Wandlung A6

Audi A6 C6/4F

Hi,

ich habe eine kurze Frage zum Thema Wandlung, leider bekam ich durch die SuFu keine befriedigenden Ergebnisse.

Wer ist bei einem gekauften Fahrzeug (also kein Leasing!) mein Ansprechpartner bzgl. einer Wandlung/Rücktritt vom Kaufvertrag. Nach meinem Verständnis habe ich einen Vertrag mit dem Händler, welcher den Wagen von Audi gekauft hat und mir diesen dann weiterverkauft hat. Also ist einzig und allein der Händler mein Ansprechpartner. Der Händler kann vielleicht Audi mit ins Boot nehmen, allerdings kann es mir vollkommen schnuppe sein, oder!?

In meinem Fall will der Händler von Audi das "Go" für die Wandlung haben, da er es selbst nicht entscheiden kann. So ist zumindest seine Aussage.

Was ist nun richtig.

DANKE für eure INfos.

Grüsse

neulingv70

Beste Antwort im Thema

2 Juristen, 5 Meinungen:

Für alle, die die GARANTIE im Reintext interessiert: LINK

Hier nun meine Meinung (bzw. Klarstellung):
Die GARANTIE (bitte nicht verwechseln mit Gewährleistung) wird von der AUDI AG gewährt. D.h. die Audi AG, vertreten durch den Vorstand, ist Schuldnerin der Ansprüche aus der Garantie. Dieses ergibt sich 1. aus der Natur der Sache, dass die Audi AG keinen Vertrag zu Lasten Dritter (der Händler) schließen kann und 2. aus zahlreichen Formulierungen, z.B. "Audi gewährt [...] zwei Jahre Garantie. Audi garantiert, dass [...]" oder "Liefert die AUDI AG aufgrund eines Garantieanspruches ein neues Fahrzeug [...]".

Lediglich zur Abwicklung bedient sich die Audi AG ihrer autorisierten Servicepartner. Ziffer 5 lautet: "5. Für die Abwicklung der unter Ziffer 4 genannten Rechte [dazu gehört auch die Neulieferung, Anm. d. Verf.] gilt Folgendes:"
Nun erst kommt die Ziffer 6 mit dem von meinem Vorredner zitierten Text, dass "Ansprüche aus der Garantie ausschließlich bei Servicepartnern in den EWR sowie in der Schweiz geltend gemacht werden" können. (Hervorhebung durch Verf.)
Der Servicepartner ist nicht der Schuldner. Wenn das so wäre, würde diese Regelung wenig sinnvoll sein, da man danach bei JEDEM Servicepartner (d.h. nicht nur dem verkaufenden Händler) seine Ansprüche geltend machen kann. Dass hier ersichtlich nicht nur der verkaufende Servicepartner gemeint ist, ergibt sich aus Ziffer 13, wo gerade dieser verkaufende Servicepartner explizit - anders als in Ziffer 6 - genannt ist.

D.h. meines Erachtens in der Praxis: Der erste Weg führt entweder zum Verkäufer (bei Inanspruchnahme aus Gewährleistung oder Garantie) oder zu einem beliebigen Audi Servicepartner (nur bei Inanspruchnahme aus Garantie).
Der Händler wird in beiden Fällen Kontakt zur Audi AG aufnehmen - entweder, weil er als Schuldner selber Rückgriff nehmen will (bei Gewährleistung) oder weil er nur Gehilfe der der Audi AG für die Abwicklung ist (bei Garantie). In der Praxis werden sich diese rechtlich gänzlich unterschiedlichen Alternativen so gut wie gar nicht unterscheiden. Um Mißbrauch zu verhindern (übermäßige Gefälligkeit des Händles) wird vermutlich immer ein Angestellter der Audi AG den Wagen in Augenschein nehmen. Dieser Vorgehensweise würde ich mich als Käufer nicht in den Weg stellen. Das ist ein übliches Vorgehen. Schließlich geht es bei der Neulieferung eines Wagens um keine defekte Mikrowelle vom Diskounter o.ä. ...
Falls es zum Rechtsstreit kommt, ist für Ansprüche aus Gewährleistung der Verkäufer der richtige Beklagte, für Ansprüche aus Garantie ist die Audi AG die richtige Beklagte.
Sollte es daher bei der Abwicklung aus der Garantie zu Problemen kommen, würde ich bereits vor dem gerichtlichen Verfahren Kontakt zum Schuldner, d.h. der Audi AG direkt suchen, da der Händler dann im Zweifel nur im Weg steht.

