Wandlung

Audi Q7 1 (4L)

Kann man eigentlich auch nach Ablauf der Garantie noch wandeln ?

Beste Antwort im Thema

Wandlung gibt es nicht mehr, das heißt nach der Schuldrechtsreform 2002 "Rücktritt vom Kaufvertrag". Das geht innerhalb der Gewährleistungsfrist unter bestimmten Voraussetzungen. Nach Ablauf der Garantie geht das nur, wenn die Dauer der Garantie kürzer ist, als die Dauer der Gewährleistung.

Da Du mit "Wandlung" nach Ablauf der "Garantie" sicher "Rücktritt vom Kaufvertrag nach Ablauf der Gewährleisting meinst, heißt die Antwort in diesem Fall dann ganz klar "nein".

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Wandlung gibt es nicht mehr, das heißt nach der Schuldrechtsreform 2002 "Rücktritt vom Kaufvertrag". Das geht innerhalb der Gewährleistungsfrist unter bestimmten Voraussetzungen. Nach Ablauf der Garantie geht das nur, wenn die Dauer der Garantie kürzer ist, als die Dauer der Gewährleistung.

Da Du mit "Wandlung" nach Ablauf der "Garantie" sicher "Rücktritt vom Kaufvertrag nach Ablauf der Gewährleisting meinst, heißt die Antwort in diesem Fall dann ganz klar "nein".

Kannst Du vergessen,

habe ich grade in einem Trauerspiel in 5 Akten und 6 Monaten durch. Keine Chance!
Man kann nur selbst seine Konsequenzen ziehen...

MfG subbort

Hallo Jens,

das habe ich anders gelesen. Hier noch einmal Deine Version:

Zitat:

Original geschrieben von jensputzier


Das geht innerhalb der Gewährleistungsfrist unter bestimmten Voraussetzungen. Nach Ablauf der Garantie geht das nur, wenn die Dauer der Garantie kürzer ist, als die Dauer der Gewährleistung.

Da Du mit "Wandlung" nach Ablauf der "Garantie" sicher "Rücktritt vom Kaufvertrag nach Ablauf der Gewährleisting meinst, heißt die Antwort in diesem Fall dann ganz klar "nein".

** Hier meine Version:

Voraussetzung: Abschluss des Kaufvertrages ab 01.01.2002

Das Recht auf Rücktritt verjährt innerhalb zwei Jahren. Bei dieser Frist handelt es sich um eine gesetzliche Verjährungsfrist, die ab dem Tag läuft, an dem der Käufer die Kaufsache erhalten hat. Macht der Käufer das Rücktrittsrecht nicht innerhalb dieser Frist geltend, kann der Verkäufer den Rücktritt verweigern, indem er sich auf die Verjährung beruft.

Der Verkäufer kann dem Käufer auch einen größeren Zeitraum einräumen, um den Rücktritt auszuüben. Dies passiert durch die Einräumung einer Garantie. Garantie meint, dass der Verkäufer für alle Fehler, die in der Garantiezeit auftreten, aufkommt. Ab Auftreten des Fehlers beginnt dann die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren zu laufen.

Voraussetzung für den Rücktritt ist die ergebnislose Fristsetzung zur Leistung. Hat der Käufer bereits die Nacherfüllung (= Nachbesserung oder Ersatzlieferung) unter Fristsetzung verlangt, ist eine weitere Fristsetzung nicht erforderlich. Schlägt die Nacherfüllung fehl, verweigert der Verkäufer sie zu unrecht oder ist dem Käufer die Nacherfüllung nicht zumutbar, ist die Fristsetzung ebenfalls entbehrlich.

Der Käufer hat ein Wahlrecht, ob er bei einer fehlerhaften Kaufsache vom Vertrag zurücktritt oder mindert. Dieses Wahlrecht endet allerdings in dem Zeitpunkt, in dem sich der Verkäufer mit dem vom Käufer gewählten Recht (Rücktritt oder Minderung) einverstanden erklärt hat.

 
** Beispiel:

Der Verkäufer gibt 36 Monate Garantie auf ein Radio. Nach 35 Monaten stellt sich heraus, dass das Radio nicht mehr will. Da der Fehler an dem Radio innerhalb der 36-monatigen Garantie eingetreten ist, muss der Verkäufer dafür einstehen. Dies gilt auch, wenn der Fehler erst nach der Übergabe der Kaufsache aufgetreten ist. Der Käufer hat ab Kenntnis des Fehlers noch zwei Jahre (gesetzliche Verjährungsfrist) Zeit, um vom Vertrag zurückzutreten.

 
** Kein Anspruch des Verkäufers auf ein Nutzungsentgelt

Hatte der Käufer den mangelhaften Kaufgegenstand bis zur Rückgabe (laienhaft: Umtausch) an den Verkäufer in Gebrauch, so muss er dafür kein Nutzungsentgelt zahlen. Diese Entscheidung hat der BGH (Urteil vom 26. November 2008; Az: VIII ZR 200/05) aufgrund einer EU-Richtlinie zum Schutz der Verbraucher gefällt, obwohl nach deutschem Recht ein solcher Anspruch möglich wäre.

