § 14 Abs. 2 S 4 FZV.

Mit freundlichen Grüßen

Darauf hin hat mein Kumpel auf der Zulassungsstelle Aschaffenburg mehrfach nachgefragt und die sagten einheitlich bis zum Chef, das ist alles Quatsch, wenn der Brief vorhanden und ein gültiger HU-Bericht vorliegt, wird das Fahrzeug zugelassen, egal wie lange es abgemeldet war.

Aber ich trau den Brüdern nicht,wenn es soweit ist dann......................

Peter

Themenstarteram 16. Januar 2008 um 22:06

Dann muss ich ja 3 mal auf einmal zum Tüv weil die 2 Jahre ja nicht ab 2017 sondern ab 2010gerechnet wird

Mfg Markus

Ach hatte deine Frage nicht richtig gelesen,wenn dein Auto nicht abgemeldet wurde brauchst du sowieso keine Vollabnahme.

Ist der TÜV-Termin überschritten, wird zurück datiert, aber i.d.R. nur bis 23 Monate.

Das handhaben die Prüfer, glaube ich wie sie lustig sind.

Im Saarland hatten/haben? sie auch weiterhin immer 2 Jahre geklebt.

Wenn ein Fahrzeug abgemeldet ist, gibts auch 2 volle Jahre ab Prüftermin egal wie lange Überzogen wurde.

Peter

Habe gestern mit dem Tüv telefoniert und er sagte mir, dass eine Vollabnahme ab 17 Monate abgemeldet gemacht werden muss. Gruß Müz

Zitat:

Original geschrieben von Müz

Habe gestern mit dem Tüv telefoniert und er sagte mir, dass eine Vollabnahme ab 17 Monate abgemeldet gemacht werden muss. Gruß Müz

Das ist definitiv falsch, frühestens nach 7 Jahren,wenn überhaupt.

Wenn du keine Papiere hast, kann es anders aussehen.

Peter

am 17. Januar 2008 um 10:25

Moin,

um mal etwas Klarheit in die Sache zu bringen, übrigens hatten wir das Thema hier schon mal:

Seit März 2007 gilt die Fahrzeug-Zulassungsverodnung.

Dort regelt der § 14, dass zur Wiederzulassung der Brief sowie eine gültige Haupt(§ 29 StVZO)- und Abgasuntersuchung (§ 47a StVZO) vorliegen muss. Das ist zeitlich unabhängig von der Dauer der Stilllegung.

Der § 44 FZV sagt aus, dass nach 7 Jahren Stilllegung die Fahrzeugdaten aus dem Zentralregister gelöscht werden.

Erst nach dieser Zeit und wenn kein Fahrzeugbrief bzw. keine Zulassungsbescheinigung (wie das heute heißt) mehr vorliegt ist ein Vollgutachten nach § 21 StVZO notwendig, um eine Neuerteilung der Betriebserlaubnis zu erlangen.

Alles klar?

Gruß

Frank

Hallo,

Bin neu hier im Forum. Habe diesen Threat endeckt, da ich gestern noch die gleiche Frage hatte.

Ich habe mich beim TÜV Rheinland erkundigt. Dort wurde ich an die Zulassungsstelle für meinen Kreis verwiesen, denn nach Aussage des TÜV entscheidet jede Zulassungsstelle selbst, ob sie eine Vollabnahme nach §21 oder eine einfachere HU nach §19 verlangt.

In meinem Fall handelt es sich um einen seit fünf Jahren abgemeldeten Mexico Käfer.

Die Zulassungsstelle gibt sich auf Nachfrage, mit einer normalen HU und AU zufrieden.

@ marcus h

Setz Dich am besten mit Deiner Zulassungsstelle in Verbindung. Die können Dir sicher eine verbindliche Aussage machen. (Hoffentlich)

Letztendlich sind die es, die Deinen Wagen wieder zulassen und nicht der TÜV.

Gruß,

Michael

am 17. Januar 2008 um 17:53

Moin,

das ist nicht ganz richtig. Kein Sachbearbeiter der Zulassungsstelle kann nach eigener Willkür entscheiden, wann eine Vollabnahme nötig ist oder nicht.

Die sind an geltendes Recht gebunden, und das ist nun mal die FZV, wie oben geschrieben. Lasst Euch keine Bären aufbinden.

Gruß

Frank

Hallo,

@Weizenkeim

Du Hast natürlich Recht, dass eine Behörde nicht willkürlich entscheiden kann. Es gibt da natürlich gesetzlich geregelte Vorgaben, die allerdings durch Verordnungen und Ausführungsbestimmungen ergänzt werden können.

Ich hatte ja geschrieben, dass mein Fahrzeug erst 5 Jahre stillgelegt ist. Nach Deinen Ausführungen weiter oben ergibt sich ja dann, dass in meinem Fall eine HU und AU ausreichend ist.

@All

Ich habe in dem vorigen Beitrag nur wiedergegeben was der TÜV Mann mir am Telefon gesagt hat. ( " Das entscheidet die jeweilige Zulassungsstelle selbst " )

Ich bleibe aber bei meiner Aussage, das jeder der vor dem Problem Wiederzulassung steht, sicherheitshalber seine zuständige Zulassungsbehörde anrufen oder besser noch aufsuchen sollte und den konkreten Fall verbindlich abklärt.

Gruß,

Michael

 

am 18. Januar 2008 um 19:18

Moin,

Mann, ist das schwierig zu erklären: Die FZV - sprich Fahrzeug-Zulassungsverordnung in der heute gültigen Fassung nach BGBL. I Nr.21 Seite 988 vom 29.4.2006 ist bereits eine Verordnung, wie der Name schon sagt (genau wie die StVZO), da gibt es keine ergänzenden Verordnungen oder Ausführungsbestimmungen.

Solange im BGBL. nichts anderes veröffentlicht wird, haben sich alle Zulassungsstellen im Geltungsbereich des deutschen Rechts daran zu halten. Sollte ein Sachbearbeiter einer anderen Meinung sein, weil er schlecht geschlafen hat, Ärger mit seiner Frau oder schlichtweg keine Ahnung hat, hilft in den meisten Fällen ein Gespräch mit seinem Vorgesetzten.

Alles wesentliche zur Rechtslage habe ich oben schon angeführt, wer trotzdem noch anrufen möchte: Bitteschön, soll er (sie) machen.

Gruß

Frank

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