Also heißt es für unseren Themenstarter: Zunächst führt der Weg zum Händler (am besten zum Verkäufer, da der in beiden Fällen nicht der falsche sein kann). Das geht auch ohne Anwalt. Einer Untersuchung des Fahrzeugs durch einen Mitarbeiter der Audi AG würde ich mich nicht in den Weg stellen.
Erst wenn der sich nun Probleme ergeben, empfiehlt es sich, einen (kompetenten) Anwalt einzuschalten. Der wird dann zunächst prüfen, ob überhaupt ein Anspruch aus Gewährleistung oder Garantie vorliegt Dazu haben wir hier - wie bereits angemerkt - keine Informationen. Der beste Weg ist immer eine Einigung ohne Gericht. Wenn ein Mangel evident ist und Nachbesserungen fehlgeschlagen sind, wird man das idR auch erreichen können. Viel Erfolg!

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Hallo,

Anspechpartner ist immer der , der die Rechnung stellt.

grüße

Hi Neuling,

schade überhaupt, dass eine Wandlung im Raum steht.
Es kommt allerdings auf die genaue Vertragsformulierung an. Es gibt eigenständige Händler (Vertreter), die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verkaufen. Demgegenüber gibt es aber auch sogenannte "Absatzmittler" (Vertragspartner, Vertragswerkstätten mit Vermittlungsrecht), die im Namen der Audi AG die Fahrzeuge verkaufen. Davon ist abhängig, wer Dir gegenüber die Verantwortung hat. Natürlich möchte sich der Händler dann ggf. beim Hersteller schadlos halten und nicht auf dem Verlust sitzenbleiben. Von daher kann es sein, dass er sagt, er bräuchte das "GO" von Audi. Heisst letztlich nur, er macht das nur, wenn er sich von Audi (ggf. anteilig) den Schaden ersetzen lassen kann.

Viel Erfolg!

Gruß
Polo

Dein Händler ist in erster Linie Ansprechpartner und wenn das nicht fruchtet.... Dein Anwalt 😁 .

Gruß

die Natter

Das war auch mein Verständnis. Nun gut, warten wir ruhig auf Audi. Dann kann man bei einem eventuellen Problemfall etwas grantiger werden.

Also vielen Dank für die Bestätigung.

Grüsse
neulingv70

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Eine Frage hätte ich noch bzgl. der Neuwagenauswahl:

Natürlich ist Audi bestrebt, dass der Neuwagen wieder ein Audi wird. Oder haben die kein Problem mit einem Fahrzeug aus der VW-Schiene?

Diese Frage ist natürlich unabhängig von der zuerst gestellten Frage. Mein Händler ist eh eine grössere Gruppe mit vielen verschiedenen Marken.

Im Zuge der Schuldrechtsreform (ab 2002) wurde das Gewährleistungsrecht des Kaufvertrages grundlegend geändert. Das Wandlungsrecht wurde dabei abgeschafft. Inhaltlich wurde es durch das neu geschaffene Rücktrittsrecht aufgefangen.
Rückgängigmachung des Kaufs (Geld zurück) kann der Käufer vom Verkäufer verlangen, wenn Nachbesserungsversuche 2x (bei exakt dem selben Mangel) fehlgeschlagen sind. Das setzt aber voraus, dass der Käufer den Verkäufer zur Nachbesserung aufgefordert hat und nicht den Hersteller!
Hierbei gilt, dass der Käufer nach sechs Monaten die Beweispflicht hat, dass das Gerät bereits im Zeitpunkt des Verkaufs fehlerhaft war. Deshalt solltest du sofort einen Anwalt deines Vertrauens aufsuchen und besprechen wie du diesen Beweis antreten kannst wenn du es mußt(äter als sechs Monate). Hierbei gilt auch zu klären ob du beweisen kannst, daß immer noch der selbe Mangel vorliegt.