VG T.
 

Schön wäre es, wenn es so wäre.

Leider ist es nicht so. Nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungsfrist von 24 Monaten ab Gefahrenübergang (Kauf bzw. Erstzulassung) ist der Hersteller aus dem Schneider! Ob der Fehler dabei im 23. Monat aufgetreten ist oder im 2.Monat interessiert nicht, sofern die Wandlung erst nach Ablauf der 24 Monate angestoßen wird.
Gerade Audi stellt sich auf dem Kulanzweg auch extrem quer und vebaut sich gern neue Geschäfte.

MfG subbort

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Zitat:

Original geschrieben von subbort


Leider ist es nicht so. Nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungsfrist von 24 Monaten ab Gefahrenübergang (Kauf bzw. Erstzulassung) ist der Hersteller aus dem Schneider!

Ob der Fehler dabei im 23. Monat aufgetreten ist oder im 2.Monat interessiert nicht, sofern die Wandlung erst nach Ablauf der 24 Monate angestoßen wird.

Gerade Audi stellt sich auf dem Kulanzweg auch extrem quer und vebaut sich gern neue Geschäfte.

MfG subbort

Hi Subbort,

(1.) hat das Fahrzeug nur die gesetztliche Garantie und Gewährleistung oder eine Zusatzgarantie von Audi (nicht von einer anderen Versicherung)?

(2.) Hast Du das Fahrzeug als Gebrauchtwagen oder als Neuwagen erworben?

(3.) Wann ist das Problem das erste mal an Audi gemeldet worden, weshalb Du eine Wandlung möchtest?

Grüße Tom

Hi Tom,

zu 1)
Das Auto hat die Audi CarLife plus-Garantie für weitere 24 Monate.

zu 2)
Erstanden haben wir ihn als Vorführwagen in 12/06, also damit als Gebrauchtwagen (EZ 10/06).

zu 3)
Erstmals aufgetreten und damit gemeldet ist der Fehler 2 Monate vor Auslaufen der gesetzl. Gewährleistungsfrist (08/08).
Ende der Reparaturversuche (Stand heute): Juni 2009, nach fast 10 Anläufen aus aus IN.
Problem war die elektr. Heckklappe, die am Tag ca. 20-30 Mal geöffnet wird und ebenso oft von allein herunterfiel und damit demjenigen, der darunter stand ins Genick fiel.

MfG subbort

Hi subbort,

also egal, was wir hier schreiben, rechtlichen Beistand in Form eines Anwaltes wäre nicht schlecht. Denn Audi hat bereits Stellung bezogen und nur mit reden wird man nicht weiterkommen.

Ich empfehle Dir aber, zu einem Fachanwalt zu gehen, der sich in diese Richtung spezialisiert hat. Bei einem normalen Anwalt könnte das ein etwas höheres Risiko bedeuten.

Frist setzen auf 14 Tage in die Zukunft, wenn noch nicht erfolgt und dann ab zum Rechtsanwalt. Leider ist es aber auch so, wer Recht hat muss trotzdem nicht Recht bekommen. 🙁 Da hängt auch einiges von Deinem Rechtsverdreher und vom Gericht ab.

Ich denke, der Hersteller ist nicht aus dem Schneider.

:: Meine Geanken

Also EZ ist 10/06. + 24 Monate Gewährleistung (inkl. die ersten 6 Monate Garantie) ist dann 09/08.

Dann die erweiterte Garantie von Audi bis 09/10.

Ab Auftreten des Fehlers in 08/08 beginnt die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren für genau dieses Problem zu laufen. Da man eine Wandlung erst nach 3 oder mehr erfolglosen Nachbesserungen fordern kann und man dem Hersteller ausreichend (aber nicht unbegrenzt) Zeit zur Verfügung stellen sollte, ist es nur logisch wenn das länger dauert. Dann zu sagen, man wäre aus dem Schneider!? 😕

Ich meine, die Firmen schreiben viel in Ihre AGB und sagen auch viel, wenn der Tag lang ist. Man kann es ja probieren.

Wenn 10x nachgebessert wurde, ist das eigentlich schon 7x zuviel. Und seit dem letzten 10. Versuch in 06/09 sind seit dem auftreten des Problems 08/08 weniger als 1 Jahr vergangen.

:: Andere Themen zu Wandlung

jensputzier schreibt in: http://www.motor-talk.de/.../wandlung-t2420426.html?highlight=Wandlung

Wandlung gibt es nicht mehr, das heißt nach der Schuldrechtsreform 2002 "Rücktritt vom Kaufvertrag".

Thema Wandlung noch hier: Garantieverlängerung und Wandlung

Und das hier: http://www.motor-talk.de/.../ruecktritt-vom-kv-wandlung-t2413522.html

Und es hier: http://www.motor-talk.de/.../...wandlung-audi-q7-3-0-tdi-t2003136.html

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Meine Empfehlung, gehe ich Q7 Forum. Tippe dann bei SUCHE = Wandlung ein. 😉

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