Mike

Hi,

stehe vor demselben Problem, allerdings Leasingfahrzeug.
Habe eine Avant 2.0 TDi multitronic, EZ 11/07. Problem: immernoch Kühlwasserverlust, obwohl schon 4 mal in der Werkstatt gewesen. Erster langer Werkstattaufenthalt nach 1.000 km. In der Zwischenzeit neues Getriebesteuergerät, AGR, Ölkühler, Zylinderköpfe,.... Weiterhin Kühlwasserverlust. Probleme mit der Elektrik/Elektronik (sporadisch fällt MMi, Funkuhr, Handy, etc. aus, von Zeit zu Zeit ändert sich das Fahrverhalten, "manuell" lässt sich nicht mehr vernünftig schalten, Fahrzeug stinkt, aber immer nichts im Fehlerspeicher vermerkt).
Nun habe ich gegenüber der Leasinggesellschaft die Wandelung beantragt. Dem ausliefernden Händler muss ich eine Werkstatthistorie liefern sowie die regelmäßig wiederkehrenden Fehler aufschreiben. Dann beantragt dieser die Wandelung bei Audi.
Ich hoffe, dass das alles vernünftig läuft.
Werde vermutlich wieder auf VW umsteigen (Passat Variant RLine Edition). Hatte einen vor dem Audi und nie Probleme.

Ende der Woche weiß ich mehr.
Grüße A6defekt

Nach kurzer Rücksprache mit meinem Rechtsverdreher...ääähh Anwalt, bestätigte er mir, dass für die Wandlung der Rechnungssteller, sprich in meinem Fall der Händler, mein Ansprechpartner ist. Den Hersteller holt der Händler nur ins Boot, damit er vorher weiss, ob dieser mitzieht. Als Kunde muss man das nicht mitmachen.

Grüsse
neulingv70

Grds. stimmt das, was meine Vorredner gesagt haben, aber es gibt auch die Möglichkeit, sich DIREKT an den Hersteller (Audi) zu wenden, da Audi eine HerstellerGARANTIE gewährt (Abgrenzung zur GEWÄHRLEISTUNG mit dem Gestaltungsrecht des Rücktritts (ehemals Wandlung)).
Wenn Du Deine Ansprüche über die Garantie mit Audi abwickeln willst, gelten allerdings primär die Garantiebedingungen der Audi AG und das BGB nur über Lücken/Verweise in den Garentiebedingungen.
Welches der schlauere Weg ist, solltest Du mit einem Anwalt Deines Vertrauens besprechen. In der Regel wird es jedoch die Inanspruchnahme des Händlers im Wege der Gewährleistung sein.

Zitat:

Original geschrieben von E290TurboD


Grds. stimmt das, was meine Vorredner gesagt haben, aber es gibt auch die Möglichkeit, sich DIREKT an den Hersteller (Audi) zu wenden, da Audi eine HerstellerGARANTIE gewährt (Abgrenzung zur GEWÄHRLEISTUNG mit dem Gestaltungsrecht des Rücktritts (ehemals Wandlung)).

Und genau diese Möglichkeit hat der Käufer eben nicht, da dies grds. in den Garantiebedingungnen ausgeschlossen ist.

....... Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben gelten machen; im letzteren fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war.Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung der Anzeige auszuhändigen. ............

Ich verzichte hier mal auf die Wiedergabe der ensprechenden Bedingungen, da dies den Rahmen sprengt.

Zitat:

Wenn Du Deine Ansprüche über die Garantie mit Audi abwickeln willst, gelten allerdings primär die Garantiebedingungen der Audi AG und das BGB nur über Lücken/Verweise in den Garentiebedingungen.
Welches der schlauere Weg ist, solltest Du mit einem Anwalt Deines Vertrauens besprechen. In der Regel wird es jedoch die Inanspruchnahme des Händlers im Wege der Gewährleistung sein.

Der schlaueste und einzige Weg ist der Weg zum freundlichen Anwalt. Die entsprechenden Kopien der Verträge / Garantiebedingungen in der Tasche.

Da wir hier Einzelheiten zum Schadensbild bzw. erfolgter Mängelbeseitigung und weitere Details nicht kennen ist der Anwalt der einzig sinvolle und schnellstmöglich anzuratende Weg.

Mike

2 Juristen, 5 Meinungen:

Für alle, die die GARANTIE im Reintext interessiert: LINK

Hier nun meine Meinung (bzw. Klarstellung):
Die GARANTIE (bitte nicht verwechseln mit Gewährleistung) wird von der AUDI AG gewährt. D.h. die Audi AG, vertreten durch den Vorstand, ist Schuldnerin der Ansprüche aus der Garantie. Dieses ergibt sich 1. aus der Natur der Sache, dass die Audi AG keinen Vertrag zu Lasten Dritter (der Händler) schließen kann und 2. aus zahlreichen Formulierungen, z.B. "Audi gewährt [...] zwei Jahre Garantie. Audi garantiert, dass [...]" oder "Liefert die AUDI AG aufgrund eines Garantieanspruches ein neues Fahrzeug [...]".

Lediglich zur Abwicklung bedient sich die Audi AG ihrer autorisierten Servicepartner. Ziffer 5 lautet: "5. Für die Abwicklung der unter Ziffer 4 genannten Rechte [dazu gehört auch die Neulieferung, Anm. d. Verf.] gilt Folgendes:"
Nun erst kommt die Ziffer 6 mit dem von meinem Vorredner zitierten Text, dass "Ansprüche aus der Garantie ausschließlich bei Servicepartnern in den EWR sowie in der Schweiz geltend gemacht werden" können. (Hervorhebung durch Verf.)
Der Servicepartner ist nicht der Schuldner. Wenn das so wäre, würde diese Regelung wenig sinnvoll sein, da man danach bei JEDEM Servicepartner (d.h. nicht nur dem verkaufenden Händler) seine Ansprüche geltend machen kann. Dass hier ersichtlich nicht nur der verkaufende Servicepartner gemeint ist, ergibt sich aus Ziffer 13, wo gerade dieser verkaufende Servicepartner explizit - anders als in Ziffer 6 - genannt ist.

D.h. meines Erachtens in der Praxis: Der erste Weg führt entweder zum Verkäufer (bei Inanspruchnahme aus Gewährleistung oder Garantie) oder zu einem beliebigen Audi Servicepartner (nur bei Inanspruchnahme aus Garantie).
Der Händler wird in beiden Fällen Kontakt zur Audi AG aufnehmen - entweder, weil er als Schuldner selber Rückgriff nehmen will (bei Gewährleistung) oder weil er nur Gehilfe der der Audi AG für die Abwicklung ist (bei Garantie). In der Praxis werden sich diese rechtlich gänzlich unterschiedlichen Alternativen so gut wie gar nicht unterscheiden. Um Mißbrauch zu verhindern (übermäßige Gefälligkeit des Händles) wird vermutlich immer ein Angestellter der Audi AG den Wagen in Augenschein nehmen. Dieser Vorgehensweise würde ich mich als Käufer nicht in den Weg stellen. Das ist ein übliches Vorgehen. Schließlich geht es bei der Neulieferung eines Wagens um keine defekte Mikrowelle vom Diskounter o.ä. ...
Falls es zum Rechtsstreit kommt, ist für Ansprüche aus Gewährleistung der Verkäufer der richtige Beklagte, für Ansprüche aus Garantie ist die Audi AG die richtige Beklagte.
Sollte es daher bei der Abwicklung aus der Garantie zu Problemen kommen, würde ich bereits vor dem gerichtlichen Verfahren Kontakt zum Schuldner, d.h. der Audi AG direkt suchen, da der Händler dann im Zweifel nur im Weg steht.

Also heißt es für unseren Themenstarter: Zunächst führt der Weg zum Händler (am besten zum Verkäufer, da der in beiden Fällen nicht der falsche sein kann). Das geht auch ohne Anwalt. Einer Untersuchung des Fahrzeugs durch einen Mitarbeiter der Audi AG würde ich mich nicht in den Weg stellen.
Erst wenn der sich nun Probleme ergeben, empfiehlt es sich, einen (kompetenten) Anwalt einzuschalten. Der wird dann zunächst prüfen, ob überhaupt ein Anspruch aus Gewährleistung oder Garantie vorliegt Dazu haben wir hier - wie bereits angemerkt - keine Informationen. Der beste Weg ist immer eine Einigung ohne Gericht. Wenn ein Mangel evident ist und Nachbesserungen fehlgeschlagen sind, wird man das idR auch erreichen können. Viel Erfolg!

Da ist doch mal ausführlich - SUPER

Stand der Dinge ist wie folgt:

Verkäufer wurde schriftlich von meinem Rücktritt informiert. Audi wird hinzu gezogen und eine Begutachtung erfolgt in Kürze.

Grüsse
neulingv70

Dann wünsche ich viel Erfolg und hoffe insb. dass die Rücktrittsvoraussetzungen alle vorliegen (§§ 434, 437, 440, 323 BGB).

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